[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.55
ENTSCHEID
vom 8.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Waaghof, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
MLaw [...], Advokat
[...] amtlicher
Verteidiger
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft vom
- März 2016
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher (teilweise
geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
wurde MLaw [...], Advokat, bestellt.
Mit Schreiben
vom 16. März 2016 hat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um
Übertragung der amtlichen Verteidigung auf Dr. [...], Advokat, ersucht.
Diese hat mit Verfügung vom 22. März 2016 das Gesuch um Wechsel der amtlichen
Verteidigung abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer durch
Advokat Dr. [...] mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht
erheben lassen und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
die Bewilligung des Wechsels der amtlichen Verteidigung beantragt. In ihren
Stellungnahmen vom 3. Mai 2016 respektive vom 3. Juni 2016 beantragen die
Staatsanwaltschaft und der amtliche Verteidiger die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Zu diesen Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
8. Juli 2016 repliziert. Der amtliche Verteidiger hat hierzu mit Eingabe vom
22. Juli 2016 dupliziert.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
Verfügungen der
Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appella-tionsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile
BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1 und 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012
E. 1.2) vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV der beschuldigten
Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung
ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.). Wird die
beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die
amtliche Verteidigung einem anderen Anwalt, wenn das Vertrauensverhältnis
zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich
gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr
gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Allein das Empfinden der
beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung
allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in
objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht
bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel
genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der
beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder
wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt
sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch
für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall
liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche
Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten
erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf wirksame Verteidigung verletzt,
wenn der amtliche Verteidiger einer nicht geständigen Person gegenüber den
Strafbehörden andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161
E. 2.4 S. 165 f.). Das muss analog für den Fall gelten, dass die Verteidigung
gegenüber den Strafbehörden bekannt gibt, das prozessuale Verhalten ihres
Mandanten sei auf Täuschung angelegt oder verstosse gegen das Lauterkeitsgebot.
Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen
auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person
einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde, weil sie ihre Interessen als
unzureichend gewahrt erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165). Verlangt die
beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die
Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage 2013, Art. 134 N 2a).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass
zwischen ihm und seinem bisherigen amtlichen Verteidiger eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses bestehe. Dieser Vertrauensverlust basiere hauptsächlich
auf der Tatsache, dass der amtliche Verteidiger trotz klaren Hinweisen des
Zwangsmassnahmengerichts in einem (ersten) Entscheid über die Rechtmässigkeit
der über den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft keine
Anstrengungen unternommen habe, eine ambulante therapeutische Unterstützung,
welche seiner Suchterkrankung Rechnung trage, zu planen oder aufzubauen. Dies wäre
jedoch spätestens vor der Stellung des zweiten Haftentlassungsgesuchs Teil einer
wirksamen Verteidigungsarbeit gewesen. Das Zwangsmassnahmengericht habe im
zweiten Entscheid betreffend die Untersuchungshaft denn auch zu Recht
festgestellt, dass diesbezüglich noch nicht einmal im Ansatz etwas aufgegleist
sei. Des Weiteren habe der bisherige amtliche Verteidiger die Frage eines
abgekürzten Verfahrens nie mit dem Beschwerdeführer besprochen sowie dem Strafgericht
schon im ersten Schreiben mitgeteilt, dass er mit einer empfindlichen
Freiheitsstrafe zu rechnen habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass
ein Verteidigerwechsel zum fraglichen Zeitpunkt das Verfahren erheblich
verzögert hätte, namentlich hätten dem neuen amtlichen Verteidiger vor der
Überweisung ans Strafgericht die Verfahrensakten zugestellt werden müssen, er
hätte Zeit benötigt, um sich in den Fall einzulesen und es hätte eine neue
Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt werden müssen. Damit verbunden
wäre auch ein Antrag auf Verlängerung der bis am 30. März 2016 verfügten
Untersuchungshaft unumgänglich gewesen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem
amtlichen Verteidiger erheblich gestört sei, es sei vielmehr davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer einen Wechsel lediglich wünsche, weil er Dr. [...]
persönlich kenne. Es sei im Weiteren auch nicht ersichtlich, inwiefern die
amtliche Verteidigung ineffektiv sein solle. Alleine der Umstand, dass sich der
amtliche Verteidiger für eine andere als die von Dr. [...] vorgeschlagene
Verteidigungsstrategie entschieden habe, bedeute nicht, dass die amtliche
Verteidigung nicht wirksam sei. Der amtliche Verteidiger habe an den
Verfahrenshandlungen teilgenommen, während des Vorverfahrens zwei
Haftentlassungsgesuche gestellt, den Beschuldigten in der Untersuchungshaft besucht
und zahlreiche Briefe an ihn geschrieben. Für mangelndes Engagement würden
daher keine Anhaltspunkte vorliegen.
2.4 Der amtliche Verteidiger führt in seiner Stellungnahme aus,
dass eine wirksame Verteidigung gewährleistet sei und dass keine Hinweise
vorlägen, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise auf eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses hindeuten würden. Vielmehr habe der
Beschwerdeführer einfach den Wunsch von Dr. [...] vertreten zu werden, da er diesen
aus seiner gemeinsamen Fussballzeit kenne. In Bezug auf die Suchterkrankung des
Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er diesem verschiedentlich die
Möglichkeit einer strafrechtlichen Massnahme aufgezeigt habe. Auch seien Chancen
und Risiken einer sachverständigen Begutachtung erläutert worden. Der Beschwerdeführer
sei stets über alle seine Optionen informiert und entsprechend beraten worden. Die
Tatsache, dass seitens der Verteidigung kein Antrag auf sachverständige
Begutachtung gestellt worden ist, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer über
diese Möglichkeit unsorgfältig aufgeklärt worden sei. Vielmehr sei einfach -
nach einer detaillierten Erläuterung dieser Option - kein Antrag gestellt
worden.
2.5 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hat an den
Verfahrenshandlungen teilgenommen, während des Vorverfahrens zwei
Haftentlassungsgesuche gestellt, den Beschuldigten in der Untersuchungshaft besucht
und zahlreiche Briefe an ihn geschrieben. Er führt das Mandat engagiert, was
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird.
Der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger in Bezug auf die
Suchterkrankung des Beschwerdeführers für eine andere als die von Dr. [...]
vorgeschlagene Verteidigungsstrategie entschieden hat, bedeutet nicht, dass die
amtliche Verteidigung nicht wirksam wäre. Überdies entspricht es der Erfahrung,
dass sich die Bereitschaft zu einer Therapie erst im Verlaufe des
Strafverfahrens einstellen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer die Meinung von Dr. [...] höher gewichtet als diejenige seines
amtlichen Verteidigers und dessen Ratschlag (auch bezüglich Therapie) eher
folgt, wobei die gemeinsame Vergangenheit im Fussball hierbei möglicherweise eine
Rolle zu spielen vermag. Das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre
Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung jedoch nicht aus.
Konkrete Hinweise, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche
Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen, sind vorliegend nicht
ersichtlich.
Ferner ist die vom Beschwerdeführer kritisierte Formulierung, sein
amtlicher Verteidiger habe dem Strafgericht mitgeteilt, dass ihm eine „empfindliche
Freiheitsstrafe drohe“, als übliche Formulierung im Rahmen des Antrags auf
Bewilligung der amtlichen Verteidigung nicht zu beanstanden. Da die
Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren nicht vorlagen, kann der
Beschwerdeführer auch aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im
Übrigen war der Entscheid der Staatsanwaltschaft auch unter dem Gesichtspunkt
der Verfahrensökonomie gerechtfertigt.
2.6 Es sind, zusammengefasst, keine konkreten Hinweise
ersichtlich, welche in objektiv nachvollziehbarer Weise für ein erheblich
gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
amtlichen Verteidiger sprechen und die
im Lichte der oben genannten Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung
rechtfertigen oder erfordern würden. Der amtliche Verteidiger hat die
Verteidigungsrechte und -pflichten korrekt und ausreichend wahrgenommen und sich
umsichtig und pflichtbewusst für die Belange des Beschwerdeführers eingesetzt. Eine
wirksame Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger scheint nach wie vor gewährleistet.
3.1 Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentliche Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs.
1 StPO). Hingegen ist ihm für dieses Verfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten,
wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im
Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sieben
Stunden als angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 1‘400.– (sieben Stunden zu
CHF 200.–) festzusetzen, einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST zu 8% (CHF 112.–).
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3.2 Dem amtlichen Verteidiger wird antragsgemäss eine
Entschädigung für Aufwand und Auslagen im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1‘540.50, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer
von CHF 123.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 135 Abs. 2 StPO). Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘512.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw [...],
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1‘663.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Amtlicher Verteidiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).