Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.194
ENTSCHEID
vom 11. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. November 2016
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ erstattete
am 4. September 2013 Strafanzeige gegen B____, da dieser ihn am
31. August 2013 in einem Club grundlos bedroht und geschlagen haben soll.
Da sich A____ allerdings gebückt habe, soll B____ mit dem Unterarm gegen dessen
Kopf gestossen sein, wobei sich B____ den Unterarm gebrochen haben soll. Mangels
Beweises stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die beschuldigte
Person mit Verfügung vom 23. November 2016 ein.
Gegen die
Einstellungsverfügung hat A____ am 1. Dezember 2016 Beschwerde beim
Appellationsgericht eingereicht. Er verlangt sinngemäss, das Verfahren sei fortzuführen,
und wehrt sich gegen die Unterstellung einer illegalen Handlung. Zudem verweist
er auf ein Schreiben von C____, das als integrierender Bestandteil der Beschwerde
zu beachten sei, worin unter anderem gerügt wird, dass das Verfahren zu lange gedauert
habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 13. Dezember 2016
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B____ reichte am 21. Dezember 2016
eine Stellungnahme ein. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382
Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" ist umfassend im Sinne
von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der
Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am
Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung
dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat
bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend
machen kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 382 N 2).
Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst
und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte zu
seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Da
die Beschwerde auch innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet
worden ist, ist darauf einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a–e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und ans
Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage
unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine
abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht,
darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht
hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen,
wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder
doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als
Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2015.160 vom 7. März
2016 E. 2.2).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, dass Aussage
gegen Aussage stehe. Der Beschwerdeführer habe sich zwar am 1. September
2013 im Universitätsspital untersuchen lassen, wo allerdings ausser einem
Schlag auf den Kopf "Kontusio Kapitis" ohne erkennbare Zeichen einer
Gehirnerschütterung "ohne Kommotio Zeichen" sowie einer
„Muskelhartspannung" keinerlei Symptome oder erkennbaren Verletzungen
festgestellt worden seien. Die Begleiterin des Beschwerdeführers, C____, habe
zudem den angeblichen Schlag selbst nicht gesehen. Der Beschwerdeführer könne auch
keine nachvollziehbaren oder überprüfbaren Angaben über die Motive dieses
Angriffs nennen, erwähne einzig diffuse Frauengeschichten, etwa dass er zwei
Freundinnen gehabt habe, die ihm erklärt hätten, der Beschwerdegegner hätte mit
ihnen eine Beziehung gewünscht. Dagegen habe der Beschwerdegegner zum Vorfall
ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ihn gestossen habe, weshalb er zu Boden
gefallen sei, wobei er sich den Arm gebrochen habe.
Die
Staatsanwaltschaft schloss daraus, dass der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig
erscheine, wenn er weder Motive noch konkrete und überprüfbare Namen nenne.
Weiter sei es auch fragwürdig, wenn er den Beschuldigten kaum kennen wolle,
zugleich aber zahlreiche Angelegenheiten als Motiv für den Schlag angebe. Die
von ihm nachträglich eingereichte ergänzende Anzeige wegen eines Droh-SMS von
einer französischen Mobiltelefonnummer sei über fünf Tage nach dem angeblichen
Angriff erfolgt, wobei sowohl der Inhalt als auch der Urheber dieser SMS objektiv
nicht erstellt seien. Beide Beteiligten würden sich über die wahren
Hintergründe ihres Streites offensichtlich ausschweigen, oder nur wenig
glaubhafte Motive zu Protokoll geben. Es könne somit nicht ausgeschlossen
werden, dass die Motive des Streits sich aus einem Konkurrenzverhältnis mit
illegalem Hintergrund ergeben könnten. Zudem habe der Sicherheitsangestellte
des Clubs nicht namentlich identifiziert werden können und unabhängige Drittzeugen
seien keine bekannt. Weitere Erhebungen nach mittlerweile drei Jahren würden
aussichtslos erscheinen, und es seien auch keine weiteren ermittlerischen
Ansatzpunkte zu erkennen, denen man nachgehen könne.
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass ihm eine illegale Handlung unterstellt
werde. Es handle sich dabei um "racial profiling". Er habe auch nicht
zwei Freundinnen und werde nie kriminell sein. Es würde ja keinen Sinn machen,
dass er eine Strafanzeige stellen würde, wenn er selbst den Beschwerdegegner
angegriffen hätte. Als Opfer müsse er die Motive des Angreifers nicht kennen.
Im Schreiben von C____ wird zudem beanstandet, dass sie nie als Zeugin befragt
worden sei und nichts unternommen worden sei, um den Sicherheitsangestellten des
Clubs ausfindig zu machen, obwohl das einfach gewesen wäre. Die
Untersuchungsbeamten hätten sich rascher um den Fall kümmern müssen.
2.4
2.4.1 Zum
Zeitpunkt der Einstellungsverfügung – über drei Jahre nach dem Vorfall im Club
– kann nicht verneint werden, dass keine unbefangenen Zeugen mehr aufzutreiben
sein dürften. Vorliegend steht tatsächlich Aussage gegen Aussage. Aufgrund des
dünnen Beweismaterials ist demnach mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem
Freispruch des Beschuldigten zu rechnen. Inhaltlich ist es somit nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass im Fall einer
Anklage das Gericht den Beschuldigten freisprechen würde, und sie daher das Verfahren
mangels Beweises einstellte.
2.4.2 Allerdings
hat die Staatsanwaltschaft den Beweisverlust zu verantworten, indem sie nicht
rechtzeitig ermittelt hat. Immerhin liegt ein Arztzeugnis der Notfallsta-tion
betreffend den Beschwerdeführer vor, und der Armbruch des Beschwerdegegners ist
ebenfalls nachgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Bedrohungs-SMS
nicht fotografiert und ordnungsgemäss durch einen Dolmetscher oder eine
Dolmetscherin übersetzt wurde. Weiter rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass
eine Befragung des Sicherheitsmitarbeiters des Clubs zeitnah möglich gewesen
wäre. Die Kriminalpolizei hätte die Beweismittel zu sichern und die Zeugen
einzuvernehmen, was vorliegend nicht rechtzeitig geschehen ist.
2.4.3 Nach
Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht,
insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273). Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie
ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Was als angemessene Verfahrensdauer
betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf
ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse
zu bestimmen (BGer 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.1). Eine Rechtsverzögerung
liegt vor allem dann vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist, wenn mithin das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt bei objektiver Betrachtung innert wesentlich kürzerer Zeit
hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012
E. 2.3; Summers, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 7 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
Zürich 2014, Art. 5 N 9; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
Rz. 147). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von
Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer 1B_388/2011 vom 5. September
2011 E. 2.2).
2.4.4 Der
zuständige Staatsanwalt gibt an, das Verfahren am 31. Oktober 2016 zur
Bearbeitung erhalten und mit Einstellungsverfügung vom 23. November 2016
erledigt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren erst drei
Jahre nach Anzeigeerstattung vom 4. September 2013 behandelt wurde. Nach
der E-Mail der Kriminalpolizei vom 17. September 2013 zur Abklärung der
französischen Mobiltelefonnummer, die kein Ergebnis herbeiführte, sind keine
weiteren Untersuchungshandlungen in den Akten ersichtlich. Am 25. Juni
2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Dienststelle nach dem Stand
des Verfahrens. Mit Schreiben vom 11. April 2016 fragte sodann die
damalige Vertreterin des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. Die
Kriminalpolizei teilte ihr am 12. April 2016 mit, dass sich das Verfahren im
Stadium der polizeilichen Ermittlung befinde. Die eingehenden Verfahren würden
nach vorhandenen Ressourcen sowie nach den gesetzlichen Vorgaben und Prioritäten
bearbeitet. Erst am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Befragung
vom 10. August 2016 vorgeladen; am 17. Oktober 2016 wurde schliesslich der
Beschwerdegegner einvernommen.
Das Verfahren wurde
damit zwischen September 2013 und Juni 2016 nicht vorangetrieben. Der vom
Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf ist zwar eher leicht, ein besonderes
Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen Beurteilung ist objektiv nicht
erkennbar und der Beschwerdegegner hat sich nicht in Haft befunden (vgl. dazu
Art. 5 Abs. 2 StPO), weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die
Staatsanwaltschaft den vorliegenden Fall nicht im oberen Bereich ihrer
Prioritätenliste eingeordnet hat. Die aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen sind jedoch von geringer Komplexität und mit relativ wenig Aufwand
zu beantworten. Auch wenn der Fall nicht vorrangig zu behandeln gewesen ist, erscheint
es deshalb stossend, dass die Staatsanwaltschaft das Dossier beinahe drei Jahre
lang hat ruhen lassen. Angesichts der Rechtsprechung, wonach im
Untersuchungsverfahren eine Untätigkeit von 13 bzw. 14 Monaten als unangemessen
gilt, ist das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 142 ff.; AGE BES.2012.94 E. 4.2). Eine
unzureichende personelle Ausstattung einer Behörde oder auch ein
vorübergehender Anstieg der Arbeitslast vermag eine Rechtsverzögerung grundsätzlich
nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Somit ist von einer nicht zu
rechtfertigenden Bearbeitungslücke auszugehen, woraus schliesslich die
mangelnde Beweislage resultierte. Demnach hat die Staatsanwaltschaft es zu
verantworten, dass hier "Aussage gegen Aussage" vorliegt. Ihre in der
Einstellungsverfügung getroffene Spekulation über ein "Konkurrenzverhältnis
mit illegalem Hintergrund" ist sodann völlig unangebracht und nicht auf
die Akten gestützt.
2.5 Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die formelle Feststellung der
Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots im Dispositiv des vorliegenden
Entscheids und die dem Beschwerdeführer dadurch verschaffte Genugtuung genügt
vorliegend zur Sanktionierung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, da
diese dem Beschwerdeführer keine besondere Belastung verursacht hat (vgl.
BGer 6B_801/2008 vom 12. März 2009 E. 3.5, 1P.784/2003 vom 5.
November 2004 E. 5.5 und BGer 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d f.). Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festgestellten
Rechtsverzögerung rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 500.– der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer
Einstellungsverfügungen vom 23. November 2016 das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.