Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
DG.2015.2
URTEIL
vom 16.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
(Strafbefehls V131105 039 vom 15.
Januar 2014)
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl von 15. Januar 2014 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit von 2 Jahren, sowie zu
einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
einschliesslich einer Gebühr in Höhe von insgesamt CHF 305.30 auferlegt. Eine
Zivilforderung der Firma B____ AG wurde auf den Zivilweg verwiesen. Im
Strafbefehl wird A____ vorgeworfen, er habe am 9. Oktober 2013 vom Balkon
seiner Wohnung im 3. Obergeschoss aus mehrere Gläser auf die Strasse geworfen
und damit den dort geparkten Lieferwagen der Firma B____ AG beschädigt. Der
Strafbefehl wurde A____ am 17. Januar 2014 zugestellt und erwuchs nach unbenütztem
Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
19. Februar 2015 haben Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. C____ und Dr. med. […] sowie
[…] als Berufsbeistand gestützt auf eine Vollmacht von A____ vom 15. Dezember
2014 in seinem Namen die Revision des Strafbefehls vom 15. Januar 2014
beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. April 2015 ist Dr. […]
als amtlicher und notwendiger Verteidiger von A____ eingesetzt worden. Mit
Revisionsbegründung vom 1. Juni 2015 lässt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller)
durch seinen Rechtsvertreter beantragen, auf das Revisionsgesuch sei
einzutreten, der angefochtene Strafbefehl sei aufzuheben und es habe ein
vollumfänglicher Freispruch zu ergehen. Eventualiter sei die Sache unter
Aufhebung des Strafbefehls zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. Juni 2015 auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige
Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig
oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2
StPO). Zuständig hierfür ist ein Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht
(§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des
Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der
Ausschuss des Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO,
§§ 72 Abs. 1 Ziff. 1bis und 73 Abs. 1 Ziff. 1ter GOG;
zum Ganzen: AGE DG.2014.20 vom 6. Mai 2015, BES.2014.130 vom 9. Dezember 2014,
DG.2012.11 vom 25. Juni 2013).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl vom 15. Januar 2014 beschwert und damit
zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das
Revisionsgesuch wurde in Vertretung des Gesuchsstellers durch seinen Berufsbeistand
und unter Beizug eines Anwalts korrekt eingereicht und begründet (Art. 127 Abs.
5 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen
sind soweit erfüllt.
1.3 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme
eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf
Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2
der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als
Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1
StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren
Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese
im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller hat im Einzelnen darzutun,
inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu sowie erheblich sind. In Bezug auf
Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es müssen
zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht
werden (APE DG.2012.11 vom 22. Juni 2012 E. 2.2; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5)
Der
Gesuchsteller macht geltend, es sei ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO gegeben, da neue und erhebliche Beweismittel für Tatsachen
vorlägen, welche zum Zeitpunkt des Strafbefehls bestanden hätten und geeignet
seien, einen Freispruch herbeizuführen. Konkret bezieht er sich auf eine
Telefonnotiz und ein Schreiben der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
vom 30. Januar 2014, mit welchen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden war, dass
der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt aus Sicht der behandelnden Psychiater nicht
einsichts- oder urteilsfähig gewesen sei. Mit seinen Ausführungen macht der
Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein Novum geltend, das zumindest im
Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher
Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch unter diesem Gesichtspunkt
einzutreten ist.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0),
wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person zu
gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem Gericht
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar
2013 E. 2.4.1, BGer 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten
Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden
Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 410 N 13), nicht aber dann, wenn es deren Tragweite falsch
gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67 f., vgl. auch BGE 130 IV 72 E. 2
S. 75). Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die vom Gericht mindestens als
Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch
Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen
hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie
dem Gericht unbekannt geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das
Gericht im Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein
Entscheid auf Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11.
Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit,
indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein
müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere
bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die
geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern
vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid
möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGer
6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2, BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 m. H.). Das
Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit:
Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher
oder zumindest wahrscheinlich ist (APE DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1; AGE
1250/2004 vom 6. Dezember 2004; BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a
S. 362; vgl. zum Ganzen: APE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, APE
BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).
3.1 Die
vom Gesuchsteller angeführte Aktennotiz und das Schreiben der UPK datieren vom
30. Januar 2014 und somit von einem Zeitpunkt nach Erlass des Strafbefehls –
und auch nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist. Die Aktennotiz betrifft
ein Telefongespräch, in welchem die […]ärztin der UPK, Dr. med. D____, die
Staatsanwaltschaft dahingehend orientiert habe, dass der Gesuchsteller sich
wegen Schizophrenie in Behandlung in den UPK befinde und zum Zeitpunkt der
inkriminierten Tat aufgrund seiner psychischen Erkrankung nach Einschätzung der
Ärzte nicht einsichts- und urteilsfähig gewesen sei. Dasselbe geht aus dem
gleichentags versandten Schreiben der Prof. Dr. C____ und Dr. D____ von den UPK
hervor. In diesem Schreiben weisen die Ärzte auf eine akute psychotische
Exazerbation mit wahnhafter Realitätsverkennung und demzufolge auf fehlende
Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers zur Tatzeit am 9. Oktober
2013 hin und machen weiter geltend, dass auch das Versäumen der Einsprachefrist
auf die psychische Erkrankung, insbesondere auf kognitive Beeinträchtigungen,
zurück zu führen sei. Sie ersuchen daher um eine nochmalige Überprüfung des
Strafbefehls. In Beantwortung dieses Schreibens liess die Staatsanwaltschaft
Dr. D____ wissen, dass deren Ausführungen vom 30. Januar 2014 mangels Bevollmächtigung
durch den Beurteilten nicht entgegen genommen würden. Zudem lägen keine
konkreten Anhaltspunkte vor, um auf den rechtskräftigen Strafbefehl
zurückzukommen. Zugleich wies die Staatsanwaltschaft die Ärztin aber auch auf
das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision hin (Schreiben
Staatsanwaltschaft vom 5. März 2014).
3.2 Der
Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit
eines Täters haben und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung anordnen
müsste, stellt als solcher keinen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit a
StPO dar – er bildet überdies auch keinen Nichtigkeitsgrund. Vielmehr handelt
es sich hierbei um einen Mangel, der im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen
und allenfalls zu beheben wäre (so explizit BGer 6B_73/2014 vom 17. Juli 2014 E.
3.1). Unter diesem Gesichtspunkt wäre vorliegend zu fragen, inwieweit das Versäumen
der rechtzeitigen Einsprache, welches ja den ordentlichen Rechtsmittelweg
verhinderte, unter dem Titel der Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO zu
behandeln wäre. Die Staatsanwaltschaft hat das offenbar mit ihrem Schreiben vom
5. März 2014 getan, wenn sie die Eingabe der UPK mangels gültiger
Bevollmächtigung aus dem Recht gewiesen hat. Das Revisionsgesuch des Berufsbeistands
und der UPK, welches allenfalls sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der
Einsprachefrist behandelt werden könnte, ist dann allerdings erst im Februar
2015 eingereicht worden, obwohl die Säumnis bereits seit Ende Januar 2014
bekannt, der Beistand am 26. Juni 2014 ernannt und eine Bevollmächtigung der
UPK im Dezember 2014 erfolgt waren. Es wäre somit als Wiederherstellungsgesuch
gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO eindeutig verspätet und die Säumnisfolgen wohl auf
dem Wege einer Fristwiederherstellung nicht mehr abzuwenden. Das braucht
indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. So unterscheidet sich die vorliegende
Konstellation in einem wesentlichen Punkt von der zuvor dargestellten Sachlage:
Zwar hat die
Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Strafbefehls in Erfahrung gebracht,
dass beim Gesuchsteller im Jahr 2011 eine Schizophrenie diagnostiziert worden
war (Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2013). Bekannt war ausserdem,
dass er unmittelbar nach der Tat vom zuständigen Polizisten als verwirrt beschrieben
worden war und sich nach einem Gespräch mit dem für die fürsorgerischen
Unterbringung zuständigen Arzt freiwillig in die UPK einweisen liess (Polizeirapport
vom 27. Oktober 2013). Indessen erscheint es naheliegend, dass der Staatsanwaltschaft
die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung des Gesuchstellers aus
ärztlicher Sicht nicht bekannt und nicht bewusst war, solange sie nicht im
Besitz aktueller fachkundiger Einschätzungen in Bezug auf den Tatzeitpunkt war.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass nicht generell gefordert werden
kann, die Staatsanwaltschaft habe aufgrund von Anhaltspunkten der genannten Art
eine Begutachtung zu veranlassen, bestehen doch solche Hinweise bei einer
Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus grundsätzliche
Konsequenzen betreffend die Schuldfähigkeit ergeben. Namentlich, wenn es sich wie
vorliegend um einen Fall mit vergleichsweisem Bagatellcharakter handelt,
erscheint es nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Begutachtung
verzichtet. Die klaren Befunde seitens der Fachärzte der UPK aber, welche in
aller Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der
psychischen Problematik beim Gesuchsteller hinweisen, sind erst nach Erlass des
Strafbefehls und nach Ablauf der Einsprachefrist aktenkundig geworden. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer Kenntnis
dieser fachlichen Einschätzungen auf eine nähere Abklärung verzichtet und den
Strafbefehl in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten diese Erörterungen
der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass gegeben, an der
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln und die in Art. 20 StGB
vorgesehenen Abklärungen zu treffen. Dass die Staatsanwaltschaft in ihrem
Schreiben vom 5. März 2015 aus formellen Gründen nicht auf die seitens der UPK
geäusserten Bedenken eingegangen ist, ändert daran nichts, umso mehr, als sie explizit
auf die Möglichkeit einer Revision hingewiesen hat.
3.3 Insgesamt
ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes
des Gesuchstellers einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte.
Sodann spricht aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Berichte – auch der
mit der Revision eingereichten Ausführungen der UPK vom 19. Februar 2015 –
einiges dafür, dass im Falle der Einholung eines Sachverständigengutachtens
gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere Beurteilung der Schuldfähigkeit
resultiert wäre, was zu einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Daraus
folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.
4.1 Art.
413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei unterschiedliche
Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache zur neuen
Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es fällt
selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).
Letztere Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur
Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers lediglich Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer
Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund des einzuholenden Gutachtens
zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1
StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die Verfahrenseinstellung
hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu
erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt schuldunfähige Person keine
Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine Massnahme erforderlich, so
ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige Massnahmeverfahren nach Art.
374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft den Parteien im Sinne von Art.
318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich
2014, Art. 319 N 21 m.H.).
4.2
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom
15. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben ist. Der Fall ist zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem amtlichen
Verteidiger des Gesuchstellers ist aus der Gerichtskasse ein angemessenes
Honorar auszurichten. Mangels Honorarnote ist der Aufwand des Verteidigers zu
schätzen, wobei der Betrag von CHF 1‘400.– (entsprechend 7 Stunden zu CHF 200.–,
einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
19. Februar 2015 wird der Strafbefehl vom 15. Januar 2014 im Verfahren Nr.
131105 039 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Vertreter des
Gesuchstellers, Dr. […], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘400.–,
zuzüglich 8% MWST von CHF 112.– zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.