Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.36
URTEIL
vom 26.
Mai 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Oesterreich,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 25. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung
dass dem mehrfach vorbestraften A____ mit Verfügung des
Migrationsamts vom 27. Juni 2014 mitgeteilt wurde, dass seine ihm am 5. Juni 2008
erteilte Aufenthaltsbewilligung erloschen sei und er die Schweiz bis zum
30. September 2014 zu verlassen habe,
dass ihm mit derselben Verfügung mitgeteilt wurde, das Bundesamt
für Migration (SEM) werde nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides um Erlass
eines Einreiseverbotes ersucht,
dass auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 4. August 2014 nicht
eingetreten wurde,
dass in der Folge die Ausreisefrist bis zum 9. April 2015 und zu
einem späteren Zeitpunkt nochmals bis 8. Juli 2016 verlängert wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juni 2016 gegen A____ ein
Einreiseverbot gültig vom 8. Juli 2016 bis 7. Juli 2019 ausgesprochen hat,
dessen Erhalt er mittels Unterschrift bezeugt hat,
dass A____ in der Folge gemäss seinen Aussagen die Schweiz bis dato
nicht verlassen hat,
dass A____ sich seit dem 25. April 2017 im Kanton Basel-Landschaft
in Untersuchungshaft befand und am 24. Mai 2017 zu Handen des Migrationsamts
aus dieser entlassen wurde,
dass das Migrationsamt mit Verfügungen vom 25. Mai 2017 A____
erneut aus der Schweiz weg wies und ihn für die Dauer von 12 Tagen in
Ausschaffungshaft setzt,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen
nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit
schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind: A____ hat den
Verzicht erklärt, seine Identität ist geklärt und eine Rückführung nach Österreich
ist gemäss dem Migrationsamt trotz Fehlen von Reisepapieren voraussichtlich
innert acht Tagen möglich, weshalb eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass Untertauchensgefahr – und damit ein Haftgrund (Art. 76 Abs. 1
lit b Ziff. 3 und 4 AuG) - regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass A____ mehrfach vorbestraft ist, grossmehrheitlich wegen der
Begehung von Drogendelikten,
dass A____ die Schweiz bereits seit dem Jahr 2014 erstmals hätte
verlassen müssen, danach für die Behörden nur erschwert erreichbar war und in
der darauffolgenden Zeit wiederholt erneut straffällig wurde, so dass davon
auszugehen ist, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen hält, nicht
bereit ist die Schweiz freiwillig zu verlassen und im Falle einer Freilassung
untertauchen würde,
dass zu bedenken ist, dass A____ als österreichischer
Staatsangehöriger in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommt und daher die
Wegweisungsverfügung(en) als Entfernungsmassnahme Art. 5 Anhang I des
bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681;)
standhalten muss (AGE AUS.2015.38 vom 7. August 2015 E. 2.3; AUS.2015.33 vom
17. Juli 2015 E. 2.2; Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl., AuG 64 N 1 f.; 67 N 1 und
FZA 5 N 6),
dass die Wegweisungsverfügung vom 27. Juni 2014 damit begründet
wird, dass A____ seinen lückenlosen Aufenthalt in der Schweiz nicht belegen
könne und er schwer drogenabhängig sei und dass die vom SEM verfügte
Einreisesperre vom 30. Juni 2016 mit der wiederholten und schweren Delinquenz
des A____ begründet wird, weshalb ein grosses öffentliches Interesse an seiner
Fernhaltung aus der Schweiz bestehe und die geforderte gegenwärtige und hinreichend
schwere Gefahr für die Grundinteressen der Gemeinschaft (Sicherheit und
Ordnung) gegeben sei,
dass die Begründungen der Wegweisungsverfügung und der
Einreisesperre, welche zusammen die zeitlich limitierte Fernhaltung des A____
aus der Schweiz bewirken, nicht offensichtlich unzulässig erscheinen (vgl. BGer 2C_218/2013 vom 26. März 2013 E. 3.2.2 m.w.H.),
dass A____ grundsätzlich die Wahl hat, in welches Land er
ausgeschafft werden will (Art. 69 Abs. 2 AuG), indessen über keine gültigen
Reisepapiere verfügt, sodass ihm die Ausreise in einen anderen als seinen
Heimatstaat verwehrt ist (Anhang I Art. 1 Abs. 1 FZA; Art. 4 der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [ABl. L 158/77 vom
30.4.2004]),
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit bis 5. Juni 2017 verhältnismässig und
rechtmässig ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
24. Mai 2017, 17:00 Uhr, bis zum 5. Juni 2017, 17:00 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: