Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.128
URTEIL
vom 6. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Barbara Schneider, Dr.
Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____ Privatklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Privatkläger
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts vom 14. September 2016
betreffend Mord
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 14. September 2016 wurde A____ des Mordes schuldig erklärt
und verurteilt zu 18 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Ausschaffungs- und Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 3. Juni 2015. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von
Betäubungsmitteln wurde aus formellen Gründen eingestellt. A____ wurde behaftet
bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung von B____ in Höhe von CHF 10‘151.50
sowie verurteilt zu je CHF 25‘000.– Genugtuung an beide Privatkläger, jeweils
nebst Zins zu 5% seit dem 7. Mai 2015. Die Mehrforderungen wurden abgewiesen. Weiter
wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrage von CHF 77‘104.21
sowie zu einer Urteilsgebühr von CHF 8‘400.– verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin D____ am 16. Dezember 2016 Berufung
erhoben. Der Vertreter der Privatkläger hat mit Eingabe vom 6. Januar 2017 auf
eine Anschlussberufung resp. einen Nichteintretensantrag verzichtet. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Am 13. Februar
2017 ging die von Advokatin D____ verfasste Berufungsbegründung beim Appellationsgericht
ein. Die Privatklägerschaft hat mit Eingabe vom 16. Februar 2017 auf eine
Berufungsantwort verzichtet. Die Berufungsant-wort der Staatsanwaltschaft
erfolgte mit Eingabe vom 8. März 2017.
Mit selbst
verfasster Eingabe vom 12. Februar 2017 hat sich der Berufungskläger gegen die
Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Aussagen seines ehemaligen Mithäftlings E____
gewandt und geltend gemacht, dieser habe ihm ausdrücklich schaden wollen, was
durch diverse Zeugen, u.a. den ehemaligen Mithäftling F____, belegt werden
könne. Weiter ersuche er darum, seinen Zustand anlässlich der Tat sowie weitere
Umstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Diese Eingabe wurde mit
Verfügung vom 20. Februar 2017 der Vertreterin des Berufungsklägers und den
anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt. Mit Verfügung vom 16. März 2017 hat
die Instruktionsrichterin den Antrag des Berufungsklägers auf Vorladung von E____
unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen.
Am 24. März 2017 hat der Berufungskläger ein weiteres von ihm selbst verfasstes
Schreiben eingereicht, in welchem er sich gegen die Abweisung seines Beweisantrags
wendet und wiederum beantragt, diverse Umstände zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Dieses Schreiben wurde als Verteidigungsschrift zu den Akten genommen und der
Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft zur Kenntnis zugestellt.
Mit Eingabe vom
11. April 2017 hat Advokatin D____ um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung
ersucht, da ihr Mandant nicht mehr mit ihr zusammen arbeiten wolle und sie so
dessen Interessen nicht mehr wahren könne. Die Instruktionsrichterin hat dieses
Schreiben am 12. April 2017 dem Berufungskläger mit der Aufforderung, die
Gründe für die nicht mehr mögliche Zusammenarbeit offenzulegen und dem Hinweis,
dass aus Kostengründen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Mandatswechsel
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sei, zugestellt. Mit Eingabe vom 12.
April 2017 hat sich der Berufungskläger zum beantragten Verteidigerwechsel
geäussert und diverse Umstände angeführt, weshalb er von Advokatin D____ nicht
mehr vertreten werden wolle. Mit Verfügung vom 19. April 2017 hat die Instruktionsrichterin
dem Antrag der amtlichen Verteidigerin auf Entlassung aus dem Mandat entsprochen
und den Berufungskläger darauf aufmerksam gemacht, dass er unverzüglich eine
neue Verteidigung zu bezeichnen habe, andernfalls die Verfahrensleitung für ihn
eine Rechtsvertretung ernennen werde. Im Übrigen werde der Berufungskläger
darauf hingewiesen, dass die Verfahrenshandlungen der amtlichen Verteidigung, insbesondere
die schriftliche Berufungserklärung und –begründung, selbstverständlich ihre
Gültigkeit behielten.
Mit am gleichen
Tag eingegangenen Schreiben teilte Advokat G____ dem Appellationsgericht mit,
dass er den Fall übernehmen werde und die Einsetzung als amtlicher Verteidiger
beantrage. Dies wurde ihm mit Verfügung vom 19. April 2017 bewilligt. Gleichzeitig
wurde ihm mitgeteilt, es sei ihm unbenommen, eine weitere Begründung der
Berufung einzureichen, wobei jedoch diesbezüglich auf die Verfügung vom selben
Tag sowie auf die bereits eingereichte schriftliche Berufungserklärung und
–begründung seiner Vorgängerin verwiesen werde, aus welchen sich klar und unmissverständlich
ergebe, dass das Thema des Berufungsverfahrens einzig die Strafzumessung sei.
Eine Eingabe des
Berufungsklägers vom 20. April 2017, in welcher er sich erneut zum Verteidigungswechsel
äusserte, wurde allen Parteien mit Verfügung vom 25. April 2017 zur Kenntnis
zugestellt. Am 24. April 2017 stellte der Vertreter der Privatklägerschaft ein
Gesuch um unentgeltliche Vertretung. Diesbezüglich wurde ihm mitgeteilt, dass
ein solches gestützt auf die Verfügung vom 19. April 2017 – wonach Thema der
Berufung allein die Strafzumessung sei – wohl abzuweisen wäre, dass aber eine
definitive Entscheidung bis zum vorfrageweisen Entscheid des Gesamtgerichts
über den Umfang der Berufung aufgeschoben werde.
Am 11. Mai 2017
ging ein weiteres Schreiben des Berufungsklägers mit diversen Begehren beim
Appellationsgericht ein, welches zuständigkeitshalber an den Strafvollzug
weitergeleitet wurde. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der neue Verteidiger
seine ergänzende Berufungsbegründung ein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 und
unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 19. April 2017 wurde vorbehältlich eines
anderen Entscheids des Gesamtgerichts erneut festgehalten, dass eine nachträgliche
Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf die rechtliche Qualifikation nicht möglich
sei. Die Beweisanträge des Berufungsklägers bezüglich der Befragung der Herren F____
und E____ wurden, ebenfalls unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids
des Gesamtgerichts, abgewiesen.
Am 30. Mai 2017
ging beim Appellationsgericht eine Eingabe von F____ ein, in welcher er sich
für die Befragung als Zeuge zur Verfügung stellte (vgl. Eingabe F____ vom 29.
Mai 2017, act. 2187). Mit Verfügung vom selben Tag wurde ihm mitgeteilt, dass
auf seine Befragung verzichtet werde.
Mit Eingabe vom
15. September 2017 meldete der Strafvollzug die erneute Versetzung des
Berufungsklägers und erklärte auf Ersuchen der Instruktionsrichterin die
diversen Versetzungen mit Eingabe vom 25. September 2017. Mit Schreiben
vom 30. September 2017 hat der Berufungskläger diese Mitteilung des
Strafvollzugs moniert und geltend gemacht, ihn treffe an den zahlreichen Versetzungen
keine Schuld. Am 9. Oktober 2017 hat er erneut ein Schreiben eingereicht,
in welchem er darum ersucht, seine Darstellung der Ereignisse zu
berücksichtigen. Sämtliche Eingaben des Berufungsklägers wurden zu den Akten
genommen und gingen an alle Parteien zur Kenntnisnahme.
Am 10. Oktober
2017 ging eine Meldung des Strafvollzugs betreffend die Versetzung des Berufungsklägers
in den Sicherheitstrakt II der JVA Lenzburg beim Appellationsgericht ein. Am
31. Oktober 2017 reichte der Berufungskläger eine Kopie seines Schreibens an
den Strafvollzug inkl. Beilagen ein.
Mit Verfügung
vom 13. November 2017 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Am 26.
Januar 2018 gingen der Führungsbericht der JVA Lenzburg über den
Berufungskläger und am 30. Januar 2018 erneut die Kopie einer Eingabe des
Berufungsklägers an den Strafvollzug beim Appellationsgericht ein, welche
ebenfalls der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Kenntnis zugestellt
wurden.
An der Verhandlung
vom 6. Februar 2018 ist der Berufungskläger befragt worden und sind die Verteidigung,
die Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit
§ 72 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder
Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung eines
Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
überprüft das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend ist
der Umfang der Berufung umstritten und somit vorfrageweise zu prüfen, was
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet.
2.1 Die
ursprüngliche Verteidigerin D____ hat bereits in der Berufungserklärung festgehalten,
dass die Berufung sich nur gegen die Strafzumessung richte und eine Reduktion
der Strafe von 18 auf 12 Jahre gefordert werde (Berufungserklärung vom 16.
Dezember 2016, S. 1). Auch in der Berufungsbegründung wurden ausschliesslich
Ausführungen zur Strafzumessung sowie zum Beweisantrag, es sei E____ vom
Gericht einzuvernehmen, gemacht. Unter anderem wurde ausdrücklich festgehalten,
es sei „innerhalb des Mordtatbestandes kein schweres Verschulden
gegeben“ (Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017, S. 7). Der
Schuldspruch wegen Mord wurde also ausdrücklich akzeptiert. Entsprechend hat es
die Instruktionsrichterin dem neu eingesetzte Verteidiger G____ freigestellt,
die Berufungsbegründung zu ergänzen, ihn jedoch darauf hingewiesen, dass sich
das Berufungsverfahren nach wie vor auf die Strafzumessung beschränke (vgl.
Verfügung vom 19. April 2017).
2.2 Der
neue Verteidiger hat jedoch in der Folge dennoch in seiner Begründung die
Berufung auf den Schuldpunkt ausgedehnt, indem er das Rechtsbegehren stellte,
der Berufungskläger sei lediglich wegen Totschlags, eventualiter wegen
vorsätzlicher Tötung zu verurteilen und die Strafe entsprechend auf 4 ¾ Jahre
zu reduzieren. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
habe das Berufungsgericht selbst zu entscheiden.
Der
Berufungskläger macht geltend, Art. 399 StPO stelle keine abschliessende
Spezialnorm zu Art. 385 StPO dar, gemäss welcher Rechtsmittel zu begründen
seien. Das formulierte Rechtsbegehehren seiner Vorgängerin sei nicht eindeutig.
Die Tatsache, dass in der Begründung vom 10. Februar 2017 ausgeführt
werde, der Berufungskläger sei sich „der besonderen Grausamkeit seiner Tat
nicht bewusst gewesen“, lege den Schluss nahe, dass das vorinstanzliche Urteil nicht
einzig und allein betreffend die Strafzumessung, sondern auch den Schuldpunkt
selber angefochten worden sei (Berufungsbegründung S. 4). Im Übrigen, so die
Verteidigung, könnten gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO selbst die nicht angefochtenen
Punkte durch die Berufungsinstanz überprüft werden. Aufgrund des genannten
Arguments seiner Vorgängerin hätte dies eine Auswirkung auf den Tatbestand, was
sich wiederum auf die Strafzumessung auswirke. Ein entsprechendes Urteil wäre
deshalb mit Sicherheit gesetzeswidrig bzw. unbillig. Somit komme Art. 404 Abs.
2 StPO zur Anwendung und sei hier zu Gunsten des Berufungsklägers in die
Dispositionsmaxime einzugreifen (Berufungsbegründung a.a.O.). An der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger an dieser
Argumentation festgehalten (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).
2.3
2.3.1 Gemäss
Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO ist in der Anmeldung der Berufung anzugeben, was
genau damit angefochten wird. Wie in Art. 404 Abs. 2 StPO festgehalten wird, kann
das Gericht jedoch zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene
Punkte des erstinstanzlichen Urteils überprüfen, um gesetzeswidrige oder
unbillige Entscheidungen zu verhindern. In der Literatur wird ausgeführt, diese
Regelung stelle eine Einschränkung der im Rechtsmittelverfahren geltenden
Dispositionsmaxime dar und dürfe insbesondere nicht dazu missbraucht werden, eine
nachträgliche Ausdehnung der Berufung – d.h. eine Rückgängigmachung einer
klaren Beschränkung – zu erreichen. Ganz grundsätzlich sei von der Möglichkeit
des Art. 404 Abs. 2 StPO nur zurückhaltend und „insbesondere nur unter den
gesetzlich erwähnten Voraussetzungen der Gesetzwidrigkeit oder Unbilligkeit“
Gebrauch zu machen (Eugster, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 404 N 3). Eine Abweichung von der
Dispositionsmaxime im Berufungsverfahren lässt sich somit nur rechtfertigen,
wenn der Mangel im nicht angefochtenen Punkt offenkundig und stossend ist. Es
braucht mit anderen Worten nach übereinstimmender Lehre für die Anwendung von
Art. 404 Abs. 2 StPO ein qualifiziert mangelhaftes Urteil. Insgesamt sollen mit
der Bestimmung „eindeutig unrichtige“ Urteile verhindert werden, bei welchen
der Mangel klar zu Tage tritt (Schmid,
Praxiskommentar StPO, Art. 404 N 3/4; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, StPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 404 N 5).
2.3.2 Vorliegend
ist vorab festzuhalten, dass sich die Vorgängerin des Verteidigers in ihrer Berufungserklärung
vom 16. Dezember 2016 – entgegen der Ansicht ihres Nachfolgers – ganz eindeutig
auf die Strafzumessung beschränkt hat. Sie hat wörtlich ausgeführt, es sei das
Urteil der Vorinstanz insofern abzuändern, als der Berufungskläger lediglich zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen sei (Berufungserklärung vom
16. Dezember 2016, S. 1), womit bereits klar ist, dass sich die Berufung auf
die Strafzumessung beschränkt. In der Berufungsbegründung hat sie sogar
explizit ausgeführt: „Der Berufungskläger akzeptiert den Schuldspruch wegen
Mordes gemäss Art. 112 StGB. Die Tatausführung war grausam.“
(Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017, S. 2 Ziff. 4). Angesichts dieser
äusserst klaren Angaben kann der Argumentation des Verteidigers, es sei nicht
klar, was von seiner Vorgängerin genau angefochten worden sei bzw. die
Formulierung, der Berufungskläger sei sich „seiner Grausamkeit nicht bewusst
gewesen“, lege den Schluss nahe, dass auch der Schuldpunkt angefochten werde,
nicht gefolgt werden.
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 404 Abs. 2
StPO vor, ist doch das erstinstanzliche Urteil weder gesetzeswidrig noch
unbillig. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass die Tötung eines Menschen
mit 37 Messerstichen wegen eines dazu in keinem Verhältnis stehenden Motivs (s.
dazu unten E 4.3.2.1) als Mord qualifiziert werden darf, ohne dass das Urteil unbillig
und schon gar nicht gesetzeswidrig wäre. Wenn der Verteidiger geltend macht,
der Berufungskläger sei sich der Grausamkeit seines Vorgehens nicht bewusst
gewesen, was offensichtlich zur Verneinung des Mordvorsatzes hätte führen
müssen, so verkennt er, dass ein solches Bestreiten nicht per se dazu führt,
dass der Mordtatbestand ausscheidet. Vielmehr ist bekannt, dass bei fehlendem
Geständnis nach ständiger Rechtsprechung die Frage des Vorsatzes aufgrund der
Umstände – etwa der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung oder der Art der Tathandlung – zu entscheiden ist (vgl.
BGE 133 IV 222 E. 5.3; 133 IV 1 E 4.1; 125 IV 242 E 3c je mit Hinweisen). Dies
gilt auch für Mord. Die Vorinstanz hat vorliegend trotz Bestreitens des
Berufungsklägers aufgrund der äusseren Umstände, vorwiegend der brutalen Art
und Weise der Tatausführung und sich dem infolgedessen sehr lange hinziehenden
Sterbevorgang des Opfers, die vom Berufungskläger begangene Tat auch unter dem
subjektiven Aspekt als Mord qualifiziert (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 2.2).
Dieses Vorgehen ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Vor-instanz
die Angaben des Berufungsklägers, wonach er sich habe verteidigen müssen, ausführlich
geprüft und als Schutzbehauptung qualifiziert und zu Recht als nicht
glaubwürdig bezeichnet hat (erstinstanzliches Urteil E. 2.1.5, 2.1.6; s. dazu
unten E 4.3.2.1). Von einem unbilligen oder gar gesetzeswidrigen Urteil
kann deshalb keine Rede sein.
2.3.3 Nach
dem Gesagten liegt somit kein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO vor und ist in der
Berufung auf die rechtliche Qualifikation als Mord nicht mehr zurückzukommen.
Daran ändert auch nichts, dass vorliegend nach der Berufungsbegründung ein neuer
Verteidiger das Mandat übernommen hat, welcher mit der Führung des Mandats
durch seine Vorgängerin nicht einverstanden ist. Es ist offensichtlich, dass
Art. 404 Abs. 2 StPO nicht dazu dient, einer neuen Verteidigung die
Durchsetzung der allenfalls von ihr gewählten anderen Verteidigungsstrategie zu
ermöglichen (s. dazu vorne E. 2.2.1).
Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Verteidigung auch mit dem Argument,
in der Lehre werde teilweise vertreten, es sei dem neuen Verteidiger das
Versäumnis einer von seinem Vorgänger verpasste Frist nicht anzurechnen,
weshalb auch ihm selbst vorliegend die von seiner Vorgängerin vorgenommene
Beschränkung auf die Strafzumessung nicht anzurechnen sei (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 2), nicht durchdringt: Während es sich beim zitierten
Vergleichsfall offensichtlich um grobfahrlässiges Handeln der Vorgängerverteidigung
handelt, liegt hier kein solches vor. Vielmehr handelt es sich wie gesagt allenfalls
eine andere gewählte Verteidigungsstrategie seiner Vorgängerin, welche nicht
mit einer anwaltlichen Sorgfaltspflichtverletzung wie einer verpassten Frist zu
vergleichen ist. Es lässt sich somit auch daraus nichts zu Gunsten des
Berufungsklägers ableiten.
2.3.4 Gemäss
den obigen Erwägungen ist das Thema der vorliegenden Berufung somit auf den
Aspekt der Strafzumessung zu beschränken.
In prozessualer
Hinsicht sind sodann die diversen Beweisanträge des Berufungsklägers zu
behandeln.
3.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art.
389 Abs. 3 StPO nur, wenn dies erforderlich ist. Die Ablehnung eines
Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist
zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt
oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der
bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt
sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
3.2 Bereits
die ursprünglich eingesetzte Verteidigerin hat in der Berufungserklärung den
Antrag gestellt, E____ vor Gericht zu befragen. Den gleichen Antrag stellte sie
in der Berufungsbegründung vom 10. Februar 2017. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts haben sowohl der neue Verteidiger des Berufungsklägers als
auch der Vertreter der Privatkläger diesen Antrag erneut gestellt. Sie machen
geltend, die Staatsanwaltschaft sei nicht zur Einvernahme von E____ berechtigt
gewesen, da die Beweiserhebungshoheit zu jenem Zeitpunkt – lediglich ein Arbeitstag
vor Durchführung der Hauptverhandlung – schon beim Gericht gelegen sei. Die
Aussagen von E____ seien deshalb nicht verwertbar, die Unterlagen aus den Akten
zu entfernen und die Einvernahme erneut durchzuführen (Auss. Verteidiger
Berufungskläger und Vertreter der Privatkläger, zweitinstanzliches Protokoll S.
2/3).
Festzuhalten
ist, dass die Befragung von Zeugen durch das Strafgericht grundsätzlich an die
Staatsanwaltschaft delegiert werden darf. Das Vorgehen des Strafgerichts war
deshalb zulässig, wenn auch fraglich sein mag, ob dies so kurz vor der
Hauptverhandlung sinnvoll war. Weiter wurde das Konfrontationsrecht gewahrt,
waren doch sowohl der Berufungskläger mit dessen Verteidiger als auch der Vertreter
der Privatkläger bei der Einvernahme anwesend und konnten Ergänzungsfragen an E____
stellen (vgl. Einvernahme vom 8. September 2016, act. S. 1946-1952).
Daraus folgt, dass die Aussagen von E____ formell verwertbar sind. Dass auch
kein Fall von Art. 140 StPO vorliegt, bedarf keiner weiteren Erwägungen. Die geltend
gemachten Ressentiments von E____ gegen den Berufungskläger betreffen nicht die
Frage der Zulässigkeit des erhobenen Beweises, sondern die Frage der
Beweiswürdigung und sind an der entsprechenden Stelle zu behandeln (s.
unten E. 4.3.2.1).
Nach dem
Gesagten besteht somit für eine erneute Befragung von E____ kein Anlass. Das
Gesamtgericht schliesst sich deshalb der Abweisung des Beweisantrags durch die
Instruktionsrichterin an.
3.3 Was
die vom Berufungskläger beantragte Befragung des Zeugen F____ betrifft ist
festzuhalten, dass diesem bereits aufgrund seiner rund 20-seitigen,
handschriftlichen Eingabe an das Appellationsgericht jegliche Objektivität
abzusprechen ist (vgl. Eingabe F____ vom 29. Mai 2017, act. 2187). Die
Formulierung, er sei „gewillt“ – wobei gewillt bereits im Originalschreiben in
Anführungszeichen gesetzt ist –, als „Zeuge“ (dito) auszusagen, mit der
nachfolgenden Begründung „Herr A____ bat mich darum, nachdem er mir ‚expliziet‘
ein einzelnes Detail nach dem andern erläuterte“, lässt darauf schliessen, dass
der „Zeuge“ offensichtlich zur Bestätigung der hinlänglich bekannten und
mehrfach deponierten Version des Tathergangs durch den Berufungskläger (s. dazu
unten E.4.3.2.1) dienen soll. Es ist deshalb von seinen Aussagen keine Klärung
des zur Debatte stehenden Sachverhalts zu erwarten, so dass in antizipierter
Beweiswürdigung auf seine Befragung verzichtet werden kann. Das Gericht
schliesst sich somit auch hier der Einschätzung der Instruktionsrichterin an.
3.4
3.4.1 Der
Berufungskläger beantragt weiter, es sei ein Gutachten über seine
Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt einzuholen. Es sei bis jetzt völlig
unberücksichtigt geblieben, dass der Berufungskläger vor der Tat
Betäubungsmittel konsumiert habe. Zwar sei stets vom Konsum von Kokain die Rede
gewesen, wovon auch die erste Verteidigerin ausgegangen sei. Der neue Verteidiger
macht jedoch geltend, er gehe davon aus, dass diesbezüglich ein Irrtum
vorliege: Der Umstand, dass der Berufungsklägers gemäss eigenen Angaben im Umgang
mit dem Opfer derart in Panik geraten sei, lasse eher den Schluss zu, dass es
sich um sehr reines Kokain oder noch wahrscheinlicher um ein chemisches Derivat
davon – etwa Chrystal Meth – gehandelt habe (ergänzende Berufungsbegründung S.
8). Unter diesen Umständen, so die Verteidigung, wäre eine gutachterliche
Abklärung der Frage, ob aufgrund der Schilderungen des Berufungsklägers und der
objektiven Erkenntnisse der Tat eine panische Reaktion infolge Konsums dieser
Drogen denkbar oder auszuschliessen sei, nötig gewesen Dazu sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Berufungsbegründung a.a.O.). In der
Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger zudem den
Eventualantrag gestellt, das Gutachten im zweitinstanzlichen Verfahren
anzuordnen (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).
3.4.2 Was
den Antrag betrifft, das Verfahren zur Einholung eines Gutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen, so ist festzuhalten, dass eine solche Rückweisung
vorliegend nicht zur Diskussion steht, da sich die Vorinstanz bereits mit dem
Antrag auseinandergesetzt und begründet hat, weshalb sie kein Gutachten
eingeholt hat (erstinstanzliches Urteil E. 1.4). In Bezug auf den Antrag, das
Appellationsgericht solle selbst ein solches Gutachten einholen, ist zum einen
festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt selbstredend nicht mehr eruieren
lässt, wie hoch der Alkohol- bzw. Drogengehalt im Blut des Berufungsklägers zum
Tatzeitpunkt war. Gleiches gilt für die Frage, ob der Berufungskläger vor der
Tat tatsächlich – wie neu auch von ihm selbst behauptet, siehe dazu unten E.
4.3.2.2) – nicht Kokain, sondern eine andere Substanz konsumiert hatte. Ein
Gutachten könnte somit ohnehin nur rein hypothetische und auf den Angaben des
Berufungsklägers basierende Aussagen machen, welche zum Vornherein nicht
geeignet und tauglich sind, um in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers darauf abzustellen.
Zum anderen aber
ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gemäss Art. 20 StGB
eine psychiatrische Begutachtung nur dann indiziert, wenn ernster Anlass dazu
besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (erstinstanzliches
Urteil E. 1.4). Dies ist jedoch, wie zu zeigen sein wird, vorliegend nicht der
Fall. Vielmehr ist unter anderem anhand der äusseren Umstände – konkret des
Nachtatverhaltens des Berufungsklägers, auf welches auch bei Gutachten jeweils
Bezug genommen wird – davon auszugehen, dass der Berufungskläger bei der von
ihm begangenen Tat jedenfalls nicht derart unter Drogen oder Alkoholeinfluss
stand, dass von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen wäre (s. dazu
unten E 4.3.2.2). Es fehlt somit auch an den Zweifeln bezüglich der
Schuldfähigkeit, welche überhaupt die Grundlage für die Anordnung eines
Gutachtens bilden.
Nach dem
Gesagten ist somit der Antrag des Berufungsklägers, ein Gutachten zur Klärung
seiner Schuldfähigkeit einzuholen, abzuweisen.
3.5 Auch
der Vertreter der Privatkläger hat sowohl vor der ersten Instanz als auch vor
Appellationsgericht beantragt, ein Gutachten über den Berufungskläger zu
erstellen, jedoch mit der Absicht, dessen Gefährlichkeit im Hinblick auf eine
stationäre Massnahme oder eine Verwahrung festzustellen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 3).
Diesbezüglich
ist bereits grundsätzlich festzuhalten, dass die Privatklägerschaft zu einem
derartigen Antrag nicht legitimiert ist (vgl. Art. 382 Aba. 2 StPO). Der Antrag
wäre jedoch auch in der Sache abzuweisen: Der Einholung eines Gutachtens durch
das Gericht aus den von der Privatklägerschaft genannten Gründen steht
entgegen, dass die Anordnung einer stationären Massnahme – jedenfalls sofern
diese nicht rein therapeutischer bzw. im Interesse des Berufungsklägers liegender
Art ist – oder einer Verwahrung in einem einzig vom Berufungskläger geführten Rechtsmittelverfahren
nach überwiegender Lehre und Praxis gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst
und deshalb nur bei Vorliegen revisionsrechtlich relevanter Normen zulässig ist
(s. dazu Lieber, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 391 N 16-19; Heer,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 56 N 28 f.; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth, Kurzkommentar
Strafrecht, Art. 55 N 9). Solche sind hier nicht ersichtlich und werden auch
nicht geltend gemacht.
Zusammenfassend
ist auf den Antrag der Privatklägerschaft nicht einzutreten und vom Gericht kein
entsprechendes Gutachten einzuholen.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger für seine Tat aufgrund seines “äusserst
schweren Verschuldens“ zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat
zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe im Sinne eines Overkills weit
mehr unternommen, als für eine grausame Tötung notwendig gewesen sei. Schon gar
nicht nachvollziehbar sei das banale Motiv, weswegen das Opfer sein Leben habe
lassen müssen. Zu seinen Gunsten spreche einzig der Umstand, dass er sich
gestellt habe, hingegen könne ihm weder Einsicht noch Reue zugutegehalten
werden. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle erscheine dem äusserst
schweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eine Strafe von 18
Jahren angemessen (erstinstanzliches Urteil S. 15/16).
Der
Berufungskläger bemängelt, die Strafzumessung der Vorinstanz sei unvollständig
und mangelhaft. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Meinung
sei, die zu beurteilende Tat sei am oberen Rand der für Mord vorgesehenen
Strafdrohung anzusiedeln. Durch die oberflächliche Begründung und das Fehlen
der einzelnen Strafzumessungskriterien sei es dem Berufungskläger gar nicht
möglich, sich gegen die Festsetzung der Strafe zu wehren und sich angemessen zu
verteidigen (ergänzende Berufungsbegründung vom 22. Mai 2017 Ziff. 10).
4.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe
innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine korrekte Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (sog. Legitimation zum
Verfahren, vgl. zum Ganzen Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar StGB, Art. 47 N 9).
Das
Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid (BGE 136 IV 55) besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es
zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt bei der
sogenannten Tatkomponente aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe
festlegt. In einem zweiten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Gründe
für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe
aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte,
hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger
Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im
Urteil die für die Zumessung der Strafe wesentlichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen
Strafzumessungskriterien eingehen.
4.3 Die
Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für Mord ausgegangen, welcher 10
Jahre bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe vorsieht. Zur Bemessung des
Verschuldens innerhalb dieses Strafrahmens ist im Rahmen der Tatkomponente
zunächst das Tatverschulden bzw. die objektive und anschliessend die subjektive
Tatschwere zu prüfen.
4.3.1 Beim
Tatverschulden ist festzulegen, wie die Tat vom äusseren Vorgehen her im
Vergleich mit anderen denkbaren Varianten einzuordnen ist.
Im vorliegenden
Fall wurde das Opfer mit insgesamt 37 Messerstichen getötet, wobei es sich um
nicht weniger als fünf vollständige Durchstiche handelt. Dies zeugt von der
grossen Wucht der geführten Messerhiebe. Insbesondere durchbohrte einer der
Messerstiche die Darmbeinschaufel, was laut Bericht des IRM enorme Kraft voraussetzt
(vgl. Bericht IRM S. 1678 ff, 1683 ff,
Sektionsprotokoll/Kurzgutachten vom 11. Juli 2015, Foto S. 1722).
Damit war das Vorgehen des Berufungsklägers zweifellos äusserst brutal und
skrupellos. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dürfen jedoch die im
Rahmen der rechtlichen Würdigung Verwendung findenden Qualifikationsmerkmale
aufgrund des Doppelverwertungsverbots bei der Strafzumessung grundsätzlich
nicht straferhöhend berücksichtigt werden (vorinstanzliches Urteil S. 15;
m.H. auf BGer 6B_748/2016 vom 22. August 2016). Indessen darf auf das
Ausmass, in dem ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist, abgestellt werden.
Die Vorinstanz
ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich das skrupellose Handeln des Berufungsklägers
in casu bereits aus der grausamen Tatausführung erschliesst und somit die
Mordqualifikation primär auf der Art der Ausführung beruht, weshalb
diesbezüglich das erwähnte Doppelverwertungsverbot zu beachten ist. Nach dem
Gesagten darf jedoch die Tatausführung insofern, als dass sie über die
Erforderlichkeit für das Qualifikationsmerkmal hinausgeht, auch bei der
Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
zutreffend erwogen, es handle sich vorliegend geradezu um einen „Overkill“,
hätte doch auch eine weit weniger brutale Art der Ausführung gereicht, um das
Mordmerkmal der Skrupellosigkeit zu erfüllen (erstinstanzliches Urteil E.
2.2.). Dem Argument der Verteidigung, aus der Tatsache, dass der
Berufungskläger 37 Mal zugestochen habe, könne nicht auf seine Skrupellosigkeit
geschlossen werden, da man im Gegenteil leise handle bei Skrupellosigkeit, ist
geradezu absurd. Das Gleiche gilt für das Argument, die Tatsache, dass keiner
der 37 Stiche für sich allein tödlich gewesen sei, spreche gegen ein grausames
Vorgehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 12). Im Gegenteil ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der aus diesem Umstand resultierende lange Todeskampf
– im Gegensatz zu einem schnellen Tod aufgrund eines oder weniger tödlicher
Stiche – des Opfers besonders grausam ist und das Opfer einen nicht
nachvollziehbaren langen Leidesweg gehen musste. Der Berufungskläger hat weit
mehr unternommen, als für eine grausame Tötung notwendig gewesen wäre. Dies
darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und wirkt sich in erheblichem
Masse strafschärfend aus.
Insgesamt wiegt
das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers somit, wie auch die
Vorinstanz erwogen hat, äusserst schwer, so dass eine Einsatzstrafe von 16
Jahren angemessen erscheint.
4.3.2 In
Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu prüfen, inwiefern dem konkreten Täter
dieses Tatverschulden angelastet werden kann bzw. ob subjektive Umstände
vorliegen, die die objektive Tatschwere erhöhen oder mindern.
4.3.2.1 Primär
zu prüfen ist an dieser Stelle das zur Debatte stehende Tatmotiv, welchem – wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – neben der brutalen Tatausführung für
die Mordqualifikation nur zweitrangige Bedeutung zukommt (erstinstanzliches Urteil
S. 15), und dessen Berücksichtigung deshalb auch nicht gegen das
Doppelverwertungsverbot verstösst.
Die Vorinstanz
hat als Motiv eine sexuelle Frustration des Berufungsklägers als erstellt erachtet
(vorinstanzliches Urteil, E. 2.1.7). Der Berufungskläger macht hingegen zusammengefasst
geltend, es habe sich um eine Notwehrsituation gehandelt: Das Opfer habe eine
dritte Person in die Wohnung gelassen, während er selbst im Bad gewesen sei.
Diese Person habe sich im Schrank versteckt und sei dann herausgesprungen und
geflüchtet. In der Folge habe das Opfer ihm eine Decke auf den Kopf geworfen.
Er habe sich wehren müssen und wild mit einem Messer herumgefuchtelt, wodurch
der Tod des Opfers eingetreten sei (vgl. Aussagen Berufungskläger erstinstanzliches
Protokoll S. 5 ff, Einvernahme act. 1171 ff.).
Fest steht, dass
die Vermittlerin der Liebesdienste, H___, in ihrer Befragung vom 3. September
2015 gegenüber der Polizei angegeben hat, das Opfer habe ihr unmittelbar vor
der Tat am Telefon erzählt, es sei im Rahmen der vom Berufungskläger verlangten
sexuellen Dienste zu Problemen gekommen, weil dieser keine Erektion gehabt habe
und das Opfer von ihm gleichwohl auf der Bezahlung des zuvor vereinbarten
Preises bestehe (Aussagen H____, act. 1250). Der Berufungskläger selbst hat
zumindest in seiner Einvernahme vom 5. August 2015 bestätigt, dass er nicht zum
sexuellen Höhepunkt gekommen sei (Aussagen Berufungskläger, act. 1118). Dem
entspricht, dass an den sichergestellten Kondomen kein Sperma gefunden wurde (vgl.
IRM-Bericht, Akten S. 1555).
Die Vorinstanz
hat als weiteres ergänzendes Indiz die Aussagen von E____ gewürdigt, welche das
Motiv der sexuellen Frustration des Berufungsklägers stützen. Dieser gab an,
der Berufungskläger habe ihm erzählt, er sei ausgerastet, weil das Opfer ihm
eine weitere „Runde“ Sex ohne Bezahlung verweigert habe, und habe dann nur noch
„rot gesehen“ (Einvernahme E____, act. 1865). Der Berufungskläger wendet sich
in seiner Berufung zwar bereits in formeller Hinsicht gegen die Verwertbarkeit
dieser Aussagen (s. dazu vorne E 3.1). Damit dringt er jedoch, wie erwähnt,
nicht durch. In Bezug auf deren Würdigung ist zwar festzuhalten, dass diese
angesichts der Tatsache, dass E____ zuvor deponiert hatte, er werden den
Berufungskläger „fertig machen“, mit grösster Vorsicht zu erfolgen hat. Jedoch
scheinen die betreffenden Aussagen auch nicht abwegig zu sein: So passen sie
einerseits zur Angabe des Opfers gegenüber H____, es gebe Probleme mit der
Bezahlung, weil der Berufungskläger keine Erektion gehabt habe. Weiter ist
festzuhalten, dass der Berufungskläger im vorzeitigen Strafvollzug bis anhin
immer wieder durch bedrohliches und aggressives Verhalten gegenüber Dritten
auffällt, welches zu mehrfachen Versetzungen und schlussendlich zur Verlegung
in den Sicherheitstrakt geführt hat. Im von der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin eingeholten Bericht des Strafvollzugs wird ausgeführt,
der Berufungskläger sei „wegen provokativem bzw. drohendem und aggressivem
Verhalten“ mehrfach per sofort zur Verfügung gestellt oder versetzt worden.
Aufgrund seines „Bedürfnisses nach strukturierter Führung und seines erhöht
fremdgefährdenden Verhaltens“ sei er nunmehr im SITRAK II der JVA Lenzburg
angemeldet worden, wo er wohl Anfang November aufgenommen werden könne (Bericht
Strafvollzug vom 25. September 2017). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger
aufgrund seines aggressiven Verhaltens im üblichen Strafvollzug nicht tragbar
war, weshalb er sich aktuell unter verschärften Bedingungen im Sicherheitstrakt
befindet. An der Verhandlung des Appellationsgerichts konnte sich das Gericht
zudem selbst einen Eindruck seiner nahezu permanenten Aggressivität und
Gereiztheit verschaffen (s. dazu zweitinstanzliches Protokoll, insb. S. 4,5,
6,9,11).
Das vom
Berufungskläger an den Tag gelegte Verhalten entspricht somit mit anderen
Worten den Schilderungen E____s durchaus, und widerspricht im Gegenzug klar dem
Bild des kultivierten und selbstbeherrschten Mannes, das der Berufungskläger
von sich selbst zeichnen will (vgl. Aussagen Berufungskläger vor dem
Zwangsmassnahmengericht, act. S. 209; Aussagen Berufungskläger vor dem
Appellationsgericht, zweitinstanzliches Protokoll S. 4/5). Auffallend ist
weiter, dass E____ zahlreiche Details aus dem Leben des Berufungsklägers, dem
Hergang des Tötungsdelikts und dem Nachtatverhalten des Berufungsklägers
angibt, welche sich mittels Beweisen oder Aussagen des Berufungsklägers selbst
verifizieren lassen und die er somit vom Berufungskläger selbst erfahren haben
muss. So hat er etwa gewusst, dass eine gewisse „H____“ dem Berufungskläger das
spätere Opfer vermittelt habe, dass ein „illegaler Marokkaner“ bei ihm gewohnt
habe, dass das „in Anspruch nehmen“ des Opfers 3-4 Stunden gedauert habe, dass der
Berufungskläger nach der Tat die Leiche unter das Bett geschoben und dass er
auf der Flucht jemanden von der Staatsanwaltschaft angerufen habe, weil er sich
stellen wollte (Aussagen E____ a.a.O.). Weiter gab er an, der Berufungskläger
habe erzählt, er habe sich gestellt, weil er den Rat erhalten habe, den
Strafverfolgungsbehörden eine „Notwehr-Geschichte“ aufzutischen, um eine
möglichst geringe Strafe zu erhalten (Aussagen E____ act. 1979), was der Berufungskläger
mit seiner Version des Tathergangs auch tatsächlich getan hat. Dieses
Detailwissen spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E____.
Es ist somit in der Sache nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der
Prüfung des Tatmotivs als ergänzendes Indiz auch die Aussagen von E____
beigezogen hat.
Dass im Gegenzug
die vom Berufungskläger behauptetet Variante des Tathergangs als reine Schutzbehauptung
zu qualifizieren ist und zahlreiche objektive Beweise gegen einen solchen
Tathergang sprechen, hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt
(erstinstanzliches Urteil E. 2.1.5 - 2.1.7). Darauf kann verwiesen werden.
Nach dem
Gesagten ist das Tatmotiv somit im Zusammenhang mit der sexuellen
Dienstleistung, die das Opfer erbracht bzw. eben nicht erbracht haben soll, zu
orten. Ob dabei nun um die sexuelle Frustration des Berufungsklägers oder
Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung der bezogenen Liebesdienste den
Ausschlag für die Ermordung des Opfers gegeben haben, spielt letzten Endes
keine Rolle: in jedem Fall steht das Motiv in krassem Missverhältnis zum Wert
eines Menschenlebens. Das diesbezügliche Verschulden des Berufungsklägers wiegt
deshalb ebenfalls sehr schwer, weshalb die für die objektive Tatschwere
angemessene Einsatzstrafe von 16 Jahren um 2 Jahre zu erhöhen ist.
4.3.2.2 Der
Berufungskläger macht geltend, dass seine Schuld aufgrund des Alkohol bzw. Drogenkonsums
vor der Tat vermindert sei. Der Verteidiger hat vor Appellationsgericht dazu ausgeführt,
die Tatsache, dass der Berufungskläger derart ausgerastet sei, lasse sich nur
mit dem Konsum von Betäubungsmitteln erklären (vgl. Aussagen Verteidigung, zweitinstanzliches
Protokoll S. 11).
Vorab ist
festzuhalten, dass auf den Antrag der Verteidigung, ein Gutachten zur Abklärung
des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt einzuholen, bereits eingegangen und dieser
abgewiesen wurde (s. dazu vorne E 3.3.1). Es besteht jedoch auch kein Anlass
dazu, den geltend gemachten Konsum im Rahmen der Strafzumessung schuldmindernd
zu berücksichtigen: Wie bereits erwogen sind zum einen die betreffenden Angaben
des Berufungsklägers in keiner Art und Weise belegt. Zum anderen soll es sich
beim Berufungskläger um einen regelmässigen Konsumenten von Kokain gehandelt
haben (s. dazu Aussagen H____, act. 1247; Aussagen Berufungskläger vor Appellationsgericht,
zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Es ist somit davon auszugehen, dass er in
Bezug auf die Drogen und üblichen Streckmittel einen gewissen Gewöhnungseffekt
aufwies. Der anlässlich der ergänzenden Berufungsbegründung und der Verhandlung
des Appellationsgerichts geäusserte Verdacht der Verteidigung – welchen nun neu
auch der Berufungskläger bekräftigt hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 11) –,
wonach es sich nicht um „normales“ Kokain, sondern um etwas schwerwiegenderes
wie Crystal Meth gehandelt haben müsse, ist zum einen wiederum in keiner Art
und Weise belegt. Zum anderen hat der Berufungskläger bis zum Wechsel der Verteidigung
zu keinem Zeitpunkt selbst geltend gemacht, es habe sich nicht um Kokain gehandelt
oder sich nicht wie Kokain „angefühlt“ (so aber in der Verhandlung vor
Appellationsgericht, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 11), obwohl er in
seinen Befragungen zahlreiche Gelegenheiten dazu gehabt hätte. Weiter steht
diese Behauptung auch in krassem Widerspruch zu den Aussagen des offensichtlich
instrumentalisierten F____ (s. dazu vorne E 3.3), welcher in seinen Eingaben
ans Appellationsgericht, in denen er sich als Zeuge anbietet, ebenfalls
konsequent von Kokain spricht (vgl. Eingabe F____ vom 29. Mai 2017, act. 2187).
Letztlich zeigt
aber schon allein das äusserst zielgerichtete Nachtatverhalten des Berufungsklägers,
dass für die Variante der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch den Konsum
von das Bewusstsein verändernden Substanzen kein Platz ist: Sein Verhalten
gegenüber seinem Mitbewohner, das Säubern des Tatorts – inkl. dem Abschneiden
der Haare des Opfers –, das Verstecken der Leiche unter dem Bett sowie nicht
zuletzt das sich-Verschaffen von Fluchtgeld unter falschen Angaben gegenüber
der Sozialarbeiterin zeichnen sich durch ein erhebliches Mass an strategischen
Überlegungen aus, welches den üblichen Rahmen eines Nachtatverhaltens bei einem
Tötungsdelikt sprengt. Ein solches Verhalten wäre zweifellos nicht möglich
gewesen, wenn der Berufungskläger aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln
derart neben sich gestanden hätte, dass dies schuldmindernd zu berücksichtigen
wäre.
Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Berufungskläger sowohl mit
seinem anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts an den Tag gelegten
Verhalten als auch mit seinem Benehmen im Strafvollzug eindrücklich gezeigt
hat, dass er auch ohne jegliche Einnahme von Betäubungsmitteln und aus
nichtigem Anlass ausserordentlich aggressiv reagieren kann und insgesamt sehr
leicht reizbar scheint, was – wie bei der hier zu beurteilenden Tat – zu
äusserst unverhältnismässigen Reaktionen führen kann. Insofern scheint dieses
Verhalten persönlichkeitsadäquat und lässt gerade nicht darauf schliessen, dass
er zum Zeitpunkt der Tat unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Betäubungsmittel
gestanden ist.
Zusammenfassend
ist nicht davon auszugehen, dass das Verschulden des Berufungsklägers aufgrund
einer Beeinträchtigung seines Bewusstseins durch illegale Substanzen vermindert
war.
4.3.3 Eine
Gesamteinschätzung des Verschuldens aufgrund der objektiven und subjektiven
Tatschwere ergibt, dass von einem sehr schweren Verschulden auszugehen ist, für
welches eine vorläufige hypothetische Strafe von 18 Jahren angemessen scheint.
4.3.4 Unter
dem im Folgenden zu prüfenden Aspekt der Täterkomponente sind sämtliche
straferhöhenden oder strafmindernden Umstände zu berücksichtigen, die nichts
direkt mit der Tatbegehung zu tun haben und welche zu einer Erhöhung oder
Reduktion der Einsatzstrafe führen. An dieser Stelle ist vor allem auf die vom
Berufungskläger geltend gemachte Reue bzw. sein Geständnis und die Tatsache,
dass er sich den Behörden gestellt hat, einzugehen.
Die Vorinstanz
hat erwogen, zugunsten des Berufungsklägers spreche einzig der Umstand, dass er
sich den Strafverfolgungsbehörden nach seiner Flucht gestellt habe. Hingegen
könne ihm weder Einsicht noch Reue zugutegehalten werden. Das Gericht könne
sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es ihm lediglich um eine tiefere Strafe
gegangen sei, um rasch möglichst dem Strafvollzug zu entrinnen (vorinstanzliches
Urteil S. 16).
Diesbezüglich
ist zwar festzuhalten, dass sich auch dem Appellationsgericht die genauen
Gründe für die Rückkehr und das „sich Stellen“ des Berufungsklägers letztlich nicht
erschliessen. Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung trat jedoch trotz
allem eine gewisse Reue des Berufungsklägers gegenüber den Kindern des Opfers
zu Tage. So hat er angegeben, er habe sich gestellt, damit er verurteilt und
die Kinder des Opfers von ihrem Schmerz befreit würden, und weiter gesagt, er
wisse, dass die Kinder des Opfers „jeden Tag leiden“ und nur diese allein
könnten ihm verzeihen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3,4,5,12). Wenn auch
seine Aussagen, er habe sich „zur falschen Zeit am falschen Ort“ aufgehalten und
der Tod des Opfers sei wohl „vorbestimmt“ gewesen (zweitinstanzliches Protokoll
S. 8) in dieser Hinsicht irritierend sind, ist dennoch gegenüber den Kindern
des Opfers ein gewisses empathisches Verhalten erkennbar. Dies offenbart sich
nicht zuletzt darin, dass er deren Genugtuungsforderungen akzeptiert hat. Dass
dies ernst gemeint ist, hat er nun zu beweisen, indem er etwa sein Pekulium für
diese Forderung einsetzt.
Der Umstand,
dass ein gewisses Mass an Reue erkennbar ist, rechtfertigt es, die
Einsatzstrafe von 18 Jahren um ein Jahr zu reduzieren, so dass eine Strafe von
17 Jahren resultiert. Dies erscheint auch im Hinblick auf vergleichbare
Fälle – insbesondere den Fall AGE SB.2015.8 vom 20. April 2016, in welchem für
einen ebenfalls ein mit mehreren Messerstichen begangenen Mord eine Strafe von
17 Jahren ausgesprochen wurde – angemessen: zwar lag in jenem Fall das Motiv im
Dunkeln und war es deswegen neutral zu gewichten, während dieses vorliegend als
erstellt gilt und strafschärfend zu berücksichtigen ist. Weiter war die
Tatausführung in jenem Fall weniger grausam als vorliegend und musste das Opfer
keinen langen Todeskampf erleiden. Im Gegenzug aber ist vorliegend eine gewisse
Reue des Berufungsklägers ersichtlich, welcher sich auch gestellt hat, während
in jenem Fall der Beschuldigte bis zum Schluss seine Tat bestritt und noch dazu
falsche Spuren gelegt hatte. Insgesamt wiegen sich deshalb die günstigeren bzw.
ungünstigeren Umstände der beiden Fälle auf.
4.4 Nach
dem Gesagten erscheint vorliegend eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 77‘104.21
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 8‘400.– zu tragen. Auch
sind ihm gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, wobei sich aufgrund der gemessen an
der beantragen Reduktion der Strafe auf 4 ¾ Jahre lediglich
unwesentlichen Abänderungen des angefochtenen Entscheids eine vollständige
Kostentragung rechtfertigt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
Angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1‘500.–.
5.2 Dem
amtlichen Verteidiger, G____, ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die
Berufungsverhandlung im Umfang von 5 ¼ Stunden ist dem amtlichen
Verteidiger somit für das zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2017
datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 2‘400.– und ein
Auslagenersatz von CHF 224.85, zuzüglich 8 % MWST, sowie für die aus
dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein Honorar von CHF 2‘550.– und ein
Auslagenersatz von CHF 14.35, zuzüglich 7,7 % MWST, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5.3 Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatkläger ist für seine Bemühungen ebenfalls
ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine
Honorarnote abgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für
die Berufungsverhandlung im Umfang von 5 ¼ Stunden ist ihm somit für das
zweitinstanzliche Verfahren für die aus dem Jahr 2017 datierenden Aufwendungen
ein Honorar von CHF 1‘120.– und ein Auslagenersatz von CHF 61.20, zuzüglich
8 % MWST, sowie für die aus dem Jahr 2018 datierenden Aufwendungen ein
Honorar von CHF 1‘570.– und ein Auslagenersatz von CHF 120.90,
zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der
Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 14.
September 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Mord;
-
Einstellung des Verfahrens betreffend
mehrfachen Konsum von Betäu-bungsmitteln im Anklagepunkt Ziff. 3 der
Anklageschrift;
-
Entscheid über die Zivilforderungen;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters
der Privatklägerschaft.
A____ wird verurteilt zu 17 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Ausschaffungs- und Untersuchungshaft
bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 3. Juni 2015
in Anwendung von Art. 112 und 51 des Strafgesetzbuches
A____ trägt die Kosten von CHF 77‘104.21 und eine Urteilsgebühr von CHF
8‘400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweit-instanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, G____, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 224.85, zuzüglich 8%
MWST auf CHF 2‘624.85 von CHF 210.–, sowie ein Honorar von CHF 2‘550.– und
ein Auslagenersatz von CHF 14.35, zuzüglich 7,7% MWST auf CHF 2‘564.35 von CHF
197.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Dem Vertreter der Privatkläger im Kostenerlass, [...], werden in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘120.– und ein Auslagenersatz von
CHF 61.20, zuzüglich 8% MWST auf CHF 1‘181.20 von CHF 94.50,
sowie ein Honorar von CHF 1‘570.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 120.90,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen
Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung
Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem Vostra
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).