Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.26
URTEIL
vom 25. August 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva
Christ, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Appellationsgericht
Basel-Stadt Gesuchsgegner
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Urteil des Appellationsgerichts SB.2012.99 vom 19. November 2013
Sachverhalt
A____
(Gesuchsteller) wurde mit Urteil des Strafgerichts ES.2012.13 vom 17. Oktober
2012 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitstsrafe). Ausserdem
wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘033.60 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 200.– auferlegt.
Auf Berufung des
Gesuchstellers hin bestätigte das Appellationsgericht mit Urteil SB.2012.99 vom
19. November 2013 das Urteil des Strafgerichts vom 17. Oktober 2012.
Das Urteil des Appellationsgerichts blieb unangefochten, sodass es in
Rechtskraft erwachsen ist. Am 2. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch
ein, auf welches das Appellationsgericht mit Entscheid DG.2014.12 vom 5. Januar 2015
nicht eintrat.
Mit Eingabe an
das Appellationsgericht vom 8. Januar 2016 beantragte der Gesuchsteller sinngemäss,
das Urteil vom 17. November (recte wohl Oktober) 2012 resp. 19. November 2013
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei die
Versicherung anzuweisen, ihm einen Schadenersatz in der Höhe von CHF 3‘350.–
zu bezahlen. Ausserdem sei ihm eine Genugtuung für die erlittene psychische
Belastung zuzusprechen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Verfahrensleiterin
des Appellationsgerichts dem Gesuchsteller mit, dass seine Vorbringen im Gesuch
vom 8. Januar 2016 bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 5.
Januar 2015 behandelt worden seien und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen
sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. April 2016 hielt der Gesuchsteller
an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte die
Verfahrensleiterin dem Gesuchsteller erneut mit, dass er den Entscheid vom 5.
Januar 2015 an das Bundesgericht hätte weiterziehen müssen, wenn er ihn nicht
akzeptieren wollte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 reicht der Gesuchsteller
eine dritte Eingabe ein, mit welcher er sinngemäss beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. November 2013 sei aufgrund einer damals dem
Gericht nicht bekannten Tatsache aufzuheben. Diese Eingabe ist als
Revisionsgesuch entgegengenommen worden. Der vorliegende Entscheid ist im
Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die Tatsachen und Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das
Appellationsgericht diese Funktion inne (§ 92 Abs. 1 Ziffer 1 und 3 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in
einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches
vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es
mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das
Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In Basel-Stadt erfolgt in
diesem Fall der Nichteintretensentscheid durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 2 und 3 GOG). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen
Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar zur
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9). Wird auf das
Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des
vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des
Berufungsgerichts materiell über das Revisionsgesuch (statt vieler: AGE DG.2016.29
vom 22. Dezember 2016, DG.2015.17 vom 5. Oktober 2015). Bei
Revisionsgesuchen gegen Urteile eines Einzel- oder Dreiergerichts entscheidet
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG).
1.2
1.2.1 Der
Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts vom
19. November 2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von
bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden
(Art. 411 Abs. 2 StPO).
Gemäss Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind,
einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung
der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu
Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen
Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als Revisionsgrund vor. In
jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen,
zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu
belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt
wird, und sind anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die
Beweismittel anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer, a.a.O., Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren
Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese
im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich
sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis
vorgebracht werden (AGE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und
Art. 413 N 5).
1.2.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, vorliegend dränge sich eine Revision infolge wesentlicher
und entscheidender neuer – jedoch vor dem Entscheid eingetretener – Tatsachen auf,
von welchen das Gericht keine Kenntnis gehabt habe. Als neue Tatsache bringt er
die Sanierung des Luzernerrings vor. Seine Autofahrt am 12. September 2010
nach Hause habe über eine aufgrund der Sanierung neu erstellte Zufahrtsstrasse
geführt, welche in den Luzernerring münde und ebenfalls als „Luzernerring“ bezeichnet
sei. Damit könne er beweisen, dass sein Heimweg nicht über den nach der
Sanierung abgesenkten, tiefer liegenden und zwei Fahrspuren aufweisenden Luzernerring
geführt habe, auf welchem B____ (Unfallgeschädigte) ihre Fahrt von Brugg zu
ihrem Wohnort und Parkplatz vornahm, sondern über die nur eine Fahrspur
aufweisende Zufahrtsstrasse, welche in den Luzernerring münde. Folglich könne
er beweisen, dass die Heimfahrt der Beteiligten auf zwei verschiedenen Strassen
erfolgt sei und er sich daher keines Vergehens schuldig gemacht haben könne. Mit
seinen Ausführungen macht der Gesuchsteller in formell zureichender Weise ein
Novum geltend, das zumindest im Rahmen einer bloss vorläufigen, summarischen
Überprüfung, wie sie Art. 412 StPO voraussetzt, grundsätzlich als
tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Revisionsgesuch ist damit nicht
geradezu offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf einzutreten
ist.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der
Regelung in Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme von Verfahren zu Gunsten
des Verurteilten zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder
Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt
waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April
2012 E. 2.2). Beweismittel gelten dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber
dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67
f.).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine
wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbeizuführen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils
so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein
wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch
in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; BGE 130 IV 72
E. 1 S. 73, mit Hinweisen). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen
bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist nicht schon zuzulassen,
wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als
ausgeschlossen betrachtet werden muss, sondern erst dann, wenn sie sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens wahrscheinlich ist (AGE DG.2012.25
vom 29. Mai 2013 E. 3.1, 1250/2004 vom 6. Dezember 2004 E. 2; BGE 122 IV 66 E.
2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni
2013 E. 2.1, BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).
2.3 Der
Gesuchsteller macht als neue Tatsache, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens
nicht bekannt gewesen sei, den Umstand geltend, dass durch die Sanierung des
Luzernerrings zwei verschiedene Strassen und Fahrwege entstanden seien, die
beide mit Luzernerring bezeichnet seien. Er behauptet, B____ habe am
Ereignistag, dem 12. September 2010, die unter dem Kreisel durchführende
zweispurige Strasse benutzt und er habe die einspurige neue Zufahrtstrasse
benutzt, welche nach ca. 100 Metern in den eigentlichen Luzernerring münde.
Somit sei eindeutig bewiesen, dass er nicht den von B____ benutzten abgesenkten
Luzernerring benutzt habe.
2.4 Aus
der Unfallskizze vom 17. September 2010 geht hervor, dass sich der Unfall
vom 12. September 2010 auf dem rechten Fahrstreifen „Luzernerring“ in
Richtung Julia-Gauss-Strasse ereignete. Aus dieser Unfallskizze ergibt sich,
dass der Luzernerring zweispurig in beide Richtungen befahren werden konnte
(Akten S. 24). Die vom Gesuchsteller als neue Tatsache vorgebrachte Sanierung
des Luzernerrings wurde erst im Jahr 2012 begonnen und endete im Jahr 2015
(siehe Factsheet des Bau- und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt zu:
Abschluss und Sanierung und Umgestaltung Luzerner-/Wasgenring vom 19. September 2015,
S. 3). Baubeginn der Sanierung des Luzerner-/Wasgenrings war gemäss
Medienmitteilung des Bau- und Verkehrsdepartements am 19. März 2012 (siehe
Medienmitteilung Bau- und Verkehrsdepartement vom 16. März 2012). Die
Strassensituation die vom Gesuchsteller als neue Tatsache geltend gemacht wird
und auf die er seine Argumentation stützt, ist somit erst lange nach dem
fraglichen Unfall entstanden, so dass sich der Gesuchsteller nicht darauf
berufen kann. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Revisionsgesuch vom 20. Juni 2017
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Gesuchsgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.