Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.18
ENTSCHEID
vom 18. Februar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise
Stamm
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Emily Gasparini
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht
in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse
20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Januar
2016
betreffend
Abweisung Erlassgesuch
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 18. Dezember 2015 wurde A____ (Beschwerdeführer) des
Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 10 Monaten sowie einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Ausserdem
wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘239.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im
Betrage von CHF 737.80 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr verrechnet.
Mit Schreiben vom 12. Januar
2016 an das Strafgericht Basel-Stadt kündigte der Beschwerdeführer an, er werde
keinerlei Kosten übernehmen und die Verfahrenskosten seien stattdessen in eine
Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Mit Verfügung des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 19. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
sein Schreiben vom 12. Januar 2016 werde als Erlassgesuch entgegengenommen
und abgewiesen. Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ am 26. Januar
2016 (Postaufgabe am 27. Januar 2016) erhobene Beschwerde an das
Appellationsgericht. Der Strafgerichtspräsident stellt mit Verfügung vom
3. Februar 2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung nicht
einzutreten.
Die Tatsachen und Standpunkte der
Parteien ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Verfügung des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Januar 2016, mit welcher auf das Erlassgesuch
des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist eine beschwerdefähige Verfügung
eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Es handelt sich um einen Abweisungsentscheid,
mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
StPO das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung [EG StPO]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist
somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die Beschwerde
ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396
Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der
Zustellung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei
der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO).
Die angefochtene Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist wird
nach Kalendertagen berechnet und lief demnach am 29. Januar 2016 ab. Da die Beschwerde
am 27. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist sie
rechtzeitig erfolgt. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten
ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die
Verfügung vom 19. Januar 2016 sei nicht begründet worden. Entscheide haben
grundsätzlich schriftlich zu ergehen und sind zu begründen (Art. 80
Abs. 2 StPO). Die Begründungspflicht dient dazu, den
Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen,
damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit
hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (vgl. BGer 8C_258/2014
vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Eine Ausnahme bilden einfache
verfahrensleitende Verfügungen, welche nach Art. 80 Abs. 3
StPO nicht zu begründen sind. Prozessleitende Entscheide bzw.
Zwischenverfügungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern regeln die Beziehungen
zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens und stellen daher nur einen
Schritt auf dem Weg zum Endurteil dar. Demgegenüber bringen Erledigungsbeschlüsse
und –verfügungen das Verfahren ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 80 N 4 ff., 12).
Die Verfügung vom 19. Januar
2016 fällt einen Entscheid über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers, welches
nach Abschluss des ihm zugrunde liegenden materiellen Verfahrens eingereicht
wurde. Sie bringt das Verfahren um Kostenerlass zum Abschluss und stellt diesbezüglich
eine Endverfügung dar. Sie stellt somit nicht etwa eine von der
Begründungspflicht ausgenommene einfache verfahrensleitende Verfügung, sondern einen
Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO dar, welcher nach
Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO begründet werden muss. Dies wurde
vorliegend unterlassen.
Aus den Ausführungen folgt, dass
die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 19. Januar 2016 wird zur
Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss erkennt das
Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung
vom 19. Januar 2016 zur Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Emily Gasparini
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.