Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.67
BES.2017.107
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerden gegen eine
Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom
- April 2017, eine Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 21. April 2017 und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 27. Juni 2017
betreffend Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung und Verfahrenstrennung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Nötigung,
mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Vergewaltigung, begangen zum
Nachteil von B____ (V140606 059 / SW 2002 12 36). Mit Schreiben vom 19. April
2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die Strafuntersuchung
abgeschlossen sei, kündigte an, dass sie beabsichtige, Anklage zu erheben und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. April 2017 beantragt
hatte, die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung sei vollumfänglich
aufzuheben, wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21. April 2017 den
entsprechenden Antrag ab.
Hiergegen
richtet sich die am 5. Mai 2017 eingereichte Beschwerde im Verfahren
BES.2017.67, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...],
beantragt, es seien die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. April
2017 sowie die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 19. April
2017 aufzuheben. Ausserdem stellt er den Antrag, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat
die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 19. Mai
2017 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. Mit
Eingabe vom 12. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer repliziert.
Nachdem dem
Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BES.2017.67 am 21. Juni
2017 Akteneinsicht gewährt worden war, richtete sich dessen Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 23. Juni 2017 an die Staatsanwaltschaft. Dabei nahm sie Bezug
auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017, der zufolge die
Untersuchungen betreffend mutmassliche Straftaten des Beschwerdeführers zum
Nachteil von C____ abgetrennt und separat weitergeführt würden, und stellte
unter anderem den Antrag, jenes Verfahren (V161123 108 / SW 2009 12 1804) sei
entweder mit dem Verfahren V140606 059 zu vereinen oder einzustellen. In Ziff.
2 der Verfügung vom 27. Juni 2017 wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die am 10. Juli 2017 eingereichte Beschwerde im
Verfahren BES.2017.107, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin
[...], beantragt, Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni
2017 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Verfahren V
140606 059 und V161123 108 wieder zu vereinen. Ausserdem stellt er den Antrag,
die Beschwerdeverfahren BES.2017.67 und BES.2017.107 seien zu vereinen. Mit Stellungnahme
vom 17. Juli 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers beantragt und als Beilage in Kopie die Akten des
Verfahrens betreffend die mutmasslichen Straftaten zum Nachteil von C____ eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 12. September 2017 repliziert.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
1.1 Wie
erwähnt beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
aus prozessökonomischen Gründen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen mit
der Begründung, die Beschwerdeverfahren würden keine sich tangierenden
materiellen Gesichtspunkte beschlagen und eine Vereinigung würde zu einer
weiteren unnötigen Verfahrensverzögerung führen.
Beide
Beschwerdeverfahren betreffen dasselbe Strafverfahren V140606 059 betreffend
mutmassliche Delikte zum Nachteil von B____. Auch stehen sie insofern in einem
sachlichen Zusammenhang, als bei Anordnung einer Vereinigung der getrennt
geführten Strafverfahren von vornherein eine erneute Ankündigung des
Abschlusses der Untersuchung zu ergehen hätte. Da überdies beide Beschwerdeverfahren
gleichzeitig entscheidreif sind, führt die Behandlung der Beschwerden in einem
Entscheid auch nicht zu zusätzlichen Verfahrensverzögerungen. Die beiden
Beschwerdeverfahren sind somit antragsgemäss zu vereinigen.
1.2 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
grundsätzlich zulässig. Artikel 318 Abs. 3 StPO statuiert jedoch, dass Mitteilungen
im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO betreffend Ankündigung des Abschlusses der
Untersuchung nicht anfechtbar sind. Bei der entsprechenden Mitteilung der
Staatsanwaltschaft vom 19. April 2017 handelt es sich demnach nicht um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt. Dasselbe muss auch für die Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. April 2017 gelten, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.
April 2017, bei dem es sich materiell um ein Wiedererwägungsgesuch handelt,
abgelehnt wird. Andernfalls würde qua Anfechtbarkeit des wiedererwägungsweise
getroffenen Entscheids mittelbar die ursprüngliche Ankündigung des Abschlusses
der Untersuchung beschwerdefähig, was wie dargelegt von Gesetzes wegen ausgeschlossen
ist. Unerheblich ist insoweit, dass der Verfügung vom 21. April 2017 eine
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, vermag eine solche doch
nicht ein inexistentes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 129 IV 197 E. 1.5 S. 200
f.; Schmid/Jositisch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 92). Auf
die Beschwerde im Verfahren BES.2017.67 ist demnach nicht einzutreten.
1.3
Demgegenüber erweist sich die Verfügung vom 27. Juni 2017, soweit diese in
Ziff. 2 den Antrag auf (erneute) Vereinigung der beiden den Beschwerdeführer
betreffenden Strafverfahren abweist, als zulässiges Anfechtungsobjekt.
Zuständig für die Beurteilung der entsprechenden Beschwerde (im Verfahren
BES.2017.107) ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur
Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die in diesem Sinn erforderliche
unmittelbare persönliche Betroffenheit der beschuldigten Person wird bezüglich
der Frage, ob in Abweichung vom Prinzip der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. a StPO mehrere der gleichen Person zur Last gelegte Straftaten in
getrennten Verfahren verfolgt werden können, bejaht (BGer 1B_339/2016 vom 17.
November 2016 E. 2.4). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde im
Verfahren BES.2017.107 ist demnach einzutreten.
1.4 Der
Beschwerdeführer rügt in der Replik (im Verfahren BES.2017.107) eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da die Abtrennung des Verfahrens betreffend die
mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ lediglich in einer Aktennotiz
festgehalten und dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden sei. Die Frage,
ob die Verfahrenstrennung in Form einer begründeten Verfügung hätte ergehen
müssen, kann jedoch offen bleiben, nachdem die Staatsanwaltschaft auf
entsprechendes Gesuch hin die erneute Vereinigung der beiden Strafverfahren und
damit auch die ursprüngliche Verfahrenstrennung in ihrer Verfügung vom 27. Juni
2017 bestätigt und begründet hat.
2.1 Gemäss
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere einer Person zur Last gelegte
Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt. Der
Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender
Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Eine
Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe
zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv
sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung
dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe
gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die
Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische
Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219
m.w.H.).
2.2 Vorliegend
beruft sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenstrennung
darauf, im Gegensatz zum Verfahren betreffend die mutmasslichen Delikte zum
Nachteil von B____, in dem lediglich noch eine (mittlerweile erfolgte)
rechthilfeweise Zeugenbefragung anstehe, befinde sich das Verfahren betreffend
die mutmasslichen Delikte zum Nachteil von C____ erst im Anfangsstadium der
Ermittlung, ohne dass abzusehen sei, ob das Verfahren zu einer Einstellung oder
zur Anklage führen werde. Grund dafür sei der Umstand, dass C____ nach ihrer
Erstbefragung vom 6. Juli 2016 trotz intensiver Bemühungen der Staatsanwaltschaft
aus psychischen Gründen zu zwingend erforderlichen weiteren Befragungen nicht
in der Lage gewesen sei bzw. kein Kontakt zu ihr habe hergestellt werden
können, wobei die weitere Entwicklung derzeit nicht absehbar sei. Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, beim Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft im Verfahren betreffend C____ bislang keine
Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, handle es sich um organisatorische
Aspekte seitens der Staatsanwaltschaft. Allerdings hält der Beschwerdeführer in
seiner Replik ausdrücklich fest, es sei nicht seine Absicht, der
Staatsanwaltschaft eine Verfahrensverschleppung zu unterstellen.
2.3 Aus
den von der Staatsanwaltschaft als Beilage zur Stellungnahme im Verfahren
BES.2017.107 eingereichten Akten des Verfahrens betreffend C____ ergibt sich,
dass diese schon länger in psychotherapeutischer Behandlung ist (vgl. E-Mail
Dr. […] vom 14. Juli 2016). Ihre Mühe, in einem Strafverfahren auszusagen, ist
auf ihre psychische Befindlichkeit zurückzuführen, wie der (in den genannten Akten
befindlichen) Notiz vom 15. Juli 2016 über das Telefonat mit dem Therapeuten
entnommen werden kann. Da am 6. Juli 2016 eine Befragung noch möglich war, kann
die Zeitspanne zwischen dem ersten Verdacht durch die Aussage von B____ in
ihrer Einvernahme vom 4. Juni 2014 und der Befragung von C____ selber zwei
Jahre später mit darauf folgender Anzeigeerstattung nicht als kausal für die
aktuelle Unerreichbarkeit betrachtet werden. Damit kann die Frage offen
gelassen werden, ob eine für die Unerreichbarkeit einer zu befragenden Person
kausale, organisatorisch bedingte Verfahrensverschleppung ihrerseits als
verpönter organisatorischer Trennungsgrund anzusehen wäre. Schliesslich ist im
Verfahren betreffend C____ seit dessen Eröffnung keinerlei Verzögerung
festzustellen, wobei eine solche im Übrigen (wie erwähnt) vom Beschwerdeführer
ausdrücklich nicht gerügt wird.
Auch die vom
Beschwerdeführer zusätzlich ins Feld geführte Tatsache, dass B____ und C____ im
Verfahren der jeweils anderen je als Zeugin auftreten könnten, spricht nicht
gegen eine Verfahrenstrennung. Der Verweis des Beschwerdeführers auf den
Entscheid des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E 1.5.3 ist
unbehelflich, da es dort um den Fall mehrerer Beschuldigter geht, die bei einer
Verfahrenstrennung im Prozess des jeweils anderen in anderer Funktion, nämlich
nicht mehr als Beschuldigte sondern als Zeugen mit anderen Pflichten befragt
werden könnten. Vorliegend geht es aber um zwei Verfahren mit zwei
Geschädigten, die in beiden Verfahren in der identischen Rolle, nämlich als
Zeugin zu befragen wären.
Zu vermeiden
gilt es bei einer Verfahrenstrennung (oder Verfahrensvereinigung), dass grobe
Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand entstehen (BGE 129 IV 202 E. 2 S.
204). Bei einer Aufteilung des Verfahrens stehen somit Zweckmässigkeitsgründe
im Vordergrund. Die Tatsache, dass bezüglich des einen Deliktsvorwurfs die
Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht, sie sich bezüglich des anderen
jedoch noch im Anfangsstadium befindet, gebietet im vorliegenden Fall die Verfahrenstrennung
im Interesse des Beschleunigungsgebotes (vgl. Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit
im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das
Gerichtsstandsverfahren, Diss. Zürich 2014, S. 406 f., 409).
Soweit
schliesslich in der Replik ausgeführt wird, es befinde sich in den Akten eine
Notiz der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2016, wonach das Verfahren in
Sachen C____ wegen deren Desinteresse eingestellt werde, ist nicht ersichtlich,
was hieraus zu Gunsten der Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung abgeleitet
werden soll. Im Gegenteil bekräftigt diese Notiz die Richtigkeit der Trennung
der Verfahren und stimmt zudem mit dem Hinweis der Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2017 überein, wonach nicht abzusehen sei,
ob das Verfahren betreffend C____ weitergeführt oder eingestellt werde. Damit
ergibt sich, dass der Fortgang des Verfahrens betreffend C____ noch sehr
ungewiss ist, was gerade für die zügige Durchführung des fertig untersuchten
Verfahrens betreffend B____ spricht.
Bei diesem
Ausgang der beiden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO deren Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von insgesamt CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2017.67 und
BES.2017.107 werden vereinigt.
Auf die Beschwerde im Verfahren
BES.2017.67 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde im Verfahren BES.2017.107
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der
beiden Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.