Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.174
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael Weissen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. November 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 6. Oktober 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 40.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 1 Tag) sowie zu einer Gebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in
Strafsachen trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 13. November 2015 wegen
Verspätung nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 24. November
2015. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. November 2015, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin sei zu Folge
verspäteter Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen
Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell über Straffragen befunden
wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Das Einzelgericht in
Strafsachen ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin mit der Begründung
nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden sei. Die
Beschwerdeführerin bittet in der Beschwerde um Kulanz, da es sich nur um einen
Tag Fristüberschreitung handle und es ihr wegen Abwesenheit nicht möglich
gewesen sei, früher auf den Strafbefehl zu reagieren.
2.2 Entscheide
der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 StPO). Dies gilt auch für in Österreich wohnhafte Adressaten (Art. 32
des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden, SR 0.360.163.1) Die
Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die
Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen Strafbefehl kann innert
zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Frist
beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Einsprachen
müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder
der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe
an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen keine fristwahrende Wirkung
(RIEDO, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache
wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der
Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung (Akten S. 11) von der
Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 in Empfang genommen, weshalb die
zehntägige Frist am 29. Oktober 2015 ablief. Das Einspracheschreiben wurde am
29. Oktober 2015 nachweislich der österreichischen Post übergeben
(Couvert, Akten S. 17). Eingetroffen ist das Schreiben bei der
Schweizerischen Post aber erst am 30. Oktober 2015 (Akten S. 18). Somit
ist die Einsprache verspätet erhoben worden.
Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 06.
Oktober 2015 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Rechtsmittelbelehrung enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die
schriftliche Einsprache innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung
zu übergeben ist. Entsprechend diesen Ausführungen ist festzustellen, dass die
Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist.
3.1 Der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch Gründe für eine Wiedereinsetzung
in die Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht ersichtlich sind.
3.2 Der
Strafbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 zugestellt. Die
Einsprache wurde am 27. Oktober 2015 unterschrieben und am 29. Oktober 2015 bei
der österreichischen Post abgegeben. In der Folge wurde sie erst am 30. Oktober
2015 der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdeführerin begründet
diesen Umstand damit, dass sie den Strafbefehl erst einige Tage nach dessen
Empfang besehen konnte, da sie bei dessen Eintreffen nicht in Wien gewesen sei.
Gemäss Art. 94 StPO liegen entschuldbare Gründe für die Verspätung nur im Falle
eines unverschuldeten Hindernisses vor. Vorliegend wurde der Strafbefehl der
Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2015 erfolgreich zugestellt. Dass es ihr
nicht möglich war, die Post selbst in Empfang zu nehmen, vermag den Fristenlauf
nicht zu hemmen. Die verspätete Eingabe hat sie demnach zu vertreten.
3.3 Es
kann somit festgestellt werden, dass keine entschuldbaren Gründe im Sinne von
Art. 94 StPO für die Verspätung ersichtlich sind.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des
Verfahrens dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‑.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Michael Weissen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.