Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.50
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, Gesuchstellerin
[...]
B____, Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(betreffend Urteile des
Appellationsgerichts vom 10. September 2014 und des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 27. Februar 2013)
Sachverhalt
A____
(Gesuchstellerin) und B____ (Gesuchsteller) wurden mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 10. September 2014 wegen Betrugs respektive mehrfachen Betrugs zu
bedingt vollziehbaren Geldstrafen von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–
(Gesuchstellerin) respektive von 100 Tagessätzen zu CHF 10.–
(Gesuchsteller) verurteilt, dies in grundsätzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Februar 2013. In
Zusammenhang mit diesem Strafverfahren sind der Gesuchstellerin insgesamt
Kosten von CHF 1‘774.– (erstinstanzliche Kosten CHF 1‘274.–; Kosten Appellationsgericht:
CHF 500.–) und dem Gesuchsteller insgesamt Kosten von CHF 1‘462.– (erstinstanzliche
Kosten CHF 1‘162.–; Kosten Appellationsgericht: CHF 300.–) auferlegt
worden.
Die
Gesuchsteller haben mit Schreiben vom 28. Mai 2015 respektive vom 9. Juni
2015 um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, wobei sich beide auf ihre schwierige
finanzielle Situation berufen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden
beide Gesuchsteller aufgefordert, dem Appellationsgericht einen Abzahlungsvorschlag
zu unterbreiten, dies mit dem Hinweis, dass nach der Bezahlung einiger Raten
der Erlass der Restforderung geprüft werden könne. Daraufhin hat der Gesuchsteller
am 24. August 2015 bei einer persönlichen Vorsprache auf der Kanzlei des
Appellationsgerichts mitgeteilt, dass er monatlich CHF 25.– bis
CHF 50.– bezahlen könne, während sich die Gesuchstellerin bis heute nicht geäussert
hat. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Gemäss Art. 425 StPO können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet,
herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der
genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben
den Strafbehörden auch andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen
oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des
Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2013,
Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch eine entsprechende
Regelung (vgl. § 44 EG StPO), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als
letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im
vorliegenden Fall ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts und zwar auch
in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom
9. Juni 2015 E. 1 und SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit
Hinweisen).
2.1 Art. 425 StPO nennt einerseits
die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits die Möglichkeit der
Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit Art. 425
StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt
sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint.
Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die
Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise
ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen
Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425
N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Beide Gesuchsteller berufen
sich in ihren Erlassgesuchen auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Gesuchstellerin beklagt eine allgemeine Verschuldungssituation und den
Verlust ihrer Arbeitsstelle, ohne indes ihre finanzielle Situation detailliert darzulegen
oder mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen. Der Gesuchsteller beruft sich
auf seine jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe und reicht dazu entsprechende
Bestätigungen ein.
Vorliegend ist davon auszugehen,
dass die finanziellen Verhältnisse beider Gesuchsteller angespannt sind und es
diesen mutmasslich schwer fällt, die gesamten Verfahrenskosten vollständig und in
einem Male zu begleichen. Die entsprechenden Forderungen respektive im Falle
einer Betreibung die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister werden die
Gesuchsteller in ihrer Resozialisierung beziehungsweise in ihrem finanziellen Weiterkommen
möglicherweise belasten. Dem Schreiben der Gesuchstellerin lässt sich allerdings
entnehmen, dass sie offenbar bereits durch zahlreiche weitere Schulden belastet
ist und eine Schuldensanierung erst für das Jahr 2027 ins Auge fasst. Der Gesuchsteller
wird gemäss den vorliegenden Unterlagen seit dem 1. Januar 2006, also seit
über 10 Jahren, vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Somit würde die
finanzielle Situation beider Gesuchsteller durch den beantragten Erlass der
Forderung der Verfahrenskosten nicht wesentlich verbessert. Vor diesem
Hintergrund erscheint es grundsätzlich nicht unbillig, an der Forderung der
Verfahrenskosten festzuhalten (vgl. AGE SB.2011.66 vom 29. September 2014).
Zudem kann es nicht angehen, dass
der Staat grundsätzlich und auf blosses unbelegtes Gesuch hin auf seine
Forderungen verzichtet und hinter andere Gläubiger zurücktritt. Es darf von den
Gesuchstellern eine minimale Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Prüfung des
Erlassgesuchs und die Bereitschaft zur Zahlung wenigstens eines Teils der
Forderung erwartet werden. Vorliegend hat es die Gesuchstellerin in ihrem
Erlassgesuch bei blossen Behauptungen über ihre finanzielle Situation bewenden
lassen, während der Gesuchsteller seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht
nur behauptet, sondern auch belegt hat. Auf Ersuchen des Appellationsgerichts um
Unterbreitung eines Abzahlungsvorschlages – unter Hinweis, dass dann ein Erlass
geprüft werden könne – hat die Gesuchstellerin nicht einmal mehr reagiert. Es erscheint
deshalb nach dem Gesagten gerechtfertigt, ihr gegenüber an der Forderung auf
Begleichung der Verfahrenskosten festzuhalten und entsprechend ihr Erlassgesuch
abzuweisen. Der Gesuchsteller hat immerhin mitgeteilt, dass er bereit sei, monatlich
CHF 25.– bis CHF 50.– an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Im Sinne
eines Entgegenkommens kann ihm, unter der Voraussetzung, dass er während
12 Monaten monatliche Raten von CHF 50.– an die Verfahrenskosten bezahlt,
dannzumal der Restbetrag von CHF 862.– erlassen werden. Der Gesuchsteller
ist aber darauf hinzuweisen, dass die gesamte (Rest-)Forderung betreffend
Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich wird, wenn eine monatliche Rate
nicht rechtzeitig bezahlt wird.
Das Gesuchsverfahren ist
kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Erlassgesuch von A____ wird abgewiesen.
Sofern der Gesuchsteller B____ bis
- Dezember 2016 an die ihn betreffenden Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 1‘462.– zwölf monatliche Raten zu CHF 50.–, somit insgesamt
CHF 600.–, bezahlt, wird ihm dannzumal der Restbetrag von CHF 862.–
erlassen. Die Raten sind fällig jeweils am ersten Tag des Monats, erstmals
zahlbar per 1. Januar 2016. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung
wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.