Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.1
URTEIL
vom 6.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] 1964, von
Bosnien und Herzegowina,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ am 4. Januar 2016 im Bahnhof SBB im auf
die Abfahrt nach Zürich wartenden Zug durch die Kantonspolizei kontrolliert und
festgenommen worden ist, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er mit einem
vom 24. Oktober 2013 bis 23. Oktober 2016 gültigen Einreiseverbot belegt ist
und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
5. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 16. Januar 2016 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen
Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass liegt vor,
ein Flug nach Bosnien-Herzegowina kann umgehend gebucht werden – und eine
mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer
zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz
Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
dass dem Beurteilten das vom 24. Oktober 2013 bis
23. Oktober 2016 gültige, schengenweite Einreiseverbot am 8. Januar 2014 eröffnet
worden ist und er dem Migrationsamg gegenüber eingeräumt hat, davon Kenntnis
gehabt zu haben, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots
gegeben ist,
dass der Beurteilte seinen Angaben zufolge in die
Schweiz gekommen ist, um mit seiner Ex-Freundin diverse Angelegenheiten zu
erledigen und er im Falle seiner Freilassung zu seinem Bruder nach Holland
gehen würde, wozu er indessen nicht berechtigt ist,
dass damit nicht davon auszugehen ist, dass sich
der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern
sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 16.
Januar 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung
an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: