Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.79
URTEIL
vom 9.
Oktober 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Oktober 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ reichte in
der Schweiz im Juli 2014 unter der Identität B____ (von Syrien) ein Asylgesuch
ein, welches im Oktober 2014 abgewiesen wurde. Seither hält er sich illegal in
der Schweiz auf. Im April 2015 gelang es der zuständigen Migrationsbehörde des Kantons
Thurgau, eine Anerkennung des Ausländers durch Algerien und ein Laissez-Passer
für eine Rückführung dorthin erhältlich zu machen. Eine Ausschaffung fand
jedoch nicht statt, da A____ dem Strafvollzug zugeführt werden musste. Am 11.
Januar 2016 wurde A____ durch die Grenzwacht in Basel kontrolliert. Dabei wurde
festgestellt, dass gegen ihn ein bis zum 22. November 2018 gültiges
Einreiseverbot für den Schengenraum besteht. Dieses wurde ihm in der Folge
eröffnet, wobei er die Unterschrift verweigerte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 20. September 2016 wurde A____ des Diebstahls, der
Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen
verurteilt. Bis zum 10. Dezember 2016 befand er sich im Strafvollzug. Mit
Verfügung des Migrationsamtes Basel-Stadt (Migrationsamt) vom 15.
November 2016 wurde er aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt.
Am 10. Februar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Basel-Stadt über A____ Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
an. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom
10. Juli 2017 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz schuldig erklärt. Die bedingte Entlassung wurde widerrufen
und er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Ferner
wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches für 5
Jahre des Landes verwiesen. Am 8. Oktober 2017 wurde A____ nach Verbüssung von
zwei Dritteln der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes
entlassen. Dieses hatte bereits zuvor mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 eine
dreimonatige Ausschaffungshaft angeordnet. In der heutigen Verhandlung ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Im vorliegenden Fall hat sich der
Beurteilte bis zum 8. Oktober 2017 im Strafvollzug befunden. Mit der heutigen
Verhandlung ist die genannte Frist ohne Weiteres eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Ein Ausländer
kann unter anderem zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB in
Ausschaffungshaft versetzt werden (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____
mit Urteil vom 10. Juli 2017 durch das Einzelgericht in Strafsachen zu einer
fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verurteilt
worden. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt
somit vor. Durch die Aussprechung der Landesverweisung ist die
Vollzugskompetenz vom ehemals aufgrund des Asylverfahrens zuständigen Kanton
Thurgau auf den Kanton Basel-Stadt übergegangen. Dessen Migrationsamt ist deshalb
auch zuständig zur Anordnung von Ausschaffungshaft, welche den Vollzug der
Wegweisung absichern soll.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (lit. c) oder der Ausländer
wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Ausserdem kann er in
Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich
der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen).
3.2 Es
ist fraglich, ob der Beurteilte mit seinem Verhalten (er ist in der Schweiz
verblieben, obschon er sich ein Reisedokument hätte beschaffen können und somit
die Möglichkeit zur Ausreise gehabt hätte) den Haftgrund der Missachtung einer
Einreisesperre erfüllt. Darauf braucht vorliegend jedoch nicht weiter
eingegangen zu werden, da er jedenfalls wegen eines Verbrechens (Diebstahl,
Art. 139 StGB) verurteilt worden und auch die Gefahr des Untertauchens offensichtlich
gegeben ist. Obschon Algerien ihn als Staatsangehörigen anerkannt und auch
schon einmal ein Laissez-Passer für ihn ausgestellt hat, behauptet der
Beurteilte, nicht aus Algerien zu stammen, und gibt an, keinesfalls freiwillig
dorthin zurückzukehren. Er hat selbst nichts unternommen, um in den Besitz eines
Reisedokuments zu gelangen. Das deshalb nicht, weil er in der Schweiz bleiben
will. Er gehe in kein anderes Land. Dass er nicht bereit ist, die Schweiz zu
verlassen und in seine Heimat zurückzukehren, hat er auch in der heutigen
Verhandlung bestätigt. Bei dieser Situation ist die Haft notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel ist nicht
ersichtlich. Das Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des
Beurteilten mit der Organisation der Rückreise begonnen. Das
Beschleunigungsgebot ist damit eingehalten. Insgesamt erweist sich die Haft
deshalb auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 8. Januar 2018,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.