Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.35
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ AG AG Berufungsbeklagte
[...]
c/o B____ AG, Rechtsdienst,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Juli 2017
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Mit
Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 2012 stellte die B____ AG A____ als
Sicherheitsangestellten im Stundenlohn an. Mit Vertrag vom
17. Dezember 2014 wurde die Anstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
im Monatslohn umgewandelt. Mit Schreiben vom 27. November 2015 kündigte
die B____ AG das Arbeitsverhältnis fristlos. Nach erfolglos verlaufenem
Schlichtungsverfahren gelangte A____ mit Klage vom 30. September 2016
an das Zivilgericht und verlangte die Verurteilung der B____ AG zur Zahlung
einerseits des ausstehenden Lohns bis zum ordentlichen Beendigungstermin am
31. Januar 2016 über CHF 7'693.55 inklusive Zins zu 5 %
seit dem 27. November 2015, andererseits einer Pönalen wegen
ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Umfang von zwei Monatslöhnen
(CHF 7'327.20). Darüber hinaus verlangte er die Verpflichtung der B____ AG,
ihm ein Abschlusszeugnis ohne Erwähnung der fristlosen Kündigung auszustellen.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 wies das Zivilgericht die Klage
vollumfänglich ab.
Hiergegen hat A____
am 22. September 2017 Berufung erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der Klage im vorgenannten Sinn.
Die Berufungsbeklagte beantragt mit ihrer
Berufungsantwort vom 30. Oktober 2017 die Abweisung der Berufung. Der
Berufungskläger hat am 17. November 2017 repliziert, die Berufungsbeklagte am 28. November 2017
unaufgefordert dupliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Mit der Geltendmachung
ausstehenden Lohns von CHF 7'693.55 sowie einer Pönale von
CHF 7'327.20 (total CHF 15'020.75) ist der notwendige Streitwert
erreicht. Der begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am
8. September 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er am 22. September 2017
und damit rechtzeitig Berufung erhoben. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene
Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
ZPO).
Strittig ist
vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob die Berufungsbeklagte
berechtigt war, den Berufungskläger mit Schreiben vom
27. November 2015 fristlos zu entlassen. Der Berufungskläger war als
Sicherheitsangestellter der Berufungsbeklagten
in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2015 auf einem Kontrollgang
im C____. Dieses Zentrum wird von der D____ betrieben. Dabei betrat er das Büro
der damaligen stellvertretenden Leiterin des C____ und Angestellten der D____, E____.
Auf deren Tisch lagen verschiedene Bewerbungsdossiers, darunter auch das
Dossier von F____, einer Arbeitskollegin des Berufungsklägers bei der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger
photographierte deren Unterlagen mit seinem Smartphone und verschickte am
frühen Abend des 24. Novembers 2017 ein Bild davon per WhatsApp samt
Kommentar an seine Kollegin. Aufgrund einer entsprechenden Meldung von F____
erfuhr die Berufungsbeklagte von diesem
Geschehen, worauf sie dem Berufungskläger am 27. November 2017 fristlos
kündigte.
Das Zivilgericht
hat die Tatsache, dass der Berufungskläger das vertrauliche Bewerbungsdossier
photographiert und per WhatsApp verschickt hatte, als schwerwiegende Verletzung
seiner vertraglichen Pflichten beurteilt (dazu angefochtener Entscheid,
E. 2.6). Das Arbeitsverhältnis zwischen einem Sicherheitsangestellten und
seinem Arbeitgeber sei durch ein erhöhtes Vertrauensverhältnis gekennzeichnet,
welches ein elementarer Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sei. Bei der
Handlung des Berufungsklägers handle es sich daher um eine absolut schwere
Vertragsverletzung, die ohne Verwarnung zur fristlosen Kündigung berechtigt
habe. Die Frage, ob die Unterlagen offen herumgelegen seien oder ob der Berufungskläger
den Arbeitsplatz von E____ durchwühlt habe, sei daher unbedeutend. Ebenso
unbeachtlich sei auch, dass die Datenbekanntgabe an die betroffene
Mitarbeiterin und somit nicht an einen Dritten erfolgt sei. Da die Tätigkeit
des Berufungsklägers bzw. der Auftrag eines Sicherheitsangestellten ein
erhöhtes Sicherheitsrisiko darstelle, welches eine absolute Einhaltung der
Geheimhaltungspflicht erfordere, sei die fristlose Kündigung auch mit Rücksicht
auf die vorliegend vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Monaten gerechtfertigt.
Aufgrund der gesamten Umstände sowie der absoluten Vertraulichkeitsverpflichtung
wären somit keine milderen Massnahmen angezeigt gewesen.
3.1 Das
Zivilgericht hat die Grundsätze zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen
(Art. 337 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) zutreffend dargelegt
(angefochtener Entscheid, E. 2.2). Der Berufungskläger hat diese
Erwägungen nicht beanstandet, so dass vollumfänglich darauf verwiesen werden
kann.
3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe weder gegen Ziff. 3.2 noch gegen
Ziff. 4.3 des Einsatzreglements verstossen, weil er nur einen Blick auf
die zuoberst auf dem Tisch liegende Bewerbung geworfen und diese fotografiert
habe (Berufung, Ziff. 20). Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss
Ziff. 4.3 des Einsatzreglements der Berufungsbeklagten
durfte der Berufungskläger "nie Einsicht in Schriftstücke, […], des Kunden
nehmen" (Klageantwortbeilage [KAB] 6). Da sich die Bewerbung in
der Obhut der D____ befand (vgl. Klageantwort, Ziff. III.8 f.),
handelte es sich um ein Schriftstück eines Kunden. Die Einsichtnahme in ein
Schriftstück setzt nicht voraus, dass dieses behändigt oder durchgeblättert wird.
Bereits indem der Berufungskläger die Bewerbung so genau anschaute, dass er
erkennen konnte, dass es sich um das Dossier einer Arbeitskollegin handelte,
nahm er darin Einsicht. Im Übrigen behändigte er die Bewerbung gemäss den
Angaben seines Rechtsvertreters im ersten Parteivortrag entgegen der
Bestreitung im zweiten Parteivortrag sogar. Der Parteivertreter des Berufungsklägers
erklärte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wörtlich: "Er [der
Berufungskläger] hat die zuoberst liegenden Akte genommen und seiner Kollegin
geschickt. […] Er hat die Akte dann wieder hingelegt, weil er eben nicht in den
Akten herumwühlen wollte“ (Protokoll Hauptverhandlung [HV], S. 8).
Wieder hinlegen konnte der Berufungskläger die Bewerbung aber nur, wenn er sie
vorher behändigt hatte. Damit verstiess er klar gegen Ziff. 4.3 des
Einsatzreglements. Die Forderung, Dokumente auf einem Schreibtisch nicht so genau
anzuschauen, dass deren Inhalt zur Kenntnis genommen wird, ist keineswegs
realitätsfremd, sondern entspricht der Übung der Arbeitskollegen des
Berufungsklägers, die auch als Zeugen einvernommen worden sind (dazu auch
Berufungsantwort, S. 3 "Ad 9. der Berufung"). G____ erklärte
anlässlich seiner Befragung, er wisse nicht, was genau auf dem Schreibtisch der
stellvertretenden Leiterin des C____ gelegen habe, weil er sich nicht darauf
geachtet habe (Protokoll HV, S. 4). F____ sagte aus, ab und an habe
etwas auf dem Schreibtisch herumgelegen. Sie habe aber nie so genau geschaut (Protokoll HV,
S. 4). Gemäss Ziff. 3.2 des Einsatzreglements verlangte die
Berufungsbeklagte vom Berufungskläger, dass er "keinerlei Informationen
über Kunden, Dienste und Mitarbeitende [weitergibt]. Dies gilt insbesondere
auch im Umgang mit elektronischen Medien (z.B. Bild- & Tonausnahmen, […])"
(KAB 6). Die Information, dass sich die Bewerbung auf dem Schreibtisch der
stellvertretenden Leiterin des C____ befand und gemäss der Darstellung des
Berufungsklägers sogar ungeschützt zuoberst lag, betraf einen Kunden. Damit
verstiess der Berufungskläger bereits mit dem Fotografieren der Bewerbung als
solches klar gegen Ziff. 4.3 des Einsatzreglements.
3.3 Der
Berufungskläger macht geltend, die Daten seien nicht an Dritte, sondern an die Dateneignerin,
F____, weitergegeben worden (Berufung, Ziff. 18 und 22). Diese Rüge
ist unbegründet. Die Information, dass sich die Bewerbung auf dem Schreibtisch
der stellvertretenden Leiterin des C____ befand und gemäss der Darstellung des
Berufungsklägers sogar ungeschützt zuoberst lag, betraf die stellvertretende
Leiterin des C____ und die D____. Bezüglich dieser Daten war die
Arbeitskollegin des Berufungsklägers damit Dritte, auch wenn die Bewerbung als
solche Personendaten von F____ enthielt. Somit verstiess der Berufungskläger
mit der Information von F____ und dem Versand des Fotos an sie gegen seine
Geheimhaltungspflichten gemäss der Geheimhaltungsverpflichtung, dem
Gesamtarbeitsvertrag und dem Einsatzreglement. Diese Geheimhaltungspflichten
sind entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (vgl. Berufung,
Ziff. 41 und 43) keineswegs auf Geschäftsgeheimnisse beschränkt.
Gemäss
Ziff. 1 der von ihm unterzeichneten Geheimhaltungsverpflichtung vom
17. Dezember 2014 (KAB 8; vgl. dazu Klageantwort, Ziff. III.2)
verpflichtete sich der Berufungskläger, "über alle Geschäfte, Tatsachen
und Verhältnisse, die [ihm] im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der B____ AG
und deren Auftraggeber zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten striktes
Stillschweigen zu bewahren." Gemäss Art. 27 des allgemeinverbindlich
erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den Bereich der privaten
Sicherheitsdienstleistungen (KAB 9; vgl. dazu Klageantwort, Ziff. III.2)
sind Mitarbeitende verpflichtet, "Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit
[…] zu bewahren." Ziff. 3.2 des Einsatzreglements (KAB 6; vgl.
dazu Klageantwort Ziff. III.2) enthält die folgenden Bestimmungen:
"Sie sehen bei Ihrer
Arbeitsausführung manches, was auch für Dritte von Interesse ist. Verschwiegenheit
während und ausserhalb Ihrer Dienste ist deshalb absolute Pflicht. Wir verlangen
von Ihnen, dass Sie
·
alle Firmen-,
Kunden- und Dienstdaten in jedem Fall vertraulich und diskret behandeln
·
keinerlei
Informationen über Kunden, Dienste und Mitarbeitende weitergeben."
Mit
den Formulierungen, dass Verschwiegenheit auch während des Dienstes absolute
Pflicht ist, und alle Kundendaten in jedem Fall vertraulich und diskret zu
behandeln sind, wird zweifelsfrei klargestellt, dass die Geheimhaltungspflicht
auch gegenüber anderen Mitarbeitern der Berufungsbeklagten gilt, soweit die
Datenbekanntgabe zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht unerlässlich ist.
3.4 Unbegründet
ist auch die Rüge, der Berufungskläger habe seine Geheimhaltungspflicht nicht
verletzt, weil seine Arbeitskollegin der gleichen Geheimhaltungspflicht wie er unterlegen
habe (Berufung Ziff. 2 und 16). Aufgrund der zentralen Bedeutung der
Vertraulichkeit sowohl für die Kunden als auch für die Berufungsbeklagte ist es
offensichtlich, dass Informationen betreffend Kunden auch nicht an
geheimhaltungspflichtige Arbeitskollegen weitergegeben werden dürfen, soweit
dies zur Erfüllung der Dienstpflichten nicht unerlässlich ist. Die Kunden haben
unabhängig davon, ob die betreffenden Personen geheimhaltungspflichtig sind oder
nicht, ein schutzwürdiges Interesse, dass Informationen über sie einem
möglichst kleinen Personenkreis vorbehalten bleiben. Mit jeder Weitergabe von
Informationen an eine geheimhaltungspflichtige Person steigt die Gefahr, dass
diese auch nicht geheimhaltungspflichtigen weiteren Personen bekannt gegeben
werden. Dementsprechend stellt auch die Mitteilung an eine dem Amts- oder
Berufsgeheimnis unterstehende Person eine Verletzung des Amts- oder
Berufsgeheimnisses dar, soweit sie zur Erfüllung des Auftrags bzw. des Dienstes
nicht sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Ober-holzer,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar. Strafrecht II, 3. Auflage,
Basel 2013, Art. 320 N 10 und Art. 321 N 20; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Strafgesetzbuch. Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 320 N 8 und Art. 321 N 23).
3.5 Der
Berufungskläger bestreitet, dass ihm die behauptete Verletzung seiner
Geheimhaltungspflichten bewusst gewesen sei (Berufung. Ziff. 24). Aufgrund
der mehrfachen klaren vertraglichen Regelungen (oben E. 3.2) musste die
Verletzung dem Berufungskläger bei Anwendung minimalster Sorgfalt jedenfalls
bewusst sein, auch wenn es sich bei ihm um einen juristischen Laien handelt.
Selbst unter der Annahme, dass er sich der Pflichtverletzung tatsächlich nicht
bewusst war, war diese Unkenntnis deshalb grobfahrlässig und damit schuldhaft.
Im Übrigen setzt eine fristlose Kündigung zwar in der Regel, aber nicht
notwendigerweise ein Verschulden der Gegenpartei voraus (Staehelin, in: Zürcher Kommentar. Der
Arbeitsvertrag. Art. 330b-355, Art. 361–362 OR, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 337 N 5; vgl. Emmel, in: Huguenin/Müller-Chen [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht. Vertragsverhältnisse Teil 2, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 337 OR N 6).
3.6 Der
Berufungskläger behauptet in seiner Berufung, es verstehe sich von selbst, dass
seine Arbeitskollegin nur noch zu den schlechtesten Touren eingeteilt worden
wäre oder sonst mit Repressalien hätte rechnen müssen, wenn der Objektbetreuer
und direkte Vorgesetzte seiner Arbeitskollegin davon Kenntnis erhalten hätte.
Vor solchen habe er seine Arbeitskollegin schützen wollen (Berufung,
Ziff. 9). Dies wird von der Berufungsbeklagten bestritten
(Berufungsantwort, S. 3 "Ad 9. der Berufung" und S. 7
"Ad 30., 31., 32., 33. und 34. der Berufung"). Die
Behauptung, der Arbeitskollegin hätten Repressalien gedroht, stellt der
Berufungskläger im Berufungsverfahren erstmals auf, obwohl er sie bei
zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Folglich
handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1
lit. b ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der
Berufungskläger bloss, er habe seiner Arbeitskollegin Unannehmlichkeiten
ersparen wollen (Protokoll HV, S. 9). Im Übrigen versteht es sich
keineswegs von selbst, dass eine Arbeitnehmerin mit Repressalien zu rechnen
hat, wenn ihr Vorgesetzter erfährt, dass sie sich bei einem anderen Arbeitgeber
beworben hat. Schliesslich spricht der vom Berufungskläger als Beweismittel
angerufene SMS-Verkehr dafür, dass dieser seine Arbeitskollegin eher zur
Befriedigung der eigenen Neugierde und zur eigenen Belustigung als zum Schutz
vor Repressalien darüber informierte, dass ihre Bewerbung angeblich offen auf
dem Schreibtisch lag. Zunächst schrieb er "Verlosch uns? Losch di bruedr
allei". Auf die Bitte von F____, die Bewerbung zu verstecken, antwortete
er "Haha es liegt obe". Auf das mittels Emojis ausgedrückte Entsetzen
seiner Arbeitskollegin reagierte er mit "Hahahaha" (Berufungsbeilage [BB] 5).
3.7 Selbst
wenn die Bewerbung entsprechend der Darstellung des Berufungsklägers (vgl.
Berufung, Ziff. 9, 20, 14 f., 23 f., 26, 29 und 32 f.)
unverdeckt zuoberst auf dem Schreibtisch der stellvertretenden Leiterin des C____
gelegen hätten und angenommen würde, diese habe damit gegen Art. 35 des Bundesgesetzes
über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verstossen, wäre das Verhalten des
Berufungsklägers in keiner Art und Weise gerechtfertigt gewesen.
Die
Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers umfasst auch die Kenntnis von
unerlaubtem oder gar strafbarem Verhalten, soweit nicht höherrangige Interessen
Dritter, der Öffentlichkeit oder des Arbeitnehmers eine Offenlegung
rechtfertigen (vgl. Emmel, a.a.O.,
Art. 321a OR N 8 f.; Rehbinder/Stöckli,
in: Berner Kommentar. Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330b OR,
Bern 2010, Art. 321a N 13; Staehelin,
in: Zürcher Kommentar. Der Arbeitsvertrag, Art. 319–330a OR,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Art. 321a N 44) oder der
Arbeitnehmer zur Anzeige verpflichtet ist (vgl. Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 321a N 3). Die Rechtfertigung der Offenlegung eines
Geheimnisses durch höherrangige Interessen Dritter oder der Öffentlichkeit
setzt voraus, dass die Mitteilung des Geheimnisses verhältnismässig ist (Emmel, a.a.O., Art. 321a OR N 9;
Staehelin, a.a.O., Art. 321a N 44;
vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art.
321a N 3 und 13). Somit muss die Offenlegung zur Interessenwahrung
geeignet und notwendig sein und zwischen den gewahrten Interessen und den
Geheimhaltungsinteressen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. zum
Verwaltungsrecht Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016,
N 514, 522, 527 und 555 f.). Sofern dies zweckdienlich und zumutbar
ist, hat sich der Arbeitnehmer deshalb zuerst an seinen Vorgesetzten oder
Arbeitgeber zu wenden (vgl. Rehbinder/Stöckli,
a.a.O., Art. 321a N 3; Staehelin,
a.a.O., Art. 321a N 26). Notstandshilfe ist ebenfalls nur zulässig,
wenn kein anderer Ausweg besteht (vgl. Kessler,
in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I,
6. Auflage, Basel 2015, Art. 52 N 13).
Wie die
Berufungsbeklagte zu Recht geltend macht, hätte der Berufungskläger eine
allfällige Verletzung des DSG seinem Vorgesetzten rapportieren oder der D____
melden können und müssen (Protokoll HV, S. 10; vgl. Berufungsantwort,
S. 5 "Ad 13. der Berufung" und S. 7 "Ad 30., 31.,
32., 33. und 34. der Berufung"). Dabei hätte er bei einer
Rapportierung an seinen Vorgesetzten nicht erwähnen müssen, dass es sich um die
Bewerbung einer Arbeitskollegin handelt, wenn er befürchtet hätte, diese damit
der Gefahr von Nachteilen auszusetzen. Folglich war eine Rapportierung auch
ohne Weiteres zumutbar. Mit einer Rapportierung an seinen Vorgesetzten oder
einer Meldung an die D____ hätte der Berufungskläger ohne Verletzung seiner
Geheimhaltungspflicht dafür sorgen können, dass eine allfällige Verletzung des
DSG beseitigt wird. Die Mitteilung an die Arbeitskollegin war somit klarerweise
nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Erst recht unnötig und damit
unverhältnismässig waren die Erstellung und der Versand eines Fotos.
Der
Berufungskläger macht geltend, er habe F____ direkt informiert, damit der
angebliche Verstoss gegen das DSG möglichst schnell habe beseitigt werden
können, indem seine Arbeitskollegin zur stellvertretenden Leiterin des C____
ging (Berufung, Ziff. 33). Dabei handelt es sich um eine unglaubhafte
Schutzbehauptung. Es wäre schneller gegangen, wenn sich der Berufungskläger
direkt an die stellvertretende Leiterin des C____ gewendet hätte, anstatt den
Umweg über die Arbeitskollegin zu wählen.
Aus den
vorstehenden Gründen ist es nicht rechtserheblich, ob der Schreibtisch der
stellvertretenden Leiterin des C____ aufgeräumt gewesen ist oder nicht und ob
die Bewerbung zuoberst gelegen hat oder nicht. Die Beweisanträge in Ziff. 26
der Berufung sind deshalb mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden
Tatsachenbehauptung abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Auf
S. 6 ("Zu 39. und 40") der Berufungsreplik beantragt der
Berufungskläger eine Parteibefragung zum Beweis der Behauptung, er habe keine
Geheimnisse des Einsatzbetriebs weitergegeben, sondern lediglich seiner
Arbeitskollegin mitgeteilt, dass deren Bewerbungsunterlagen zuoberst auf dem
Tisch liegen würden. Wie ausgeführt ist es für den Ausgang des Verfahrens
irrelevant, ob die Bewerbungsunterlagen zuoberst auf dem Tisch gelegen haben
oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachenbehauptungen der Berufungskläger
Aussagen machen könnte, die für die Beantwortung der Frage, ob er Geheimnisse
des Einsatzbetriebs weitergegeben hat, relevant wären. Auch dieser Beweisantrag
ist deshalb abzuweisen.
3.8 Der
Berufungskläger behauptet in seiner Berufung, die stellvertretende Leiterin des
C____ habe mit ihrer "Anzeige" bei der Berufungsbeklagten von ihrer
eigenen Nachlässigkeit betreffend DSG ablenken wollen (Berufung, Ziff. 27)
bzw. habe bei der Berufungsbeklagten Druck aufgesetzt und Reaktionen gefordert,
weil sie nicht habe riskieren wollen, dass ihr lascher Umgang mit besonders
schützenswerten Personendaten bekannt werde (Berufung, Ziff. 36). Diese
von der Berufungsbeklagten bestrittenen (Berufungsantwort, S. 7 "Ad
27. der Berufung" und S. 7 f. "Ad 35., 36., 37. und 38.
der Berufung") Behauptungen wurden erstmals im Berufungsverfahren
aufgestellt, obwohl sie vom anwaltlich vertretenen Berufungskläger bei
zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können.
Sie sind deshalb unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
3.9 Der
Berufungskläger macht geltend, die Bewachung des C____ sei ein Grossauftrag und
die Berufungsbeklagte habe ihm gekündigt, weil sie diesen nicht habe verlieren
wollen (Berufung, Ziff. 38; Berufungsreplik, S. 5
"Zu 27."). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass das
Auftragsvolumen für die Kündigung relevant gewesen sei (Berufungsantwort,
S. 7 f. "Ad 27. der Berufung" und "Ad 35., 36., 37.
und 38. der Berufung"). Selbst wenn es sich um einen Grossauftrag
gehandelt hat, besteht kein Grund zur Annahme, die Berufungsbeklagte habe den
Grund des Vertrauensbruchs bzw. Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten
nur vorgeschoben und der wahre Kündigungsgrund habe darin bestanden, dass die
Berufungsbeklagte den Auftrag nicht habe verlieren wollen. Das Auftragsvolumen
ist deshalb nicht rechtserheblich. Folglich sind die Beweisanträge in
Ziff. 38 der Berufung und auf S. 5 ("Zu 27.") der
Berufungsreplik mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsachenbehauptung
abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Ebenso mangels
Rechtserheblichkeit ist der Beweisantrag auf Befragung von F____ betreffend die
Kommunikation der Berufungsbeklagten mit
ihren Mitarbeitern abzuweisen. Der Berufungskläger macht geltend, dass mit
unterschiedlichen Ellen gemessen werde, wenn die Berufungsbeklagte
ihm vorwerfe, Daten per WhatsApp versendet zu haben, die auch auf dem Server
von WhatsApp gespeichert würden. Denn die Einsätze der einzelnen
Sicherheitsmitarbeiter würden auch per WhatsApp von der Berufungsbeklagten unter Nennung der Touren, der Arbeitszeiten und
unter Ortsangabe versandt (Berufungsreplik, S. 3 f.
"Zu 16."; ferner Protokoll HV, S. 11). Nach Angaben
der Berufungsbeklagten erfolgt das
Aufgebotswesen indessen über ein spezielles, abgesichertes System
(Protokoll HV, S. 11 und Berufungsduplik, S. 1 "Zu 16. der
Stellungnahme zur Berufungsantwort"). Wie es sich damit verhält, ist für
die Beurteilung der fristlosen Kündigung ohne Belang. Es kann deshalb auch auf
die Abnahme von Beweisen betreffend die elektronischen Aufgebotskanäle der Berufungsbeklagte verzichtet werden (vgl.
Art. 150 Abs. 1 ZPO).
3.10 Der
Berufungskläger macht unter Berufung auf Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012,
Art. 337 N 7, geltend, blosse Reglementsverstösse des Arbeitnehmers,
die nicht auf Unredlichkeit beruhten, rechtfertigten eine fristlose Entlassung
nicht (Berufung, Ziff. 40). Dieser Einwand ist unbegründet. Gemäss den
zitierten Autoren rechtfertigen „[b]losse Reglementsverstösse des
Arbeitnehmers, die auf Überforderung und nicht auf Unredlichkeit beruhen“, die
fristlose Entlassung nicht (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 N 7 S. 1113). Dass die
Verletzung der Geheimhaltungspflichten des Berufungsklägers auf dessen
Überforderung zurückzuführen gewesen sei, behauptet dieser jedoch nicht einmal.
Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall ohnehin nicht um einen blossen
Reglementsverstoss. Die Geheimhaltungspflichten des Berufungsklägers waren
vielmehr zentrale vertragliche Pflichten (vgl. Art. 321a Abs. 4 OR;
Art. 27 GAV [KAB 9]; Ziff. 1 der Geheimhaltungsverpflichtung vom
17. Dezember 2014 [KAB 8]), die in Ziff. 3.2 und 4.3
des Einsatzreglements (KAB 6) bloss konkretisiert wurden.
3.11 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger mit dem Photographieren des im Büro
der stellvertretenden Zentrumsleiterin liegenden vertraulichen Bewerbungsdossiers
von F____ und dem Versenden des Bildes an diese per WhatsApp gegen seine
vertraglichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten in gravierender
Weise verstossen hat. Im Sicherheitsdienstleistungsbereich sind Vertraulichkeit
und Zuverlässigkeit zentraler Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen
Sicherheitsdienstleister und Kunde (dazu auch Protokoll HV, S. 10).
Wie das Zivilgericht zu Recht festgehalten hat (angefochtener Entscheid,
E. 2.6), stellt die Tätigkeit des Berufungsklägers bzw. der Auftrag eines
Sicherheitsangestellten ein erhöhtes Risiko dar. Für die Berufungsbeklagte war und ist es essentiell, dass sie
sich auf ihre Mitarbeiter verlassen kann und dass diese ihre Verschwiegenheitspflichten
einhalten. Unter den gegebenen Umständen erweist sich der Verstoss gegen die vertraglichen
Geheimhaltungspflichten als derart schwerwiegend und vertrauenzerstörend, dass
der Berufungsbeklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten
war. Die Verfehlung des Berufungsklägers ist mit dem Zivilgericht als absolut schwere
Vertragsverletzung einzustufen, sodass die Berufungsbeklagte berechtigt war,
dem Berufungskläger fristlos zu kündigen, ohne vorher eine Verwarnung
auszusprechen.
Der Berufungskläger rügt in diesem Zusammenhang, dass es andere
Massnahmen als eine fristlose Kündigung gegeben hätte. Er hätte beispielsweise
eine Baustelle bewachen können oder er hätte für den Verbleib der
Kündigungsfrist am Autobahnzoll Vignetten verkaufen können (Berufung,
Rz 45, vgl. auch Protokoll HV, S. 9). Es ist dem Berufungskläger
insofern zuzustimmen, als die fristlose Entlassung nur die unausweichlich
letzte Massnahme sein soll. Sie darf deshalb nur dann ausgesprochen werden,
wenn es nicht möglich ist, das in der bisherigen Form nicht weiter tragbare
Arbeitsverhältnis in anderer Form oder anderenorts, etwa mittels Versetzung an
einen anderen Arbeitsplatz oder Betriebsteil, fortzusetzen (Rehbinder/ Stöckli, in: Berner Kommentar.
Der Arbeitsvertrag, Art. 331–355 und Art. 361–362 OR,
Bern 2014, Art. 337 N 2). Wie ausgeführt stellt die Tätigkeit
des Berufungsklägers bzw. der Auftrag eines Sicherheitsangestellten ein
erhöhtes Risiko dar. Wie die Berufungsbeklagte
zu Recht bemerkt (Berufungsantwort, S. 9 f. "Ad 44. und 45.
der Berufung"), handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um anspruchsvolle
Aufgaben, die ein intaktes Vertrauensverhältnis voraussetzen. Dies gilt umso
mehr, als Sicherheitsangestellte ihre Aufgaben oftmals unbeaufsichtigt ausüben
bzw. Kontrollen seitens der Vorgesetzten nur stichprobenartig stattfinden.
Unter derartigen Arbeitsbedingungen muss sich der Sicherheitsdienstleister
absolut auf seine Mitarbeiter verlassen können und ihnen Vertrauen schenken,
dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen. Die Berufungsbeklagte hatte aufgrund der Verfehlung
des Berufungsklägers jegliches Vertrauen in seine Zuverlässigkeit verloren, so
dass es nicht zu beanstanden ist, dass sie ihm keine andere Arbeit bis zum
Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugewiesen hat. Mitarbeitende der Berufungsbeklagten, die am Autobahnzoll Vignetten
verkaufen, tragen hohe Werte auf sich (Gebührenmarken, Bargeld). Sie verrichten
ihre Arbeit gewöhnlich unbeaufsichtigt, so dass die Berufungsbeklagte absolut darauf vertrauen können muss, dass die
Mitarbeitenden sich keine Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen lassen und
sich oder Dritte bereichern. In gleicher Weise muss sie sich uneingeschränkt
darauf verlassen können, dass Mitarbeiter, die zur Bewachung von Baustellen
eingesetzt sind, unbefugten Dritten keinen Zutritt zum Gelände gewähren,
wodurch Schäden oder Verluste (Diebstähle) entstehen könnten. Nachdem der Berufungskläger
seine Vertrauensstellung als Sicherheitsangestellter schon einmal missbraucht
hatte, versteht es sich von selbst, dass die Berufungsbeklagte
ihn nicht anderenorts einsetzen und dadurch das Vertrauen ihrer Kunden in ihre
Zuverlässigkeit und damit ihren Geschäftsruf aufs Spiel setzen wollte.
4.1 Der
Berufungskläger verlangt auch eine Abänderung des Arbeitszeugnisses
(Klagebeilage 7). Der erste Satz des vierten Absatzes lautet folgendermassen:
"Herr A____ verlässt unser Unternehmen per 27. November 2015
aufgrund eines Ver-stosses gegen das Datenschutzgesetzes und der Geheimhaltungsverpflichtung
unseres Unternehmens." Gemäss dem Antrag des Berufungsklägers (Anhang 1
zur Klage) soll dieser Satz wie folgt lauten: "Herr A____ verlässt unser
Unternehmen 31. Januar 2016 im gegenseitigen Einvernehmen."
Abgesehen davon unterscheidet sich das Zeugnis gemäss Anhang 1 in einigen
weiteren Punkten vom von der Berufungsbeklagten ausgestellten. Diese wurden weder
im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung in irgendeiner Art und
Weise begründet. Insoweit ist deshalb mangels Begründung auf die Berufung nicht
einzutreten.
Das Zivilgericht
hat die Klage auch bezüglich der Abänderung des Arbeitszeugnisses abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Berufungskläger
vorgeworfene schwerwiegende Vertragsverletzung den Grund für die fristlose
Kündigung darstelle, weshalb das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses und
die damit zusammenhängenden Umstände gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürften (angefochtener
Entscheid, E. 3.2). Der Berufungskläger macht geltend, dass keine
Referenzen auf die fristlose Entlassung gemacht werden dürften, da deren
Erwähnung sein wirtschaftliches Fortkommen ungemein erschwere (Berufung,
Ziff. 53 f.).
4.2 Beim
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist zwischen dem
Beendigungsgrund im engeren Sinn und dem Motiv für die Beendigung zu
unterscheiden. Der Beendigungsgrund im engeren Sinn ist die technische Art der
Beendigung wie z.B. Kündigung durch die Arbeitgeberin, Kündigung durch die
Arbeitnehmerin oder Aufhebungsvertrag. Das Motiv für die Beendigung ist der
Beweggrund, der zur Beendigung geführt hat (Enzler,
Der arbeitsrechtliche Zeugnisanspruch, Diss. Zürich 2012, N 149; Janssen, Die Zeugnispflicht des
Arbeitgebers, 2. Auflage, Bern 1996, S. 118). Der Beendigungsgrund
im engeren Sinn und das Motiv für die Beendigung sind im qualifizierten Arbeitszeugnis
aufzuführen, soweit dies für die generelle Einschätzung des Arbeitnehmers nötig
ist (vgl. BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003 E. 6.1; Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage,
Basel 2014, Art. 330a N 2; Emmel,
a.a.O., Art. 330a OR N 2) oder der Arbeitnehmer es verlangt
(vgl. Brühwiler, a.a.O.,
Art. 330a N 2; Emmel,
a.a.O., Art. 330a OR N 2; Enzler,
a.a.O., N 151 und 153; Janssen,
a.a.O., S. 118 f.). Gegen den Willen des Arbeitnehmers dürfen der
Beendigungsgrund im engeren Sinn und das Motiv nur erwähnt werden, wenn ohne
deren Erwähnung ein unwahres Zeugnis entstünde (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3g; vgl. Rehbinder/Stöckli, a.a.O., Art. 330a
N 10). Ein einmaliger Vorfall, der für den Arbeitnehmer nicht
charakteristisch ist, darf nach herrschender Lehre nicht erwähnt werden (vgl. Enzler, a.a.O., N 152 Fn 431; Janssen, a.a.O., S. 120; Rehbinder/Stöckli, a.a.O.,
Art. 330a N 6; Staehelin,
a.a.O., Art. 330a N 10). Eine abweichende Auffassung wird nur für
eine ausserordentlich schwerwiegende Verletzung einer Arbeitnehmerpflicht vertreten
(Enzler, a.a.O., N 152
Fn 431; Janssen, a.a.O., S. 120).
Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung dürften die
Voraussetzungen für die Erwähnung des Beendigungsgrunds im engeren Sinn bei
einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung in der Regel erfüllt sein (Enzler, a.a.O., N 150; Janssen, a.a.O., S. 119; ohne
Unterscheidung zwischen Beendigungsgrund im engeren Sinn und Motiv für die
Beendigung Streiff/ von Kaenel/Rudolph,
a.a.O., Art. 330a N 3g).
Die Verletzung
der Geheimhaltungspflichten des Berufungsklägers ist zwar als besonders schwere
Verfehlung im Sinn der Rechtsprechung und Lehre zur fristlosen Kündigung zu
qualifizieren, nicht aber als ausserordentlich schwere Pflichtverletzung im
Sinn der Lehre zum Arbeitszeugnis. Es wurde nicht behauptet, dass es während
des Arbeitsverhältnisses zu weiteren Vorfällen gekommen ist oder die Verletzung
der Geheimhaltungspflichten für den Berufungskläger charakteristisch ist. Es
besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Pflichtverletzung des
Berufungsklägers Ausdruck einer Persönlichkeitsstruktur oder Einstellung ist,
die sich an einer neuen Arbeitsstelle negativ auf seine Leistung oder sein
Verhalten auswirken könnte. Damit sind die Verletzung der Geheimhaltungspflichten
und die deswegen ausgesprochene gerechtfertigte fristlose Kündigung als
einmaliger Vorfall zu qualifizieren, dessen Erwähnung weder zur generellen
Einschätzung des Berufungsklägers als Arbeitnehmer noch zur Vermeidung eines
unwahren Zeugnisses erforderlich ist. Folglich hat der Berufungskläger Anspruch
darauf, dass sie im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Sein Antrag, im
Arbeitszeugnis sei stattdessen zu erwähnen, dass er das Unternehmen im
gegenseitigen Einvernehmen verlassen habe, ist hingegen abzuweisen. Die
Formulierung "Er verlässt uns im gegenseitigen Einvernehmen." ist unbestreitbar
nicht zutreffend. Sie ist darüber hinaus gemeinhin ein Zeugniscode dafür, dass
die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer gekündigt hat oder zumindest froh ist, dass
er gegangen ist (Class, Das
Arbeitszeugnis und seine Geheimcodes, 6. Auflage, Zürich 2009, S. 72;
vgl. Janssen, a.a.O., S. 241).
Die Verwendung von Zeugniscodes, bei denen mit vordergründig neutralen oder
positiven Formulierungen für Eingeweihte negative Botschaften zum Ausdruck
gebracht werden, ist jedoch unzulässig (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3b und 9; vgl. Brühwiler, a.a.O., Art. 330a
N 3). Folglich kann die Berufungsbeklagte nicht verpflichtet werden, die
vom Berufungskläger beantragte Formulierung ins Arbeitszeugnis aufzunehmen. Aus
den vorstehenden Gründen ist der zweite Teil des ersten Satzes des vierten
Absatzes des von der Berufungsbeklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses ("aufgrund
eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetzes und der Geheimhaltungsverpflichtung
unseres Unternehmens") ersatzlos zu streichen.
Nach dem
Gesagten wird die Berufung hinsichtlich der Frage, ob die Berufungsbeklagte zur fristlosen Kündigung des Berufungsklägers
berechtigt war, abgewiesen, womit der Berufungskläger weder Anspruch auf Lohn
bis zum ordentlichen Beendigungstermin am 31. Januar 2016 noch auf
eine Pönale aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung hat.
Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses wird die Berufung insoweit gutgeheissen, als
der Passus "aufgrund eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetzes und
der Geheimhaltungsverpflichtung unseres Unternehmens" zu streichen ist.
Der Berufungskläger
obsiegt damit bezüglich des Arbeitszeugnisses weitgehend und unterliegt bezüglich
der übrigen Forderungen. Somit ist von einem Obsiegen im Umfang von einem
Fünftel auszugehen, so dass die Prozesskosten im selben Verhältnis zu verteilen
sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Was die
Gerichtskosten angeht, gilt die Kostenfreiheit in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten Kostenfreiheit bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.–
(Art. 114 lit. c ZPO) auch für das Berufungsverfahren (statt vieler
Sterchi, in: Berner Kommentar.
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 113 und 114
N 10; AGE ZB.2015.32 vom 22. April 2016 E. 3.2 und
ZB.2013.43 vom 23. April 2014 E. 3). Der hier massgebliche
Streitwert beträgt unter Mitberücksichtigung der beantragten Änderung des
Arbeitszeugnisses weniger als CHF 30'000.–. Folglich sind keine
Gerichtskosten zu erheben.
Der Berufungskläger
hat Anspruch auf einen Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Mit Honorarnote
vom 29. Juni 2017 machte er für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'840.30 bestehend aus einem Honorar von
CHF 6'090.–, Auslagen von CHF 243.60 und MWST von CHF 506.70
geltend. Da die Berufungsbeklagte ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Honorarnote
verzichtet hat (Protokoll HV, S. 11) und die geltend gemachte
Parteientschädigung im Falle des vollständigen Obsiegens nicht offensichtlich
überhöht ist, ist darauf abzustellen. Somit hat der Berufungskläger für das
erstinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'266.70 zuzüglich MWST. Der Bemessung der Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren ist ein nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen bemessenes Honorar von bloss CHF 2'900.–
zugrunde zu legen, weil die für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten
Zuschläge von CHF 1'450.– für die komplizierte überdurchschnittlich
aufwändige Zeugenbefragung, von CHF 870.– für die Schlichtungsverhandlung
und von CHF 870.– für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen entfallen
und die Auslagen für das Berufungsverfahren nicht ausgewiesen worden sind.
Davon ist zudem ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 der
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO,
SG 291.400]). Für das Berufungsverfahren hat die Berufungsbeklagte dem
Berufungskläger somit eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 386.65
zuzüglich MWST zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte verlangt wie schon im
erstinstanzlichen Verfahren auch für das Berufungsverfahren eine
Umtriebsentschädigung bzw. eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 800.–. Ihr Parteivertreter ist ein angestellter Rechtsanwalt. Anwälte,
die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen
Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/ Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 95 N 18). Eine Umtriebsentschädigung gemäss
Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende Ausnahme, wobei die Gründe
von der Partei darzulegen sind (vgl. Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 95 N 21). Die Berufungsbeklagte hat keine Gründe geltend
gemacht, welche die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen
könnten. Folglich hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2017 (GS.2016.37)
aufgehoben und die Berufungsbeklagte verpflichtet, dem Berufungskläger ein Arbeitszeugnis
auszustellen, in dem die Formulierung "aufgrund eines Verstosses gegen das
Datenschutzgesetzes und der Geheimhaltungsverpflichtung unseres
Unternehmens" nicht erwähnt wird und das im Übrigen dem bereits
ausgestellten Zeugnis (Beilage 7 zur Klage des Berufungsklägers vom
30. September 2016) entspricht.
Im Übrigen wird die Klage des Berufungsklägers vom 30.
September 2016 abgewiesen.
Das zivilgerichtliche Verfahren und das
Berufungsverfahren sind kostenlos.
Die Berufungsbeklagte
hat dem Berufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'266.70 zuzüglich 8 % MWST
von CHF 101.35 und für das Berufungsverfahren von CHF 386.65
zuzüglich 8 % MWST von CHF 30.95.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.