ad 2: Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs
ad 3: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
ad 4: Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs
ad 5: Freispruch von der Anklage des Hausfriedensbruchs
ad 6: Freispruch von der
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.96
URTEIL
vom 1.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Anschlussberufungsbeklagte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
1
vertreten durch […] Advokat,
[…]
B____, geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte
2
vertreten durch […],
Rechtsanwalt,
[…]
C____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
3
D____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
4
E____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Anschlussberufungskläger
vertreten durch […], Advokat, Beschuldigter
5
[…]
F____, geb. […] Berufungsbeklagte
[…] Beschuldigte
6
Privatklägerschaft
Immobilien Basel-Stadt
Fischmarkt 10,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 1. Juli 2015
betreffend
ad 1: Gewalt und Drohung gegen
Behörden
ad 2: Hausfriedensbruch
ad 3: Hausfriedensbruch
ad 4: Hausfriedenbruch
ad 5: Hinderung einer Amtshandlung und Hausfriedensbruchs
ad 6: Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 1. Juli 2015 wurden B____, C____, D____, E____ und F____ vom
Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen. E____ und C____ wurden ausserdem
je der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt. E____ wurde deswegen zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und C____ zu 80 Stunden
gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–,
ebenfalls mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren. Der im selben Verfahren angeklagte aber nicht des Hausfriedensbruchs
beschuldigte A____ wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt. Der von A____ und D____ ausgestandene Polizeigewahrsam von je einem
Tag wurde ihnen an die Strafen angerechnet. Die von B____, A____ und E____ gestellten
Genugtuungsforderungen wurden alle abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden
den Beschuldigten anteilsmässig in Würdigung ihres Obsiegens und Unterliegens
auferlegt.
Gegen dieses
Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und A____ je Berufung erhoben. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es seien B____, C____, D____, E____ und F____ des
Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und im Übrigen die Schuldsprüche zu
bestätigen. B____, D____ und F____ seien sodann je zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.– zu verurteilen.
C____ und E____ seien je zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.– zu verurteilen. A____ beantragt
einen kostenlosen Freispruch von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, wobei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten
sei. Des Weiteren beantragt er die Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.–
für unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug.
Nach Zustellung
der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung hat E____ Anschlussberufung erhoben.
Er beantragt vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung kostenlos
freigesprochen zu werden. Mit Berufungsantwort beantragt er die kostenfällige
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und die Ausrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung.
B____ lässt
ebenfalls bereits im schriftlichen Verfahren die Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft beantragen.
C____ hat das
Urteil betreffend seiner Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht
angefochten.
F____ ist zur
Berufungsverhandlung nicht erschienen. Alle anderen Beschuldigten wurden zur Person
und zur Sache befragt, wobei alle keine Fragen zur Person gestellt haben
wollten und von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machten. A____
hält an dem bereits im schriftlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag, es
seien „die Polizisten als Zeugen zu befragen, die das Ziel des angeblichen
Steine-/Eierwurfs hätten darstellen sollen“ fest, wobei das Gericht darüber mit
dem Entscheid in der Sache befinden könne. Anwaltlich vertreten wurden an der
Verhandlung A____, B____ und E____. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger
sind zum Vortrag gelangt, wobei an den im schriftlichen Verfahren gestellten
Anträgen festgehalten wurde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des
Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92
Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobenen Berufungen und die Anschlussberufung
ist einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). In Rechtskraft
erwachsen sind deshalb der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung zu Lasten des C____ sowie die unangefochten
gebliebenen finanziellen Kostenregelungen. Die Einzelheiten dazu sind dem
Dispositiv zu entnehmen.
2.1 Hintergrund
des Strafverfahrens gegen alle sechs beschuldigten Personen ist die am 3. Juni
2014 durchgeführte Räumung des der Einwohnergemeinde der Stadt Basel, vertreten
durch Immobilien Basel-Stadt, im Baurecht gehörenden Grundstücks Basel Sektion
7, Parzelle 2453 (ES.2015.049 act. 19), an der Uferstrasse (auch
Ex-Migrol-Areal genannt). Auf diesem Areal wurde von der Eigentümerin die
Errichtung des sogenannten „Wagenplatzes“ geduldet, bis aufgrund des Eingehens
von Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] die Besetzer des Grundstücks
aufgefordert wurden, sich auf ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Gemäss Angaben der Immobilien Basel-Stadt
habe ein Rückzug innert der von der Eigentümerin gesetzten Frist bis zum 27.
Mai 2014 nicht stattgefunden und sei der Rückzug nach kurzer Fristverlängerung
bis zum 1. Juni 2014 ebenfalls nicht erfolgt. Mit Gesprächen am 3. Juni
2014 habe man aber gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes und in
Absprache mit der Mieterin die Fläche, auf welche sich die Bewohner des
Wagenplatzes zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um „eine klare
Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu
ermöglichen“. Die Bewohner seien sodann von der Polizei und den Bauarbeitern
aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in diesen Bereich unterstützt
worden. Der danach begonnene Rückbau auf der zu räumenden Arealfläche sei ab
der Mittagszeit vom 3. Juni 2014 durch Personen gestört worden, welche, trotz
wiederholten Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort verblieben.
Dies habe schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden Arealteils
geführt (vgl. Ausführungen des Geschäftsleiters der Immobilien Basel-Stadt vom
13. November 2014, ES.2015.049 act. 35 f.). In den zur Anklageschrift erwachsenen
(s. Art. 356 Abs. 1 StPO) und für alle des Hausfriedensbruchs Beschuldigten
diesbezüglich gleich lautenden Strafbefehlen wurde sodann festgehalten, dass
diese im Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2
nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den
Willen der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des
geduldeten Bereichs betraten und auf diesem Werkplatz verweilten, obwohl sie um
ca. 14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals
beauftragte Polizei aufgefordert worden seien, das Gelände zu verlassen.
Schliesslich habe die Polizei die Beschuldigten vom Grundstück entfernen müssen
(s. Abschrift der Strafbefehle im Strafurteil S. 3 f.).
2.2 Dieser
Sachverhalt wird von den des Hausfriedensbruchs beschuldigten Personen
grundsätzlich nicht bestritten, ausser von B____, die ausführt, es sei nicht
nachgewiesen, dass sie sich unter den Personen befunden habe, welche sich zum
fraglichen Zeitpunkt auf dem Teil des Grundstücks aufhielten, auf welchem dies
nicht mehr gestattet war. Die anderen Beschuldigten machen zusammengefasst
geltend, dass in Übereinstimmung mit der Begründung des Strafurteils der
betreffende Arealteil zum inkriminierten Zeitpunkt keinen Werkplatz im Sinne
des Art. 186 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) dargestellt habe und es für
eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs auch an der Voraussetzung eines
rechtgültigen Strafantrags fehle.
2.3 Die
Vorinstanz ist vom Vorliegen eines gültigen Strafantrags ausgegangen, obwohl
der den Beschuldigten angelastete Hausfriedensbruch vom 3. Juni 2014 datiert
und der Strafantrag bereits am 2. Juni 2014 eingereicht wurde. Sie hat mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung argumentiert, bei
Dauerdelikten sei ein vorgängiger Strafantrag mit der Folge zulässig, dass auch
sich erst später am Delikt beteiligende Personen davon erfasst würden (Strafurteil
S. 6). Hingegen hat das Strafgericht das Vorliegen der Werkplatzeigenschaft für
das Grundstück Parzelle 2453 zum inkriminierten Zeitpunkt abgelehnt. Der
besagte Arealteil habe erst mit Beginn der Rückbauarbeiten am 3. Juni 2014, um
ca. 10:00 Uhr, überhaupt zu einem Werkplatz mutieren können. Weder in der
Literatur noch in der Rechtsprechung finde sich ein Fall, in welchem ein Areal
aufgrund nur weniger Stunden dauernden Arbeiten bereits als Werkplatz
qualifiziert worden sei. Ausserdem käme es einem Zirkelschluss gleich, die
Werkplatzeigenschaft mit denjenigen Massnahmen zu begründen, nämlich dem
Rückbau der durch die Grundstücksbesetzer errichteten, behelfsmässigen Bauten,
welche der Wiederherstellung des beeinträchtigen Hausfriedens dienen sollten
(Strafurteil S. 10).
2.4 Demgegenüber
stellt sich die Staatsanwaltschaft zusammengefasst auf den Standpunkt, es habe
sich bei dem Arealteil um einen Werkplatz gehandelt, da am 3. Juni 2014
bereits vor der Räumung des Areals durch die Polizei die Rückbauarbeiten
aufgenommen worden seien. Es könne nicht von der Dauer der Rückbauarbeiten
abhängen, ob ein Werkplatz vorliege oder nicht. Zudem sei der durch die
Immobilien Basel-Stadt am 2. Juni 2014 eingereichte Strafantrag rechtsgültig
gestellt worden, da der betreffende Arealteil seit dem 1. Juni 2014 hätte von
den Besetzern geräumt werden müssen. Damit habe die Strafantragsstellerin ihren
Willen kundgetan, dass sie ihr Hausrecht ausüben wolle und eine Bestrafung
aller nicht berechtigten Personen gefordert, welche sich auf den Arealteil
begeben. Es bestehe in den vorliegenden Fällen ein so enger zeitlicher,
örtlicher, personeller und tatbestandsmässiger Konnex, dass von einem einzelnen
Lebenssachverhalt, namentlich der Besetzung des Grundstücks Parzelle 2453 vom
2. bis 3. Juni 2014, ausgegangen werden könne. Den Strafantrag als ungültig zu
erklären, weil nicht erwiesen sei, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein
rechtswidriger Zustand bestanden habe, sei überspitzt formalistisch.
2.5 Gemäss
Art. 186 StGB begeht Hausfriedensbruch, wer gegen den Willen des Berechtigten
in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder
einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten
oder in einen Werkplatz eindringt, oder trotz Aufforderung eines Berechtigten,
sich zu entfernen, darin verweilt. Geschützt wird mit diesem Tatbestand in
erster Linie das Rechtsgut des Hausrechts und damit die Befugnis, über die
„bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu
betätigen“ (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger,
Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 186 StGB N 5 mit Zitat
aus BGE 83 IV 154, 112 IV 31). Umfriedete Plätze, Höfe und Gärten stehen
nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig unter dem Schutz des Hausrechts,
wenn sie unmittelbar zu einem Haus gehören. Einzig der Werkplatz fällt,
unabhängig davon ob er zu einem Haus gehört oder nicht, ebenfalls unter den Schutzbereich
des Hausrechts. Angeklagt ist gemäss den Anklageschriften ausschliesslich das
Verweilen auf einem Werkplatz.
Beim Tatbestand
des Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein Strafantrag
hat das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Der
Antragssteller kann die Strafverfolgung nicht mit Bedingungen verknüpfen. (Riedo/Boner, in :
Niggli/Heer/Wiprächtiger, BSK StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 8
f.). Vielmehr muss die durch ein Antragsdelikt verletzte Person ihren
bedingungslosen Willen zum Ausdruck bringen, dass für einen bestimmten
Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden soll (BGer 6S.185/2003 vom 4.
Februar 2004 E. 1.2).
Dauerdelikte
stehen im Gegensatz zu Delikten, die sich in einer einmaligen Handlung
erschöpfen. Bei einem Dauerdelikt führt die Täterschaft den rechtswidrigen
Zustand herbei und hält ihn sodann über einen gewissen Zeitraum aufrecht. (Trechsel/Noll/Pieth, in: Schweizerisches
Strafrecht AT I, 7. Auflage 2017, S. 74). Der Hausfriedensbruch ist ein
Dauerdelikt, da er nicht mit dem Betreten des unter dem Schutzbereich des Art.
186 StGB stehenden Objekts sondern erst mit dessen Verlassen endet.
2.6 Gemäss
schriftlicher Auskunft der Eigentümerin gegenüber der Staatsanwaltschaft handelte
es sich beim Grundstück Parzelle 2453 vor Beginn der Rückbauarbeiten am 3. Juni
2014 „…weder um ein umfriedetes Grundstück noch um einen Werkplatz. Es handelt
sich seit dem Rückbau der Migrol-Tankanlagen um eine Arealbrache ohne feste
Bauten…“ (ES.2015.049 act. 35). Im Polizeibericht vom 5. Juni 2014 ist
festgehalten: „…Aufgrund des vorliegenden Strafantrags wurde die Kantonspolizei
Basel-Stadt von der Regierung beauftragt, am 3. Juni 2014 die überbeanspruchte
Fläche zu räumen. Am 3. Juni 2014, 8:57 Uhr, erreichten die Einsatzkräfte den
Wagenplatz. Auf dem „Illegalen Gelände“ konnten lediglich wenige Personen in
Zelten angetroffen werden, welche aufgefordert wurden, innert 10 Minuten das
Gelände zu verlassen und Hab und Gut mitzunehmen. Ebenfalls wurde den Bewohnern
der Wagenburg die Gelegenheit gegeben, allfällige Utensilien von der illegalen
Fläche zu entfernen. Diese kamen der Aufforderung ohne Vorkommnisse nach. Die
von den Immobilien Basel-Stadt beauftragte Baufirma fing um ca. 10:00 Uhr mit
dem Rückbau der vorhandenen Bauten an. Über die Aufklärung bekamen wir die
Information, dass via Flyer für eine Solidarisierung mit den Wagenleuten
aufgerufen wird. Demzufolge befanden sich ca. 12:30 Uhr 50 – 60 Personen im
Areal. Diese machten den Anschein, auf dem illegalen Gelände zu bleiben, um den
Abriss zu verhindern…“ (ES.2015.053 act. 35 f.). Die Darstellung der Ereignisse
im Polizeibericht stimmt mit den diesbezüglichen Aussagen des als Zeugen
einvernommenen Einsatzleiters Hauptmann [...] an der Hauptverhandlung des
Strafgerichts überein (Prot. HV act. 337 f.) und deckt sich mit den
Angaben der Immobilien Basel-Stadt (s. oben Ziff. 2.1).
Der Strafantrag
wurde durch die Immobilien Basel-Stadt auf einem dafür vorgesehenen
Standardformular der Kantonspolizei erhoben. Auf diesem wurde das Feld
„Strafantrag, Ich stelle Strafantrag gegen obenerwähnte, beschuldigte Person“
angekreuzt. Die Person wurde als „unbekannt“ bezeichnet. Das Feld
„Vorfall/Delikt“ wurde mit „Hausfriedensbruch“ ausgefüllt. Als Ort der
Tathandlung wurde die Uferstrasse 50 – 70 bezeichnet und die Zeit mit 2. Juni
2016, 11:00 Uhr, angegeben (ES.2015.053 act. 135). Im zur Anzeige- und
Strafantragsstellung erstellten Polizeirapport vom 28. Mai 2014 ist
festgehalten, dass sich der Vertreter der als „Geschädigte“ erfassten
Immobilien Basel-Stadt telefonisch meldete und sich gegenüber dem
Polizeibeamten wie folgt äusserte: „Ich bin der Geschäftsleiter der Liegenschaft
Uferstrasse 50 – 70 …. An obgenannter Örtlichkeit haben sich Leute schon seit
einiger Zeit eingenistet und die Regierung gab den Auftrag, dass der rechte
Teil frei bleiben muss. Es gab schon ein paar Mal ein Ultimatum. Das letzte
wurde am Dienstag von der Regierung ausgesprochen. Am Samstag,
31. Mai 2014, 24:00 Uhr, muss ein Teil der Parzelle 2453 (auf 2‘500m2)
geräumt sein“ (ES.2015.053 act. 133 f.). Damit bezieht sich der Strafantrag
zweifelsfrei auf den Zustand des Grundstücks vor Beginn der Rückbauarbeiten. Weiter
ist mit dem Ausgeführten erstellt, dass der mit Strafantrag beklagte Zustand am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet werden konnte. Dass sich im
Nachgang zur friedlichen Räumung des Arealteils und nach Beginn der
Rückbauarbeiten Personen einfanden, die den Fortgang der Rückbauarbeiten
störten, findet hingegen keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts
durch die Strafantragsstellerin. Dies war am 28. Mai 2014 (Datum der Meldung
der Situation bei der Polizei) und am 2. Juni 2014 (Datum des Strafantrags)
denn auch gar nicht möglich, da es sich zu diesen Zeitpunkten um eine
zukünftige Entwicklung der Ereignisse handelte. Gegen diesen in der Zukunft liegenden
Sachverhalt hätte – sogar wenn die Strafantragsstellerin mit einer solchen
Entwicklung des Sachverhalts gerechnet hätte – aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags am 2. Juni 2014 gar noch kein
Strafantrag gestellt werden können. Damit handelt es sich auch nicht um einen
gegen ein Dauerdelikt eingereichten Strafantrag, da erst mit Beginn der
Rückbauarbeiten das betreffende Teilstück Arealbrache – wenn überhaupt – zu einem
Werkplatz mutieren konnte und die Arealbrache ohne feste Bauten vor Beginn der
Rückbauarbeiten gar nicht unter dem Schutzbereich des Art. 186 StGB stand.
Aufgrund des folglich
in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt nicht gültig gestellten Strafantrags
kann offen bleiben, ob allein aufgrund des Rückbaus der von den Besetzern
selbst auf der Arealbrache errichteten, behelfsmässigen Bauten und der kurzen
Dauer dieser Arbeiten ab dem 3. Juni 2014 überhaupt vom Bestehen eines
Werkplatzes auszugehen ist.
2.7 Diesen
Erwägungen folgend sind B____, C____, D____, E____ und F____ wie bereits vor
Strafgericht vom Vorwurf der Begehung eines Hausfriedensbruchs freizusprechen.
Ob nachgewiesen ist, dass sich B____ zum inkriminierten Zeitpunkt überhaupt auf
dem besagten Arealteil befand, ist damit nicht von Belang.
3.1 A____
wird mit zur Anklageschrift erwachsenem Strafbefehl (ES.2015.053 act. 146 f.) vorgehalten,
am 3. Juni 2014, zwischen 14:45 Uhr und 15:25 Uhr, im Rahmen der Räumung des
vermieteten Arealteils des Grundstücks Parzelle 2453 im „erlaubten Bereich“ auf
einen Camping Wagen gestiegen zu sein und von dort aus absichtlich zwei Eier
gegen zwei Beamte der Kantonspolizei geworfen zu haben. Das Strafgericht hat
als erstellt erachtet, dass A____ „…(zumindest) einen wie auch immer gearteten,
ungefähr eigrossen festen Gegenstand gegen (zumindest) einen Polizisten
geworfen hat“ (Strafurteil S.11). Damit erachtete es den Tatbestand der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als
erfüllt.
3.2 A____
lässt dazu zusammengefasst ausführen, die Aussagen des zum Tatvorwurf als
Zeugen einvernommenen Hauptmann [...] seien nicht konstant und es sei
erstaunlich, dass sich nicht weitere Polizisten hätten finden lassen, die den
angeblichen Wurf bestätigen konnten. Einziges weiteres Beweismaterial seien die
Videoaufnahmen der Räumung. Dort sei ein Mann auf einem Camper-Van zu sehen, allerdings
sei unklar, ob es sich bei diesem um A____ handle. Der Mann auf dem Camper-Van
trage nicht dieselben Kleidungsstücke wie A____ auf dem nach seiner Festnahme
am selben Tag durch die Polizei erstellten Foto. Die von der Vorinstanz festgestellte
„verbale Attacke“, die dieser Mann gegen die Polizeibeamten richte, ergehe
entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ebenfalls nicht aus der
Videosequenz. Damit genüge die Beweis- und Indizienlage nicht für eine Verurteilung,
weshalb A____ freizusprechen sei. Sogar wenn man davon ausginge, dass A____
einen eiförmigen Gegenstand geworfen habe, sei im Übrigen der subjektive
Tatbestand keineswegs erstellt, da A____ aus purer Frustration einen eiförmigen
Gegenstand bewusst ins Leere hätte werfen können.
3.3 Entgegen
den Ausführungen des A____ kommt das Appellationsgericht nach Sichtung der Filmsequenz
(SB DVD Videoclip 4 Einstellung Min. 8:37 bis 8:40) zum Schluss, dass es sich
beim Mann auf dem Camping Wagen zweifelsfrei und eindeutig um A____ handelt: Der
Mann hat dieselbe Statur und trägt dieselben Hosen und Schuhe wie A____ auf der
von ihm am Tattag von der Polizei erstellten Fotografie (ES.2015.053 act. 8). Übereinstimmend
sind auch Kopfform, Gesichtszüge und Frisur. Auf dem Wagen trägt er zwar einen weiten
schwarzen Pullover und auf dem Polizeifoto ein schwarzes Hemd. Dies legt aber
einzig die Vermutung nahe, dass er das Hemd unter dem weiten Pullover trug. Die
von ihm in der Filmaufnahme getragene Sonnenbrille findet sich wieder im
Effektenverzeichnis seiner Festnahme (act. 26).
Der Filmsequenz
ist zudem die despektierliche Haltung des A____ gegenüber den Polizeibeamten zu
entnehmen: er steht demonstrativ breitbeinig auf dem Wagen und reagiert auf deren
Zurufe mit einer abwertenden Handbewegung. Was er zu ihnen spricht, ist
akustisch nicht erfasst. Jedenfalls passt die erfasste Sequenz zu der ihm
vorgeworfenen ablehnenden und negativen Einstellung gegenüber den ihrer Arbeit
nachkommenden Polizeibeamten und bringt sein Missfallen an der Räumung des Wagenplatzes
eindeutig zum Ausdruck.
Auf dem Arbeits-
und Kontrollblatt zur Festnahme ist zum Grund der Festnahme „Gewalt gegen Beamte/Steinewerfer“
eingetragen worden (ES.2015.053 act. 24). Dasselbe ist auf der Anhaltekarte notiert
worden (ES.2015.053 act. 30). Im Polizeirapport vom 14. Juni 2014 ist vermerkt,
A____ habe auf einem Camper Wagen im nicht zu räumenden Arealteil stehend zwei
Mitarbeiter der Polizei mit Eiern beworfen, während diese zu Fuss eine andere
Person abtransportiert hätten. Als Auskunftsperson wurde Hauptmann [...] angegeben.
An der Hauptverhandlung des Strafgerichts wurde Hauptmann [...] als Zeuge
einvernommen. Er sagte aus, bei der Räumung am 3. Juni 2014 die Einsatzleitung
innegehabt zu haben (Prot. HV act. 337). Nach Sichtung der vorgenannten
Filmsequenz erklärte Hauptmann [...] auf die Frage, ob er „das mitbekommen
habe“: „…Den Herrn? Ja. Ich war etwa 10 bis 15 Meter entfernt und der
Herr, der da oben drauf steht, hat einen Gegenstand geworfen. Ich war der
Meinung, es sei ein Ei. Andere meinten, nein, es sei ein Stein in der Grösse
eines Eis gewesen. Und auch dort habe ich ganz klar den Befehl gegeben, diese
Person runterzuholen und den Strafverfolgungsbehörden zuzuführen“. Auf
entsprechende Nachfragen erklärte er, er habe die Wurfbewegung selber gesehen,
er wisse sogar, gegen welchen seiner Mitarbeiter die Wurfbewegung sich
gerichtet habe. Der Polizeibeamte sei vom Wurfgegenstand aber nicht getroffen
worden, dieser habe den Beamten verfehlt (Prot. HV act. 339).
Die Aussage des Zeugen
Hauptmann [...] ist in ihrer Bestimmtheit und vor allem vor dem Hintergrund
seiner Aufgabe zum inkriminierten Zeitpunkt glaubhaft. Seine Aufgabe als
Einsatzleiter während des laufenden Einsatzes war die Überwachung desselben. Er
war folglich darauf konzentriert und fokussiert, relevante Vorkommnisse
wahrzunehmen und die sich daraus ergebenden notwendigen Anweisungen zu
erteilen. Als Fachperson für polizeiliche Einsatzleitungen hat er ausserdem ein
für die Wahrnehmung der Vorkommnisse während des Einsatzes geschultes Auge. Auch
erweisen sich die Angaben keineswegs als widersprüchlich, da sich bereits aus
dem Arbeits- und Kontrollblatt sowie aus der Anhaltekarte und aus dem Polizeiprotokoll
ergibt, dass von Beginn weg unklar war, was genau A____ geworfen hatte. Der
Ursprung dieser Unklarheit wurde vom Zeugen Hauptmann [...] plausibel erklärt,
indem er spontan aussagte, bereits vor Ort seien die Observationen betreffend
den Wurfgegenstand auseinandergegangen. Damit kann nach Erstellung der Personenidentität
zwischen dem Polizeifoto und der Filmsequenz kein ernsthafter Zweifel daran
bestehen, dass A____ am 3. Juni 2014 die von Hauptmann [...] beobachtete Person
ist, weshalb die Vorinstanz zu Rechts festgestellt hat, dass „…der Beschuldigte
A____ einen wie auch immer gearteten, ungefähr eigrossen Gegenstand gegen
(zumindest) einen Polizisten geworfen hat…“. Der Sachverhalt ist erstellt.
3.4 Damit
kann auch der Beweisantrag betreffend die zusätzliche Befragung derjenigen
Polizisten, die Ziel der Attacke waren, in antizipierter Beweiswürdigung
unterbleiben, weil zum heutigen Zeitpunkt und über drei Jahre nach dem Vorfall
keine Zeugenaussage mehr erwartet werden kann, die dieses Beweisergebnis des
Gerichts umzustossen vermag. Dass eine weitere Zeugenbefragung nicht zu einem
früheren Zeitpunkt stattgefunden hat, erscheint zudem entgegen den Ausführungen
des A____ nicht erstaunlich: letztlich muss der Aufwand einer Strafuntersuchung
in einem vernünftigen Verhältnis zum abzuklärenden Sachverhalt stehen und
durften die Strafverfolgungsbehörden diesen mit der klaren Aussage des
Hauptmann [...] als genügend erstellt erachten.
3.5 Vorgeworfen
wird A____ gemäss der Anklageschrift, mit einem tätlichen Angriff Gewalt gegen
Polizeibeamte ausgeübt zu haben, während diese eine andere Person abführten.
Geschützt ist mit Art. 285 StGB jede Handlung innerhalb der Amtsbefugnisse des
Opfers. Leidet diese an einem formellen oder materiellen Mangel, fällt sie
gleichwohl unter den Schutzbereich. Einzig geradezu nichtige Amtshandlungen
sind davon ausgeschlossen (Heimgartner,
in: Niggli/Wiprächtiger, 3. Auflage 2013, Basler Kommentar Strafrecht II,
vor Art. 285 StGB N 9 und 15 f.). Wird eine Amtshandlung mit einem tätlichen Angriff
gestört, bedarf es gemäss dem Gesetzeswortlaut keiner daraus resultierenden
Hinderung derselben. Die Tätlichkeit muss keine Schmerzen verursachen, aber
klarer Ausdruck von gegen den Körper gerichteter Aggression sein. Bereits der
Versuch, eine solche Aggression auszuüben, gilt als vollendeter Angriff (Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14
f.).
3.6 Indem
A____ am 3. Juni 2014 während der Räumung eines Teils des Grundstücks Parzelle
2453 einen eiförmigen Gegenstand gegen mindestens einen Polizeibeamten warf,
hat er den Tatbestand des Art. 285 StGB erfüllt, ungeachtet der Frage, ob es
ihm gelang, einen Beamten zu treffen oder nicht, da die Erfüllung des
Tatbestands dies nicht verlangt. Soweit die Verteidigung geltend macht, der
subjektive Tatbestand sei nicht erwiesen, da A____ vielleicht auch einfach aus
Frustration einen Gegenstand bewusst so geschossen habe, dass er niemanden
trifft, ist darauf hinzuweisen, dass auf die innere Haltung eines Delinquenten,
sofern er nicht geständig ist, nur aufgrund der äusseren Umstände geschlossen
werden kann. Nachdem erstellt ist, dass A____ auf einem Camping Wagen stehend
sein Missfallen über das Vorgehen der Polizeibeamten zum Ausdruck brachte und damit
offensichtlich gegen die Räumung des Wagenplatzes Stellung bezog, kann das
diesem Verhalten folgende Werfen eines eiförmigen Gegenstandes gegen einen
Polizeibeamten, während dieser eine andere Person abführte, nicht ernsthaft als
Zufall und als anders gemeint gewertet werden. Auch dass die dem Abführen von
Personen zugrundeliegende Amtshandlung, namentlich die Räumung eines Teils des
Grundstücks Parzelle 2453, wohl unter einem formellen oder materiellen Mangel
litt (vgl. oben Ziff. 2.5) vermag die Amtshandlungen der diesen Auftrag
ausführenden Polizeibeamten nicht aus dem Schutzbereich des Art. 285 StGB
nehmen, da aufgrund der gegen den Willen der Eigentümerin auf ihrem Grundstück
verweilenden Personen und dem Recht der Eigentümerin, über ihr Grundstück zu
verfügen, nicht von einer geradezu nichtigen Amtshandlung gesprochen werden
kann. Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist
folglich zu bestätigen.
3.7 A____
ist dafür vom Strafgericht mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– sanktioniert worden. Diese Strafe bewegt sich im
untersten Bereich des Strafrahmens von Art. 285 StGB. Berücksichtigt wurde bei
der Ausfällung des Strafmasses durch die Vorinstanz der Umstand, dass niemand
vom Wurfgeschoss getroffen oder gar verletzt wurde. Das Strafmass erscheint angemessen,
sind aggressive Handlungen gegen Polizeibeamte doch nicht zu bagatellisieren. Damit
ist auch die Strafe für die ausgeübte Gewalt gegen einen Polizeibeamten zu
bestätigen.
3.8 Abzuweisen
ist dem Gesagten nach auch die von A____ geforderte Genugtuung für einen Tag
ausgestandenen Polizeigewahrsam. Dieser ist in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteilspruchs an die Strafe anzurechnen.
4.1 Das
Strafgericht hat E____ der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
As. 1 StGB schuldig gesprochen. Es hat dabei als nicht erstellt erachtet, dass E____
– wie angeklagt – gezielt mit den Beinen gegen einen Polizeibeamten getreten
habe, weshalb es den Tatbestand des Art. 285 StGB entgegen dem ursprünglichen
Schuldspruch im Strafbefehl nicht als erfüllt erachtet hat. Indem E____ sich
aber nicht freiwillig aus einer Sitzblockade auf dem zu räumenden Arealteil
gelöst habe und von Polizeibeamten habe weggetragen werden müssen, habe er
passiven Widerstand gegen die Amtshandlung der Räumung ausgeübt und damit die
Arbeit der Polizeibeamten im Sinne des Art. 286 StGB behindert.
E____ lässt
dagegen zusammengefasst vorbringen, er sei zum inkriminierten Zeitpunkt
lediglich auf dem zu räumenden Arealteil gesessen und habe sich bei Freunden
untergehakt. Damit habe er sich rein passiv verhalten, was nicht zu
kriminalisieren sei.
4.2 Wie
bereits im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, kann auch passives
Verhalten den Tatbestand des Art. 286 StGB erfüllen, wenn dieses über blossen
Ungehorsam hinausgeht. Die Weigerung einer amtlichen Anweisung nachzukommen,
ist dann quasi aktives Tun und strafwürdig, wenn der Unterlassung ein gezieltes
auf die Hinderung einer Amtshandlung gerichtetes Tun vorausging (Isenring, in Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder,
Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 286 N 1d; vgl. BGE 133 IV 97 S. 100 f.
E. 4.3). E____ begab sich gemäss der Anklageschrift am 3. Juni 2018, um 12:30
Uhr, auf den zu räumenden Geländeteil und damit nachdem die eigentlichen
Bewohner des Wagenplatzes diesen geräumt hatten. Er tat dies mit der Absicht,
die Räumungsarbeiten zu be- oder verhindern. Eine andere Motivation ist nicht
ersichtlich und vor dem Hintergrund des gezielten Aufrufs zur Solidarisierung
mit den Wagenplatzbewohnern (s. oben Ziff. 2.5) unwahrscheinlich. Damit ist
sein Sitzenbleiben in der ineinander mit den Armen untergehakten Gruppe trotz
polizeilicher Aufforderung, den Arealteil zu verlassen, als aktive
Widerstandshandlung gegen die Arealräumung zu werten. Es handelt sich dabei um
eine eigentliche Sitzblockade mit dem einzigen Ziel der Be- oder Verhinderung
der Räumungsarbeiten. Der Schuldspruch erfolgte zu Recht und ist zu bestätigen.
4.3 Die
für die Hinderung einer Amtshandlung vom Strafgericht ausgesprochene, bedingt
vollziehbare Strafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– wird von E____ nicht kritisiert
und ist zu bestätigen.
4.4 Abzuweisen
ist dem Gesagten nach auch die von E____ geforderte Genugtuung für einen Tag
ausgestandenen Polizeigewahrsam. Dieser ist in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteilspruchs an die Strafe anzurechnen.
C____ hat seine erstinstanzliche
Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht angefochten. Nachdem nun
der Freispruch vom Vorwurf der Begehung eines Hausfriedensbruch zu bestätigen
ist, ist die für die Hinderung einer Amtshandlung vom Strafgericht
ausgesprochene Strafe zu bestätigen.
F____ ist zur
Appellationsgerichtsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl ihr die
Vorladung als Gerichtsurkunde am 11. September 2017 nachweislich zugestellt
wurde. Ihr wird für dieses Versäumnis eine Ordnungsbusse von CHF 100.–
auferlegt (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Entsprechend den
Erwägungen ist das angefochtene Strafurteil in Abweisung der beiden Berufungen
und der Anschlussberufung vollumfänglich zu bestätigen. Damit bleibt es auch
bei den vorinstanzlichen Kostenentscheiden. A____ und E____ haben ausserdem die
Kosten ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung zu tragen. Der amtliche
Verteidiger des E____ wird aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt
allerdings ein Rückforderungsrecht des Staates im Umfang von 35% dieser Kosten,
was dem Anteil seiner durch die Anschlussberufung entstandenen Kosten
entspricht. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote wird um die effektive
Dauer der Gerichtsverhandlung gegenüber der geschätzten gekürzt. B____ ist eine
Parteientschädigung auszusprechen. Die dazu eingereichte Honorarforderung ist
ebenfalls auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung zu reduzieren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juli 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs.
1 StGB gegen C____ und seine Verurteilung zur Tragung der
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 355.30 sowie einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 200.–;
Die zugunsten von B____ und E____ gesprochenen
Parteientschädigungen von CHF 5‘319.25 (B____) und CHF 1‘931.05 (E____);
Die Belastung der Strafgerichtskasse mit den Verfahrenskosten betreffend
das Verfahren gegen B____ im Betrag von CHF 355.30, das Verfahren gegen D____
im Betrag von 355.30, das Verfahren gegen E____ im Betrag von CHF 234.–
und das Verfahren gegen F____ im Betrag von CHF 259.30;
Die Abweisung der Genugtuungsforderung der B____ von
CHF 150.–.
Die Berufungsbeklagte B____ wird
von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagten B____ ist
eine Parteientschädigung von CHF 2‘757.– und ein Auslagenersatz von CHF 168.–,
zuzüglich 8% MWST von CHF 234.–, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Der Berufungsbeklagte D____ wird
von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Die Berufungsbeklagte F____ wird
von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Die Berufungsbeklagte F____ wird für ihr
Nichterscheinen an der Berufungsverhandlung mit einer Busse von CHF 100.–
belegt,
in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO.
Der Berufungsbeklagte C____ wird
von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen. Für den in
Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wird er
zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, anstelle einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 286 Abs. 1 sowie
Art. 37, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB.
Der Berufungskläger A____ wird der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam
vom 3. auf den 4. Juni 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und
51 StGB.
Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers A____ in der Höhe
von CHF 200.– wird abgewiesen.
Der Berufungskläger A____ trägt die Kosten von CHF 594.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 150.–
(inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ wird von
der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ wird der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich ein Tagessatz für
1 Tag Polizeigewahrsam von 3. auf den 4. Juni 2014, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 286 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 StGB.
Die Genugtuungsforderung des Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägers E____ in der Höhe von CHF 100.– wird
abgewiesen.
Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger E____ trägt die
Kosten von CHF 355.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das Berufungsverfahren mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 150.– (inklusive Kanzleilauslagen
und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers
E____ , […], werden ein Honorar von CHF 2‘700.– und ein Auslagenersatz
von CHF 68.25, zuzüglich 8% MWST von CHF 221.45, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Im Umfang von 35 % dieses Betrages bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO vorbehalten.
Mitteilung an:
A____
B____
C____
D____
E____
F____
Staatsanwaltschaft
Immobilien Basel-Stadt
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).