Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2016.40
HB.2016.43
ENTSCHEID
vom 19.
August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Muttenz, Beschuldigter
Grenzacherstrasse 10,
4132 Muttenz
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
zwei Beschwerden gegen die
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 und vom 9. August
2016
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 20.
September 2016
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Landfriedensbruch,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Körperverletzung sowie Sachbeschädigung.
Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2016 festgenommen. Am 28. Juni 2016 hat
das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h.
bis zum 9. August 2016, Untersuchungshaft verfügt. Mit Eingabe vom 12. Juli
2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], ein
Haftentlassungsgesuch. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies das Zwangsmassnahmengericht
dieses mit Verfügung vom 22. Juli 2016 ab und ordnete zugleich eine Sperrfrist
für Entlassungsgesuche bis zum 9. August 2016 an.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. August 2016 (Verfahren
HB.2016.40), mit welcher beantragt wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus
der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter der Auflage, sich einer
regelmässigen Meldepflicht zu unterziehen und/oder eine angemessene Kaution zu
leisten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom 12. August 2016 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben vom 15. August
2016 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine bisherigen Ausführungen
verwiesen.
Mit Gesuch vom
3. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Haft auf die
vorläufige Dauer von 3 Monaten beantragt. In seiner Stellungnahme vom 5. August
2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, das Gesuch der Staatsanwaltschaft sei
abzuweisen und er sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit
Verfügung vom 9. August 2016 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
ab 9. August 2016 auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 20. September
2016, verlängert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. August 2016 (Verfahren
HB.2016.43), mit welcher ebenfalls die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers,
eventualiter unter der Auflage einer Meldepflicht und/oder der Leistung einer
angemessenen Kaution, beantragt wird. Zugleich hat der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag
gestellt, das Beschwerdeverfahren HB.2016.43 sei mit dem Verfahren HB.2016.40
zusammenzulegen und es seien die beiden Beschwerdeverfahren gemeinsam zu
beurteilen. Mit Verfügung vom 12. August 2016 ist der Staatsanwaltschaft Frist
zur Stellungnahme angesetzt und überdies angekündigt worden, die beiden
Beschwerdeverfahren würden antragsgemäss gemeinsam beurteilt, sofern die
Staatsanwaltschaft nicht innert Frist hiergegen Einwände erhebe. Seitens der
Staatsanwaltschaft sind innert Frist weder eine Stellungnahme noch Einwände gegen
die Zusammenlegung der Verfahren eingegangen. Entsprechend sind die beiden
Beschwerdeverfahren gemeinsam zu beurteilen. Der vorliegende Entscheid ist bereits
im Dispositiv eröffnet worden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für die Berechnung
der Fristen zur Einreichung allfälliger Rechtsmittel an das Bundesgericht erst
die Zustellung der vollständigen Ausfertigung der Urteilsbegründung massgebend
ist. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Sowohl die
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs als auch die Verlängerung der Untersuchungshaft
sind als Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Auf die nach Art. 396 StPO frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
des dringenden Tatverdachts genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente,
aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ist vom
Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde vom 2. August 2016 noch in derjenigen
vom 11. August 2016 in Frage gestellt worden. In Übereinstimmung mit den
angefochtenen Verfügungen ist ein dringender Tatverdacht denn auch ohne
weiteres zu bejahen. Dieser ergibt sich insbesondere aufgrund des Ortes und der
Umstände der Festnahme (vgl. Festnahme-Rapport S. 2; Rapport vom 25. Juni 2016
S. 10), welche auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an den vorgängig durch
eine Gruppe von 40 bis 50 Personen verübten Sachbeschädigungen und an der gegen
die im Einsatz stehenden Polizeibeamten gerichteten Gewalt schliessen lassen
(vgl. zu den vorangegangenen Vorfällen den auf Beobachtungen von Polizeibeamten
und Drittpersonen basierenden Rapport vom 25. Juni 2016). Ein weiteres auf eine
Beteiligung des Beschwerdeführers hinweisendes konkretes Verdachtsmoment liegt
darin, dass bei diesem schwarze Kleidung und Arbeitshandschuhe, wie sie von den
der erwähnten Gruppe angehörenden Personen getragen wurden, sichergestellt werden
konnten (vgl. Effektenverzeichnis sowie die in den Akten enthaltene Fototafel).
Zusammenfassend ist ein dringender Tatverdacht bezüglich der Gegenstand des
Strafverfahrens bildenden Delikte zu bejahen.
4.1 Hinsichtlich
des besonderen Haftgrundes ist das Zwangsmassnahmengericht in beiden angefochtenen
Verfügungen zum einen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
ausgegangen. Nach dieser Bestimmung liegt Fluchtgefahr vor, wenn eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit
wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen
würde. In Betracht fällt neben einer Flucht ins Ausland auch das erhöhte Risiko
eines Untertauchens im Inland (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 4.1,
1B_217/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.2; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5). Dabei
sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August
2015 E. 3.1; Forster, a.a.O., Art.
221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist in der Verfügung vom 22. Juli 2016 davon
ausgegangen, der Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei unklar, da
er zwar in [...] gemeldet sei, sich aber offensichtlich nicht oder selten dort
aufhalte. Entsprechend habe er in einem laufenden Verfahren der
Staatsanwaltschaft Bern Mittelland nicht befragt werden können, da er nicht
greifbar gewesen sei. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner
Wohnsituation mache, sei die Gefahr des Untertauchens akut und die Wirksamkeit
möglicher Ersatzmassnahmen nicht einschätzbar. In der Verfügung vom 9. August
2016 wird überdies darauf hingewiesen, Wohn- und Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers sei offensichtlich ein besetztes Haus in [...]; die Wohnung
in [...] diene gemäss einer Mitbewohnerin nur als Meldeadresse. Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, er verfüge in [...] über eine Adresse, an
der er offiziell gemeldet sei und wo ihm seine Post zugestellt werden könne.
Auch kehre er regelmässig zum Übernachten, Waschen und Abholen der Briefe an
diese Adresse zurück. Die von der Polizei befragte Mitbewohnerin lebe erst seit
kurzem in der Wohngemeinschaft und habe den Beschwerdeführer infolge seiner
Ferienabwesenheit noch gar nicht gekannt. Dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit nicht greifbar gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor, da
sich diesen nicht entnehmen lasse, aus welchem Grund die Befragung nicht
erfolgt sei.
4.3 Der
Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und in der Schweiz geboren. Auch wenn
über seine persönliche und berufliche Situation nichts Näheres bekannt ist,
bestehen jedenfalls keine Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner Biographie
sowie in sozialer und familiärer Hinsicht einen spezifischen Ausland-Bezug
aufweisen würde. Bekannt ist, dass seine Mutter, für die er eine
Besuchsbewilligung beantragt hat, in der Schweiz lebt. Erscheint demnach ein Absetzen
ins Ausland von vornherein sehr unwahrscheinlich, so ist mit Blick darauf, dass
im laufenden Strafverfahren keine besonders einschneidende Sanktion im Sinne
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu erwarten ist, auch ein definitives
Untertauchen in der Schweiz kaum vorstellbar. An dieser Einschätzung vermögen
auch die in den angefochtenen Verfügungen angeführten Aspekte nichts zu ändern:
So lässt sich der Aktennotiz vom 30. Juni 2016 zum Telefonat mit dem
zuständigen Staatsanwalt in dem im Kanton Bern hängigen Verfahren entnehmen,
dass in diesem Verfahren ein Auftrag an die Polizei (wohl betreffend die
Befragung des Beschwerdeführers) „aufgrund eines Missverständnisses noch nicht
erledigt“ werden konnte. Auch wenn in der Folge festgehalten wird, dass man den
Beschwerdeführer „nicht greifen und befragen“ konnte, lässt sich allein
gestützt auf diese Telefonnotiz nicht belegen, dass sich der Beschwerdeführer
im fraglichen Verfahren den Behörden entzogen hätte bzw. für diese unerreichbar
gewesen wäre. Allerdings bestehen bezüglich der Wohnsituation des
Beschwerdeführers gewisse Unklarheiten, indem sich dieser unter Umständen nicht
mehr zur Hauptsache an der Adresse, an der er gemeldet ist, aufhält. Dabei ist
zwar die Angabe einer Mitbewohnerin, wonach der Beschwerdeführer seit längerer
Zeit nicht mehr an der fraglichen Adresse wohnhaft sei, insofern zu
relativieren, als der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er dieser neu
zugezogenen Mitbewohnerin noch gar nicht persönlich bekannt gewesen sei, nicht
von vornherein unplausibel erscheint. Dennoch lassen sich (auch aufgrund
fehlender Angaben des Beschwerdeführers) gewisse Bedenken bezüglich der
Erreichbarkeit desselben nicht ausräumen. Zu beachten ist indessen, dass sich
in der vorliegenden Konstellation, in der ein erhöhtes Risiko eines definitiven
Untertauchens des Beschwerdeführers zu verneinen ist, die Anordnung der
Untersuchungshaft allein zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweist, da zur Erreichung dieses
Ziels der Erlass einer Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO
ausreichend ist. Da der Beschwerdeführer (wie sich im Folgenden zeigen wird [vgl.
E. 5 und 6]) auch nicht gestützt auf andere besondere Haftgründe in Haft zu
verbleiben hat, ist er im Sinne einer Auflage zu verpflichten, sich wöchentlich
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und zudem sicherzustellen,
dass ihm Post zugestellt werden kann. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen,
dass er bei Verletzung dieser Auflagen mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen
hat.
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat sodann in beiden angefochtenen Verfügungen den besonderen
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht.
Nach dieser Bestimmung liegt Fortsetzungsgefahr vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Die genannte Bestimmung ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass „Verbrechen
oder schwere Vergehen“ drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86), wobei für die Qualifikation als schweres Vergehen neben der abstrakten
Strafdrohung auch der konkret vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit bzw.
dem bei ihm vorhandenen Gewaltpotenzial Rechnung zu tragen ist (BGer 1B_48/2015
vom 3. März 2015 E. 4.2; vgl. zu einem den Tatbestand des
Landfriedensbruchs betreffenden Fall auch AGE HB.2016.24 vom 23. Mai 2016 E. 5).
Dabei fallen als Delikte, die gemäss dem Gesetzeswortlaut „die Sicherheit
anderer erheblich gefährde[n]“, insbesondere Gewaltdelikte bzw. Delikte, die
unmittelbar gegen die physische und psychische Integrität des Opfers gerichtet
sind, in Betracht, während Vermögensdelikte, sofern diese nicht besonders
schwer wiegen, grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten
betreffen und daher die Annahme von Wiederholungsgefahr höchstens in objektiv
besonders schweren Fällen ausnahmsweise rechtfertigen (BGer 1B_247/2016 vom 27.
Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Bezüglich der in diesem Sinne umschriebenen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte ist sodann zum einen
vorausgesetzt, dass deren Begehung ernsthaft zu befürchten, mithin eine sehr
ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist (BGE 137 IV 84
E. 3.2 S. 86). Zum anderen verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte
Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, verübt hat. Erforderlich
ist grundsätzlich eine Mehrzahl von Vorstrafen (BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli
2016 E. 2.2.2; vgl. auch Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach mindestens zwei gleichartige Vortaten
erforderlich seien). Generell sind die Anforderungen an die Anzahl der Vortaten
umso höher, je geringer deren Schwere ist (Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 221 N 11a; Forster,
a.a.O., Art. 221 StPO N 15 Fn. 59). Dabei können sich die
früher begangenen Straftaten aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, unter anderem auch desjenigen, in dem sich die Frage
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die
beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender
Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden
Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2
S. 86; ebenso BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_234/2015 vom
22. Juli 2015 E. 3.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in neuerer
Zeit festgehalten, Wiederholungsgefahr könne sich ausnahmsweise auch aus
Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst
vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen
konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre; erwiesen sich
die Risiken als untragbar hoch, könne vom Vortatenerfordernis sogar ganz
abgesehen werden (BGer 1B_221/2015 vom 14. Juli 2015 E. 3.1,
1B_351/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 3.1; grundlegend hierzu
BGE 137 IV 13 E. 3 und 4, in: Pra 2011 Nr. 90
S. 642, 647 ff.).
5.2 In
der Verfügung vom 22. Juli 2016 ist das Zwangsmassnahmengericht davon
ausgegangen, der Beschwerdeführer sei einschlägig und mehrfach vorbestraft.
Zudem sei im Kanton Bern ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte hängig. Da sich der Beschwerdeführer von Verurteilungen, Sanktionen
und laufenden Verfahren offenbar nicht beeindrucken lasse, sei die Fortsetzungsgefahr
zu bejahen. Mit entsprechender Begründung ist auch in der Verfügung vom
9. August 2016 die Fortsetzungsgefahr bejaht worden. Der Beschwerdeführer
macht demgegenüber geltend, die Strafregistereinträge lägen grösstenteils
bereits 6 Jahre zurück und könnten deswegen bei der Prognosestellung nicht mehr
berücksichtigt werden. Verbleibe damit eine einzige Vortat aus dem Jahre 2014,
reiche dies für die Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht aus, zumal es sich
dabei um ein Bagatelldelikt handle. Nicht berücksichtigt werden dürften sodann
die im Kanton Bern gegen den Beschuldigten geführten Verfahren, die sich erst
im Stadium der polizeilichen Ermittlung befinden würden.
5.3 Dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass dieser im
Jahre 2010 wegen Hinderung einer Amtshandlung und SVG-Delikten zu einer bedingten
Geldstrafe von 5 Tagessätzen, ebenfalls im Jahre 2010 wegen Hausfriedensbruchs
zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie im Jahre 2014 erneut wegen
Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde. Die
rechtskräftigen Verurteilungen betreffen somit nicht Delikte, die unmittelbar
gegen die physische oder psychische Integrität eines Opfers gerichtet sind.
Auch ergibt sich aufgrund der ausgesprochenen Sanktionen, dass es sich
offenkundig nicht um objektiv besonders schwerwiegende Delikte, sondern im
Gegenteil um Taten im Bagatellbereich handelt. Entsprechend sind die
vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund der Art der Delinquenz von
vornherein nicht geeignet, den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr zu begründen.
Gleiches muss für ein (gemäss Strafregisterauszug) im Kanton Bern hängiges
(gemäss Aktennotiz vom 29. Juni 2016 rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren
betreffend Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
gelten. Was sodann das weitere im Kanton Bern hängige Strafverfahren anbelangt,
so betrifft dieses zum einen ebenfalls SVG-Delikte, zum andern aber den
Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Dabei wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen,
mit einem Lieferwagen trotz mehrfacher Aufforderung anzuhalten im Schritttempo
gegen einen Polizisten gefahren zu sein. Zwar wäre ein entsprechendes Vorgehen
unmittelbar gegen die physische Integrität des fraglichen Polizeibeamten
gerichtet. Nach dem Gesagten könnte der im entsprechenden hängigen Verfahren
erhobene Tatvorwurf aber nur dann bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr
als früher verübte gleichartige Straftat berücksichtigt werden, wenn ein
Geständnis vorläge oder eine erdrückende Beweislage bestünde. Beides ist
vorliegend nicht der Fall: Zum einen hat der Beschwerdeführer zum fraglichen
Vorfall die Aussage verweigert, zum andern finden sich in den Akten
hinsichtlich des genannten Tatvorwurfs lediglich ein Anzeigerapport vom 25.
August 2015 sowie drei durch involvierte Polizeibeamte erstellte
Berichtsrapporte. Bei dieser Aktenlage fehlt es an erdrückenden
Belastungsbeweisen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen
lassen. Lässt sich somit hinsichtlich des Erfordernisses früher verübter
gleichartiger Taten auch nicht auf das im Kanton Bern hängige Verfahren
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte abstellen, so
verbleiben insoweit einzig die im Strafverfahren, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft
stellt, zu beurteilenden Tatvorwürfe der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB, der
Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB sowie des Landfriedensbruchs gemäss Art.
260 StGB, wobei sich letzterer angesichts der Verletzung zweier Polizisten
nicht auf blosse Gewalttätigkeiten gegen Sachen beschränkt. Indessen kann
vorliegend offenbleiben, ob bezüglich der entsprechenden Tatvorwürfe
hinsichtlich des (auch insoweit die Aussage verweigernden) Beschwerdeführers
erdrückende Belastungsbeweise vorliegen und ob es sich gegebenenfalls um eine
erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen (bzw. hinsichtlich der Gewalt
gegen Sachen um einen objektiv besonders schweren Fall) handelt. Denn selbst wenn
diese Fragen bejaht würden, läge im Sinne der entsprechenden Voraussetzung der
Fortsetzungsgefahr lediglich eine verübte Tat vor. Während dies für die
Annahme von Fortsetzungsgefahr grundsätzlich nicht genügt, ist vorliegend die
Haftentlassung des Beschwerdeführers auch nicht mit so hohen Risiken für die
Sicherheit verbunden, dass nach dem in E. 5.1 Ausgeführten im Sinne einer
Ausnahme zur Begründung der Fortsetzungsgefahr einzig auf die Gegenstand des laufenden
Strafverfahrens bildenden Tatvorwürfe abgestellt werden könnte. Entsprechend
ist der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
6.1 Während
in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016 der weitere besondere
Haftgrund der Kollusionsgefahr verneint worden ist, hat die Verfügung vom 9.
August 2016 diese Frage einerseits offen gelassen, andererseits aber
festgehalten, es wären genügend (im Einzelnen aufgeführte) konkrete Indizien
vorhanden, um auch diesen Haftgrund zu bejahen. Kollusionsgefahr gemäss Art.
221 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der
Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Dabei können sich konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten
im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und weiteren Personen, deren Aussagen für
das Strafverfahren von Bedeutung sind, ergeben; Rechnung zu tragen ist sodann
der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.).
6.2 Gemäss
der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. August 2016 sollen konkrete
Indizien für Kollusionsgefahr im gleichen Aussageverhalten aller Beteiligten
sowie im Umstand liegen, dass die Gruppe, der die fraglichen Delikte zur Last
gelegt werden, organisiert vorgegangen ist und die Taten durch
Vermummungsmaterial verschleiert hat. Demgegenüber hält die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Juli 2016 fest, der Beschwerdeführer könne auf die Resultate der ausstehenden
kriminaltechnischen Untersuchungen keinen Einfluss nehmen. Damit sei
Kollusionsgefahr zu verneinen, zumal zwar Absprachen mit der Polizei nicht
bekannten Mitbeteiligten immer möglich seien, damit in casu aber die
Kollusionsgefahr nicht begründet werden könne; auch habe der Beschwerdeführer
bereits kolludieren können, da er mit einem Mitbeteiligten in einer Zelle
untergebracht gewesen sei. In Ergänzung dieser Vorbringen macht der
Beschwerdeführer geltend, aus der Tatsache, dass er von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, könne nicht auf das Bestehen von Kollusionsgefahr
geschlossen werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass weitere sich nicht in
Haft befindliche Mitbeschuldigte bereits genügend Zeit gehabt hätten, sich
abzusprechen und allfälliges Beweismaterial zu vernichten.
6.3 Wie
sich aus dem Haftverlängerungsgesuch vom 3. August 2016 ergibt, ist im
laufenden Strafverfahren bereits die kriminaltechnische Spurenauswertung im
Gang. Wie in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2016
zutreffend festgehalten, kann der Beschwerdeführer auf diese Auswertung bereits
sichergestellter Spuren von vornherein keinen Einfluss mehr nehmen. Sodann ist
davon auszugehen, dass eine allfällige Absprache unter den nicht in Haft
befindlichen Mitbeschuldigten sowie gegebenenfalls die Vernichtung von
Beweismaterial schon längst stattgefunden hätten. Auch kann es nicht angehen,
den Beschwerdeführer lediglich mit der Begründung in Haft zu behalten, dieser
könnte sich seinerseits mit weiteren, der Polizei derzeit nicht bekannten
Beteiligten absprechen, zumal sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich weitere
Beteiligte eruieren lassen, mit zunehmender Zeitdauer tendenziell verringert.
Was schliesslich das in der Verfügung vom 9. August 2016 erwähnte gleiche
Aussageverhalten der Beteiligten betrifft, so beschränkt sich dieses offenbar
auf die konsequente Aussageverweigerung, worin indessen ein fundamentales Recht
jedes Beschuldigten liegt, aus dessen Geltendmachung nicht auf eine
Kollusionsneigung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf. Das Bestehen
von Kollusionsgefahr ist demnach im jetzigen Stadium des Strafverfahrens zu
verneinen.
7.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass zwar ein dringender Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer
zur Last gelegten Delikte zu bejahen ist, jedoch (zumindest im jetzigen
Zeitpunkt) weder Fortsetzungs- noch Kollusionsgefahr gegeben sind und sich
unter dem Titel der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft nicht (mehr) als
verhältnismässig erweist, da eine mildere Ersatzmassnahme den gleichen Zweck
erfüllt. Der Beschwerdeführer ist daher in Gutheissung der Beschwerde
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit der Auflage, sich
wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und
sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu
erheben. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre
Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf ihre Honorarnote
vom 15. August 2016 abgestellt werden kann.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerden wird die
sofortige Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet mit der Auflage, sich
wöchentlich bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden und
sicherzustellen, dass ihm Post zugestellt werden kann. Bei Verletzung der
Auflagen hat der Beschwerdeführer mit einer erneuten Verhaftung zu rechnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– und ein Auslagenersatz von
CHF 51.30, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 68.10, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Haftleitstelle der Kantonspolizei Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).