Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2016.13
ENTSCHEID
vom 21.
März 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin
vom 13. Januar 2016
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 4. April 2014 mietete der Berufungskläger ab 1. Mai 2014 beim Berufungsbeklagten
eine Einzimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft [...] in Basel. Am 22.
Juli 2015 kündigte der Berufungsbeklagte den Mietvertrag auf dem amtlichen Kündigungsformular
unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2015. In
einem Begleitschreiben vom gleichen Tag legte er dem Berufungskläger die Gründe
für die Kündigung dar. Der Berufungskläger hat die Kündigung nicht angefochten.
Mit Gesuch vom 17. November 2015 ersuchte der Berufungsbeklagte im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen um die Ausweisung des Berufungsklägers aus der
Wohnung. Mit Verfügung vom 27. November 2015 wurde dem Berufungskläger eine
zehntägige Frist gesetzt, um zum Begehren schriftlich Stellung zu nehmen oder
die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Da ihm diese Verfügung weder
durch postalische Gerichtsurkunde noch per Weibel zugestellt werden konnte,
wurde sie am 30. Dezember 2015 im Kantonsblatt publiziert. Der Berufungskläger
hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Ausweisungsentscheid erging
am 13. Januar 2016 gestützt auf die Akten. Am 25. Januar 2016 versandte das Zivilgericht
ein Rektifikat des Entscheids, welches das Datum der Ausweisung betraf
(„Freitag, 29. Januar 2016“ statt „Freitag, 28. Januar 2016“). Dieses
Rektifikat konnte dem Berufungskläger am 26. Januar 2016 zugestellt werden. Mit
Eingabe vom 29. Januar 2016 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung
des Entscheids. Diese wurde ihm am 12. Februar 2016 zugestellt.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 8. März 2016 beantragt der Berufungskläger, dass
die Wohnungskündigung zurückgenommen werden soll oder dass er wenigstens die
Möglichkeit erhalte, angehört zu werden, sinngemäss demnach die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und eine Wiederherstellung.
Die wesentlichen
Vorbringen des Berufungsklägers ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen.
Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen
Streitigkeit. Die beantragte Ausweisung des Mieters wurde im Verfahren des
Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(SR 272; ZPO) beurteilt. Solche Entscheide unterliegen nach den allgemeinen
Voraussetzungen der Berufung oder der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Genf/Basel 2013, N
339). Massgebend für die Frage, welches Rechtsmittel zur Anwendung gelangt, ist
der Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10‘000.− beträgt,
unterliegt der Entscheid der Berufung, ansonsten der Beschwerde (Art. 308
Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Nach der ständigen Praxis
des Appellationsgerichts (vgl. AGE ZB.2015.46 vom 24. September 2015
E. 1.1; AGE BEZ.2015.55 vom 18. September 2015 E. 1.1;
AGE ZB.2015.43 E. 1.1; AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012
E. 1.1) entspricht in einem Ausweisungsverfahren, bei dem jedenfalls
sinngemäss die Gültigkeit der Kündigung und/oder eine Erstreckung des
Mietverhältnisses strittig ist, der Streitwert dem Mietzins, der bis zum
Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündigung ausgesprochen
werden könnte, sollte sich die Kündigung als ungültig erweisen. Dieser Zeitraum
bestimmt sich unter Berücksichtigung der Sperrfrist von drei Jahren gemäss
Art. 271a Abs. 1 lit. e des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR, SR 220; zur sog. Sperrfristregel siehe BGer 4A_176/2012 vom
28. August 2012 E. 1.2; BGE 137 III 389 E. 1.1
S. 390 f.; AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011
E. 1.1; AGE ZB.2011.15 vom 9. September 2011 E. 1.2.).
Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche
Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorinstanzlich nicht geltend gemacht
worden sind, zumal das Gericht von Amtes wegen Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe
überprüfen kann (AGE BEZ.2012.59 vom 10. August 2012 E. 1.1;
AGE BE.2011.105 vom 6. September 2011 E. 1.1), auch wenn der
Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert. Vorliegend beantragt der
Berufungskläger, dass die Wohnungskündigung zurückgenommen werden müsse, womit
im Sinne der soeben dargelegten Praxis die Berufung das zulässige Rechtsmittel
ist.
1.2 Der
angefochtene Ausweisungsentscheid ist im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren
Fällen ergangen. Dieses Verfahren ist summarisch (Art. 257 ZPO). Gemäss Art.
314 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung gegen einen solchen
Entscheid zehn Tage. Die Frist beginnt mit Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids zu laufen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im angefochtenen
Entscheid wird in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Voraussetzung
ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene schriftlich begründete Entscheid
wurde dem Berufungskläger am 12. Februar 2016 zugestellt. Die Berufung hat er
am 8. März 2016 beim Appellationsgericht eingereicht (Schaltereingabe). Damit
ist die Einreichung der Berufung klar nach Ablauf der zehntägigen Frist erfolgt
und damit verspätet.
1.3 Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Säumnis im erstinstanzlichen
Verfahren sei auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen. Insbesondere habe er
an starken Schmerzen gelitten und sei auf eine bevorstehende Operation
beziehungswiese seine Genesung fixiert gewesen. Die Medikamente, die er habe
einnehmen müssen, hätten zu einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit geführt.
Dies gelte bis heute.
Soweit er damit
ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist stellt, ist dieses aus den
folgenden Gründen abzuweisen. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann einer säumigen
Partei eine Nachfrist gewährt werden oder es kann neu zu einem Termin
vorgeladen werden, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur
ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit dem
Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Der
Berufungskläger müsste also glaubhaft machen, dass er im Zeitraum nach der
Zustellung des angefochtenen Entscheids bis am 22. Februar 2016 krankheitsbedingt
daran gehindert war, die Berufung einzureichen. Ebenso müsste er glaubhaft
machen, dass er bis mindestens am 27. Februar 2016 nicht in der Lage war, ein
Gesuch um Wiederherstellung einzureichen.
Der
Berufungskläger reicht ein Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 7. März 2016 ein.
In diesem Arztzeugnis wird festgehalten, dass der Berufungskläger seit Februar
2015 in der Praxis in Behandlung sei. In dieser Zeit sei es vor allem um
chronische Rückenbeschwerden gegangen, die hauptsächlich durch massives
Übergewicht bedingt gewesen seien. Am 25. September 2015 habe der
Berufungskläger einen Magenbypass erhalten, was zu einer Gewichtsabnahme
geführt habe; darauf hätten sich auch die Rückenbeschwerden gebessert. In der
Zeit bis zur Operation habe der Berufungskläger stark wirksame Schmerzmittel
gebraucht, welche neuropsychologische Nebenwirkungen mit Verlangsamung von Kognition
und Denken haben könnten. Es sei daher wahrscheinlich, dass der Berufungskläger
in dieser Zeit durch diese Medikation in seinen Alltagshandlungen
beeinträchtigt gewesen sei.
Dieses
Arztzeugnis attestiert dem Berufungskläger also eine wahrscheinliche
Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten, welche als Nebenwirkung seiner
Medikation entstanden sein kann. Betroffen davon ist der Zeitraum vor der
Operation am 25. September 2015. Nicht glaubhaft gemacht ist damit eine
Beeinträchtigung im Zeitraum nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids am
12. Februar 2016 bis zur Einreichung der Berufung. Ebenso wenig ist damit eine
Beeinträchtigung während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft
gemacht worden. Der Berufungskläger hat demnach nicht glaubhaft gemacht, dass
ihn an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
1.4 Ist
das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen, kann die Berufungsfrist nicht wiederhergestellt
werden. Auf die verspätet eingereichte Berufung ist somit nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten von CHF
300.− (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren
[SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Gesuch um Wiederherstellung wird
abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten von CHF 300.−.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.