Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.51
Einspracheentscheid vom 19.
September 2017
Unfallkausalität nach
Rückfallmeldung verneint
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich gemäss
Schadenmeldung vom 1. Oktober 2009 (SUVA-Akte 1) am 19. September 2009 auf dem
Parcours eines Seilparks Zerrungen an beiden Fussgelenken zugezogen. Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Gemäss
Schreiben vom 19. Februar 2010 (SUVA-Akte 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest,
sie habe aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis
genommen, dass die medizinischen Behandlungen abgeschlossen seien. Die
Beschwerdegegnerin verwies in ihrem Schreiben auf das Rückfallmelderecht. Eine
solche Rückfallmeldung erfolgte bereits am 26. April 2010 (SUVA-Akte 9). Nach
einer Konsultation am 9. März 2012 im [...]spital [...] (vgl. Bericht vom 13.
März 2012, SUVA-Akte 47) mit anschliessender Physiotherapie erfolgte längere
Zeit keine Behandlung mehr (vgl. Verordnung vom 12. Mai bzw. 25. Juni 2012,
SUVA-Akte 49).
b) Gemäss Telefonnotiz vom 23. Juni 2017 (SUVA-Akte 50) erstattete
die Beschwerdeführerin eine weitere Rückfallmeldung mit der Angabe von akuten
Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk (OSG). In der Stellungnahme vom 20.
Juli 2017 erachtete der Kreisarzt den Kausalzusammenhang zwischen geltend
gemachten Beschwerden am rechten Fuss und dem Ereignis vom 19. September 2009
nicht als überwiegend wahrscheinlich (SUVA-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin
verneinte mit ihrem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 21.
Juli 2017 (SUVA-Akte 58 S. 3) die Leistungspflicht mangels Kausalität. Mit
ärztlicher Beurteilung vom 3. August 2017 (SUVA-Akte 62) hielt der Kreisarzt an
seiner Einschätzung fest.
c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4.
August 2017 (SUVA-Akte 63) die Leistungspflicht ab. Die Einsprache vom 29.
August 2017 (SUVA-Akte 64) wurde mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017
(SUVA-Akte 66) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2017 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 19. September 2017 zur Erbringung der gesetzlichen
Leistungen für die mit der Rückfallmeldung vom 23. Juni 2017 geltend gemachten
Folgen des Unfallereignisses vom 19. September 2009 zu verpflichten.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 27. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch B____,
verzichtet mit Eingabe vom 7. Februar 2018 auf eine Replik.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 14. März 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
Im Zentrum der Streitigkeit steht, ob noch unfallkausale
Beschwerden vorliegen.
2.1.
Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) konkretisiert den Gegenstand der
Unfallversicherung dahingehend, dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt werden (bei Invalidenrenten unter den Voraussetzungen
von Artikel 21 UVG). Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Gesundheitsschadens, so dass es
zu ärztlicher Behandlung kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar
geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische
Veränderungen bewirkt (Kieser/Landolt,
Unfall - Haftung - Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 529).
Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet
werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf – bei Verschlimmerung
oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit
Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S.
328 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2) – wegfallen
können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge
postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen.
Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 44, 47 E. 2a und BGE 121 V 204,
208 E. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers;
dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen,
je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des EVG U 77/03 vom 2. September
2003 E. 2.3, mit Hinweis auf RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am Ende).
2.2.
In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die
Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht
anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher
Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein
Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
2.3.
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.1.
Die Beschwerdeführerin wurde im [...]spital […] im Zeitraum vom 19.
September bis zum 16. Dezember 2009 ambulant behandelt. Gemäss Überweisungsbericht
dieses Spitals vom 17. Dezember 2009 an die C____ AG, [...] (SUVA-Akte 3),
wurde eine Distorsion des oberen Sprunggelenks beidseits im Sinne eines erheblichen
Hyperextensionstraumas mit Kompression der ventrolateralen Anteile des Pilon
tibiale mit Entwicklung eines Knochenmarködems rechts diagnostiziert. Die C____
AG berichtete am 20. Januar 2010 (SUVA-Akte 5), aufgrund eines Magnetresonanztomogramms
(MRT) vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bericht der Radiologie der D____ AG vom 29.
Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1) habe sich ein erhebliches gelenknahes
Knochenmarksödem im ventralen und lateralen Bereich des Pilon tibiale sowie
möglicherweise eine alte Teilruptur des Lig. fibulo-talarer anterius (OSG
rechts) gezeigt.
Nach der Rückfallmeldung vom 26. April 2010 (SUVA-Akte 9)
erfolgte ein weiteres MRT am 11. Januar 2012 (vgl. Notiz des Kreisarztes am 2.
Februar 2012, SUVA-Akte 40; Bericht der E____, [...], vom 12. Januar 2012,
SUVA-Akte 45) sowie eine Konsultation am 9. März 2012 im [...]spital [...]
(vgl. Bericht vom 13. März 2012, SUVA-Akte 47) mit anschliessender
Physiotherapie (vgl. Verordnung vom 12. Mai bzw. 25. Juni 2012, SUVA-Akte 49).
Nach der zweiten Rückfallmeldung (vgl. Telefonnotiz vom 23.
Juni 2017, SUVA-Akte 50) nahm die Beschwerdegegnerin einen „Radiology Report“
der E____, [...], vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 55) zu den Akten. Im Abschnitt
„Beurteilung“ wurden „Signalveränderungen einer Plantarfasziitis“ notiert. Dazu
führt der „Radiology Report“ weiter aus: „Akzentuiert Flüssigkeit angrenzend an
die posteriore Facette des unteren Sprunggelenks ohne Nachweis eines gröberen
Knorpelschadens oder eines Ödems im Markraum angrenzend. Umschriebenes Ödem im
Os cuboideum angrenzend an die Gelenkfläche zum Processus anterior des
Calcaneus am ehesten arthrotisch bedingt“.
3.2.
In der Stellungnahme vom 20. Juli 2017 erachtete der Kreisarzt den
Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss und
dem Ereignis vom 19. September 2009 nicht als überwiegend wahrscheinlich
(SUVA-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit ihrem an die Beschwerdeführerin
gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2017 (SUVA-Akte 58 S. 3) die Leistungspflicht
mangels Kausalität. Mit ärztlicher Stellungnahme vom 3. August 2017 (SUVA-Akte
62) führt der Kreisarzt in der Rubrik „Beurteilung“ (SUVA-Akt 62 S. 3 f.) aus,
die geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 19. September 2009 zurückzuführen.
Der Kreisarzt begründet dies anhand der ihm vorgelegten Bilder
und Befunde der drei oben angeführten MRT zwischen 2009 und 2017 sowie einer
Ultraschalluntersuchung des rechten oberen Sprunggelenkes in diesem Zeitraum Er
kommt zum Schluss, dass in keiner dieser Untersuchungen eine Läsion
nachgewiesen sei, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im natürlich
kausalen Zusammenhang zu dem Ereignis vom 19. September 2009 stehe. Im ersten
MRT (sc.: vom 29. Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1) habe sich ein Knochenödem
gezeigt. Dabei handelt es sich gemäss den Erläuterungen des Kreisarztes um eine
vermehrte Flüssigkeitseinlagerung im Knochen nach einer Prellung, ähnlich wie
sie auch in den Weichteilen vorhanden sei, wenn man sich stosse oder wenn man
hinfalle und anschliessend für einen gewissen Zeitraum eine Schwellung auftrete.
Dies sei aber keine strukturelle Läsion. Der Kreisarzt stellt klar, dass dieses
Knochenödem in den nachfolgenden MRT-Untersuchungen nicht mehr nachweisbar gewesen
und somit abgeklungen sei. Der Kreisarzt gelangt zur Beurteilung, dass nach dem
Abklingen der Knochenprellung innert eines erfahrungsgemäss angemessenen Zeitraums
von sechs bis spätestens neun Monaten keine Unfallfolgen des Ereignisses vom
19. September 2009 mehr vorliegen konnten. Aktuelle Beschwerden liessen sich
nicht mit strukturellen Unfallfolgen von damals erklären. Beweisend sei hierfür
das aktuelle MRT vom Juni 2017 (SUVA-Akte 55), in welchem dafür
abnützungsbedingte Veränderungen zur Darstellung kommen.
Der Kreisarzt erwähnt, dass im ersten MRT auch geringe Folgen
einer früheren (,alten') Verletzung festgestellt worden seien (bzw. dass die
Veränderungen an einem Band am rechten OSG dem entsprechen könnten). Der
Kreisarzt kommt zum Schluss, dass sich auch aufgrund dieses Befundes ein
Kausalzusammenhang nicht herstellen lasse.
3.3.
Gut nachvollziehbar ist die Feststellung des Kreisarztes anhand der
Bildgebung, dass das Ereignis vom 19. September 2009 nicht zu nachweisbaren
strukturellen Verletzungen im OSG des rechten Fusses geführt hatte. Der
Kreisarzt selbst weist zwar auf den im ersten MRT vom 29. Oktober 2009
erhobenen Befund einer früheren „alten“ Verletzung hin (SUVA-Akte 16 S. 1:
„Mögliche alte Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius“). Dieser Befund
wurde knapp 6 Wochen nach dem Unfallereignis erhoben. Die Formulierung „alte“
Verletzung kann nicht anders verstanden werden, als dass damit keine erst zum
Zeitpunkt des Unfalles vom 19. September 2009 aufgetretene Schädigung gemeint
sein kann, sondern dass sich die Beschwerdeführerin diese bereits vor dem
Unfall zugezogen haben muss. Hervorzuheben ist zudem, dass der MRI-Bericht
selber lediglich von einer möglichen alten Teilruptur spricht (Bericht
der D____ AG vom 29. Oktober 2009, SUVA-Akte 37 S. 1). Auch in der Patientengeschichte
der C____ AG findet sich unter dem Datum des 10. November 2009 (SUVA-Akte 11 S.
- beim Punkt „MRT“ (Fremdaufnahmen vom 29.10.09) lediglich die Notiz eines
Verdachtsbefundes: „V.a. Ruptur des Lig. Fibulo talara anterior“.
Das vom Kreisarzt erwähnte Knochenödem (bzw. Knochenprellung) war
gemäss Patientengeschichte der C____ AG (Eintrag vom 10. November 2009,
SUVA-Akte 7 S. 1) lokalisiert bei der Tibiavorderkante. Im Vergleichs-MRI vom
11. Januar 2012 (Bericht E____ vom 12. Januar 2012, SUVA-Akte 39 S. 2) wird ein
Knochenödem an dieser Position nicht mehr erwähnt. Es folgen in der Beurteilung
die Befunde „Unauffällige ossäre Strukturen ohne Nachweis eines Ödems“ sowie
„Durchgehende Sehnen und Bandstrukturen“.
Es ergeben sich aufgrund dieser Aktenlage keine Hinweise, die
auch nur geringfügige Zweifel an der Schlussfolgerung des Kreisarztes wecken
könnten.
3.4.
Die Beschwerdegegnerin ist darum zu Recht der kreisärztlichen
Einschätzung gefolgt, dass zum Zeitpunkt der zweiten Rückfallmeldung im Juni
2017 die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 19. September 2009 und im Juni 2017 noch existierenden
körperlichen Beeinträchtigungen zu verneinen ist.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begr.dung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: