Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
September 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.33
Verfügung vom 17. Januar 2017
Beweiskraft eines
multidisziplinären Gutachtens; Invaliditätsschätzung
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. März 2007
(vgl. IV-Akte 3) zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. In der Rubrik „Angaben über die Behinderung“
(IV-Akte 3 S. 6) werden ein Status nach Velounfall am 22. März 2006 mit
persistierendem kraniozervikalem Schmerzsyndrom, ein Status nach
Radiusköpfchenfraktur links mit Pseudoarthrose am 15. Juli 2001, ein
chronisches Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität sowie rezidivierende
depressive Episoden aufgeführt. Zur Frage, ab wann die Behinderung bestehe,
wird angeführt: „15.07.2001 – Unfall I – Sturz wegen Kajak (Ellenbogen li),
22.02.2006 – Unfall II – Velounfall“.
Die Beschwerdegegnerin holte Informationen zu Erwerb und
Gesundheitszustand ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete das C____ als
Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS C____) am 9. Dezember
2008 ein polydisziplinäres (mit Einbezug der Disziplinen Allgemeinmedizin, Rheumatologie,
Psychiatrie, Neuropsychologie) Gutachten (IV-Akte 45). Ergänzend äusserte sich
die MEDAS C____ am 17. Februar 2009 (IV-Akte 52) und nochmals am 20. März 2009
(IV-Akte 58). Die MEDAS C____ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in den Leiden angepassten Verweisungstätigkeiten sowie eine
volle Umschulungsfähigkeit (IV-Akte 52).
b) Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Folge berufliche
Massnahmen (Sprachkurse, vgl. IV-Akten 53, 65, 69, 82 und 110). Gemäss Mitteilung
vom 7. Februar 2012 erfolgte Kostengutsprache für eine Umschulung zur
Fachperson in aktivierender Betreuung von 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2013 mit
Praktika (vgl. IV-Akten 153, 154, 179, 182 und 183). Es folgten weitere
berufliche Massnahmen in Form eines Job-Coaching (IV-Akte 192) sowie eines
erneuten Praktikums (IV-Akte 210 und 220) Mit Verfügung vom 11. September 2014
(IV-Akte 239) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.
c) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____
AG am 4. April 2016 (IV-Akte 292) ein polydisziplinäres Gutachten mit Einbezug
der Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in einer orthopädisch
angepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292 S.
46).
d) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid
vom 14. Oktober 2016, IV-Akte 306; Einwand vom 16. November 2016, IV-Akte 307) sowie
fachärztlicher Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. u.a.
Stellungnahme Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Zertifizierter Gutachter SIM vom 28. November 2016, IV-Akte 311) wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Januar 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 12% einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 315).
e) Die Beschwerdeführerin hatte wie erwähnt gemäss ihrer
Anmeldung an die IV vom 14. März 2007 (vgl. IV-Akte 3) am 15. Juli 2001 Verletzungen
am linken Ellenbogen erlitten. Nebst der IV waren bzw. sind im Zusammenhang mit
weiteren Vorfällen am 22. Februar 2006, 15. Mai 2013 und 22. Oktober 2015 weitere
Sozialversicherungsträger involviert:
aa) Der in der Anmeldung an die IV vom 14. März 2007
ebenfalls erwähnte Unfall vom 22. Februar 2006 wurde der F____
Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: „F____“) als zuständigem Unfallversicherer
gemeldet. Am 17. Februar 2009 erliess diese eine Verfügung (IV-Akte 51 S. 2
ff.) und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2008 ein. Im
Auftrag der F____ erstattete die Gutachterstelle G____ (nachfolgend: Gutachterstelle
G____) am 7. Oktober 2010 ein Gutachten (IV-Akte 131 S. 57 ff.). Auf der
Grundlage dieses Gutachtens wies die F____ die Einsprache der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2011 ab (IV-Akte 131
S. 5 ff.). Dieser Einspracheentscheid wurde mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt UV 2011 17 vom 9. Dezember 2011 (IV-Akte 163 S. 2 ff.) bestätigt.
bb) Die Beschwerdeführerin war als Praktikantin im
Alterszentrum [...] tätig, als sie am 15. Mai 2013 als Radfahrerin in einen
Verkehrsunfall verwickelt wurde , wobei sie auf den Kopf und das linke Knie
stürzte (vgl. Unfallmeldung vom 16. Mai 2013, IV-Akte 203 S. 4 ff.). Auch
dieses Ereignis wurde dem dafür zuständigen Unfallversicherer, der I____
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend „I____“), gemeldet. Mit Verfügung
vom 30. Dezember 2014 (IV-Akte 251 S. 6 f.) verneinte die I____ den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und geltend gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (sog. Synkopen [= umgangssprachlich: Ohnmachtsanfälle]). Mit
Einspracheentscheid vom 25. März 2015 (IV-Akte 316.16 S. 1 ff.) wurde die
Einsprache abgewiesen. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV
2015 20 vom 29. November 2016 (IV-Akte 316.6 S. 25 ff.) wurde in Gutheissung
der Beschwerde die Sache an die I____ zurückgewiesen, damit diese nach ergänzender
medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über die Leistungsansprüche
der Beschwerdeführerin entscheide. Das Bundesgericht ist mit Entscheid
8C_134/2017 vom 8. März 2017 auf eine Beschwerde der I____ gegen dieses Urteil
nicht eingetreten (IV-Akte 320 S. 47 ff.).
cc) Die Beschwerdeführerin erlitt während eines von der
Arbeitslosenversicherung organisierten Kurses am 22. Oktober 2015 erneut eine
Synkope. In der Folge exazerbierten Beschwerden an der linken Schulter. Es
erfolgte am 7. November 2016 (Beschwerdebeilage 15; Schadenmeldung vom 7. November
2016, Beschwerdebeilage 16) eine Meldung beim zuständigen Unfallversicherer,
der J____. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 sprach die J____ für den Zeitraum
vom 25. Oktober 2015 bis 30. April 2016 ein Taggeld. Hingegen wurde die
Übernahme einer am 30. Mai 2016 durchgeführten Schulteroperation abgelehnt, da
von der J____ nicht als unfallkausal betrachtet. Die Verfügung der J____ ist
nicht rechtskräftig (vgl. Einsprache vom 24. Februar 2017, IV-Akte 320 S. 3
ff.). Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 24. März 2017 (IV-Akte
320 S. 30 ff.) wurde mit Beschwerde vom 11. Mai 2017 vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angefochten (Aktenzeichen UV 2017 21). Das
Verfahren ist derzeit noch hängig.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 wird beantragt,
es sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2017
rückwirkend ab 22. März 2007 „aufgrund der seit dem Unfall vom 22. Februar 2006
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit“ eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Ferner wird (Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde) beantragt, es seien im
Hinblick auf die Rentenauszahlungen die erbrachten Taggeldleistungen der IV sowie
die Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungsträger sowie noch nicht
zurückbezahlte Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt zu
berücksichtigen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 wird
beantragt, es sei der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde eine ganze Invalidenrente zuzusprechen für drei Intervalle, während
derer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden habe, und zwar
von 3. August bis 2. November 2011;
von 15. Mai bis 14. August 2013;
von 30. Mai bis 30. November 2016.
Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Replik vom 28. Juni 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin bei der teilweisen
Anerkennung der Beschwerde zu behaften und es sei diese im Übrigen, wie beantragt,
gutzuheissen.
d) Die Beschwerdeführerin teilt am 4. August 2017 mit,
es sei für sie am 13. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung errichtet worden. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am
28. August 2017 kurz zur erwähnten Massnahme und erklärt im Übrigen den
Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Versicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 27. September 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind
erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde vorbehältlich nachfolgender
Ziffer 1.2. einzutreten.
1.2.
Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 der Beschwerde wird beantragt, es seien
im Hinblick auf die Rentenauszahlungen die erbrachten Taggeldleistungen der IV
sowie die Taggeldleistungen anderer Sozialversicherungsträger sowie noch nicht
zurückbezahlte Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt zu
berücksichtigen. Die Verfügung vom 17. Januar 2017 hat sich (einzig) zur Frage
der grundsätzlichen Leistungspflicht der IV ab Ablauf des Wartejahres, nicht jedoch
zu Fragen der Leistungskoordination geäussert. Über das Rechtsbegehren Ziffer 3
der Beschwerde ist darum im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
entscheiden.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% einen Rentenanspruch (IV-Akte 315)
abgewiesen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht hat sich die
Beschwerdegegnerin hierfür im Wesentlichen auf ein polydisziplinäres Gutachten
der D____ AG am 4. April 2016 (IV-Akte 292) abgestützt.
Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft dieses
Gutachtens an (Beschwerde S. 10 f. Rz 27 ff.). Sie bemängelt sodann, das im
Gutachten der D____ AG (S. 37 = IV-Akte 292 S. 46) formulierte Anforderungsprofil
sei derart komplex, dass es in der Praxis nicht umsetzbar sei (Beschwerde S. 11
f. Rz 34 ff.). Zu Unrecht setze die Beschwerdegegnerin sodann das
Invalideneinkommen aufgrund eines hypothetischen Einkommens im
Anforderungsniveau 3 gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen des
Bundesamts für Statistik (LSE 2006) fest (Beschwerde S. 12 Rz 36). Schliesslich
sei ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren (Beschwerde S. 12 Rz 37 f.).
Die Beschwerdegegnerin anerkennt in Abweichung von ihrem mit
der Verfügung eingenommenen Standpunkt gewisse rentenbegründende Phasen mit
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ansonsten hält sie an der Verfügung vom
17. Januar 2017 fest.
Zu klären ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin den
medizinisch-theoretischen Sachverhalt ausreichend und beweistauglich abgeklärt
hat.
3.1.
Das Gutachten der D____ AG vom 4. April 2016 (IV-Akte 292) ist das
Ergebnis der letzten umfassenden Abklärung der Beschwerdeführerin durch Ärzte
mehrerer Fachdisziplinen. Es wurde mit Einbezug der Fachrichtungen Innere
Medizin (Fallkoordination, Dr. K____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM Zertifizierter
Arbeitsfähigkeitsassessor), Orthopädie (PD Dr. L____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Neurologie (Dr. M____, FMH
Neurologie, SGSSC Schlafmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), Psychiatrie
(Dr. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer
Begutachter SIM) und Neuropsychologie (lic. phil. O____, Fachpsychologie für Neuropsychologie
FSP; Zertifizierter neuropsychologischer Gutachter SIM) erstellt.
3.1.1. Aufgrund der Konsensbeurteilung stellen die Gutachter
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292
S. 33):
(1) Kim-Läsion (posteriore Labrumläsion) Schulter links
(ICD-10 843.4);
(2) Impingement-Syndrom mit Supraspinatussehnen-Tendinopathie
Schulter links (ICD-10 M75.4);
(3) chronisch intermittierendes cervicospondylogenes und
radikuläres Schmerzsyndrom C4 links (mit / bei foraminaler Enge C4 links bei hypertropher
Spondylarthrose linksbetont und Anterolisthese C3/4, ICD-10 M42.13, M43.12, und
angeborener Blockwirbelbildung C2/3, ICD-10 Q76.4);
- Baker-Zyste unklarer Ätiologie und Kniegelenkserguss Knie
links (ICD-10 M71.2).
Sodann führt das Gutachten eine Liste von 11 Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte 292 S. 33 f.; vgl. Beschwerde
S. 10 Rz 31), und zwar u.a.:
ein chronisches
Schmerzsyndrom im Ellbogen links (ICD-10 M79.62) bei Status nach Radiusköpfchenfraktur
links mit Pseudoarthrosebildung und Osteosynthese;
ein chronisches
Schmerzsyndrom links ohne morphologisches Korrelat (ICD-10 M79.66) bei
Velounfällen vom 22. Februar 2006 und 15. Mai 2013;
eine
Bizepssehnentendinopathie an der Schulter links (ICD-10 M75.2);
ein chronisches
Schmerzsyndrom mit linksseitigen Arm- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im
Bereich der HWS und LWS (ICD-10 M53.1);
eine
neurokognitive Störung;
eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (chronische Schmerzstörung) mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41);
dissoziative
Anfälle (ICD-10 F44.4);
rezidivierende
depressive Störungen, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4);
akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, leistungsorientierten, aber auch hypochondrischen
und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1).
3.1.2 Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292 S. 44 ff.) hält
das Gutachten fest, auf Grund des orthopädischen, neurologischen und
psychiatrischen Gutachtens bestehe in der bisherigen Tätigkeit als
Krankenpflegerin 0% Arbeitsfähigkeit und auf Grund des neurologischen
Gutachtens als Aktivierungstherapeutin ebenfalls 0% Arbeitsfähigkeit, und zwar
so lange, bis die Explorandin ein Jahr lang anfallsfrei sei.
Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten bzw. Verweisungstätigkeiten
attestieren die Gutachter aus orthopädischer Sicht für leichte und
mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Aus neurologischer Sicht
besteht auch in einer angepassten oder Verweisungstätigkeit, die die alleinige
Betreuung oder Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen beinhalte, solange 100%
Arbeitsunfähigkeit, bis die Explorandin ein Jahr frei von ihren Anfällen mit
Bewusstseinsverlust sei. Aus neuropsychologischer und allgemein- bzw. internmedizinischer
Sicht bestehen in einer Verweistätigkeit keine Einschränkungen. Aus
psychiatrischer Sicht sind der Explorandin sämtliche angepassten Tätigkeiten
zumutbar, die ihrem Bildungsniveau entsprechen (zu den differenzierten Vorgaben
vgl. Erw. 5.2.2.).
Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit halten die
Gutachter zusammenfassend fest, es bestehe wegen der Ellbogenfraktur rechts für
die Zeit vom 15. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und nach dem Velounfall am 22.
Februar 2006 wegen persistierenden Schulterschmerzen und einer somatoformen
Schmerzstörung im Beruf als Pflegefachfrau bis heute 100% Arbeitsunfähigkeit.
Als Aktivierungstherapeutin bestehe 100% Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2013.
3.2.
Die Beschwerdeführerin vermag dem Gutachten bzw. der darauf
fussenden angefochtenen Verfügung insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin
seit Februar 2006 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass (im bisherigen
Beruf) arbeitsunfähig ist. Als ebenfalls korrekt erachtet die Beschwerdeführerin,
dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem Jahr 2006
nicht mehr ausüben kann und dies seit Mai 2013 auch für die Tätigkeit als
Aktivierungstherapeutin zu gelten hat (Beschwerde S. 10 Rz. 27).
Sie bemängelt jedoch, dass im Gutachten zwar zahlreiche
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt würden, dass aber eine
konsistente und plausible Begründung fehle, weshalb die Beschwerdeführerin
dadurch in erwerblicher Hinsicht in keiner Weise beeinträchtigt sein solle
(Beschwerde S. 10 Rz. 30).
Dazu ist zu sagen, dass in der Tat zahlreiche Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Indessen vermag allein die
Vielzahl der Diagnosen an deren Qualität, nämlich dass sie sich auf die
Arbeitsfähigkeit nicht auswirken, nichts zu ändern. Entscheidend ist allein,
wie jede einzelne Diagnose hinsichtlich Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu
beurteilen ist. Hierauf ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen.
3.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert (Beschwerde S. 10 Rz 30), das Gutachten
folge nicht dem vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 postulierten Prüfschema (Prüfraster)
mit einschlägigen Standardindikatoren und Prüfkomplexen. Der Rechtsdienst der
Beschwerdeführerin habe in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (IV-Akte
313) zu Unrecht behauptet, es seien alle einschlägigen Anforderungen der Praxis
erfüllt.
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hat in der
Stellungnahme vom 9. Januar 2017 (IV-Akte 313) vorab festgehalten, die
Gutachter hätten ausschliesslich somatische Diagnosen unter den Befunden mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Dagegen liege bezüglich der pathogenetisch-ätiologisch
unklaren Beschwerdebildern zuzuordnenden Befunde die Einordnung unter Berücksichtigung
der Standardindikatoren vor.
Für die Prüfung, ob es der versicherten Person objektiv
zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, nimmt die Praxis (vgl. BGE
141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.) eine Systematisierung wie folgt vor:
Kategorie "funktioneller
Schweregrad";
Komplex
"Gesundheitsschädigung";
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde;
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder –resistenz;
Komorbiditäten;
Komplex
"Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen);
Komplex
"sozialer Kontext";
Kategorie
"Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens);
gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
und
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Der Beschwerdegegnerin ist darin zu folgen, dass das Gutachten
nach einem solchen Prüfungsschema ausgebaut ist: Dies gibt allein schon die
Gliederung der im Gutachten enthaltenen Konsensbeurteilung wieder (vgl. Übersicht,
IV-Akte 292 S. 3):
Das Gutachten bildet das von der Praxis vorgegebene Prüfschema
sehr differenziert ab. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es in die gemäss
höchstrichterlicher Praxis vorgebebene Vorgehensweise die gesamte (auch die
somatische) Befundlage und nicht lediglich jene Diagnosen einbezieht, welche
den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern zuzuordnen sind. Der
formale Einwand der Beschwerdeführerin, das Gutachten folge dem Prüfschema
gemäss höchstrichterlicher Praxis nicht, ist somit unzutreffend.
Einzugehen ist nachfolgend auf einzelne im Gutachten anhand des
Prüfschemas abgehandelte Punkte.
4.1.
Funktioneller Schweregrad: Gesundheitsschädigung
4.1.1. In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 292 S. 34 ff.) halten
die Gutachter fest, es stünden in somatischer Hinsicht die orthopädischen
Diagnosen im Vordergrund.
4.1.1.1. Im Rahmen der orthopädischen Befunde stehen
gemäss dem Gutachten der D____ AG wiederum die Schulterbeschwerden links
mit eingeschränkter Elevation des Armes bis 100° im Vordergrund. Bereits vor
dem dritten Unfall vom 15. Mai 2013 sei radiologisch eine AC-Gelenksarthrose
(MRI Schulter links am 10. November 2011) und eine Bizepssehnentendinopathie
(MRI Schulter 8. Februar 2008) nachgewiesen worden. Bei der jetzigen
MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 27. Mai 2015 habe man eine
möglicherweise unfallbedingte posteriore Labrumläsion vorgefunden, die beim
Heben des Armes zu einer posterioren Subluxation des Schultergelenkkopfes
führen könne und dadurch möglicherweise zu einer Elevationsschwäche des Armes
führe. Die Ärzte schliessen in diesem Zusammenhang eine frozen shoulder
aus.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend (Replik S. 3
Ziff. 4), sie habe sich am 30. Mai 2016 (Operationsbericht, Replikbeilage 4) und
nochmals am 24. April 2017 (Operationsbericht, Replikbeilage 5) Eingriffen an
der Schulter unterziehen müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Replik
S. 4 Rz 9), die Einschätzung der D____ AG, es liege keine frozen shoulder vor,
könne nicht zutreffen. Unzutreffend sei aber auch die Meinung von Dr. E____ im
RAD-Bericht vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 327), wonach die Schulteroperation vom 30.
Mai 2016 angeblich komplikationslos verlaufen sei und spätestens ab Ende 2016
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer schulterangepassten Tätigkeit
bestanden haben soll (IV-Akte 327 S. 3). Die Beschwerdeführerin weist
diesbezüglich darauf hin, dass gemäss Zeugnis des P____spitals Basel vorläufig
bis 19. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde (Replikbeilage 8).
Die Erkrankung „frozen shoulder“ gliedert sich in drei Phasen:
(1) Schmerz und Einsteifung unterschiedlicher Dauer und Ausprägung, (2)
abnehmender Schmerz bei funktioneller Einschränkung und gegebenenfalls
Hypothrophie der Schultermuskulatur und (3) Rückbildung der Bewegungseinschränkung,
Dauer und Endresultat sind individuell unterschiedlich (vgl. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage). Die Beschreibung zeigt, dass es sich bei
dieser Symptomatik nicht selten um einen nicht allzu kurzfristigen Prozess
handelt.
Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
aber nicht folgern, dass die im April 2017 erhobene Diagnose einer frozen
shoulder ein Indiz dafür ist, dass die Gutachter der D____ AG fälschlicherweise
einen solchen Befund ausgeschlossen hätten. Erklärbar sind die Unterschiede in
der Diagnostik ohne weiteres damit, dass sich dieser Zustand erst nach der
Begutachtung im April 2016 entwickelt hat. In diesem Punkt sind an der
Beweiskraft des Gutachtens der D____ AG für den Zeitpunkt seiner Erstellung im
April 2016 keine begründeten Zweifel angebracht.
Indessen ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass die
Annahme des RAD, es habe sich der Zustand an der Schulter ab Ende 2016
gebessert, sodass für angepasste Tätigkeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit
bestanden haben soll, zu Zweifeln Anlass gibt. Zwischen der Verfügung im Januar
2017 und dem Operationstermin (24. April 2017) mit der genannten Diagnose
liegen bloss drei Monate. Somit deutet einiges darauf hin, dass die frozen
shoulder sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17 Januar
2017 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben könnte. Es ist folglich wenig
wahrscheinlich, dass sich die Einschränkung erstmals nach der Verfügung
ausgewirkt hat. Da zweifelhaft erscheint, dass die Phase mit Arbeitsunfähigkeit
bereits im November 2016 tatsächlich ihr Ende gefunden hat, wird die
Beschwerdegegnerin mit ergänzender medizinischer Abklärung zu prüfen haben, wie
es sich mit der durch die Schulterbeschwerden bedingten Arbeitsunfähigkeit ab
- Dezember 2016 verhält.
Die Beschwerdeführerin bemängelt (Replik S. 4 Rz 8) sodann noch,
das Gutachten D____ AG lasse die Operation vom 30. Mai 2016 unberücksichtigt.
Dies steht der Beweiskraft des Gutachtens der D____ AG insofern nicht entgegen,
als diese Operation nach dem Begutachtungszeitpunkt durchgeführt worden ist. In
diesem Punkt sind jedoch für die Zeit ab 30. Mai 2016 keine weiteren Abklärungen
erforderlich, denn aus somatischer Sicht anerkennt die Beschwerdegegnerin
aufgrund der Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2017 ab der erwähnten Operation
im April 2016 ab Mai bis November 2016 (30. Mai bis 30. November 2016) eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.1.2. Weiter werden von der D____ AG unter
orthopädischen Gesichtspunkten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Ellbogen,
den Kniebeschwerden sowie der Halswirbelsäule erörtert (IV-Akte 292 S. 35). Die
Beschwerdeführerin äussert sich zu diesen Punkten im Einzelnen nicht. Ein
Grund, diesbezüglich vom Gutachten der D____ AG abzugehen, ist nicht ersichtlich.
4.1.2. Aus neurologischer Sicht stehen gemäss
Gutachtern der D____ AG (IV-Akte 292 S. 35 f.) Attacken von Ohnmachtsanfällen (die
Beschwerdeführerin spricht von „Synkopen“) und kognitive Einschränkungen im
Vordergrund. Zusätzlich bestünden Schmerzen an verschiedenen Stellen des Körpers
im Sinne eines chronischen zervikozephalen und lumbalen Schmerzsyndroms.
4.1.2.1. Im Einzelnen wird zu den Ohnmachtsanfällen
ausgeführt, bereits vor dem Unfall habe die Explorandin unter Schwindelanfällen
gelitten, was jedoch nicht zu Stürzen mit Verletzungsfolgen geführt habe.
Synkopen seien nicht thematisiert worden. Im Anschluss an die Erstversorgung nach
dem Unfall im Mai 2013 habe die Explorandin beim Eintreffen auf der
Notfallstation einen Glasgow-Coma-Scale-Wert von 15 aufgewiesen. Eine Amnesie sei
verneint worden. Im CT des Schädels habe keine Fraktur oder Blutung
nachgewiesen werden können.
Aufgrund der später gemachten Aussage der Patientin, dass sie
kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, werde vom Neurologen Dr. Q____ die
Diagnose Commotio cerebri postuliert (vgl. u.a. Schreiben vom 17. Juni 2013,
IV-Akte 229 S. 11). Gemäss den zeitnahen Berichten kann nach der Einschätzung
der D____ AG jedoch davon ausgegangen werden, dass eine solche nicht vorgelegen
habe. Auch unter der Annahme, dass es aufgrund einer kurzdauernden Amnesie und
Bewusstlosigkeit zu einer Commotio cerebri gekommen wäre, müsse davon
ausgegangen werden, dass es sich um einen sehr leichten Verletzungsgrad gehandelt
habe, welcher grundsätzlich eine sehr gute Prognose habe. Dazu passten auch die
wiederholt unauffälligen MRI-Untersuchungen des Kopfes (Bericht der [...],
Basel, vom 17. Februar 2014, IV-Akte 251 S. 11, Bericht der gleichen Stelle vom,
6. August 2013, IV-Akte 251 S. 14). Im Rahmen von ausführlichen kardiologischen
(vgl. Konsultationsbericht Dr. [...] und Dr. [...], FMH Innere Medizin,
Kardiologie, vom 7. August 2013, IV-Akte 232 S. 18 ff.) und epileptologischen
Abklärungen inklusive zweimaliger stationärer Untersuchungen am R____in Zürich (nachfolgend
R____Zentrum, vgl. u.a. Bericht vom 21. Juli 2014, IV-Akte 316.32) habe weder
eine epileptogene noch eine kardiale Ursache für die Synkopen gefunden werden
können.
Dem Beweiswert des Gutachtens der D____ AG setzt die
Beschwerdeführerin entgegen, auf die Synkopen vom 22. Oktober 2015 und 20. Mai
2017 werde kein Bezug genommen (Replik S. 4 f. Ziff. 8 und 10). Das von der D____
AG verfasste Gutachtensdokument führt als Zusatzfrage auf, ob der Unfall vom
15. Mai 2013 eine (Mit-)Ursache für die Ohnmachtsanfälle (Synkopen) der
Beschwerdeführerin bilde (IV-Akte 292 S. 21). Das psychiatrische Teilgutachten
(„X. Psychiatrischer Untersuchungsbefund“, IV-Akte 292 S. 143 ff.) äussert sich
dazu näher (vgl. Text im Hauptgutachten IV-Akte 292 S. 48): Nach Angaben der
Explorandin seien vor dem Unfall vom 15. Mai 2013 keine Ohnmachtsanfälle aufgetreten.
Alle medizinischen Abklärungen bezüglich der synkopalen Zustände hätten nach
Mai 2013 stattgefunden. Die Objektivität der Angaben im Austrittsbericht des R____Zentrums
vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 241 S. 6 ff.), wonach die Explorandin zweimalig seit
einem Unfall 2006 und dann vermehrt und deutlich häufiger nach dem Unfall am
15.05.2013 unter Blackouts gelitten habe, lasse sich nicht überprüfen (vgl.
auch gleicher Text im Hauptgutachten IV-Akte 292 S. 48). Dass sich das
Gutachten der D____ AG nicht mehr näher zu den von der Beschwerdeführerin
genannten Ereignissen im Oktober 2015 und Mai 2017 geäussert hat, ist vor
diesem Hintergrund für die Beweiswertigkeit ohne Einfluss. Nach dem vorstehend
Dargelegten konnte bzw. musste sich das Gutachten der D____ AG nach der
Aktenlage auf die Feststellung beschränken, dass eine organische Ursache der
Ohmachtsanfälle aufgrund der durchgeführten Untersuchungen nicht nachweisbar
war. Festzuhalten ist, dass das R____Zentrum unklare Anfälle mit Sturz und
Bewusstlosigkeit als Hauptdiagnose gestellt hat, jedoch mit dem Zusatz: „(DD
dissoziativ, DD synkopal, DD epileptisch)“. Es wurde somit u.a. zumindest differentialdiagnostisch
auch ein dissoziatives, somit psychiatrisch relevantes Geschehen erwogen (vgl.
nachfolgend Erw. 4.2.3.).
4.1.2.2. Bei der klinischen Untersuchung der
Halswirbelsäule imponierte gemäss Gutachten der D____ AG ein leichtes Zervikalsyndrom
(IV-Akte 292 S. 36). Jedoch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres
Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Zu den unter neurologischen
Gesichtspunkten diskutierten Befunden an der Halswirbelsäule äussert sich die
Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht, sodass hierauf nicht näher einzugehen ist.
4.1.3. Das Gutachten der D____ AG gibt die Einschätzung der
Versicherten wieder, es bestünden seit dem Unfall von 2013 kognitive Defizite,
die sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin in einer verminderten
Belastbarkeit und erhöhten Ermüdbarkeit äusserten (IV-Akte 292 S. 36 f.). Aufgrund
der in der neuropsychologischen Untersuchung (IV-Akte 292 S. 37) erhobenen
Befunde diagnostizierte die D____ AG eine minimale neuropsychologische
Störung, die im Rahmen der neurologischen Symptomatik erklärbar sei. Als
mögliche Teilursache kämen die dissoziativen Anfälle in Frage. Eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit habe die neuropsychologische Störung aber nicht.
Auch hier äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Anlass zu Zweifeln an der
neuropsychologischen Beurteilung besteht nicht.
4.2.
Eingehend befasst sich die die Gesamtbeurteilung der D____ AG mit
den psychiatrischen Aspekten (IV-Akte 292 S. 38 f.).
4.2.1. Aufgrund der Aktenlage leide die Beschwerdeführerin seit
dem tragischen Unfalltod ihres ersten Ehemannes im Jahre 1994 an rezidivierenden
depressiven Episoden. In der Schweiz sei eine solche Episode erstmals im
Herbst 2004 aufgetreten. Die Abklärung in der Psychosomatik des P____spitals
Basel im Sommer 2005 habe ein schweres depressives Zustandsbild mit somatischem
Syndrom ergeben (vgl. Bericht vom 24. August 2005, IV-Akte 112.5 S. 44 ff.).
Wahrscheinlich als Folge der psychotherapeutischen Behandlung sei zum Zeitpunkt
der aktuellen Untersuchung die rezidivierende depressive Störung, die bisher
meist im Vordergrund gestanden habe, kaum mehr nachweisbar und lediglich durch
den BDI, einem Selbstbeurteilungsfragebogen, in einer leichten Ausprägung noch
festzustellen.
Unverändert vorhanden seien jedoch akzentuierte
Persönlichkeitszüge. Schon bei der Abklärung im P____spital Basel im Jahre
2005 habe sich gezeigt, dass die Explorandin durch beständige Arbeitsleistung
und starke Selbstdisziplin die innerseelischen Nöte und Sorgen zu verdrängen
versuche. Auch im Rahmen der IV-Anmeldung im Jahre 2007 beschreibe der damalige
Psychiater, Dr. S____, akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. Bericht vom 19.
August 2007, IV-Akte 25). In gleicher Weise schreibe der Vorgutachter, Dr. T____,
im Gutachten der MEDAS C____ vom 9. Dezember 2008 (IV-Akte 45, insb. S. 20 ff.),
dass die Explorandin eine akzentuierte Persönlichkeit mit leistungsorientierten
und konflikthaften Zügen habe und wahrscheinlich schon so erzogen worden sei.
Die akzentuierten Persönlichkeitszüge der Explorandin seien nach wie vor
vorhanden, wobei die regressiven, bedürftigen und histrionischen Anteile
gegenüber den narzisstischen leistungsorientierten etwas überwiegen würden.
Dies liege darin begründet, dass der Selbstwert der Explorandin inzwischen
durch die maladaptive Selbstwahrnehmung und das regressive Selbstbild deutlich
abgenommen habe. Es handle sich jedoch dabei nach wie vor um Persönlichkeitsmerkmale
und nicht um ein Krankheitsbild.
4.2.2. Ab Sommer 2005 hat sich nach der Einschätzung der
Gutachter der D____ AG im Zusammenhang mit dem ersten Unfall 2001, spätestens
jedoch mit der Verbesserung der depressiven Störung eine somatoforme
Schmerzstörung ausgebildet, die weiterhin persistiere. Bereits bei der
IV-Anmeldung 2007 werde diese vom Psychiater Dr. S____ erwähnt. Im Dezember
2008 beschreibe der Vorgutachter Dr. T____ im Gutachten der MEDAS C____ ein
Schmerzsyndrom, welches psychogen überlagert sei im Sinne einer somatoformen
Störung, wobei damals eher von einer Schmerzsymptomausweitung im Rahmen des
depressiven Geschehens ausgegangen worden sei. Als Grund für die Konversionsstörung
nehme man an, dass die Beschwerdeführerin mit der Übersiedlung in die Schweiz
einen Neuanfang versucht und die alten Belastungen von sich habe abstreifen
wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Als Gründe hierfür nennt die
Beurteilung den Unfall im Juli 2001 und die dann folgenden fortgesetzten
Schmerzen, die im Oktober 2002 zur Operation führten, ferner nennt das
Gutachten eine damals bestehende Abhängigkeitsproblematik aufgrund von
Mehrfachbelastung (alleinerziehende Mutter, Partnerschaftsbeziehung,
Auswanderung aus der Heimat und dadurch erforderliche Anpassungsprobleme). Auch
wenn der zugrunde liegende Konflikt der Explorandin teilweise bewusst sei, sei
er nicht einfach überwindbar. Der Grundkonflikt zwischen dem biographisch
bedingt leistungsorientierten Wollen und dem durch die Unfälle bedingten
Unvermögen, dem entsprechen können, sei ein beständiger Nährboden, der auch
heute noch die somatoforme Beeinträchtigung unterhalte.
4.2.3. Unmittelbar nach dem Velo-Unfall sei im Mai 2013 ein
erster epileptogener Anfall aufgetreten. Aufgrund des Fehlens einer
somatischen Ursache (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2.1.) werde dieser einer dissoziativen
Störung zugeordnet. Diagnostisch sei das allgemeine Kennzeichen einer
dissoziativen Störung ein teilweiser oder völliger Verlust der normalen
Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins,
der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von
Körperbewegungen oder - im vorliegenden Fall - durch Nachahmung eines
epileptischen Anfalles. Dissoziative Störungen seien ursächlich als psychogen
anzusehen. Sie stünden in enger zeitlicher Verbindung mit traumatisierenden
Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten
Beziehungen. Sie hätten den gleichen Ursprung wie Somatisierungsstörungen. Die
Symptome verkörperten hier jedoch häufig das Konzept der betroffenen Person,
wie sich eine körperliche Krankheit manifestieren müsste. Zusätzlich sei der
Funktionsverlust offensichtlich Ausdruck emotionaler Konflikte und Bedürfnisse.
Die Symptome könnten sich in enger Beziehung zu psychischer Belastung entwickeln
und erschienen oft plötzlich. Chronische Störungen, Lähmungen oder
Gefühlsstörungen entwickelten sich, wenn der Beginn mit unlösbaren Problemen
oder interpersonalen Schwierigkeiten verbunden sei.
Die Gutachter halten bezüglich des Zusammenwirkens der
diagnostizierten psychischen Störungen fest (IV-Akte 292 S. 40), es bestünden in
den Persönlichkeitsaspekten genügend Ressourcen, sodass die somatoforme
Schmerzstörung sowie die dissoziative Störung bisher nicht krankheitsrelevant
geworden seien. Sollte sich jedoch erneut eine Depression ausbilden, so müsse diese
als schwere affektive Komorbidität gewertet werden und würde unweigerlich zu
einer Aufhebung der Arbeitsfähigkeit führen, weil die Explorandin nicht mehr in
der Lage wäre, die Konflikte in ihrer Seele und auch ihre verschiedenen
Persönlichkeitsaspekte zusammenzuhalten.
4.2.4. Die Beschwerdeführerin zweifelt wie erwähnt die
Validität der Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit infolge der somatoformen
Schmerzstörung sowie der dissoziativen Störung an.
Die dargestellte Beurteilung durch die D____ AG steht jedoch in
Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Praxis mit einschlägigen
Standardindikatoren und Prüfkomplexen. Die D____ AG hat bezüglich dieser Leiden
den Schweregrad der Gesundheitsschädigung gegenüber den besehenden Ressourcen
differenziert abgewogen. Sie hat klargestellt, dass ihre Einschätzung, es
bestehe keine wesentliche Einschränkung, nur dann Bestand hat, sofern die
Versicherte keine Depression entwickelt. Dies korreliert mit den Darlegungen
zum funktionellen Schweregrad unter dem Aspekt Persönlichkeit (IV-Akte
292 S. 41). Die Gutachter der D____ AG halten fest, die akzentuierten
Persönlichkeitszüge seien auch in der diesmaligen Untersuchung beschreibbar
(vgl. u.a. schon Gutachten der MEDAS C____ vom 9. Dezember 2008, IV-Akte 45 S.
23 f.). Dabei würden sich die unterschiedlichen und gegenteiligen Aspekte die
Waage halten, wobei die regressiven, bedürftigen und histrionischen Anteile
etwas gegenüber den narzisstischen, leistungsorientierten, überwiegen würden.
Dies liege in der Tatsache begründet, dass der Selbstwert der Explorandin durch
die maladaptive Selbstwahrnehmung und das regressive Selbstbild inzwischen
deutlich abgenommen habe. Die Zunahme des Angstempfindens und die Erwartungsangst
vor einem neuen Anfall seien unmittelbar mit der regressiven
Selbstwertregulation verknüpft. Die Beschwerdeführerin bemühe sich jedoch aktiv
um eine Integration der negativen Erlebnisse in eine realistische
Selbsteinschätzung, ohne den hypochondrischen Befürchtungen zu viel Beachtung
zu schenken. In dem Sinn seien die Identität und Selbststeuerung intakt. In
diesem Fall müsse der narzisstische, leistungsorientierte und kämpferische
Anteil in der Persönlichkeit der Explorandin, der den regressiven Anteilen
Einhalt gebiete, sogar als Ressource betrachtet werden.
In Bezug auf die interpersonalen Beziehungen bestehe eine gute
Empathiefähigkeit und Nähe/Distanz-Regulation. Das Gutachten (IV-Akte 292 S. 41)
verweist diesbezüglich auf eine Skala zur Erfassung des Funktionsniveaus der
Persönlichkeit ([SEPP] im Statistical Manual of Mental Disorders [DSM] V 2015,
S.106 ff.). Dort bezeichnete Elemente der Persönlichkeitsfunktion würden im
alternativen DSM V-Modell für Persönlichkeitsstörungen als zentrale
diagnostische Kriterien vorgestellt (DSM V, 2015, S 1047). Dazu müsse mindestens
eine Domäne der problematischen Persönlichkeitsmerkmale betroffen sein:
negative Affektivität, Verschlossenheit, Antagonismus, Enthemmtheit,
Psychotizismus (DSM V, 2015, S. 1058). Dies sei bei der Explorandin nicht der
Fall. Es handle sich bei dieser Beschreibung also nach wie vor um
Persönlichkeitsmerkmale und nicht um ein Krankheitsbild. Auch die komplexen
Ich-Funktionen zeigten eine ausreichende Ich-Stärke und dienten der Überwindung
der psychischen Beschwerden. Der Wille, am Leben teilzunehmen, sei bei der Explorandin
fest verankert. Diese Darlegungen erweisen sich im Lichte der mit BGE 141 V 281
eingeleiteten Praxis als gut nachvollziehbar.
4.3.
Mit Ausnahme des unter Erw. 4.1.1.1. erwähnten Punktes (Auswirkungen
der im April 2017 diagnostizierten frozen shoulder auf die Arbeitsfähigkeit ab
- Dezember 2016) ist gestützt auf das Gutachten der D____ AG die medizinische
Situation zusammenfassend beweiskräftig abgeklärt. Entsprechend den
Einlassungen in der Beschwerdeantwort ist allerdings – insofern in Abweichung
vom Gutachten der D____ AG - entsprechend den Darlegungen des RAD (Dr. E____)
vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 327 S. 2 ff.) für drei, mindestens drei Monate
dauernde Zeitintervalle eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl.
nachstehend Erw. 5.1.).
Dr. E____ führt weitere, allerdings weniger als 3 Monate
dauernde Intervalle mit Arbeitsunfähigkeit auf. Zu Recht hat die
Beschwerdegegnerin diese mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) unberücksichtigt gelassen.
4.4.
Taggelder fliessen aufgrund der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf
(Art. 6 ATSG6). Dass eine solche vorliegt, ist nicht strittig. Wenn die
Beschwerdeführerin argumentiert (Replik S. 6 Rz 18), die F____ habe nach dem
Ereignis vom 22. Februar 2006 ab 25. Februar 2006 bis 31. Dezember 2008 Taggelder
basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, so steht dies dem
Abklärungsergebnis der D____ AG nicht entgegen.
4.5.
Nicht nachvollziehbar ist sodann die Argumentation (Replik S. 5 Rz
16), die Beschwerdegegnerin anerkenne „im Prinzip“ eine volle
Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten, wenn sie auf das
Ergänzungsschreiben vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 52) der MEDAS C____ zu ihrem
Gutachten vom 9. Dezember 2008 verweise. Diese Gutachterstelle hat im
angeführten Schreiben eine Umschulungsfähigkeit und bezüglich den Leiden
adaptierter Tätigkeiten keine Verminderung des Rendements attestiert. Aus
diesem Schreiben kann nicht das Gegenteil des dort Festgehaltenen abgeleitet
werden.
5.1.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine ganze Invaliden-rente
zuzusprechen für drei Intervalle, während derer eine Arbeitsunfähigkeit von
100% bestanden habe, und zwar
von
3. August bis 2. November 2011;
von
15. Mai bis 14. August 2013;
von 30. Mai bis 30. November 2016.
Für diese Intervalle hat somit, ohne dass eigens ein
Einkommensvergleich vorzunehmen wäre, auch eine ganze Invalidenrente zu
fliessen.
Nach dem Dargelegten hat sodann die Beschwerdegegnerin für die
Zeit ab 1. Dezember 2016 zu klären, ob die Beschwerdeführerin die
Arbeitsfähigkeit für Verweisungstätigkeiten wieder erlangt hat oder nicht. Diesbezüglich
kann folglich vorliegend keine Schätzung der erwerblichen Auswirkungen einer
Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden.
5.2.
Gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017, IV-Akte 315) wird eine
Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2006 im bisherigen Beruf angenommen;
entsprechend wäre das Wartejahr im Februar 2007 abgelaufen. Die Anmeldung zum
Leistungsbezug erfolgte am 14. März 2007 (vgl. IV-Akte 3). Art. 29 Abs. 1 IVG,
wonach der Anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht, trat am 1. Januar 2008 in
Kraft. Folglich war noch nach aArt. 48 Abs. 2 IVG vorzugehen, wonach auch eine
Nachzahlung der Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
möglich war. Vorliegend kämen mit Blick auf Art. 28 Ab. 1 lit. b IVG bzw. aArt.
29 Abs. 1 lit. b IVG somit Leistungen ab Februar 2007 in Frage.
5.2.1. Es bleibt für die Zeiträume ab Februar 2007 bis 2.
August 2011, ab 3. November 2011 bis 14. Mai 2013 sowie ab 15. August 2016 bis
29. Mai 2016 zu prüfen, ob die gemäss Verfügung vom 17. Januar 2017 getroffene
Invaliditätsschätzung mit einem Grad 12% Bestand hat.
5.2.2. Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten bzw.
Verweisungstätigkeiten attestieren die Gutachter der D____ AG aus
orthopädischer Sicht für leichte und mittelschwere Arbeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 100%. Wegen des nicht objektivierbaren Knieproblems links
wird eine Tätigkeit mit wechselnder Geh-, Steh- und Sitzdauer von jeweils 20
Minuten empfohlen. Die Körperposition sollte aufrecht sein. Gewichte bis 5 kg
können maximal bis Schulterniveau gehoben werden, Gewichte über 10 kg sollten
wegen der Schulterbeschwerden links nicht gehoben werden. Kopfrotation und Seitneigung
des Kopfes sollten auf ein Minimum beschränkt werden. Einschränkungen bestünden
auch beim Hantieren mit Werkzeugen, leicht feinmotorisch manchmal (30 %),
schwer grobmanuell manchmal (33 %), sehr schwer nie, Handrotation selten (0,5
Stunden), Arbeiten über Kopfhöhe seien nicht möglich, die Rotation des Oberkörpers
sollte selten erfolgen, vorgeneigtes Arbeiten und vorgeneigtes Stehen sei
manchmal möglich (33 %). Arbeiten im Knien oder die mit Kniebeugen verbunden
seien, seien nicht möglich. Andauernde Haltung wie Sitzen, Stehen seien max. 20
Minuten möglich. Gehen über 50 Meter häufig. Gehen von langen Strecken sei oft
(66 %) und Treppensteigen sei selten möglich.
Aus neuropsychologischer und allgemein- bzw.
intern-medizinischer Sicht bestehen gemäss dem Gutachten der D____ AG in einer
Verweistätigkeit keine Einschränkungen. Aus psychiatrischer Sicht sind der
Explorandin sämtliche angepassten Tätigkeiten zumutbar, die ihrem
Bildungsniveau entsprechen. Dies korreliert mit der Darstellung der
Einschränkungen und Ressourcen auf psychisch-geistiger Ebene (IV-Akte 292 S.
43). Bei der Explorandin bestünden leichtgradige Beeinträchtigungen durch die
Persönlichkeitsakzentuierung, durch die rezidivierende depressive Störung und
die anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Es bestünden aber Ressourcen dergestalt,
dass die minimalen kognitiven Defizite durch eine angepasste Arbeitssituation
angemessen kompensiert werden könnten. Dazu müsse die Aufgabenstellung
weitgehend seriell sein und es gelte, die geteilte Aufmerksamkeit zu
minimieren. Auch sollten Arbeiten mit vorgegebenem Arbeitstakt minimiert
werden.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin erhebt den Einwand, das im
Gutachten der D____ AG auf Seite 37 (IV-Akte 292 S7. 46) konzipierte
Anforderungsprofil sei derart komplex und vielschichtig, dass es in der Praxis
realistischerweise nicht umsetzbar sei (Beschwerde S. 11 Rz 34).
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte
Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes
(Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110
V 273 E. 4b S. 276). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts
9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit
kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit
nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E.
5, 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.
3.3, 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
Die dargestellten Vorgaben sind vorliegend zwar in der Tat sehr
differenziert. Sie lassen jedoch die Existenz einer der Restarbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsgelegenheit mit Blick auf die
dargestellte Praxis nicht als ausgeschlossen erscheinen.
5.3.
In der Verfügung vom 17. Januar 2017 wird ein Valideneinkommen von CHF
71‘695.-- eingesetzt. Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 12. April 2007
(E-Mail; IV-Akte 21) hätte der Lohn im Jahr 2007 CHF 5‘515 x 13 (= CHF
71‘695.--) betragen. Dieser Wert ist nicht strittig und es besteht kein Grund,
darauf nicht abzustellen.
5.4.
Strittig ist das Invalideneinkommen.
In der Verfügung vom 17. Januar 2017 werden CHF 62‘897.--
eingesetzt. Die Beschwerdegegnerin leitet den Betrag ab aus den statistischen
Zahlen der Lohnstrukturerhebungen des Jahres 2006 (LSE 2006, Frauen), und zwar
entsprechend dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt)
der Tabelle TA1 (zuzüglich Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und
Anpassung um 1.53% an die Nominallohnentwicklung).
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass Zahlen entsprechend dem
Anforderungsniveau 3 herangezogen wurden.
In der Verfügung vom 17. Januar 2017 wird ausgeführt, die gesundheitlichen
Einschränkungen beträfen lediglich somatische Diagnosen, welche im Verweisungsprofil
berücksichtigt wurden. Die bisherige Berufslaufbahn habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin
in der Lage sei, sich neuen Herausforderungen zu stellen. Sie habe auch die letzte
Ausbildung zur Aktivierungstherapeutin erfolgreich abschliessen können. In der
Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin
habe eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau sowie eine abgeschlossene
Ausbildung als Fachperson in aktivierender Betreuung. Zwar könne sie beide
Berufe aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausführen,
aber da der Beschwerdeführerin aus rein kognitiver Sicht beide Tätigkeiten nach
wie vor möglich seien und auch aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, sei nicht einzusehen, warum nur
noch die Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau
4 möglich sein solle.
In der Replik (S. 5 Ziff. 11) wird dazu ausgeführt, es liege auf
der Hand, dass eine Person mit bald 56 Jahren, die neben massiven
Einschränkungen im Bewegungsapparat unter jederzeit möglichen Ohnmachtsanfällen
leide, selbst für "administrative Tätigkeiten, Kontroll-, Sortier- oder
Überwachungstätigkeiten usw." (vgl. IV-Verfügung vom 17. Januar 2017 -
Seite 1) nach menschlichem Ermessen kaum mehr eine Arbeitsstelle mehr finden könne.
Damit wird allerdings einzig das
(Haupt-)Argument wiederholt, das die Beschwerdeführerin ihre
Restarbeitsfähigkeit überhaupt nicht mehr wirtschaftlich verwerten könne.
In den (vor 2012 publizierten) LSE-Tabellenlöhnen werden je
nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Anforderungsniveaus von
Tätigkeiten unterschieden. Bei der Frage, auf welchen Wert der LSE abzustellen
ist, sind die Ausbildung, die Berufserfahrung und der berufliche Werdegang der
versicherten Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 26.
September 2013 (720 13 126) E. 5.3.4). Vorliegend wurde bereits auf die Praxis
verwiesen (Erw. 5.2. a.E.) wonach auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts
von einem Fächer verschiedenster Tätigkeiten auszugehen ist. Auch für intellektuell
durchaus etwas anspruchsvolleren Tätigkeiten erscheint das Finden einer Stelle
nicht von vornherein als ausgeschlossen, in welchen die Arbeitssituation es erlaubt,
die minimalen kognitiven Defizite durch eine angepasste Arbeitssituation
angemessen zu kompensieren. Folglich ist die Schätzung des Invalidenlohnes
entsprechend dem Anforderungsniveau 3 vorliegend nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2017 wird kein
Leidensabzug vom zu bestimmenden Invalideneinkommen gewährt und - bei
Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von CHF 62‘897.-- und des
Valideneinkommens von CHF 71‘695.-- ein Invaliditätsgrad von 12% ermittelt.
Selbst wenn der nach der Praxis mögliche Maximalabzug von 25%
gewährt würde, resultierte ein Invalideneinkommen von CHF 47‘172.75 und damit
ein noch nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 34%. Es muss darum die
Frage der Zulässigkeit eines Leidensabzugs, bzw., ob die Beschwerdegegnerin
einen solchen in Verletzung des ihr zustehenden Ermessens nicht gewährt hat,
nicht näher erörtert werden.
Würde dagegen mit einem Invalideneinkommen entsprechend dem
Anforderungsniveau 4 (CHF 51‘047.--) operiert, so wäre auch damit kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad (29%) erreicht (vgl. Beschwerdeantwort S.
5). Anzufügen ist, dass bei Heranziehung eines solchermassen ermittelten Invalideneinkommens
angesichts der Qualifikationen der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter
Abzug von mehr als 10% keinesfalls in Betracht fiele. Bei einem so errechneten
Invalideneinkommen in Höhe von CHF 45‘942.30 ergäbe sich ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36%.
7.1.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise zu schützen,
als der Beschwerdeführerin gestützt auf die Anerkennung der Beschwerdegegnerin
in Abänderung der Verfügung vom 17. Januar 2017 eine ganze Rente in den
Intervallen
von
3. August bis 2. November 2011,
von
15. Mai bis 14. August 2013,
von 30. Mai bis 30. November 2016
zuzusprechen ist.
Ebenfalls in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die
Verfügung vom 17. Januar 2017 insoweit abzuändern, als die Beschwerdegegnerin
nach Rückweisung der Sache für die Zeit ab 1. Dezember 2016 in
medizinisch-theoretischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
ergänzend abzuklären und gestützt darauf für das Intervall ab 1. Dezember 2016
über den Rentenanspruch zu befinden hat.
Ansonsten ist die Verfügung vom 17. Januar 2017 zu bestätigen.
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdegegnerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.--.
7.3.
Sie hat der Beschwerdeführerin jedoch, da diese nur teilweise
durchdringt, eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist von der
Faustregel für durchschnittliche IV-Rentenfälle auszugehen, wonach die
Parteientschädigung mit CHF 3‘300.-- beziffert wird. Vorliegend präsentiert
sich der Fall als überdurchschnittlich aufwändig; Ausdruck davon ist der rein
quantitative Umfang der Vorakten (rund 2‘850 Seiten), der Umstand, dass die
Akten drei polydisziplinäre Gutachten enthalten und ausserdem an diversen
Stellen einsortierte Fremdakten aus drei UVG-Fällen zu konsultieren waren. Zu reduzieren
ist die Parteientschädigung wiederum mit Rücksicht auf das teilweise
Unterliegen der Beschwerdeführerin im Leistungspunkt. Zwar ist der Fall zusätzlich
zwecks ergänzender medizinischer Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, jedoch ist auch diesbezüglich nur ein teilweises Obsiegen
anzunehmen, da die erforderliche Abklärung sich nur auf den Zeitabschnitt ab Dezember
2016 zu erstrecken hat.
„Abzüge“ und „Zuschläge“ vom Ausgangswert von CHF 3‘300.--
halten sich die Waage. Es ist somit der Beschwerdegegnerin eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- an die Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 17. Januar 2017 insoweit abgeändert, als
der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist für die
Zeitintervalle:
von 3. August bis
2. November 2011;
von 15. Mai bis
14. August 2013;
von 30. Mai bis
30. November 2016.
wird die Sache in Abänderung der Verfügung vom 17. Januar 2017
zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes für die Zeit ab 1. Dezember 2016
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- sowie eine reduzierte
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 264.--. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: