Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2016.6
URTEIL
vom 22.
Januar 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Thailand,
Wohnort unbekannt
zurzeit im Gefängnis Waaghof,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 21. Januar 2016
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. am [...], mit Verfügungen des
Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die
Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 AuG
vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in
ihre Heimat Thailand zurückkehren kann, da sie über gültige Reisepapiere
verfügt, weshalb sie bereits zum Rückflug angemeldet werden konnte, und sie
ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung schriftlich deklariert hat sowie eine solche aufgrund der klaren
Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Ausländerin
zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw.
die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als
gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ am
21. Januar 2016 anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle in einem
Etablissement in der Ochsengasse 17 kontrolliert und sodann festgenommen
wurde, nachdem sie sich dort hinter einer Wand zu verstecken versucht hatte,
dass sie sich zwar mit einem gültigen Pass
ausweisen kann, ihr Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz aber bereits am
8. Januar 2016 abgelaufen ist,
dass sie zugibt, seit Ablauf des Visums
wissentlich ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieben zu sein und hier
ausserdem ohne Bewilligung gearbeitet zu haben,
dass ihren Angaben zu entnehmen ist, dass sie in
der Schweiz und möglicherweise auch in Deutschland über Kontakte verfügt, die
ihr ein Untertauchen ermöglichen würden und aufgrund der gesamten Umstände
anzunehmen ist, dass sie dies tun würde, um weiterhin im Sexgewerbe tätig zu
sein, wobei unklar bleibt, inwiefern sie sich freiwillig prostituiert, sie
indessen einen Zwang gegenüber der Polizei bestritten hat,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass das Migrationsamt die Haft für drei Monate
angeordnet hat, diese aber wegen des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung
zur Haftüberprüfung sowie zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes auf die
Dauer von 12 Tagen zu reduzieren ist, weil bei einer Verzögerung des
geplanten Wegweisungsvollzugs eine allfällige längere Haftanordnung innerhalb
dieser Frist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut gerichtlich zu
überprüfen wäre (Businger,
Auländerrechtliche Haft Zürich/Basel/Genf 2015, S. 239 f.)
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von 12 Tagen
zu reduzieren und ist vom 21. Januar 2016 bis zum 1. Februar 2016 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____. das vorliegende Urteil in
einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatsekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung
zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilte:
Unterschrift Migrationsamt: