Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.74
ENTSCHEID
vom 4. August 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin MLaw
Michèle Trottmann
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschuldigte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 8. April 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 15. Mai 2015
erstattete A____ (Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen falscher Anschuldigung. Grund dafür war ein
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten
zum Nachteil der Staatsanwältin B____, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin
durch die Kantonspolizei Zürich rechtshilfeweise als Beschuldigte hätte befragt
werden sollen. In der im erwähnten Verfahren am 17. März 2016 durchgeführten
Einvernahme gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt an, dass die in ihrer Anzeige genannte unbekannte Person mit der
Staatsanwältin B____ gleichzusetzen sei.
Die Strafanzeige
wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 6. April 2016 intern dem
Leitenden Jugendanwalt zugewiesen, welcher am 8. April 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung
erliess. Dagegen reichte die Anzeigestellerin am 27. April 2016 Beschwerde an
das Appellationsgericht ein. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der
Nichtanhandnahmeverfügung; insbesondere sei die Zuständigkeit in formeller
Hinsicht zu prüfen. Eventualiter sei eine aussergerichtliche Lösung in einem
Mediationsverfahren zu suchen; subeventualiter seien sämtliche in Basel und
Zürich geführten Verfahren, an welchen die Beschwerdeführerin als
Privatklägerin oder Beschuldigte beteiligt sei, zu vereinigen.
Die angezeigte
Staatsanwältin (Beschwerdegegnerin 2) liess sich mit Eingabe vom 13. Mai 2016
vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt seien. Eventualiter sei
die Beschwerde kostenfällig abzuweisen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft
vollumfänglich zu bestätigen. Die Jugendanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1)
beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 19. Juni
2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Abweisung der gegnerischen Anträge.
Zudem seien die ihr in der polizeilichen Befragung gemachten Vorhalte mit Blick
auf deren Formulierung zu prüfen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden.
Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung eines Entscheides hat. Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller,
welche durch die beanzeigten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt
worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- oder
Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art.
115 und 118 StPO). Die Beschwerdeführerin hat sich vor dem Erlass der hier angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Bestehen oder die
Geltendmachung von Zivilforderungen im kantonalen Verfahren indessen keine
notwendige Voraussetzung für die Bejahung der strafrechtlichen
Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am
Strafverfahren als Strafkläger dar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384; BGer
1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4). Ob der Beschwerdeführerin Geschädigtenstellung
zukommt, ist zwar fraglich. Zu beachten ist aber immerhin, dass die beanzeigte
Straftat (d.h. die falsche Anschuldigung) zu ihrem Nachteil begangen worden
sein soll, weshalb die Beschwerdeführerin vom ergangenen
Nichteintretensentscheid unmittelbar berührt ist. Auch aufgrund des Umstands,
dass die angefochtene Verfügung direkte Auswirkungen auf ihre Position als
beschuldigte Person im parallel laufenden Verfahren wegen
Ehrverletzungsdelikten zeitigt, hat die Beschwerdeführerin ein Interesse an
deren Aufhebung. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die
angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 ist der Beschwerdeführerin am 19.
April 2016 zugestellt worden. Ihre am 28. April 2016 der Post übergebene
Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt. Fraglich ist indessen, ob die Eingabe
dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt.
Die Beschwerdegegnerin 2 bringt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2016
vor, dass die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt seien und
auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin ergehe
sich, soweit dies überhaupt nachvollziehbar sei, in grossteils wirren,
hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens irrelevanten und sich auf imaginäre
Dinge beziehenden Einlassungen. So würde sie beispielsweise unablässig ihre
eigene Webseite thematisieren, obschon die gegen die Beschwerdeführerin
eingereichte Strafanzeige keine dortigen Einträge, sondern von ihr auf einer
anderen Webseite verfasste Kommentare bzw. ein Posting sowie Links auf Facebook
betreffe. Auch die Beschwerdegegnerin 1 äussert in ihrer Eingabe vom 18. Mai
2016 Zweifel daran, ob die vielschichtigen und weitschweifigen Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu den materiellen Punkten angesichts ihrer Rechtserfahrung
und Ausbildung formell als genügende Begründung gelten könnten. Bunt gemischte
und aneinander gereihte Vorwürfe an verschiedenste staatliche Stellen seien
nicht als Begründung zu bezeichnen; wenigstens der materielle Teil der
Beschwerdeschrift stelle eher ein Protestschreiben dar. Folglich werde
beantragt, betreffend die materiellen Auslassungen auf die Beschwerde mangels
ausreichender Begründung nicht einzutreten.
Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung richten sich nach Art.
385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides
angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerde kann nur gegen das
Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen geführt werden. Dabei hat der
Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene
Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann ist in der
Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid
nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu
behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist
darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat
sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es
beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In
der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO).
Zunächst lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe
vom 27. April 2016 grob nach Sachverhalt, Rechtsbegehren, Formelles und
Materielles unterteilt hat und sie ihre Ausführungen mit einer kurzen
Zusammenfassung abschliesst. Obschon die sechzehn Seiten umfassende Beschwerdeschrift
insgesamt sowohl von der Darstellung als auch von der Argumentation her relativ
unübersichtlich wirkt, liegt ihr also immerhin eine Gliederung zugrunde.
Inhaltlich ist der Eingabe bereits auf der ersten Seite klar zu entnehmen,
welchen Sachverhalt sie betrifft. Sodann wird deutlich, dass damit die
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt wird. Die Beschwerdeführerin
argumentiert, dass ihrer Ansicht nach nur einseitig die entlastenden Faktoren
geprüft worden seien, während bedeutsame Tatsachen, welche für die nähere
Untersuchung der Anzeige gesprochen hätten, ignoriert worden seien. Zudem wird
– mit einigermassen verständlicher Argumentation – die Zuständigkeit der
Beschwerdegegnerin 1 zum Erlass der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in
Frage gestellt.
Die Vorbehalte der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der Einhaltung der
Begründungsanforderungen betreffen vorderhand die materiellen Darlegungen in
der Eingabe. Es trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin im materiellen Teil
wiederholt auf ihre Webseite und dort veröffentlichte Einträge bezieht bzw. das
Nichtvorhandensein vermeintlich ehrverletzender Inhalte zu beweisen versucht,
obschon die gegen sie erstattete Anzeige wegen Ehrverletzungsdelikten nicht
etwa Veröffentlichungen auf ihrer eigenen Webseite, sondern mutmasslich von ihr
verfasste Kommentare auf einer anderen Internetseite bzw. entsprechende Links
sowie ein Posting auf Facebook zum Gegenstand hat. Insofern argumentiert die
Beschwerdeführerin offensichtlich am Thema vorbei. Den Beschwerdegegnerinnen
ist weiter dahingehend zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
keine Gelegenheit auslässt, in pauschaler Weise ihren Unmut dem Staatswesen und
der Justiz gegenüber kundzutun, weshalb die Beschwerdeschrift weitschweifig und
teilweise inkohärent erscheint. Unter anderem aufgrund der ungewöhnlichen
Struktur und bisweilen ausgefallener Satzstellungen sowie zahlreicher Wiederholungen
sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin teilweise nur schwer
nachvollziehbar.
Um den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen, hat sich die
Beschwerdebegründung, wie bereits erwähnt, wenigstens minimal mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darf sich demnach
nicht auf eine bloss pauschale Bestreitung beschränken. Die Eingabe vom 27.
April 2016 befasst sich insofern mit der angefochtenen
Nichtanhandnahmeverfügung, als über mehrere Seiten hinweg einzelne Abschnitte
des beanstandeten Entscheids aufgeführt bzw. stellenweise zitiert werden und
anschliessend eine – ausschweifende, wirre und mitunter tatsachenwidrige –
Abhandlung erfolgt, wonach die Darlegungen der Beschwerdegegnerin 1 nach
Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig, unsachlich und vorverurteilend seien
und überdies auf unwahren Angaben beruhen würden. Jedenfalls wird in dieser
Weise auf den Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen, womit nicht
eine gänzlich undifferenzierte Ablehnung derselben vorliegt. Zu beachten ist
ausserdem, dass es sich bei der Beschwerdeführerin – obschon sie in derartigen
Belangen nicht als unerfahren gelten kann – um eine Person ohne höhere
juristische Fachkenntnis handelt und daher an ihre Eingaben keine allzu hohen
Ansprüche gestellt werden dürfen. Insgesamt sind daher auch die inhaltlichen
Erfordernisse erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Nichtanhandnahme sei von einer
unzuständigen Behörde verfügt worden. Die Jugendanwaltschaft sei – soweit für
einen Laien nach gesundem Menschenverstand ersichtlich – nicht für Erwachsene
zuständig.
Gemäss Art. 14
StPO sind die Kantone für die Organisation und Bezeichnung der Strafbehörden zuständig
und regeln namentlich auch deren Befugnisse und sachlichen
Zuständigkeitsbereich. In § 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100 in der
Fassung vom 1. Januar 2011) wurde der Regierungsrat ermächtigt, die Zusammensetzung,
Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft in einer Verordnung zu
regeln. Der Regierungsrat nahm seine Kompetenz daraufhin mit dem Erlass der
kantonalen Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft (VO Stawa, SG 257.120) wahr. Aus § 8 in Verbindung mit §§ 7
Abs. 4 und 24 Abs. 1 VO Stawa (in der Fassung vom 27. November 2011) ergibt
sich, dass der Leitende Jugendanwalt die Funktion eines Staatsanwaltes ausübt
und ihm somit insbesondere die selbständige Führung des Vorverfahrens zukommt.
Gemäss § 12 Abs. 4 VO Stawa (in der Fassung vom 27. November 2011) legt
der Erste Staatsanwalt fest, bei welchen Straftaten die Einleitung der Strafverfolgung
durch eine andere Abteilung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Gestützt
auf seine Weisungsbefugnis hat der Erste Staatsanwalt am 6. April 2016 die
Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 dem Leitenden Jugendanwalt zur
Prüfung und Behandlung zugewiesen. Entsprechend war die Beschwerdegegnerin 1
befugt, die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen.
2.2 Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin betrifft,
sämtliche in Basel und Zürich geführten Verfahren, an welchen sie als Privatklägerin
oder Beschuldigte beteiligt sei, zu vereinigen, so kann den zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 gefolgt werden, wonach keine rechtliche
Grundlage für ein derartiges Vorgehen besteht. Der von der Beschwerdeführerin
angeführte Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) sieht vor, dass
Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine beschuldigte
Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
Damit wird die Verhinderung sich widersprechender Urteile, die Gewährleistung
des Gleichbehandlungsgebots und überdies die Förderung der Prozessökonomie
bezweckt (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31). Bei den in Art. 29 Abs. 1 StPO genannten
Konstellationen geht es entweder um mehrere Taten, welche mutmasslich vom
selben Täter begangen wurden, oder um eine Tat, bei welcher die Beteiligung
mehrerer Täter oder Teilnehmer in Frage steht. Derartige Verhältnisse sind
vorliegend aber nicht auszumachen. In ihrem Eventualbegehren stellt die
Beschwerdeführerin denn auch nicht (nur) auf die Eigenschaft als Beschuldigte
ab, sondern beantragt zugleich eine Vereinigung mit jenen Verfahren, an welchen
sie sich als Privatklägerin beteiligt. Das Kriterium der Privatklägerschaft ist
in Art. 29 StPO jedoch nicht als Anknüpfungspunkt für den Grundsatz der
Verfahrenseinheit vorgesehen. Infrage käme höchstens die Anwendung von Art. 30
StPO, wonach Staatsanwaltschaft und Gerichte aus sachlichen Gründen
Strafverfahren vereinen können. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der
Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst
werden. Eine Vereinigung kann gestützt auf Art. 30 StPO namentlich dann
stattfinden, wenn zwei Verfahren in einem engen Sachzusammenhang stehen, den im
Wesentlichen gleichen Sachverhalt berühren und sich mit den weitgehend gleichen
Rechtsfragen befassen (vgl. BGE 138 IV 29 E. 5.5 S. 34; AGE SB.2013.15 vom
28. August 2014 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern diese
Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal seitens
der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wird, dass die im vorliegenden
Verfahren von ihr beschuldigte Beschwerdegegnerin 2 an weiteren, damit zusammenhängenden
Strafverfahren beteiligt sei. Dafür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.
3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Während die Beschwerdegegnerin 1
daran festhält, dass klarerweise keine falsche Anschuldigung zum Nachteil der
Beschwerdeführerin begangen worden sei und somit die Voraussetzungen für eine
Nichtanhandnahme vorgelegen hätten, ist die Beschwerdeführerin weiterhin der
Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 durch die Anzeige wegen
Ehrverletzungsdelikten wissentlich und willentlich zu Unrecht ein gerichtliches
Verfahren gegen sie eingeleitet habe. Da auf ihrer Webseite [...] nirgends auch
nur der Name der Beschwerdegegnerin 2 zu finden sei, handle es sich bei der
Angabe, dass dort ehrverletzende Einträge zu deren Nachteil erstellt worden
seien, um eine unwahre Behauptung.
3.2 Eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht namentlich, wer einen
Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder
eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn
herbeizuführen. Wie sich bereits aus der durch die Beschwerdegegnerin 2 am 25.
März 2015 erstatteten Strafanzeige ergibt und in ihrer Stellungnahme vom 13.
Mai 2016 bestätigt wird, finden sich die beanzeigten, mutmasslich
ehrverletzenden Einträge nicht auf der von der Beschwerdeführerin betriebenen
Webseite, sondern als Leserkommentare zu einem auf dem Blog [...]
veröffentlichten Artikel sowie in Form eines Postings sowie von Links (welche
zu den Kommentaren auf dem genannten Blog führen) auf der Facebookseite der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin 2 fühlt sich insbesondere durch die
in den Leserkommentaren verwendeten Ausdrücke «verlogene Bande», «Mimöschen»
und «cholerische Staatsanwältin, die sich ihre Opfer aussuche» sowie die
Beschuldigungen, kriminell, unfähig, verlogen und «Macht missbrauchend» zu sein
wie auch die Unterstellung, sie habe eine psychische Krankheit, in ihrer Ehre
verletzt. Zudem wendet sie sich gegen den auf Facebook veröffentlichten Eintrag
mit dem Wortlaut «Dürfen wir eine Staatsanwältin nicht mehr als Lügnerin bezeichnen?».
Dass die Beschwerdegegnerin 2 in Anbetracht der aufgeführten, im Internet
veröffentlichten Inhalte auf eine Deliktsbegehung schloss – sie mit anderen
Worten davon ausging, dass dadurch Ehrverletzungstatbestände erfüllt seien –
und folglich Anzeige erstattete, ist nachvollziehbar und begründet. Da die
fraglichen Leserkommentare unter dem Namen «A____» verfasst worden waren und
die genannten Links und das Posting sich auf deren Facebookseite fanden,
drängte sich der Schluss auf, dass die Betreiberin der Webseite [...] und somit
die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sein dürfte, was es jedoch
letztlich durch Ermittlungen im vorliegenden Verfahren zu klären galt. Die
durch die Beschwerdegegnerin 2 erstattete Strafanzeige richteten sich denn
korrekterweise auch gegen die Beschwerdeführerin als mutmassliche Inhaberin der
Webseite [...], mit der Angabe, dass derzeit nichts Weiteres über die Täterschaft
bekannt sei. Unter diesen Umständen kann keinesfalls von einer falschen
Anschuldigung gesprochen werden, hat die Beschwerdegegnerin 2 doch weder
grundlos eine Strafanzeige erstattet noch eine Person zu Unrecht beschuldigt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin bisher nie ausdrücklich bestritten hat, die mutmasslich ehrverletzenden
Leserkommentare auf dem Blog [...], die entsprechenden Links oder das Posting
auf Facebook verfasst zu haben, und sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen
auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. Von der
Beschwerdeführerin wird lediglich die Veröffentlichung derartiger Inhalte auf
ihrer eigenen Webseite bestritten. Hinsichtlich ihrer Rüge, in der Einvernahme
vom 17. März 2016 seien ihr (auch) Vorhalte zu Einträgen auf ihrer Webseite
gemacht worden, ist festzuhalten, dass ihr die vorliegend interessierenden,
mutmasslich ehrverletzenden Leserkommentare wie auch die Druckansicht ihrer
Facebookseite anlässlich der Einvernahme vorgelegt worden waren (wobei sie
allerdings die entsprechenden Unterschriften verweigert hatte) und auf die von
ihr betriebene Webseite lediglich insofern Bezug genommen worden war, als sich
darauf weiterführende Links zu den mutmasslich ehrverletzenden Leserkommentaren
fanden. Darüber hinaus waren allfällige Inhalte ihrer Webseite nie Thema der
Einvernahme gewesen.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr die Einsicht in die
Akten verweigert worden sei, obschon sie einen entsprechenden Antrag gestellt
habe. Im Gegensatz zu den Beschwerdegegnerinnen verfüge sie deshalb nicht über
sämtliche verfahrensrelevanten Informationen. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1
entgegen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gegen die
Beschwerdegegnerin 2 bisher keine Akteneinsicht verlangt habe, weshalb die
entsprechende Rüge unbegründet sei.
Wie sich aus den Vorakten der Jugendanwaltschaft ergibt, hat die
Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Einvernahme vom 17. März 2016 dem
Detektiv ein Schreiben abgegeben, worin sie unter anderem den Antrag auf
Akteneinsicht stellt. Die besagte Einvernahme fand jedoch formell im separaten,
gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte geführten Verfahren wegen
Ehrverletzungsdelikten statt, weshalb das Einvernahmeprotokoll und die
abgegebenen Beilagen in den Vorakten des vorliegenden Verfahrens auch lediglich
in Kopie vorhanden sind. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar im
parallel laufenden Verfahren Akteneinsicht beantragt hat, nicht jedoch im
vorliegenden. Ob und in welchem Umfang ihr als Beschuldigter in jenem Verfahren
Akteneinsicht gewährt oder allenfalls verweigert wurde, ist nicht Gegenstand
dieses Entscheids.
Nebenbei kann festgehalten werden, dass die das vorliegende Verfahren
betreffenden Akten – ausgenommen die erwähnten Kopien aus der parallellaufenden
Untersuchung – im Wesentlichen aus der durch die Beschwerdeführerin
eingereichten Strafanzeige und der ihr eröffneten Nichtanhandnahmeverfügung
bestehen, zumal auf Beweiserhebungen verzichtet wurde, da der Tatbestand der
falschen Anschuldigung sich als eindeutig nicht erfüllt erwies.
Fraglich ist überdies, ob der Beschwerdeführerin, welche zwar
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet, sich aber bislang nicht
als Privatklägerin konstituiert hatte, im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
1 überhaupt ein Akteneinsichtsrecht zugekommen wäre, falls denn ein entsprechender
Antrag vorgelegen hätte. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien
spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten
des Strafverfahrens einsehen. Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür
ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen
und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen (Art. 101 Abs. 3 StPO). Zu prüfen wäre unter anderem gewesen, ob
die Beschwerdeführerin die Position einer Partei gemäss Art. 104 StPO
innegehabt hätte oder ob sie als blosse Anzeigestellerin als “andere
Verfahrensbeteiligte“ gemäss Art. 105 StPO zu qualifizieren gewesen wäre, so
dass ihr im letzteren Fall, ausser sie wäre in ihren Rechte unmittelbar
verletzt worden und damit Geschädigte, nach Art. 301 Abs. 3 StPO keine
weitergehenden Verfahrensrechte zugestanden hätten (vgl. AGE BES.2013.81 vom
14. Juli 2014 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014; AGE BES.2014.163
vom 17. August 2015 E. 1.2.5). Diese Frage kann indes aus den oben genannten
Gründen offenbleiben.
Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin als Partei
im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zwar über einen Anspruch auf
Akteneinsicht verfügt hätte, hier aber ebenfalls kein entsprechender Antrag
eingegangen ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der durch die
Beschwerdeführerin angezeigte Sachverhalt den Tatbestand der falschen
Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung
ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde somit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 500.–
als angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin 1
-
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Michèle Trottmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.