Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.6
URTEIL
vom 6. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Dezember 2016
betreffend psychiatrisches
Gutachten
Sachverhalt
Für die Kinder
von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), B____, geb. [...] 2004, und C____,
geb. […] 2000, bestehen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) seit dem 17. September 2015 von der KESB Birstal übernommene
Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB
(Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210), Art. 310 Abs. 1 ZGB,
Art. 325 Abs. 1 ZGB sowie Art. 307 Abs. 3 ZGB (Massnahme
gemäss letzterer Bestimmung nur betreffend C____). Mit Entscheid vom 30. Juni
2016 wurde C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in einer betreuten
Wohnung der Wohngemeinschaft […] platziert. Die hiergegen eingereichte
Beschwerde der Beschwerdeführerin ist noch hängig (Verwaltungsgerichtsverfahren
VD.2016.173), wobei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die
Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich ihrer beiden
Kinder. In diesem Zusammenhang errichtete die KESB mit Entscheid vom 13. September
2016 für B____ und C____ eine Kindesvertretung gemäss Art. 314abis
ZGB mit D____ als Kindesvertreter. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2016 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die beiden Kinder ab (Dispositiv Ziff. 1).
Zugleich wurde im Hinblick auf eine spätere mögliche Rückkehr von B____ zu
seiner Mutter vorgesehen, ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Basel-Stadt
in Auftrag zu geben. Dieses sollte auch die Frage beantworten, ob und wenn ja
welche therapeutische Unterstützung für B____ angezeigt sei. Die konkreten
Fragen des Gutachtens sollten mit separatem Entscheid festgelegt werden (Dispositiv
Ziff. 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Beschwerde
an das Verwaltungsgericht (VD.2016.238). Mit Verfügung vom 15. Februar
2017 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren VD.2016.173 und
VD.2016.238 und sistierte diese bis zum Vorliegen des bestellten Gutachtens
betreffend Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Mit Einzelentscheid
vom 28. Dezember 2016 erteilte die KESB den Psychiatrischen Diensten
Aargau, Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie, einen Gutachtensauftrag wie in
der Verfügung vom 24. Oktober 2016 angekündigt mit folgendem Wortlaut
(Dispositiv Ziff. 1):
„1. (…) 1.) Ist die psychische Gesundheit von A____ beeinträchtigt?
Falls ja, welche Diagnosen können gestellt werden?
2.) Wie beurteilen Sie die Erziehungsfähigkeit von A____? Ist A____ in
der Lage, alleine für das Wohl von B____ zu sorgen?
3.) Wie beurteilen Sie die Kooperationsfähigkeit von A____?
Insbesondere: Wäre A____ in der Lage, die allenfalls notwendige Unterstützung
in der Betreuung von B____ anzunehmen?
4.) Wie beurteilen Sie den psychischen Zustand von B____? Bedarf B____
einer psychologischen Behandlung und/oder Betreuung? Falls ja: Welche Therapieform,
Dauer und Frequenz können Sie empfehlen?
5.) Ist das Kindeswohl von B____ gefährdet, soweit er in die Obhut von
A____ zurückkehrt? Mit welchen Massnahmen kann dieser Gefährdung begegnet werden?“
Bezüglich der
von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge betreffend die Modalitäten des
Gutachtens verfügte die KESB folgendermassen (Dispositiv Ziff. 2):
„2. Die Anträge von A____ werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist. Es wird jedoch Notiz genommen, dass A____ die Berücksichtigung der Stellungnahme
von E____ sowie F____ wünscht und ein Gesuch um Akteneinsicht stellt. In Bezug
auf die Akteneinsicht wird A____ gebeten, sich zwecks Terminvereinbarung mit
dem zuständigen Fachmitarbeiter der KESB (…) in Verbindung zu setzen.“
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2017
fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt dem
Verwaltungsgericht jeweils sinngemäss 1. die Aufhebung der bisherigen „Schritte“
bezüglich des psychiatrischen Gutachtens (Beschwerde, S. 1 f.), 2. frühere
Verfügungen unzuständiger (Kindesschutz-)Behörden aufzudecken und möglicherweise
zu kassieren (Beschwerde, S. 2), 3. die Aufhebung von Ziff. 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids unter Stattgeben der Anträge der
Beschwerdeführerin im Telefax vom 30. November 2016 an die KESB
(Beschwerde, S. 3), 4. die Aufhebung der Erteilung des Gutachtensauftrags
bezüglich ihrer Person, indem die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung dazu
(einstweilig) widerruft (Beschwerde, S. 3), 5. Akteneinsicht bezüglich der
mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2016 sowie der den Gutachterinnen
zur Verfügung gestellten Unterlagen (Beschwerde, S. 3) und zuletzt 6. die
KESB zur Abgabe einer Erklärung bzw. Bestätigung im Zusammenhang mit B____ zu
verurteilen (Beschwerde. S 4). Auf die Einholung einer Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin wurde verzichtet.
Mit Einzelentscheid
der KESB vom 24. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung
einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB aufgefordert, ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 448 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit der
Erstellung des angeordneten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrischen Dienste
Aargau nachzukommen.
Am 3. Mai
2017 ging seitens der Vorinstanz das Gutachten der Psychiatrischen Dienste
Aargau vom 24. April 2017 (Teilgutachten betreffend B____) bzw. vom
7. April 2017 (Teilgutachten betreffend die Beschwerdeführerin) ein.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für das vorliegende Urteil relevant,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Beim Entscheid der KESB vom 28. Dezember
2016 handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen
Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht zum Abschluss bringt, sondern dessen
Gang im Rahmen der Prozessinstruktion gestaltet: Der Gutachtensauftrag gemäss
Dispositiv Ziff. 1 steht im Dienste der Sachverhaltsermittlung; die
dadurch zu beantwortenden Fragen sollen darüber Aufschluss geben, ob B____ in
absehbarer Zeit zu seiner Mutter zurückkehren kann und unter welchen
Rahmenbedingungen. Weiter stehen die Anträge der Beschwerdeführerin an die
KESB, die mit Dispositiv Ziff 2 abgewiesen bzw. auf die nicht eingetreten
wurde, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstellung dieses Gutachtens.
Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden mittels Beschwerde gemäss Art. 450
ZGB wird durch das Bundesrecht nicht geregelt. Diese Frage muss durch das
kantonale Verfahrensrecht beantwortet werden (Häfeli,
Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016,
S. 329 Rz. 34.06). Als Ausnahme zur Regel, wonach nur Endentscheide,
die ein Verfahren materiell zum Abschluss bringen, der Anfechtung beim
Verwaltungsgericht zugänglich sind, können gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden,
wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser
Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein und liegt vor,
wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren günstigeren Entscheid
nicht gänzlich behoben werden kann (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 282, m.H.a. BJM 2002, S. 42, und BGE 126 I 207 ff.
E. 2 S. 210). Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl gegen die
Modalitäten des Gutachtens über ihre Person als auch gegen den entsprechenden
Gutachtensauftrag an sich, indem sie die früher gegebene Einwilligung dazu „vorläufig“
widerruft (Beschwerde, S. 3). Gemäss der höchstrichterlichen
Rechtsprechung stellt die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu
unterziehen, einen Nachteil im beschriebenen Sinn dar, da damit unwiderruflich
in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
eingegriffen wird (BGer 5A_655/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 1.1 [mit
weiteren Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis], 2.3). Demnach ist der
Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 28. Dezember 2016 der Beschwerde
zugänglich.
1.2 Der
Instanzenzug bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden entspricht demjenigen
in der Hauptsache (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 283). Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SR 154.100) das Verwaltungsgericht
als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär
die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie
des VRPG und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse
(§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.
1.3 Praxisgemäss
verzichtet das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen es sich ausschliesslich
mit Eintretensvoraussetzungen befasst, auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 25 Abs. 3 VRPG; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
512). Das vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
1.4 Erweist
sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, so wird von der Einholung
einer schriftlichen Vernehmlassung durch die Vorinstanz abgesehen (§ 23
Abs. 2 VRPG, vgl. auch Art. 312 Abs. 1 ZPO; Reusser, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450d N 6). Diese
Bedingung ist aufgrund des offensichtlichen Fehlens von Prozessvoraussetzungen
in casu erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
2.1 Taugliches
Anfechtungsobjekt kann vorliegend einzig der vorinstanzliche Einzelentscheid
vom 28. Dezember 2016 betreffend die Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens sowie die damit im Zusammenhang stehenden Modalitäten bilden. Bereits
aus diesem Grund kann das Beschwerdegericht auf die Anträge 1, 2, 5 und 6
der Beschwerdeführerin nicht eintreten. Die Anträge 1 und 2 betreffen
frühere Verfügungen der Vorinstanz, die bereits angefochten wurden bzw. deren
Anfechtung aufgrund unbenutzten Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr möglich
ist. Über die prinzipielle Möglichkeit der Akteneinsicht (Antrag 5) sowie
deren Modalitäten wurde die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz bereits
informiert (angefochtener Entscheid E. B.6 und Dispositiv Ziff. 2)
und diese wurde ihr keineswegs verweigert, weshalb die Beschwerdeführerin in
diesem Punkt nicht beschwert ist. Die mit Antrag 6 verlangte Erklärung
bezüglich B____ schliesslich war ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids.
2.2
2.2.1 Der
angefochtene Entscheid bezweckt die psychiatrische Begutachtung der
Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und regelt die diesbezüglichen
Modalitäten. Die Beschwerdeführerin ist daher gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 als betroffene Person grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert
(vgl. Steck, Basler Kommentar ZGB
I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 29, 36). Die
Beschwerdeberechtigung setzt weiter ein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus
(vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, § 13 Abs. 1 VRPG; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht,
3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Damit soll sichergestellt
werden, dass einer Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Rechtsfragen
unterbreitet werden (Rhinow et al.,
a.a.O., Rz. 1931; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447). Fällt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse weg, so führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschle-ger/Schröder, a.a.O., S. 292;
statt vieler VGE VD.2015.134 vom 23. November 2015 E. 1.2).
2.2.2 Gemäss
Art. 450c ZGB kommt der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.
Vorliegend hat die Vorinstanz darauf verzichtet, einem allfälligen Rechtsmittel
gegen ihre Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Trotz der
angehobenen Beschwerde hat die Vorinstanz die Ausarbeitung des Gutachtens nicht
sistiert, sondern vielmehr vorangetrieben (vgl. Einzelentscheid der Vorinstanz
vom 24. Februar 2017 betreffend Mitwirkung gemäss Art. 448 Abs. 1
ZGB), was der verfahrensleitenden Anordnung des Instruktionsrichters vom
15. Februar 2017 in den parallelen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
VD.2016.173 und VD.2016.238 entsprochen hat. Das Gutachten der Psychiatrischen
Dienste Aargau mit Teilgutachten vom 24. April 2017 bezüglich B____ und
mit Teilgutachten vom 7. April 2017 bezüglich der Beschwerdeführerin liegt
mit Eingabe der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 mittlerweile vor. Die
Beschwerdeführerin wird in den Verfahren VD.2016.173 und VD.2016.238 Gelegenheit
haben, ihre inhaltliche Kritik an der vorgenommenen Begutachtung aufzunehmen. Damit
erweist sich das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin betreffend die (verbleibenden)
Anträge 3 und 4 (Modalitäten des Gutachtens bzw. Gutachtensauftrag
bezüglich ihrer Person) als dahingefallen, sodass auf die Beschwerde auch
diesbezüglich nicht einzutreten ist.
3.1 Fällt
das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg und wird das Verfahren im
Umfang der entsprechenden Anträge gegenstandslos, so richtet sich die
Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Verfahren
veranlasst, wie dieses mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die
Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, a.a.O., S. 514; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310;
Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008,
Art. 63 N 16; Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17,
statt vieler: VGE VD.2016.27 vom 2. Mai 2016 E. 2.1). Vorliegend ist
zu berücksichtigen, dass noch kein vollständiger Schriftenwechsel stattgefunden
hat und dass die Vorinstanz trotz erhobener Beschwerde an der Ausführung des
Gutachtensauftrags festgehalten hat, was letztendlich zum Wegfall des aktuellen
Interesses der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Anträge 3 und 4 geführt
hat. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
keine Abschreibegebühr aufzuerlegen.
3.2 Bezüglich
der Anträge 1, 2, 5 und 6 der Beschwerdeführerin war ein Eintreten aus den
oben dargelegten Gründen zum Vorneherein und auch ohne das Hinzutreten des
Grunds für die Gegenstandslosigkeit nicht möglich, weshalb die
Beschwerdeführerin die entsprechenden ordentlichen Kosten in Anwendung von
§ 30 Abs. 1 VRPG zu tragen hätte. Umständehalber wird indessen auf
die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt
Kindesvertretung (D____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.