Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.146
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchstellerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
Staatsarchiv Basel-Stadt Gesuchsgegner
Martinsgasse 2, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Entscheidung des
Konflikts zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv betreffend
Herausgabe archivierter Akten durch das Staatsarchiv
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte ein Strafverfahren gegen A____ wegen
gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, versuchten Raubes sowie diverser
weiterer Delikte, in dessen Rahmen sie ein psychiatrisches Gutachten über den
Beschuldigten in Auftrag gab. Im Zuge der Ausarbeitung dieses Gutachtens
ersuchte der eingesetzte Sachverständige bei der Staatsanwaltschaft um den
Beizug der Jugendstrafakten von A____, damit er das Gutachten lege artis
fundiert erstellen könne. Mit Gesuch vom 18. Juli 2016 bat die
Staatsanwaltschaft das Staatsarchiv Basel-Stadt um Zustellung der dort
archivierten Akten der Jugendanwaltschaft über A____. Mit Schreiben vom 22.
Juli 2016 teilte das Staatsarchiv der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf § 12
Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz, SG 143.600)
mit, dass die Staatsanwaltschaft hierfür die Zustimmung von A____ benötige
und/oder den Grund der Einsichtnahme genauer erläutern müsse, damit gegebenenfalls
dessen Zustimmung – entsprechend der genannten Bestimmung – nach den Umständen
vorausgesetzt werden könne. Daneben stelle sich auch die Frage der
Rechtsgleichheit, da nur ein Teil der Akten der Jugendanwaltschaft ins
Staatsarchiv übernommen worden sei und daher das Vorhandensein des Dossiers von
A____ im Staatsarchiv zu einem gewissen Grad „zufällig“ sei. Es wurde die
Erstellung einer rekursfähigen Verfügung durch die zuständige Staatsarchivarin
nach deren Rückkehr aus den Ferien am 8. August 2016 in Aussicht gestellt. Mit
Schreiben vom 3. August 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft erneut um raschestmögliche
Prüfung ihres Gesuchs, das sie nun einlässlich begründete und welches auch vom
damaligen Leiter der Jugendanwaltschaft unterzeichnet war. Unter Hinweis auf
die Dringlichkeit des Falles, bei welchem es sich um eine Haftsache handelte,
bat sie um Herausgabe der Akten bis spätestens 10. August 2016.
Nachdem das
Staatsarchiv auf dieses Gesuch weder mit einem weiteren Schreiben oder einer
Verfügung reagierte noch die verlangten Akten herausgab, gelangte die
Staatsanwaltschaft mit Gesuch vom 16. August 2016 an das Appellationsgericht.
Sie beantragte, das Staatsarchiv sei anzuweisen, die archivierten
Jugendstrafakten betreffend A____ der Staatsanwaltschaft, ev. dem Strafgericht,
zu Handen des Sachverständigen [...] herauszugeben. Mit Nachtrag vom 6.
September 2016 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass der
Sachverständige, welcher die Akten für die Erstellung seines Gutachtens
benötigt hätte, unter dem Druck der ihm in der Haftsache gesetzten Frist das
Gutachten inzwischen ohne Berücksichtigung des Jugendstrafakten erstellt habe.
Es bestehe allerdings nach wie vor ein aktuelles Interesse an einer
gerichtlichen Klärung des Konflikts, zumal der Gutachter deutlich darauf hingewiesen
habe, dass er gewisse Fragestellungen aufgrund der fehlenden Einsicht in die
beantragten Akten nicht abschliessend habe bearbeiten können. Das Strafgericht
habe im Übrigen die Hauptverhandlung auf den 28./29. November 2016 angesetzt.
Das Staatsarchiv hat sich am 12. September 2016 mit dem Antrag auf
Nichteintreten auf das Gesuch, eventualiter dessen Abweisung vernehmen lassen.
Mit Replik vom 6. Oktober 2016 hat die Staatsanwaltschaft an ihren
Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ziehen die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für
den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person
erforderlich ist (Abs. 1). Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten
zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen
oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Konflikte zwischen Behörden
des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig
(Art. 48 Abs. 1, 194 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall besteht ein Konflikt
zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv Basel-Stadt über die Herausgabe
archivierter Akten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Staatsarchiv beantragt in erster Linie Nichteintreten auf das Gesuch. Es begründet
diesen Antrag damit, dass die Staatsanwaltschaft nach der Anklageerhebung über
keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr verfüge, sondern Parteistellung
einnehme. Daher sei sie nach der am 24. Mai 2016 erfolgten Anklageerhebung
nicht mehr zum Beizug von Akten zuständig gewesen; ein solcher hätte nur noch
durch das Strafgericht erfolgen können. Dementsprechend fehle der Staatsanwaltschaft
auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 194 Abs. 3 StPO.
Diese
Argumentation geht fehl. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Aktenherausgabe
erfolgte aufgrund eines entsprechenden Begehrens des mit der Ausarbeitung eines
psychiatrischen Gutachtens über A____ beauftragten Gutachters (vgl. Art. 185
Abs. 2 StPO). Da die Staatsanwaltschaft dieses Gutachten in Auftrag gegeben
hatte und daher für die ordnungsgemässe Fertigstellung desselben verantwortlich
war, war sie diesbezüglich die Ansprechpartnerin des Gutachters. Nachdem die Verfahrensleitung
infolge Anklageerhebung zwischenzeitlich an das Strafgericht übergegangen war,
nahm der Staatsanwalt nach Eingang des Gesuchs des Gutachters ordnungsgemäss
(telefonisch) Rücksprache mit dem verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten,
welcher – wie er mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 (act. 8) bestätigte – mit dem
beabsichtigten Aktenbeizug einverstanden war und den Staatsanwalt ausdrücklich
ermächtigte, die Angelegenheit gegenüber dem Staatsarchiv weiterzuverfolgen und
insbesondere ein Verfahren gemäss Art. 194 Abs. 3 StPO anzustrengen, wobei
er die Standpunkte der Staatsanwaltschaft auch in materieller Hinsicht
unterstütze. Zu einer derartigen Delegation war der Strafgerichtspräsident berechtigt
(Hauri/Venetz, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 339 N 26). Da sich der Konflikt zwischen
der gesuchstellenden Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv entspann, war auch
die Staatsanwaltschaft zur Anrufung des Beschwerdegerichts grundsätzlich legitimiert.
1.3 Das
Gutachten über A____ ist zwischenzeitlich ohne Berücksichtigung der
Jugendstrafakten erstattet worden und die Hauptverhandlung vor Strafgericht war
auf Ende November 2016 terminiert, dürfte also inzwischen bereits stattgefunden
haben. Es stellt sich daher die Frage, ob noch ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an einem Entscheid des
Beschwerdegerichts besteht (vgl. dazu Schmid,
in: Praxiskommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 2; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 382 N 1 f.). Dies ist zu bejahen. Zum einen ergibt sich
aus dem von der Staatsanwaltschaft als Beilage zu ihrer Eingabe vom 6.
September 2016 eingereichten Auszug aus dem Gutachten (act. 4), dass der
Gutachter aufgrund der fehlenden Einsicht in die Jugendstrafakten gewisse
Fragen nicht abschliessend beurteilen konnte. Es ist daher durchaus möglich,
dass das Gutachten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren diesbezüglich zu
ergänzen sein wird, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
bereits aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der psychiatrischen
Begutachtung zu berücksichtigen sind (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92). Zudem ist
nach ständiger Gerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage
jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an
ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche
Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E.
1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2). Auch diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdelegitimation der
Staatsanwaltschaft ist daher unabhängig davon, ob noch ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen. Auf das Gesuch um Entscheidung des
Konflikts zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Staatsarchiv ist daher
einzutreten.
1.4 Für
das Verfahren sind sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde anzuwenden,
wobei allerdings hinsichtlich Form und Frist mangels entsprechenden Verweises
in Art. 194 Abs. 3 StPO eine sinngemäss Anwendung von Art. 396 Abs. 1 StPO
ausser Betracht fällt (Bürgisser,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 195 N 14a). Das Verfahren
richtet sich daher nach Art. 397 StPO. Das Beschwerdegericht urteilt mit freier
Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Staatsanwalt beruft sich auf Art. 194 Abs. 2 StPO, wonach die angefragten
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet sind, ihre Akten zur
Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, wenn der Herausgabe keine überwiegenden
öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
2.2 Die
Staatsarchivarin stellt sich auf den Standpunkt, die Herausgabepflicht gemäss
Art. 194 Abs. 2 StPO betreffe nur Akten, die sich im „aktiven
Verwaltungsbetrieb“ befänden, nicht solche, welche – da sie nicht mehr zur
Aufgabenerfüllung benötigt würden – gemäss § 7 des Archivgesetzes dem Staatsarchiv
angeboten worden seien. Gemäss Art. 103 StPO richte sich die Aufbewahrung nach
den Verjährungsfristen. Damit habe der Gesetzgeber bestimmt, dass nach Ablauf
dieser Fristen die entsprechenden Akten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung
benötigt würden. Danach würden sie gemäss § 16 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) und § 7 des
Archivgesetzes dem Staatsarchiv angeboten. Wenn das Staatsarchiv die Akten als
nicht archivwürdig bewerte, seien sie zu vernichten (§ 16 IDG), andernfalls
finde eine Umwidmung statt. Die Akten dienten dann nur noch den Zwecken, die
das Archivgesetz vorsehe. Sie seien damit dem aktiven Verwaltungsbetrieb und
somit auch der Herausgabepflicht nach Art. 194 StPO entzogen. Eine
„Zweckrückänderung“ sei nur nach den Regeln des Archivgesetzes zulässig. Dieses
formuliere in § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Benutzung von personenbezogenen
Unterlagen durch die Behörden ein striktes Rückkoppelungsverbot.
2.3 Mit
dieser Argumentation übergeht die Staatsarchivarin den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach diesem Verfassungsgrundsatz ist in
Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine
Rechtsetzung durch die Kantone ausgeschlossen. In Sachgebieten, die das
Bundesrecht nicht abschliessend regelt, dürfen die Kantone nur solche
Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts
verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 138 I 356
E. 5.4.2 S. 360). Gemäss Art. 123 BV ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet
des Strafrechts und des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Daraus folgt, dass
Art. 194 Abs. 2 StPO allen dieser Bestimmung allenfalls entgegenstehenden
Bestimmungen des kantonalen Rechts vorgeht, also auch den Bestimmungen des IDG
und des Archivgesetzes, auf welche sich das Staatsarchiv beruft (Schmid, a.a.O., Art. 194 N 3, Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 8).
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden müssen daher unter den in Art. 194 Abs. 2 StPO
geregelten Voraussetzungen Akten, die in einem Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft
oder einem Gericht angefordert werden, herausgeben, unabhängig davon, ob dies
den Regeln der kantonale Gesetze entspricht oder nicht.
3.1 Für
den Fall der Anwendbarkeit der Strafprozessordnung stellt sich die
Staatsarchivarin auf den Standpunkt, dass ein hohes privates
Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten und weiterer Personen am Inhalt der
streitgegenständlichen Akten bestehe, da diese teilweise Informationen enthielten,
die unmittelbar deren Privat- und Intimsphäre beträfen. Solange die
Staatsanwaltschaft das Herausgabebegehren nicht präziser begründe und
insbesondere Auskunft über die Art der benötigen Information gebe, seien diese
Interessen nicht konkret zu fassen. Unter den gegebenen Umständen sei das Staatsarchiv
daher nicht in der Lage, die von Art. 194 Abs. 2 StPO geforderte
Interessenabwägung vorzunehmen.
3.2 Gemäss
Art. 194 Abs. 2 StPO muss die ersuchte Behörde dem Aktenbeizugsbegehren nicht
vorbehaltlos entsprechen, sondern darf die Herausgabe wegen überwiegender
öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen verweigern. Dass der
Aktenherausgabe vorliegend öffentliche Interessen entgegenstünden, macht die
Staatsarchivarin nicht geltend. Auch in Bezug auf private Interessen macht sie
bloss geltend, die ihr von der Staatsanwaltschaft gelieferten Hinweise seien
ungenügend, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Das trifft
nicht zu. Der Staatsanwalt hat mit seinem Schreiben vom 3. August 2016 –
welches notabene auch vom Leiter der Jugendanwaltschaft, von der die fraglichen
Akten stammten, unterzeichnet war – klar angegeben, dass in einem
Strafverfahren gegen A____ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Raubes
und diverser anderer Delikte ein psychiatrisches Gutachten über diesen in
Auftrag gegeben worden war, für welches nach Ansicht des Gutachters [...] die
Jugendstrafakten von grosser Bedeutung seien. Der Gutachter habe daher deren
Beizug beantragt. Diesem Antrag sei mit Blick auf Art. 185 StPO zuzustimmen. Es
ist nicht ersichtlich und wird von der Staatsarchivarin nicht dargetan, welche
weiteren Informationen sie benötigen würde, um die Interessenabwägung gemäss
Art. 194 Abs. 2 StPO vorzunehmen. Was die Interessenabwägung selbst betrifft,
so ist bei Daten aus dem Intim- und Privatbereich eines Privaten nicht nur die
Art und Schwere der diesem Privaten drohenden Nachteile, sondern auch dessen
Stellung im Strafverfahren zu berücksichtigen. Das Interesse der Strafbehörden
an der Herausgabe von Akten eines Jugendstrafverfahrens der beschuldigten
Person dürfte regelmässig gegenüber deren Geheimhaltungsinteresse überwiegen,
wenn die Straftaten, welche diese Person als Erwachsene begangen haben soll,
schwer sind oder gleicher Natur wie die als Jugendlicher begangenen Taten, oder
wenn die Gefahr eines Rückfalls besteht (Bürgisser,
a.a.O., Art, 194 N 12: BGer 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.2.1 f.). Das
muss erst recht beim Aktenbeizug für die Erstellung eines Gutachtens im Rahmen
eines Strafverfahrens gelten, wenn die Jugendgerichtsakten nach der fachlichen
Meinung des Gutachters notwendig erscheinen. Wie die Staatsanwaltschaft in der
Replik zutreffend dargelegt hat, haben solche Akten regelmässig grosse
Bedeutung für die psychiatrische Diagnose allfälliger Persönlichkeitsstörungen,
für die Risikobeurteilung und nicht zuletzt für die Entscheidung über
allfällige Massnahmen (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92, wonach bei
Nichtberücksichtigung von Vorakten die Gefahr der Erstellung eines kunstfehlerbehafteten
Urteils besteht). Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf A____ keinerlei
private Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, welche das Interesse an einer
Herausgabe der Akten an den – seinerseits zur Geheimhaltung verpflichteten
(Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO) – Gutachter zu überwiegen vermöchten.
Was die von der
Staatsarchivarin erwähnten Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen betrifft,
so hat sie weder die allfällig betroffenen Drittpersonen genannt noch
dargelegt, inwiefern spezifische Geheimhaltungsinteressen solcher Personen
einer Herausgabe der Jugendstrafakten von A____ an den Gutachter entgegenstehen
sollen. Es obliegt jedoch der die Herausgabe von Akten verweigernden Behörde,
im Verfahren nach Art. 194 Abs. 3 StPO darzulegen, inwiefern welche
Geheimhaltungsinteressen der Aktenherausgabe entgegenstehen (Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 14b). Eine
vage, vollkommen unsubstantiierte Behauptung, dass derartige Interessen
bestünden, genügt nicht, um die Herausgabe zu verweigern.
3.3 Entgegen
der Ansicht der Staatsarchivarin steht auch Art. 103 Abs. 1 StPO der
Herausgabepflicht von bereits archivierten Akten nicht entgegen, regelt diese
Bestimmung doch nur, dass die Akten von den Strafverfolgungsbehörden mindestens
bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren
sind. Daraus ist in keiner Weise zu schliessen, dass nach dieser Frist
allenfalls noch vorhandene Akten in späteren Strafverfahren nicht beigezogen
werden dürften. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass Art. 194 Abs. 2
StPO allen andern kantonalen und eidgenössischen Vorschriften zur Akteneinsicht
der Strafbehörden vorgeht. Weitergehende Einschränkungen ihres Akteneinsichtsrechts
als die in Art. 194 Abs. 2 StPO vorgesehenen sind unbeachtlich (Bürgisser, a.a.O., Art. 194 N 8; Schmid, a.a.O. Art. 194 N 3). Zudem hat
das Bundesgericht im bereits erwähnten BGE 135 IV 87 erkannt, dass aus dem
Umstand, dass den Betroffenen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen
durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen, nicht folgt, dass
medizinische Sachverständige solche Umstände nicht mehr berücksichtigen
dürften. Vielmehr dürfen psychiatrische Gutachter, welchen inzwischen entfernte
Vorstrafen des Exploranden bekannt werden, diese bei ihrer Begutachtung nicht
ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben
(a.a.O., E. 2.5 S. 92). Das muss auch dann gelten, wenn die entsprechenden
Akten zwischenzeitlich dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben worden sind.
3.4 Keine
Rolle spielt schliesslich auch der Umstand, dass nur ein Teil der
Jugendstrafakten aus der Zeit, aus der die fraglichen Akten stammen, im
Staatsarchiv gelagert wird und somit überhaupt noch vorhanden ist. Sind die
benötigen Akten – wie im vorliegenden Fall – noch vorhanden, unterstehen sie
dem Einsichtsrecht gemäss Art. 194 Abs. 2 StPO.
Aus dem Gesagten
folgt, dass in Gutheissung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft das Staatsarchiv
anzuweisen ist, die archivierten Jugendstrafakten betreffend A____ der Staatsanwaltschaft
zu Handen des Sachverständigen [...], zur Einsichtnahme zur Verfügung zu
stellen, sofern diese Akten (z.B. im zweitinstanzlichen Verfahren) noch
benötigt werden. Um allfällige Missverständnisse zu vermeiden, ist zu betonen,
dass – entgegen der von der Staatsarchivarin in ihrem Schreiben vom 26.
September 2016 offenbar vertretenen Auffassung – das Staatsarchiv keine
neuerliche Prüfung des Gesuchs vorzunehmen hat. Das Beschwerdegericht
entscheidet – unter Vorbehalt allfälliger Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz
– endgültig (Art. 48 Abs. 1 StPO; Bürgisser,
a.a.O., Art. 194 N 15; Schmid,
a.a.O., Art. 194 N 7).
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs wird das
Staatsarchiv angewiesen, die Jugendstrafakten betreffend A____, geb. […],
insbesondere die Dossiers
StABS, GA-REG 3e 4-2 (6) 1433 (Jugendpersonalakte)
StABS, GA-REG 3e 4-4 (7) 21 (Entscheid des Jugendanwalts)
StABS, GA-REG 3e 4-5 (7) 8 (Überweisung an Jugendstrafkammer)
StABS, GA-REG 3e 4-5 (8) 11 (Überweisung an Jugendstrafkammer)
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu Handen des Gutachters […],
Psychiatrie Baselland, herauszugeben, sofern diese zur allfälligen Ergänzung
des Gutachtens noch benötigt werden.
Für das Gesuchsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Staatsarchiv Basel-Stadt
A____, vertreten durch Advokat [...],
[…]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.