Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.4
ENTSCHEID
vom 15.
Januar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Januar 2018
betreffend Haftentlassung nach
Bezahlung einer Sicherheitsleistung
Sachverhalt
Gegen A____
(Beschwerdegegner) wird in Deutschland ein Strafverfahren wegen
Landfriedensbruchs geführt. Ihm wird die Teilnahme an einem Fanmarsch vor einem
Fussballspiel am 15. Mai 2017 in Karlsruhe vorgeworfen, in dessen Zuge Gewalttätigkeiten
begangen und 21 Polizeibeamte verletzt worden seien. Aufgrund eines
Rechtshilfegesuchs der deutschen Strafbehörde wurde am 5. Dezember 2017 am
Wohnort des Beschwerdegegners eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden
in dessen Wohnung und Keller u.a. diverses Pyromaterial (mutmasslich
Schwarzpulver im Kilobereich), ein Reizstoff- / Gummigeschosskörper, ein Schlagring
und eine Steinschleuder beschlagnahmt. Der Beschwerdegegner wurde festgenommen.
Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz
(Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen) und Widerhandlung gegen das
Waffengesetz eröffnet. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember
2017 wurde über ihn Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2018 angeordnet.
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2018 wurde das Haftverlängerungsgesuch
der Staatsanwaltschaft insoweit gutgeheissen, als die Untersuchungshaft bis zur
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von CHF 3’000.–, längstens jedoch
bis zum 2. März 2018 verlängert wurde. Es wurde angeordnet, dass der
Beschwerdegegner nach Bezahlung der Sicherheitsleistung und unter Auflagen unverzüglich
aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Gegen diese
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich die Beschwerde vom 3.
Januar 2018, mit der die Staatsanwaltschaft um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung bezüglich des Haftentlassungsentscheides gemäss Art. 387 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ersucht. Ferner beantragt
sie die Anordnung von Untersuchungshaft über den Beschwerdegegner bis zum Abschluss
des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens im Sinne einer notwendigen vorsorglichen
Massnahme gemäss Art. 388 lit. b StPO.
Mit Verfügung
des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 wurde angeordnet, den
Beschwerdegegner bis zur Eröffnung des Beschwerdeentscheids in Untersuchungshaft
zu behalten. Zur Begründung wurde ausgeführt es handle sich um eine superprovisorische
Aufrechterhaltung des Status quo bis zum Beschwerdeentscheid, der erst nach
Anhörung des Beschwerdegegners ergehe.
Dieser beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 kostenfälliges Nichteintreten auf die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft, eventualiter deren Abweisung. Er sei
unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
Mit Replik vom
11. Januar 2018 hält die Staatsanwaltschaft am Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft
gemäss Art. 388 lit. b StPO im Sinne einer notwendigen vorsorglichen
Massnahme bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens fest.
Überdies sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von 3 Monaten zu verlängern.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
der Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft befugt, einen für sie ungünstigen
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haftsachen bei der Beschwerdeinstanz
anzufechten. Dieses Beschwerderecht muss die Staatsanwaltschaft wirksam
wahrnehmen können (BGE 139 IV 314 E. 2.2 S. 316, 138 IV 92 E. 3.2,
137 IV 87 E. 3, 137 IV 22 E. 1; AGE HB.2017.37 vom 25. Oktober
2017, HB.2017.12 vom 3. April 2017, HB.2014.27 vom 20. Oktober 2014, HB.2014.26
vom 10. September 2014).
1.2 Zuständiges
kantonales Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit
freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Für
die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurde der Beschuldigte mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Januar 2018 vorläufig in Untersuchungshaft
behalten. Diese Einschränkung der Unverzüglichkeit einer erstinstanzlich
angeordneten Haftentlassung (Art. 226 Abs. 5 StPO, Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ergibt sich aus Art. 388 lit. b
StPO (Anordnung von Haft als vorsorgliche Massnahme während des
Rechtsmittelverfahrens) und Art. 387 StPO (Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels; BGE 137 IV 230 E. 2.2, 137 IV 237 E. 2.2,
138 IV 92 E. 3.4, 138 IV 148 E. 3.2, 139 IV 314 E. 2.2).
2.1 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdegegner werde sich als deutscher
Staatsangehöriger umgehend nach seiner Haftentlassung aus der Schweiz absetzen,
den Strafverfolgungsbehörden für weitere Einvernahmen und allfällig erforderliche
Konfrontationen nicht mehr zu Verfügung stehen und die Möglichkeit haben,
Absprachen mit Mitbeteiligten zu treffen und noch vorhandene Beweismittel zu
beseitigen. Ausserdem bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte
aufgrund seiner Lebensumstände und seiner Zugehörigkeit zur
Fussball-Ultra-Szene nach einer Haftentlassung erneut delinquieren werde.
Bisher hätten ihn weder Sta-dionverbote noch zahlreiche Verurteilungen zu einer
Veränderung seines Verhaltens bewegt. An der Wirksamkeit der angeordneten
Kaution müsse ernsthaft gezweifelt werden, zumal diese nicht aus dem Vermögen
des Beschuldigten stamme.
2.2 Der
Beschwerdegegner ist amtlich verteidigt. Sein Verteidiger bringt vor, die
Staatsanwaltschaft vermöge den behaupteten und vorsorglich bestrittenen
Verstoss gegen das Sprengstoffgesetz nicht zu belegen. Entsprechend habe sie
einen Gutachtensauftrag erlassen, mit dem geklärt werden solle, ob das
gefundene Pyromaterial in den sachlichen Anwendungsbereich des
Sprengstoffgesetzes falle und überhaupt deliktisches Verhalten vorliege. Zur
Fluchtgefahr bringt er vor, der Beschwerdegegner lebe seit 8 Jahren in der
Schweiz, verfüge mit der Niederlassungsbewilligung über ein gesichertes Anwesenheitsrecht
und habe seit einiger Zeit in der Gastronomie gearbeitet, bis die Anstellung
aufgrund einer Lungenembolie geendet habe. Seither beziehe er Arbeitslosengeld.
Seit einem halben Jahr lebe er ihn einer Beziehung mit B____, die er über die
Festtage seinen Eltern in Deutschland hätte vorstellen wollen. Er lebe in Basel
in stabilen und geordneten Wohnverhältnissen und habe bis zu seiner Erkrankung
in einem lokalen Verein ([...]) Fussball gespielt. Dies alles spreche gegen
eine Flucht. Bezüglich der Fortsetzungsgefahr bestreitet er, einer Ultra-Gruppierung
des deutschen Fussballvereins „[…]“ anzugehören. Er sei überdies nicht
einschlägig vorbestraft.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als
die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Der
Beschwerdegegner wird mit dem Tatverdacht der Widerhandlung gegen
das Sprengstoffgesetz (Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen) und der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz belastet. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der
Beschwerdegegner halte sich allein deshalb in der Schweiz auf, weil er eine
eigentliche Ultra-Zweigstelle betreue. Diese verfolge das Ziel, pyrotechnisches
Material mittels der Blankovollmacht der Presselegitimation des Beschuldigten
in die Fussballstadien zu verbringen und die Fangruppierungen damit
auszustatten. Der Vorwurf des Landfriedensbruchs in Deutschland, der zur
Hausdurchsuchung führte, wird ihm im Zusammenhang mit der Inhaftierung nicht
zur Last gelegt.
Anlässlich der
Hausdurchsuchung wurde beim Beschuldigten eine unüblich grosse Menge von Pyroartikeln
beschlagnahmt (Fackeln, sog. Bomben, Pfeifpatronen, Platzpatronen, Böller). Es
wurden zudem eine Steinschleuder, ein Schlagring und ein Reizstoff- / Gummigeschosskörper
gefunden, bei dem es sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft um
polizeiliche Munition handelt, die im Rahmen von unfriedlichen Grossanlässen
eingesetzt wird (Einvernahme vom 6. Dezember 2017, S. 9 f.). Zudem
bestehen konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner in der deutschen
Ultra-Szene aktiv ist (Mitarbeit bei der einschlägigen Zeitschrift „[...]“,
deutsches Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs anlässlich eines
Fussballspiels, Stadionverbote in Deutschland und Italien, Haftpost von „Freunden“
aus Deutschland). Dies weckt in Bezug auf das Verhalten des Beschwerdegegners
an Fussballspielen ernsthafte Bedenken.
In Bezug auf den
Tatverdacht der Widerhandlungen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz bestehen
jedoch Unsicherheiten. Es werden keine konkreten Strafbestimmungen genannt. Die
Anwendbarkeit des Waffen- und Sprengstoffgesetzes führt nämlich nicht
automatisch zur Strafbarkeit, regeln diese Gesetze doch auch den legalen Umgang
mit Waffen und Sprengstoff (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des
Waffengesetzes [SR 514.54] sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 des
Sprengstoffgesetzes [SR 941.41]). Die Linie zwischen dem legalen und
illegalen Umgang mit diesen Gegenständen lässt sich im summarischen
beschwerderechtlichen Haftprüfungsverfahren ohne Nennung der Strafbestimmungen,
die durch die geschilderte Verdachtshandlung erfüllt sein sollen, kaum
erkennen. Eine rechtliche Konkretisierung würde nicht nur die Beurteilung der
Verdachtslage erleichtern, sondern auch das Äusserungsrecht des Beschuldigten
fördern (Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Abs. 2 BV). Auch für
die – allfällige – Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer müsste eine
konkrete Strafbestimmung herangezogen werden. Vorliegend erübrigt es sich
indessen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, weil die vorinstanzlich
verfügte Haftentlassung gegen Kaution aus anderen Gründen zu bestätigen ist.
Die geltend gemachten besonderen Haftgründe, die eine Fortdauer des
Freiheitsentzugs rechtfertigen würden, sind nämlich nicht erfüllt.
3.2 Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn eine
gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschwerdegegner, wenn er in
Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht oder
Untertauchen entziehen würde. Dabei sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse, namentlich familiäre und soziale
Bindungen, berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise-
und Sprachgewandtheit, in Betracht zu ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich 2013, N 1022).
Vorliegend ist
die Fluchtgefahr mit Blick auf den hiesigen Wohnsitz des Beschwerdegegners und
seine Freundin, die ebenfalls in Basel wohnt, bereits diskutabel. Hinzu kommt
noch der Bezug von Arbeitslosengeld, der regelmässige Kontakte mit dem Berater
des Arbeitsvermittlungszentrums voraussetzt. Der Beschwerdegegner hat die
Kaution und die Auflagen als Voraussetzungen der Haftentlassung akzeptiert, wodurch
die Fluchtgefahr weiter herabgesetzt wird, so dass dieser Haftgrund keine
Inhaftierung mehr rechtfertigen kann.
3.3 Fortsetzungsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO). Bei den verlangten Vortaten muss es sich um
Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt
haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei
schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen (Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 221 N 32 ff.; Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 11; BGE 143
IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f., 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; BGer 1B_458/2016
vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
Zum
vorgeworfenen Umgang mit Sprengstoff und Waffen finden sich im
Strafregisterauszug des Berufungsklägers keine Vortaten. Zwar sind dort
Vorstrafen wegen Sachentziehung und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl vom 31.
Juli 2012) und wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Strafbefehl
vom 3. September 2013) verzeichnet. Diese Feuersbrunst steht jedoch offenbar
mit der Unachtsamkeit im Umgang mit Kerzen, also nicht mit Sprengstoff, im
Zusammenhang (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 8. Dezember
2017, S. 2). Aus der Nichtanhandnahmeverfügung der Tessiner
Staatsanwaltschaft vom 7. April 2016 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner
beim Grenzübertritt am Zoll von Chiasso einen starken Laserpointer (Klasse 3)
auf sich trug. Dieser wurde beschlagnahmt und eingezogen, weil er von Italien
her an einen Tessiner Hockeymatch angereist sei, an dem der Besitz eines
solchen Gerätes verboten sei. Dies hat indessen nicht zu einem Strafverfahren
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, sondern zu einer Nichtanhandnahme
geführt. Obwohl mit der Einziehung des Laserpointers wiederum ein Hinweis für
fragwürdige Aktivitäten des Beschwerdegegners rund um Fussball- und
Hockeyspiele gegeben ist, reicht dies mit Blick auf das Vortatenerfordernis
nicht aus, um Fortsetzungsgefahr zu begründen.
Es ist weiter
zutreffend und in den Akten belegt, dass das Verhalten des Beschwerdegegners
anlässlich von Fussballspielen in Deutschland zu zahlreichen Beanstandungen
Anlass gegeben und zu Stadionverboten geführt hat. Fortsetzungsgefahr nach Art. 221
Abs. 1 lit. c StPO setzt jedoch mindestens schwere und in der Regel
mindestens zwei Vergehen voraus. Diese müssen, verglichen mit der von der
Staatsanwaltschaft befürchteten ernsthaften Gefährdung durch Waffen- und
Sprengstoffdelikte, gleichartig sein. Die Stadionverbote sind dafür zu wenig
spezifisch. Ein Bezug ergibt sich immerhin aus dem in den Akten enthaltenen
Schreiben der Polizeidirektion Dresden (Dezernat 5, Gruppengewalt) vom 31.
August 2017, in dem der Beschwerdegegner im Rahmen eines Strafverfahrens unter
anderem des Verstosses gegen § 41 des deutschen Sprengstoffgesetzes und
der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt wird. Dass es sich dabei aber um
eine (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) „verübte“
Straftat handeln würde, die mit genügender Gewissheit feststeht und nicht auf
blossem Verdacht beruht, wird weder behauptet noch wäre dies aus den Akten
ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Annahme von Fortsetzungsgefahr sind
daher nicht erfüllt.
3.4 Die
von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 237 StPO angeordneten Ersatzmassnahmen
(Kaution von CHF 3’000.– und weitere Auflagen) sind nicht angefochten
worden. Das Beschwerdegericht hat sich dazu nicht weiter zu äussern.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts abzuweisen ist. Aufgrund der mit einer Haftentlassung
verbundenen Dringlichkeit ergeht dieser Beschwerdeentscheid vorab im Dispositiv.
Die schriftliche Begründung des Entscheids wird später eröffnet. Um das vorab
eröffnete Urteilsdispositiv möglichst verständlich zu halten, werden die vorinstanzlichen
Anordnungen im Dispositiv wiederholt, obwohl eine blosse Beschwerdeabweisung
ausreichen würde.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben. Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Entsprechend seiner angemessenen Honorarnote vom 8. Januar 2018
sind ihm für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 2,5
Stunden zum Ansatz von CHF 200.– und Auslagen von CHF 10.– abzugelten,
zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von CHF 39.25.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen
die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Januar 2018 wird abgewiesen.
A____ ist nach Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung von CHF 3‘000.– aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Folgende
Auflagen sind unter allen Umständen einzuhalten:
A____ hat Behördenpost entgegenzunehmen und den Vorladungen Folge zu
leisten.
A____ hat sich einmal wöchentlich jeweils am Montag bis spätestens 10
Uhr persönlich bei der Porte der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu melden.
Es ist A____, vorläufig bis zum Termin der Hauptverhandlung, untersagt,
pyrotechnisches Material irgendwelcher Art zu besorgen, zu lagern oder anderen
zugänglich zu machen.
Im Widerhandlungsfalle hat A____ mit einer erneuten Inhaftierung zu
rechnen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 500.– und ein Auslagenersatz von
CHF 10.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 39.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).