Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
ZB.2015.55
ENTSCHEID
vom 22. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[…] Gesuchsbeklagte
1
B____
Berufungsklägerin 2
[…] Gesuchsbeklagte
2
beide vertreten durch
Rechtsanwalt […] und/oder Fürsprecher […],
[…]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[…] Gesuchstellerin
vertreten durch lic. iur. […], Advokat
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 2. November 2015
betreffend vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Die Parteien
schlossen am 2./10. Juli 2014 einen Vertrag betreffend die „Durchführung der
Bildungs- und Lehrmittelmessen ‚Didacta Schweiz Basel‘ und ‚Worlddidac Basel‘
2014“. Im Vertrag wurde festgehalten, dass sie eine langfristige Zusammenarbeit
betreffend Durchführung der Messen anstrebten und dass sie zu diesem Zweck
rechtzeitig Vertragsverhandlungen über eine Zusammenarbeit ab 2015 aufnehmen
würden. Die Vertragsbeendigung wurde auf den 31. Dezember 2014 vereinbart. Für
den Fall, dass die Parteien bis 31. Dezember 2014 keinen Vertrag über die
weitere Durchführung der Messen in den weiteren Jahren ab 2016 abgeschlossen
haben sollten, verpflichteten sie sich, auch zwei Jahre nach Vertragsbeendigung
in der Schweiz keine anderen Messen durchzuführen, direkt oder indirekt zu
unterstützten oder sich daran zu beteiligen, welche mit dem Inhalt der Messen
Didacta Schweiz Basel und Worlddidac Basel, wie sie in Ziffer 1 des Vertrages
definiert sind, vergleichbar sind (Vertrag Ziffer 14 Abs. 3). Im November 2014
wurden die Messen in Basel durchgeführt. Im Dezember 2014 teilten die Berufungsklägerinnen
der Berufungsbeklagten mit, dass sie in Zukunft die Bildungsmessen mit der D____
AG durchführen würden. Am 16. beziehungsweise 17. Juni 2015 veröffentlichten
die Berufungsklägerin 1 und die D____ AG identische Medienmitteilungen, denen
zu entnehmen war, dass sie vereinbart hatten, „die beiden bedeutendsten Bildungsmessen
der Schweiz Didacta Suisse und Worlddidac“ vom 8. bis 10. November 2016 „erstmals
auf dem D____-Gelände“ durchzuführen. Gleichzeitig solle zudem eine „zweitägige,
internationale Fachkonferenz“ stattfinden.
Mit Gesuch vom
25. Juni 2015 stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht folgende
Rechtsbegehren:
„1. Es sei den Gesuchsbeklagten
unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu untersagen,
einzeln oder gemeinsam
a. vom 8.
bis 10. November 2016 die Bildungsmessen «Worlddidac» und «Didacta Suisse»
sowie
b. vom 8. bis 9. November 2016 die
Fachkonferenz «World Education Conference» in Bern durchzuführen, direkt oder
indirekt zu unterstützen oder sich an diesen Bildungsmessen bzw. der Fachkonferenz
zu beteiligen.
-
Für den Fall der Widerhandlung
gegen die Verbote gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sei den Gesuchsbeklagten zudem
je einzeln eine Ordnungsbusse von CHF 5‘000.00 und/oder eine Ordnungsbusse von
CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.
-
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“
Mit
Stellungnahme vom 7. August 2015 beantragten die Berufungsklägerinnen, es sei
das Massnahmegesuch kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
eventualiter, soweit wider Erwarten ein vorsorgliches Verbot gegen die Berufungsklägerinnen
verhängt werde, sei die Anordnung des Verbots von der vorgängigen Leistung
einer Sicherheit von CHF 5 Mio. durch die Berufungsbeklagte abhängig zu machen.
Nach einem
weiteren Schriftenwechsel hiess das Zivilgericht das Massnahmegesuch mit
Entscheid vom 2. November 2015 gut. Es verbot den Berufungsklägerinnen unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB, einzeln oder gemeinsam vom
8. bis 10. November 2016 die Bildungsmessen «Worlddidac» und «Didacta Suisse»
sowie vom 8. bis 9. November 2016 die Fachkonferenz «World Education
Conference» in Bern durchzuführen, direkt oder indirekt zu unterstützen oder sich
an diesen Bildungsmessen beziehungsweise der Fachkonferenz zu beteiligen. Die Gerichtskosten
von CHF 6‘600.00 wurden einstweilen der Berufungsbeklagten auferlegt. Die
ausserordentlichen Kosten wurden einstweilen wettgeschlagen. Die Anordnung
dieser Massnahme wurde nicht von der Leistung einer Sicherheit durch die Berufungsbeklagte
abhängig gemacht.
Am 16. November
2015 erhoben die Berufungsklägerinnen gegen diesen Entscheid Berufung beim
Appellationsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Anordnung des
Verbots von der vorgängigen Leistung einer Sicherheit von CHF 5 Mio. durch die
Berufungsbeklagte abhängig zu machen. Schliesslich beantragen die Berufungsklägerinnen,
die Vollstreckbarkeit des vorinstanzlich verhängten Verbots sei für die Dauer
des Berufungsverfahrens auszusetzen. Die Berufungsbeklagte beantragt in ihrer
Berufungsantwort vom 30. November 2015 die Abweisung der Berufung. Zudem sei
der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Die Berufungsklägerinnen
haben am 8. Dezember 2015 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort eingereicht,
mit der sie an ihren Berufungsanträgen festhalten.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die wesentlichen Standpunkte der Parteien ergeben
sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die
Berufungsklägerinnen haben der Berufungsbeklagten im Vorfeld des Verfahrens
eine Abfindungssumme von maximal CHF 200‘000.− angeboten (angefochtener
Entscheid E. 5.3.6). Mit Blick darauf und auf die in der Höhe unangefochten geblieben
Gebühr der Vorinstanz von CHF 6‘600.− wird der Streitwert vorliegend mit
CHF 200’000.− geschätzt. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der
Berufung von CHF 10‘000.− ist vorliegend demnach überschritten. Die
Berufungsklägerinnen haben die Berufung zudem fristgemäss und im Übrigen auch
formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. Zuständig zur
Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten ist
der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100; EG ZPO]).
2.1 Das
Zivilgericht hält im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, dass für die
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme die Berufungsbeklagte glaubhaft machen
muss, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt wird oder eine entsprechende
Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO); ferner, dass die Anordnung
der Massnahme dringlich und dass die Massnahme selbst verhältnismässig ist (angefochtener
Entscheid E. 4).
2.2 Nach
einer eingehend begründeten Auslegung der einschlägigen Vertragsklausel kommt
das Zivilgericht zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten ein vertraglicher
Unterlassungsanspruch zustehe und dass dessen Verletzung drohe (angefochtener
Entscheid E. 5, mit Fazit in E. 5.6). Es sei von der Berufungsbeklagten
glaubhaft gemacht worden, dass die Parteien beim Vertragsschluss bereit waren,
eine Unterlassungspflicht bis 31. Dezember 2016 zu akzeptieren (E. 5.3.7). Dass
die Berufungsklägerinnen für November 2016 in Bern Messeveranstaltungen angekündigt
haben und durchzuführen planen, ist unbestritten.
2.3 Weiter
bejaht das Zivilgericht auch das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteils (angefochtener Entscheid E. 6). Dazu wird im Wesentlichen erwogen,
eine gesuchstellende Partei habe ein Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz
darzulegen. Ein Rechtsschutzinteresse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme
setze eine Gefährdungslage voraus, die die gesuchsbeklagte Partei durch ihr
Verhalten entstehen lasse, indem sie den Anspruch bereits verletzt habe oder zu
verletzen drohe. Zudem habe die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen,
dass bei Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bereits
bestehende Verletzung oder eine Gefährdung des materiellen Anspruchs dieser, so
wie er bestehe (das heisst die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine
gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass ihr ungeachtet der
Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden
oder anderer Nachteil drohe. Eine vereitelte Realerfüllung stelle einen solchen
Nachteil dar. Die Gefährdung oder Verzögerung der Vollstreckung eines Anspruchs,
der primär auf Realerfüllung und nicht auf Schadenersatz gehe, genüge bereits,
denn der rein ökonomische spätere Ausgleich begründe keinen vollwertigen Ersatz.
Der Umstand, dass die gesuchstellende Partei mittels Schadenersatzklage eine
Wiedergutmachung erreichen könnte, stelle keinen Grund dar, um eine
vorsorgliche Massnahme zu verweigern. Die gesuchstellende Partei habe einen
Anspruch auf Erfüllung in natura. Weiter müsse ein Element der Dringlichkeit
gegeben sein. Die Ersetzbarkeit des Nachteils durch Geld ändere nichts an der
Dringlichkeit, wenn der Anspruch der gesuchstellenden Partei auf Realerfüllung
gerichtet sei. Lasse sich dasselbe Ziel hingegen durch den richterlichen Endentscheid
erreichen, so fehle es an der Dringlichkeit (angefochtener Entscheid E. 6.1).
Dem Einwand der
Berufungsklägerinnen, wonach ein rein abstraktes Interesse an der Erfüllung in
natura nicht ausreiche, um den nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu
bejahen, hält das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid entgegen, dass die
Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Erfüllung des Unterlassungsanspruchs habe
und die Beseitigung des rechts- bzw. vertragswidrigen Zustands gemäss Art. 98
Abs. 2 und 3 OR verlangen könne. Es sei der Berufungsbeklagten nicht zuzumuten,
mit der Durchsetzung ihres Anspruchs bis zum Abschluss des ordentlichen
Verfahrens zuzuwarten, weil dieses voraussichtlich nicht vor November 2016 mit
einem vollstreckbaren Entscheid abgeschlossen sein würde. Ohne die vorsorgliche
Massnahme würde die vertragliche Unterlassungspflicht der Berufungsklägerinnen
faktisch gegenstandslos und die Berufungsbeklagte müsste sich mit einem Schadenersatzanspruch
begnügen. Dies stehe im Widerspruch zum Prinzip der Realerfüllung (angefochtener
Entscheid E. 6.3).
2.4 Das
Zivilgericht hält die Anordnung der Massnahme auch für verhältnismässig, weil
das Interesse der Berufungsbeklagten an der Einhaltung des Vertrages das
Interesse der Berufungsklägerinnen, die vertragswidrig angesetzten Messen nicht
verschieben zu müssen, überwiege. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Berufungsklägerinnen
das Risiko, die angesetzten Messen verschieben zu müssen, bewusst eingegangen
seien, und damit hätten rechnen müssen, dass die Berufungsbeklagte auf der
vertraglichen Unterlassungspflicht bestehen würde (angefochtener Entscheid E.
7).
In der Berufung
rügen die Berufungsklägerinnen eine falsche Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz (Berufung Rz. 8 ff.). Zum einen seien die von der Berufungsbeklagten
dargelegten Nachteile nur theoretischer und hypothetischer Natur. Es fehle
daher am Verfügungsgrund und auch am Rechtsschutzinteresse. Zum anderen habe
die Vorinstanz den Vertrag falsch ausgelegt: Verboten sei nur die Durchführung
anderer Messen, nicht aber die Durchführung bisher durchgeführter Messen an einem
anderen Ort, was die Berufungsklägerinnen nun geplant hätten.
Zum Interesse
der Berufungsbeklagten an der Anordnung der Massnahme und zum nicht leicht
wieder gutzumachenden Nachteil führen die Berufungsklägerinnen Folgendes aus: Vorliegend
gehe es um ein vertragliches Konkurrenzverbot. Ein schutzwürdiges Interesse
daran könne nur gegeben sein, wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich eine
Wettbewerbsstellung zu schützen hätte. Es brauche ein aktuelles Interesse am
Erlass der Massnahme. Diese Voraussetzung ergebe sich aus Art. 59 Abs. 1
ZPO, der über den Verfügungsgrund von Art. 261 Abs. 1 ZPO hinausgehe. Fehle
bereits das Rechtsschutzinteresse, sei auf das Gesuch nicht einzutreten und stelle
sich die Frage nach dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gar nicht
(Berufung Rz. 14 ff.). Auch Rechtsprechung und Lehre forderten ein konkretes, besonderes
Interesse an der Realvollstreckung; die Vereitelung der Realvollstreckung
genüge nicht (Berufung Rz. 17 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Rz. 20 mit
Hinweisen auf die Lehre). Die Berufungsbeklagte werde durch die Messen im November
2016 nicht beeinträchtigt, denn sie plane ihrerseits keine Messen mehr im
Bildungsbereich (Berufung Rz. 21). Die Vorinstanz habe auch die gebotene Interessenabwägung
unterlassen und nicht berücksichtigt, dass die Berufungsbeklagte keinen
spürbaren Nachteil erleide, die Berufungsklägerinnen hingegen die für November
2016 angesetzten Messen absagen und dadurch ihren üblichen zweijährigen
Rhythmus unterbrechen müssten, wodurch sie einen Rufschaden, den Rückgang von
Besucherzahlen, den Absprung oder die Verärgerung von Ausstellern sowie einen
Verlust der Bekanntheit und einen Nachteil im Markt riskierten (Berufung Rz.
23).
Die
Berufungsklägerinnen rügen auch die Auslegung der einschlägigen Vertragsklausel
durch die Vorinstanz als falsch. Sie halten an ihrer Auffassung, die sie
bereits vor Zivilgericht vertreten haben, fest: Die Klausel verbiete nur die
Durchführung „anderer“ Messen, nicht aber der gleichen, bisher durchgeführten
Messen „DIDACTA“ und „WORLDDIDAC“ an einem anderen Ort. Nicht der Ort sei entscheidend,
sondern der Inhalt einer Messe. Die Würdigung der Vorinstanz beruhe auf einem
realitätswidrigen Rollenverständnis, bei dem Ort und Organisatorin bedeutender
seien als die ideelle Trägerschaft/Marke und der Inhalt der Messe (Berufung Rz.
25 ff.). Die Berufungsklägerinnen halten indes fest, dass die Frage der
Vertragsauslegung erst im Rahmen des Hauptverfahrens zuverlässig geklärt werden
könne, was besondere Zurückhaltung bei der Verhängung des beantragten
vorsorglichen Verbots gebiete (Berufung Rz. 28).
Die
Berufungsbeklagte hält sowohl die Auslegung des Vertrages als auch die Beurteilung
der drohenden Verletzung sowie des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils
durch das Zivilgericht für korrekt. Gemäss den unmissverständlichen und
unzweideutigen Ziffern 1 und 14 des Vertrags sei den Berufungsklägerinnen untersagt,
die Messen im November 2016 durchzuführen. Die Verletzung des zeitlich befristeten
vertraglichen Verbots führe zu einer positiven Nachteilsprognose. Entgegen den
Behauptungen der Berufungsklägerinnen setze der angefochtene Entscheid keineswegs
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gleich (Berufungsantwort Rz. 14
ff.).
Weiter
argumentiert die Berufungsbeklagte, die Unterlassungspflicht im Vertrag sei
nicht so formuliert, dass ihre Einhaltung nur gefordert werden könne, wenn die
verlangende Partei ein eigenes konkurrenzierendes Vorhaben vorweise. Die zur
Unterlassung verpflichtete Partei anerkenne mit dem Vertragsschluss die
Wertung, dass die Verletzung eben dieser Klausel die geschützte Partei
benachteilige (Berufungsantwort Rz. 15). Überdies sei unstreitig, dass zwischen
den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe, dies bereits vor dem damaligen
Vertragsschluss und erst recht jetzt, wo die Berufungsklägerinnen
vertragswidrig Messen zusammen mit einer direkten Wettbewerberin der
Berufungsbeklagten durchzuführen planten. Ohne vorsorgliche Massnahme hätten es
die Berufungsklägerinnen in der Hand, vollendete Tatsachen auf dem Markt für
Bildungsmessen in der Schweiz zu schaffen und der Berufungsbeklagten den
Markteinstieg beziehungsweise den Ausbau der Marktposition zumindest beträchtlich
zu erschweren. Weil ein ordentliches Gerichtsverfahren bis zum geplanten
Messebeginn im November 2016 nicht abgeschlossen werden könne, wären die
Berufungsklägerinnen entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung unterbruchslos
am Markt präsent. Zweck des Konkurrenzverbots sei es, der Berufungsbeklagten
Zeit zu verschaffen, um ein oder mehrere Konkurrenzprodukte aufzubauen (Berufungsantwort
Rz. 17). Sie selbst sei auf jeden Fall an das vertragliche Verbot gebunden,
auch wenn die Durchführung der Messen im November 2016 den Berufungsklägerinnen
nicht verboten würde (Berufungsantwort Rz. 18). Schliesslich sei der Nachteil
später gar nicht mehr zu ermitteln oder ersetzbar (Berufungsantwort Rz. 19).
Die Berufungsbeklagte hält fest, dass sie nie kommuniziert habe, keine Bildungsmessen
mehr durchführen zu wollen; dies werde auch durch den Bericht des
SRF-Regionaljournals vom 18. Juni 2015 (Gesuchsantwortbeilage 9.1) nicht belegt,
wie es die Berufungsklägerinnen behaupteten (Berufungsantwort Rz. 22).
Schliesslich
führt die Berufungsbeklagte aus, der Vorwurf, die Vorinstanz habe die erforderliche
Interessenabwägung unterlassen, gehe ins Leere. In Erwägung 7 des angefochtenen
Entscheids erfolge diese Abwägung im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit, womit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan
werde (Berufungsantwort Rz. 33).
Die
Berufungsklägerinnen halten in ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember an ihren
Standpunkten fest. Insbesondere genüge ein hypothetischer Nachteil nicht für
den Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Es fehle jeder Anhaltspunkt für den
von der Berufungsbeklagten behaupteten Markteinstieg. Da die Berufungsklägerin
ohnehin ab 2017 Messen durchführen könne, sei nicht ersichtlich, weshalb die
Berufungsbeklagte durch die Messen im November 2016 auf lange Zeit
benachteiligt werden sollte.
Im Vergleich zur
Berufung neu behaupten die Berufungsklägerinnen in der Stellungnahme weiter,
das Verbot sei zu unbestimmt und bereits deswegen aufzuheben. Dies zeige sich unter
anderem darin, dass die Berufungsbeklagte mit Strafanzeigen drohe.
6.1 Das
Zivilgericht hat sich eingehend und sorgfältig mit der Auslegung des Vertrages auseinandergesetzt
(siehe oben E. 2.2 sowie angefochtener Entscheid E. 5). Es ist zutreffend zum
Ergebnis gelangt, dass der Berufungsbeklagten gemäss Vertrag ein Anspruch gegen
die Berufungsklägerinnen auf Unterlassung der Durchführung der für November
2016 geplanten Messen zusteht. Die Berufung setzt sich mit den eingehenden
Erwägungen des Zivilgerichts kaum auseinander (oben E. 3). Zudem halten die
Berufungsklägerinnen fest, dass die Frage der Vertragsauslegung erst im Rahmen
des Hauptverfahrens zuverlässig geklärt werden könne, was besondere
Zurückhaltung bei der Verhängung des beantragten vorsorglichen Verbots gebiete
(Berufung Rz. 28). Eine substantiierte Darlegung der Gründe, weshalb die Auslegung
des Vertrages in welchen Punkten falsch sein soll, erfolgt nicht. Ob sich die Berufung
in diesem Punkt überhaupt genügend konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt, kann indes offen bleiben, weil die Auslegung des Vertrages im
angefochtenen Entscheid in jeder Hinsicht zutrifft. Die Behauptung in der Berufung,
wonach „gleiche“ Messen an einem anderen Ort zulässig sein sollen, ist mit dem
Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung nicht in Einklang zu bringen.
6.2 Unbestritten
ist, dass die Berufungsklägerinnen mit der Durchführung der Messen im November
2016 den glaubhaft gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch der
Berufungsbeklagten zu verletzen drohen.
6.3 Umstritten
ist hingegen die Beurteilung des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils beziehungswiese
des Rechtsschutzinteresses.
Gemäss Art. 261
Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn a)
die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch
verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und b) ihr aus der
Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wie oben ausgeführt,
geht das Zivilgericht vom Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteils aus (siehe oben E. 2.3). Die Rüge der Berufungsklägerinnen, damit
würde das Zivilgericht den Verfügungsanspruch mit dem Verfügungsgrund
gleichsetzen, geht aus folgenden Gründen fehl:
Zum einen ist
bei der vorliegenden zeitlich begrenzten Unterlassungspflicht die Erfüllung in
natura – und darauf hat die Berufungsbeklagte Anspruch (siehe Güngerich, Berner Kommentar, Art. 261
ZPO N 37) – zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich. Damit ist davon
auszugehen, dass die Unmöglichkeit der Realerfüllung bereits für sich alleine
einen nicht nur nicht leicht, sondern gar nicht mehr wieder gutzumachenden
Nachteil bewirkt. Sprecher hält
fest, dass im Falle der Gefahr der Erschwerung oder Vereitelung der
Vollstreckung des Anspruchs der Verfügungsgrund stets gegeben sei, ohne dass
zusätzlich ein weiterer Nachteil glaubhaft gemacht werden müsse. Als Beispiel
nennt er gerade die Verletzung eines vertraglichen Konkurrenzverbots (Sprecher, Basler Kommentar, Art. 261 ZPO
N 23 f. und 28b). Wie der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil zu
beurteilen ist, ergibt sich auch aus dem Zweck des vorsorglichen
Rechtsschutzes. Kofmel Ehrenzeller
hält fest, dass vorläufige Massnahmen dann zu gewähren seien, wenn die Gefahr
bestehe, dass eine Partei aufgrund der ordentlichen Dauer des Verfahrens ihre
subjektiven Rechte nicht voll verwirklichen könne; es gehe bei Art. 261 ZPO um
effektiven Rechtsschutz (Kofmel
Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Art.
261 ZPO N 1; vgl. auch Güngerich, a.a.O.,
Art. 261 ZPO N 1). Schai unterscheidet
bei der vereitelten Realerfüllung bei Unterlassungsansprüchen, ob diese eine
zeitliche Begrenzung haben oder nicht (Schai,
Vorsorglicher Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Veröffentlichungen zum
aargauischen Recht, Band 52, Zürich 2010, Rz. 190). Er fordert zwar auch bei
den zeitlich begrenzten Unterlassungsansprüchen, dass der Gesuchsteller
glaubhaft machen müsse, weshalb er gerade die Realerfüllung benötige beziehungsweise
weshalb die Vereitelung ein qualifizierter Nachteil sein soll (Schai, a.a.O., Rz. 193). Das besondere
Interesse der Berufungsbeklagten an der Realerfüllung ist vorliegend jedoch offensichtlich:
Ohne vorsorgliches Verbot droht eine wesentliche Entleerung des zu schützenden
Rechtsanspruchs und die vertragliche Unterlassungspflicht würde gegenstandslos
(vgl. dazu statt vieler Leupold, Die
Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, sic!
2000, S. 265 ff., 269 f.). Im Übrigen kann vollumfänglich auf die ausführlichen
Hinweise im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (siehe oben E. 2.3
sowie angefochtener Entscheid E. 6).
Zum anderen
haben sich die Parteien vertraglich darauf geeinigt, dass sie beide bis Ende
2016 keine anderen Messen durchführen. Dass die Berufungsbeklagte ein Interesse
an dieser Unterlassung hat, ergibt sich bereits aus der Tatsache des entsprechenden
Vertragsschlusses selbst. Die Berufungsklägerinnen habe ihrerseits einen
entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen die Berufungsbeklagte. Sinn und
Zweck der Unterlassungsvereinbarung war und ist, dass bis Ende 2016 keine der
Parteien derartige Messen in der Schweiz veranstaltet. Dies erklärt sich unter
anderem vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien gemäss Vertrag dafür
einsetzen wollen, Absplitterungstendenzen zu vermeiden und die Entstehung von
allfälligen Konkurrenzmessen zu verhindern (siehe Ziffer 14 des Vertrages;
angefochtener Entscheid E. 5.1). Die Unterlassungspflicht wurde von den
Parteien insbesondere nicht in Abhängigkeit von einem aktuellen Konkurrenzverhältnis
vereinbart. Die Vereinbarung liegt klarerweise innerhalb der Schranken der
Vertragsfreiheit. Die Bestimmungen zum arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbot
sind nicht anwendbar, wie bereits das Zivilgericht zutreffend festgehalten hat
(angefochtener Entscheid E. 5.4). Ob und welche weiteren Interessen und Motive
auf Seiten jeder der Parteien gestanden haben und stehen, ist vom Gericht nicht
zu prüfen. Dies würde einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit
bedeuten. Die Berufungsbeklagte ist zudem unbestrittenermassen in der Lage,
Messen auch im Bereich Bildung zu organisieren. Die Berufungsklägerinnen
behaupten zwar, die Berufungsbeklagte habe eine Tätigkeit in diesem Bereich
ausgeschlossen, jedoch haben sie dies nicht glaubhaft machen können. Insbesondere
aus dem Bericht des SRF-Regionaljournals (Gesuchsantwortbeilage 9.1) geht nicht
hervor, dass die Berufungsbeklagte diesen Bereich für die Zukunft aufgegeben
hätte. Vor diesem Hintergrund hat die Berufungsbeklagte nicht bloss ein
hypothetisches Interesse an der Einhaltung des Vertrages.
Insgesamt sind
die Voraussetzungen des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils und auch
des Rechtsschutzinteresses erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die
beiden Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz separat oder
ineinander aufgehend prüft (siehe dazu Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 261 ZPO N 7, wo unter dem Titel
Verfügungsgrund ausgeführt wird, dass neben dem Verfügungsanspruch ein
genügendes Rechtsschutzinteresse – eben der nicht leicht wieder gutzumachende
Nachteil – vorliegen müsse; Güngerich,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 27, wonach der Verfügungsgrund das erforderliche
Rechtsschutzinteresse im vorsorglichen Massnahmeverfahren darstelle). Das
Verbot aufzuheben würde bedeuten, dass der Berufungsbeklagten der Rechtsschutz
für ihren Anspruch auf Unterlassung, zu der sich die Berufungsklägerinnen
freiwillig verpflichtet haben, verwehrt würde. Würde der Entscheid in der
Hauptsache abgewartet, würde der Berufungsbeklagten genügender Rechtsschutz verwehrt
(vgl. die Formulierung bei Güngerich,
a.a.O., Art. 261 ZPO N 36).
6.4 Das
Verbot betreffend Durchführung der Messen im November 2016 ist geeignet und
notwendig, um die unbestrittene, drohende Verletzung des Unterlassungsanspruchs
und die damit einhergehende Verunmöglichung der Erfüllung in natura zu
verhindern. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht denkbar. Auch eine
Abwägung der Interessen beider Parteien führt zum Schluss, dass die Massnahme
anzuordnen ist. Auf der einen Seite hat die Berufungsbeklagte das Interesse an
der Einhaltung des Vertrages, an den sie selbst auch gebunden bleibt. Die
Berufungsklägerinnen auf der anderen Seite haben als erfahrene
Marktteilnehmerinnen gewusst oder hätten zumindest wissen müssen, worauf sie
sich bei der Vertragsunterzeichnung einliessen (angefochtener Entscheid E.
5.4.2). Weshalb sie im Bewusstsein um ihre vertragliche Unterlassungspflicht
nun Messen im November 2016 durchführen möchten, obwohl sie dies ein paar
Wochen später vertragskonform tun könnten, ist nicht nachvollziehbar. Ihr
Interesse am vertragsbrüchigen Verhalten überwiegt das Interesse der
Berufungsbeklagten an der Einhaltung des Vertrages nicht.
Die Rüge der
Berufungsklägerinnen, das Verbot sei zu unbestimmt und der Entscheid schon
daher aufzuheben, wird in der Berufung nicht vorgebracht, sondern erst in der
fakultativen Stellungnahme vom 8. Dezember 2015. Sie ist daher verspätet und
nicht beachtlich. Überdies trifft sie auch nicht zu. Das Zivilgericht hat sich
mit diesem Einwand auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass das
Rechtsbegehren genügend bestimmt sei und daher zum Dispositiv erhoben werden
könne (angefochtener Entscheid E. 9). Dem ist zu folgen. Schliesslich ist auch
nicht nachvollziehbar, inwiefern die angebliche Drohung mit Strafanzeigen durch
die Besuchsbeklagte ein Hinweis auf eine ungenügende Bestimmtheit des Verbots
sein soll.
Ist ein Schaden
für die Gegenpartei zu befürchten, kann das Gericht die Anordnung der Massnahme
von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig
machen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Liegen alle Voraussetzungen für den Erlass der
beantragten Massnahme vor, steht es demnach im Ermessen des Gerichts, ob es von
der gesuchstellenden Partei eine Sicherheit verlangt (Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art. 264 ZPO N 4). Selbst wenn
die Voraussetzungen für eine Sicherheit erfüllt wären, kann das Gericht davon
absehen (Sprecher, a.a.O.,
Art. 264 ZPO N 17). Die Glaubhaftmachung des befürchteten Schadens obliegt
den Berufungsklägerinnen. Sie müssen den zukünftigen Schadenersatzanspruch
soweit möglich substantiieren, insbesondere den Schaden, das Quantitativ und
den Kausalzusammenhang (Sprecher,
a.a.O., Art. 264 ZPO N 11 f. und 15).
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid die Anordnung einer Sicherheitsleistung
abgelehnt, weil weder der befürchtete Schaden noch die Schadenshöhe glaubhaft
gemacht worden seien. Insbesondere könne nicht von einem behaupteten Umsatz von
rund CHF 4 Mio. auf die Höhe eines allfälligen Schadens geschlossen werden
(angefochtener Entscheid E. 8).
Die
Berufungsklägerinnen sind der Meinung, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine
Sicherheitsleistung angeordnet und damit Art. 264 ZPO verletzt. Der mögliche
Schaden liege auf der Hand. Die Höhe sei gemäss Art. 42 OR zu schätzen, wobei
die Sicherheitsleistung mindestens in der Höhe des bisher von der
Berufungsbeklagten bezahlten Entgelts von rund CHF 700‘000.− festzulegen
sei, wobei richtig eher CHF 5 Mio. seien, weil es um die Sicherstellung
des maximal möglichen Schadens gehe (Berufung Rz. 29 ff.). Die
Berufungsbeklagte bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung
einer Sicherheitsleistung (Berufungsantwort Rz. 35 ff.).
Auch mit den
Behauptungen in der Berufung haben die Berufungsklägerinnen nicht im Ansatz substantiiert,
ob und in welcher Höhe ein Schaden zu befürchten ist. Wie bereits das
Zivilgericht zutreffend festgehalten hat, sagt der angebliche Umsatz nichts aus
über einen möglichen Schaden. Dasselbe gilt für das angeblich von der
Berufungsbeklagten bezahlte Entgelt im Zusammenhang mit den gemeinsam in der
Vergangenheit durchgeführten Messen. Bereits aus diesem Grund ist von der Anordnung
einer Sicherheitsleistung abzusehen. Hinzu kommt, dass die Hauptsacheprognose vorliegend
deutlich zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausfällt, was ebenfalls gegen die
Auferlegung einer Sicherheitsleistung spricht. Eine Ungleichbehandlung der
Parteien, wie sie die Berufungsklägerinnen dem Zivilgericht unterstellen, ist
nicht ersichtlich.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Zivilgericht das Recht richtig angewendet hat,
weshalb die Berufung abzuweisen ist. Der Entscheid des Zivilgerichts wird damit
bestätigt.
Mit dem
Entscheid in der Sache erweist sich der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung
der Massnahme gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO als gegenstandslos.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Berufungsverfahrens den
Berufungsklägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Mit Blick auf den geschätzten Streitwert von CHF 200‘000.− und die
in der Höhe nicht angefochtenen Gerichtskosten des Zivilgerichts von CHF
6‘600.− (siehe dazu oben E. 1) werden die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens mit CHF 8‘000.− festgesetzt (§ 7 und § 11 Abs. 1
Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren). Überdies bezahlen die
Berufungsklägerinnen der Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung
für das Berufungsverfahren von CHF 7‘000.− zuzüglich CHF 560.− MWST
(§ 4, § 10 Abs. 2 und § 12 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Stadt).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerinnen tragen in
solidarischer Verbindung die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 8‘000.−.
Die Berufungsklägerinnen bezahlen der
Berufungsbeklagten in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren von CHF 7‘000.− zuzüglich CHF 560.− MWST.
Mitteilung an:
Berufungsklägerinnen 1 und 2
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.