Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.26
ENTSCHEID
vom 28. Februar 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiltigte
A____ Berufungskläger
[…] Anschlussberufungsbeklagter
Kläger
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch [...], Beklagte
[...]
C____ Sohn
1
[…]
D____ Sohn
2
[…]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 27. Juni 2016
betreffend Abschreibung des
Verfahrens
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wurde die Ehe von A____ und B____
geschieden und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Der Scheidung
ging ein über Jahre dauerndes Eheschutzverfahren voraus. Gegen das Scheidungsurteil
hat der im Verfahren nicht anwaltlich vertretene A____ Berufung erhoben, wobei
er dem Gericht nicht weniger als 57 Rechtsbegehren zur Beurteilung unterbreitete.
Nicht angefochten wurde das Urteil im Scheidungspunkt. Die anwaltlich
vertretene B____ hat Anschlussberufung erhoben.
Das
Berufungsverfahren erfuhr durch diverse Eingaben und die Anfechtung von Zwischenentscheiden
eine nicht unerhebliche Verzögerung. Zuletzt wies das Bundesgericht mit Urteil
5A_22/2018 vom 7. Februar 2018 die vom Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
erhobene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und –verweigerung ab, soweit es
darauf eintrat, und stellte in den Erwägungen fest, dass längere Zeiten der
Untätigkeit seitens des Appellationsgerichts nicht festzustellen seien. Das
Berufungsverfahren ziehe sich vielmehr in die Länge, weil der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte „immer wieder an das Bundesgericht gelangt und
im Übrigen auch vor Appellationsgericht stets neue Eingaben macht“ (E. 1).
Die Parteien sind
sodann zur Hauptverhandlung am 28. Februar 2018 geladen worden. An der Hauptverhandlung
sind die Parteien zur Sache befragt worden und ist der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
zum Vortrag gelangt. Am Ende seiner über eine Stunde dauernden Ausführungen hat
der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Berufung zurückgezogen. Seinen
Vortrag und den Rückzug der Berufung hat der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte dem Berufungsgericht schriftlich und handschriftlich
unterschrieben eingereicht. Die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
hat daraufhin geltend gemacht, bei einem derart spät erfolgen Rückzug der
Berufung bleibe die Anschlussberufung von Bestand und diese sei gutzuheissen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkt ergehen, soweit für den
Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte hat die Berufung nach Beendigung
seines Parteivortrages an der Hauptverhandlung zurückgezogen. Damit fällt auch die
Anschlussberufung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 313
Abs. 2 lit. c Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dahin. Aus dieser Bestimmung
geht gleichzeitig hervor, dass ein Rückzug der Berufung bis (spätestens) vor
Beginn der Urteilsberatung zulässig ist. Der Rückzug erfolgte demnach zwar
spät, aber zu einem noch zulässigen Zeitpunkt. Entgegen den Ausführungen der
Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin endet folglich das
Berufungsverfahren und ist über ihre mit Anschlussberufung erhobenen Anträge
nicht mehr zu befinden (Spühler, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017,
Art. 313 N 2; Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 313 N 55).
Bei der
Deklaration des Rückzuges der Berufung handelt es sich um eine einseitige
prozessuale Willenserklärung, die unmittelbar eine neue Rechtslage bewirkt,
namentlich den Berufungsprozess beendet bzw. zu dessen Abschreibung führt (s.
unten Ziff. 2). Als sogenannte Bewirkungshandlung ist sie
bedingungsfeindlich und grundsätzlich unwiderruflich (vgl. Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses,
Zürich 2012, S. 203). Der Berufungsrückzug wurde in Einhaltung der
Formvorschriften entgegengenommen (Geschwend/Steck,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3.
Auflage 2017, Art. 241 N 12; Liebster,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 241 N 12). Die vom Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagten nach dem Vortrag der Gegenpartei getätigte
Äusserung „…dann prozessieren wir weiter“ (Prot. HV S. 8) ist demnach
unbeachtlich. Ohnehin fällt nach dem Gesagten auch die Anschlussberufung
definitiv dahin.
Da das
Berufungsgericht zu Folge des Berufungsrückzugs weder über die Liegenschaftszuteilungen
noch über die Aufteilung der Vorsorgegelder (s. unten Ziff. 4) zu befinden
hat, ist auch die von den Parteien an der Berufungsverhandlung abgeschlossene
Eventualvereinbarung unbeachtlich, die eine Anpassung einer im Grundbuch
eingetragenen Verfügungsbeschränkung für in eine Liegenschaften investierte
Vorsorgegelder des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten im Falle einer
Übertragung dieser Liegenschaft an die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
durch das Berufungsgericht betrifft.
Der Rückzug der
Berufung durch den Berufungskläger führt zur Abschreibung des Verfahrens (Art.
241 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2016, Rz 8.22; AGE ZB.2015.24 vom
14. Juli 2015 E. 1.2). Hierfür ist grundsätzlich das mit der
Verfahrensleitung betraute Gerichtsmitglied als Einzelrichter zuständig. Dieses
entscheidet gleichzeitig über die Höhe und die Verteilung der Prozesskosten (§
45 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG. SG 154.100]). Da der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte die Berufung erst im Laufe der
Hauptverhandlung zurückgezogen hat, hat das für die Berufung zuständige
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG) über den Abschreibungsentscheid entschieden.
Der angefochtene
Entscheid ist ab Eingang des Rückzugs der Berufung rechtskräftig und
vollstreckbar. Ein Rechtsmittel kann einzig gegen den im Abschreibungsbeschluss
enthaltenen Kostenentscheid erhoben werden (Art. 241 Abs. 1 ZPO; Liebster, a.a.O., Art. 241 ZPO N 17 ff.
mit Verweis auf BGE 139 III 133 [N17a].; Droese,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3.
Auflage 2017, Art. 336 N 6). Damit erwächst das Scheidungsurteil per
28. Februar 2018 in Rechtskraft und ist vollstreckbar.
Für die Dauer
des Berufungsverfahrens und bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils dauern die vom Gericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen
an. Damit sind bis zum 28. Februar 2018 die im Massnahmeverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge
für die beiden Söhne geschuldet.
Gemäss Art. 126
Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) setzt das Gericht für den nachehelichen
Unterhalt eine Rente fest und regelt den Beginn der Beitragspflicht.
Grundsätzlich beginnt die Zahlungspflicht mit Eintritt der Rechtskraft des
Scheidungsurteils. Dies gilt immer dann, wenn das Gericht den Beginn der
Zahlungspflicht nicht ausdrücklich regelt (Gloor/Spycher,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014,
Art. 126 N 4). Ein von der Regel abweichender Beginn der nachehelichen
Unterhaltspflicht wurde im Scheidungsurteil nicht festgelegt. Damit ist bis zum
28. Februar 2018 der im Massnahmeverfahren festgelegte Ehegattenunterhalt
geschuldet.
Die Fortdauer
der im Massnahmeverfahren festgelegten Unterhaltszahlungspflicht wird im
Dispositiv des Abschreibungsentscheids festgehalten, da das Scheidungsverfahren
bislang hochstrittig verlaufen ist und die Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin an der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht
hat, dass dem (anwaltlich nicht vertretenen) Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
unter Umständen nicht bewusst sei, dass das Scheidungsurteil durch den Berufungsrückzug
nicht per ursprünglichem Scheidungsdatum vollständig in Rechtskraft erwachse.
Vor diesem Hintergrund erscheint die deklaratorische Festhaltung dieser sich
aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage sinnvoll.
In Ziff. 12 des
Dispositivs des Scheidungsurteils vom 27. Juni 2016 wird der Anspruch der Berufungsbeklagten
und Anschlussberufungsklägerin auf Übertragung von während der Ehe angesparten
Altersguthaben des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten auf ihr
Freizügigkeitskonto geregelt. Das Vorsorgegeld des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten befindet sich zwischenzeitlich nicht mehr auf einem
Konto der im Scheidungsurteil genannten Vorsorgeeinrichtung sondern bei der Vorsorgeeinrichtung
[...]. Das Dispositiv des nun in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils ist
deshalb entsprechend zu berichtigen bzw. zu aktualisieren.
Die
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin hat um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Darüber wurde im Verfahren bislang noch
nicht entschieden, sondern mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7.
November 2016 einzig vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für die
Erhebung der Anschlussberufung verzichtet. Damit hat der Spruchkörper über den
Antrag zu entscheiden (§ 43 Abs. 1 GOG). Nachdem die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
an der Hauptverhandlung ihre definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2016
eingereicht hat (Beilage 19), welche kein steuerbares Einkommen und Vermögen
belegt, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat
(s. unten Ziff. 7), kommt ein Anspruch ihres Rechtsvertreters auf Ausrichtung
eines Honorars durch den Staat allerdings nur subsidiär im Falle der Uneinbringlichkeit
der gesprochenen Parteientschädigung zum tragen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Vergütet wird diesfalls allerdings nur ein Stundenansatz von CHF 200.-,
zuzüglich Spesen und MWST. Der Anspruch auf Zahlung der Parteientschädigung
geht im Umfang des geleisteten Honorars auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2
ZPO).
Der
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte hat im Verfahren
verschiedentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. November 2017 wurde ein
entsprechendes Gesuch „zumindest zurzeit“ abgewiesen mit der Begründung, der Berufungskläger
und Anschlussberufungsbeklagte habe dem Gericht seine Einkommenssituation und
seine komplexe Vermögenslage nicht klar verständlich dargelegt und nur ungenügend
belegt. Eine Wiedererwägung dieser Entscheidung wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 20. November 2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BGer 5A_987/2017 vom 22.
Dezember 2017).
Auch an der
Berufungsverhandlung belässt es der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte weitgehend bei der Behauptung seiner Hablosigkeit
und reicht nur vereinzelte Unterlagen dazu ein. Diesen ist zu entnehmen, dass
die Erbengemeinschaft bestehend aus dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
sowie dessen Geschwister über ein Guthaben von CHF 390‘919.73 verfügt. Auch
wenn betreffend den dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten bei
Liquidation des Nachlasses zustehenden Erlös eine Anweisung des
Regionalgerichts [...] vom 13. Februar 2018 an den für den Nachlass zuständigen
Notar besteht, Verfügungen über diesen Liquidationsanteil im Umfang von CHF
75‘000.– einzig mit schriftlicher Zustimmung der regionalen Sozialdienste [...]
vorzunehmen, ist festzustellen, dass damit nachweislich Vermögen des
Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten vorhanden ist. Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte eine Mietwohnung zu
einem monatlichen Mietzins von CHF 1‘950.– bewohnt und an der
Berufungsverhandlung erklärt hat, weiterhin für die Kosten der Privatschule für
Sohn D____ aufkommen zu können und CHF 130‘000.– zu haben (Prot. HV S. 4). Er hat
demnach nach wie vor hohe Lebenshaltungskosten und gesteht das Vorhandensein
von Vermögen zu. Die unentgeltliche Prozessführung ist ihm deshalb nicht zu
gewähren. Dies umso mehr als er weiterhin seine finanziellen Verhältnisse nicht
nachvollziehbar und umfassend offenlegt.
Zieht die
klagende Partei ihre Klage zurück, gilt sie als unterliegend und hat damit die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte hat demnach die Gerichtskosten zu tragen und der
Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
Bei der
Festlegung der Gerichtskosten kommt das Gerichtsgebührenreglement vom 17. September
2017 (GGR, SG 154.810) zur Anwendung (§ 41 Abs. 2 GGR). Für die Festlegung der
Gebühr im Berufungsverfahren kommen die Grundsätze der Regelung der Gebühren
vor erster Instanz zur Anwendung (§ 12 Abs. 1 GGR). In Scheidungsverfahren
beträgt die Grundgebühr in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohnes
des alleinverdienenden Ehegatten oder ein Drittel der monatlichen Nettolöhne
beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des
Monatslohnes der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen über CHF 120‘000.– wird
ein Zuschlag von 2,5 bis 5% des Nettovermögens berechnet (§ 7 Abs. 1 GGR). Wie
dargelegt (s. oben Ziff. 6) sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten dem Gericht nicht
abschliessend bekannt. Es rechtfertigt sich deshalb für die Berechnung der
Gerichtsgebühr auf das im Massnahmeverfahren angewandte hypothetische Einkommen
von monatlich CHF 14‘311.– (Einkommen gemäss Entscheid des Obergerichts
des Kantons [...] vom 1. Mai 2013 abzüglich CHF 400.– Kinderzulagen) abzustellen
(vgl. BGer 5A_297/2016). Die Grundgebühr vor erster Instanz beträgt damit rund
CHF 5‘700.–. Die so festgelegte Gebühr kann in Anwendung von § 15 Abs. 1 lit. a
GGR unter anderem um bis zu 30% erhöht werden, wenn im Berufungsverfahren
Zwischenentscheide zu fällen sind. Eine Erhöhung bis auf das doppelte der
maximalen Grundgebühr ist gemäss § 15 Abs. 1 lit. c GGR in Prozessen, in denen
die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besonderes kompliziert oder
sonst von weitläufiger Art sind, möglich. Beides trifft vorliegend zu. Nachdem
nun aber das hypothetische Einkommen als Grundlage der Gebührenberechnung
verwendet wird, sieht das Berufungsgericht trotz der enormen Aufblähung des
Verfahrens durch den Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten davon ab.
Die Gebühr wird ausserdem auf CHF 5‘000.– reduziert, nachdem das bereits
umfassend in die Akten eingearbeitete Gericht immerhin die Nebenfolgen der
Scheidung zufolge des Rückzugs der Berufung nicht mehr zu beraten und zu
beurteilen hatte und auch kein schriftliches Urteil in der Sache zu verfassen
ist.
Der
Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin hat dem
Gericht seine Honorarnote zur Festlegung der Parteientschädigung eingereicht.
Er führt dazu aus, dass ihm ein Honorar von 100% des hypothetischen
Monatseinkommens des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten zustehe (§ 15 Abs.
1 Honorarordnung [HO, SG 291.400]), da dessen zahlreiche Eingaben einen
zusätzlichen und unnötigen Aufwand verursacht hätten. Das nach Aufwand
berechnete Honorar betrage CHF 13‘567.50 (50,25 h zu CHF 270.–) zuzüglich MWST
und Spesen. Das Gericht hält aufgrund des zu Recht geltend gemachten grossen Arbeitsaufwandes
ein Abstellen auf die tatsächlich aufgewandten Arbeitsstunden zuzüglich MWST
und Spesen für die Festlegung der Parteientschädigung für gerechtfertigt und
angemessen. Es ist allerdings ein Stundenansatz von CHF 250.– anzuwenden.
Obwohl die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse komplex sind, waren diese
dem Rechtsvertreter aus dem langwierigen erstinstanzlichen Verfahren bestens
vertraut. Der aufgrund der Art und Weise der Prozessführung entstandene
Mehraufwand wird mit der Honorierung von 50,25 Arbeitsstunden abgegolten.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren wird zu Folge
Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung als erledigt
abgeschrieben.
Für die Dauer des Berufungsverfahrens bis
zum Rückzug der Berufung am 28. Februar 2018 schuldet der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin sowie den beiden Söhnen, C____ und D____, die im
Massnahmeverfahren gesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge.
Zu Folge der während der Dauer des
Berufungsverfahrens eingetretenen Überweisung des Vorsorgeguthabens des
Berufungsklägers und Anschlussberufungsklägers auf ein Konto der […]
Sammelstiftung für berufliche Vorsorge wird Ziff. 12 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 27. Juni 2016 wie folgt angepasst:
„Die Vorsorgeeinrichtung […]
Sammelstiftung für berufliche Vorsorge, c/o […] AG, […], wird angewiesen,
gemäss Art. 22 Freizügigkeitsgesetz vom während der Ehe angesparten
Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. […], Sozialversicherungsnummer […],
wohnhaft an der […], den Betrag von CHF 289‘941.50 auf das Freizügigkeitskonto
der […] Freizügigkeitsstiftung, […], Konto-Nr. […], zugunsten der Ehefrau, B____,
geb. […], Sozialversicherungsnummer […], wohnhaft […], zu übertragen.“
Der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Das Gesuch des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 5‘000.–.
Der Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
wird verpflichtet der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin eine
Parteientschädigung von CHF 12‘562.50, zuzüglich Spesen von CHF 291.50 und
zuzüglich der MWST von insgesamt CHF 993.40 (8% auf CHF 8‘687.50 sowie 7,7% auf
CHF 3‘875.–), somit total CHF 13‘555.90, zu bezahlen.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
gesprochenen Parteientschädigung wird dem Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten
und Anschlussberufungsklägerin, [...], zufolge der der Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerin gewährten unentgeltlichen Prozessführung ein Honorar
von CHF 10‘050.–, zuzüglich einer Spesenentschädigung von CHF 291.50 und
zuzüglich der MWST von insgesamt CHF 794.70 (8% auf CHF 6‘950 sowie 7,7% auf
CHF 3‘100.–), somit total CHF 11‘136.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Anspruch der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin auf
Parteientschädigung geht diesfalls im Umfang dieser Entschädigung auf den Staat
über.
Mitteilung an:
A____
B____
Zivilgericht
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] z.H. Herrn
[…], […] GmbH, […], Beistand von C____ (nur Auszug aus dem Dispositiv)
Vorsorgeeinrichtung […] Sammelstiftung für berufliche Vorsorge (Auszug
aus dem Dispositiv)
Freizügigkeitsstiftung […] (Auszug aus dem Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.