Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.70
URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, Postfach,
4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat
[...]
C____ Beigeladener
1
[...]
D____ Beigeladener
2
[...]
E____ Beigeladene
3
[...]
F____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Gemeinde Riehen
vom 27. November 2015
betreffend Zonenplanrevision
Riehen, Auszonung der Parzelle G____
Sachverhalt
A____ und B____
sind gemeinschaftliche Eigentümer der Parzelle G____. Diese befindet sich zwischen
dem Moosrainweglein und dem ehemaligen Schiessstand der Gemeinde Riehen sowie
unterhalb von drei direkt an den Chrischonaweg anstossenden Parzellen [...] am Abhang
der Langoldshalde.
Im Rahmen der
Zonenplanrevision für die Gemeinde Riehen sah der Gemeinderat mit dem Zonenänderungsplanentwurf
vom 9. April 2013 vor, die Parzelle G____ der Landwirtschaftszone
zuzuweisen. Dagegen erhoben A____ und B____ gemeinsam Einsprache. Mit
Beschlüssen vom 27. November 2014 und 24. September 2015 hat der
Einwohnerrat diese Einsprache abgewiesen und der aufgelegten Zonenplanrevision
zugestimmt. Dieser Entscheid wurde beiden Einsprechern je separat eröffnet. Während
er B____ am 30. November 2015 hat zugestellt werden können, erfolgte die
Zustellung an A____ am 7. Dezember 2015. Gegen diesen Entscheid meldeten B____
und A____ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 Rekurs an. Dieses Schreiben wertete
der Regierungsrat als Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren und informierte
die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 über den freiwilligen
Verfahrenszusammenschluss. Am 5. Januar 2016 ersuchten A____ und B____
gemeinsam um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde H____ vom Regierungsrat darauf
aufmerksam gemacht, dass die Frist für ihn zur Einreichung der Rekursbegründung
am 30. Dezember 2015 abgelaufen sei, weswegen das am 5. Januar 2016 eingereichte
Fristerstreckungsgesuch nicht mehr berücksichtigt werden könne und die vorgängig
zusammengelegten Verfahren wieder getrennt würden. Mit Präsidialbeschluss vom
11. Februar 2016 trat der Regierungsrat auf das Rekursbegehren von B____ nicht
ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
26. September 2016 (VD.2016.53) kostenfällig ab.
Mit ihrer
Rekursbegründung beantragen A____ und B____ die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Beschlüsse des Einwohnerrats vom 27. November 2014 sowie vom 24.
September 2015 in Bezug auf die Parzelle G____ und deren gesamthafte Belassung
in der Bauzone. Eventualiter verlangen sie, es sei in Aufhebung der genannten
Beschlüsse bezüglich der genannten Parzelle der nördliche, dem Chrischonaweg
zugewandte Teil der Parzelle im Sinne der Vereinbarung der Parteien vom
23. April bzw. 2. Mai 2013 in der Bauzone zu belassen und der südliche
Parzellenteil der Grünzone zuzuweisen. Subeventualiter verlangen sie die Aufhebung
der genannten Beschlüsse und die Rückweisung der Sache an den Planungsträger
resp. die Vorinstanz zum Neubeschluss mit der Massgabe, dass die Parzelle
gesamthaft in der Bauzone zu belassen sei, subsubeventualiter der nördliche,
dem Chrischonaweg zugewandte Teil der Parzelle im Sinne der Vereinbarung der
Parteien vom 23. April bzw. 2. Mai 2013 in der Bauzone zu belassen
und der südliche Parzellenteil der Grünzone zuzuweisen sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Sistierung des Verfahrens bis
zur rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung des Appellationsgerichts
über den Rekurs von B____ gegen dessen Nichteintretensentscheid bezüglich
seines Rekurses. Im Fall einer Gutheissung dieses Rekurses seien die Verfahren
zu vereinigen.
Diesen Rekurs
hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 19. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. März
2016 wurde das Verfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der
Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement resp. den
Regierungsrat gemäss § 114 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG
730.100) sistiert, womit sich eine Sistierung aus den von den Rekurrenten geltend
gemachten Gründen erübrigt hat. Nachdem das Bau- und Verkehrsdepartement am 7.
Dezember 2016 den Zonenplan der Gemeinde Riehen genehmigt hat, wurde die
Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Die
Gemeinde Riehen reichte am 21. April 2017 eine Vernehmlassung ein, mit welcher
sie beantragte, auf den Rekurs des Rekurrenten B____ sei nicht einzutreten und
der Rekurs des Rekurrenten A____ sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Am 17. April 2018
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt.
Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei
gelangten der Vertreter der Rekurrenten sowie der Vertreter der Gemeinde zum
Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie
der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen
ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekt
sind die Beschlüsse des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 und 24.
September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen
beziehungsweise die Abweisung der Einsprache des Rekurrenten gegen den aufgelegten
Entwurf. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im
Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben
werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 Gemeindegesetz kann gegen letztinstanzliche
Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert
werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das
Verwaltungsgericht überwiesen werden, von welcher Befugnis das Präsidialdepartement
vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
gemäss § 12 VRPG ist somit gegeben (vgl. VGE VD.2009.647 vom 10. Februar
2010 E. 1.1).
1.2 Das
Baudepartement hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7. Dezember 2016 gemäss
§ 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) genehmigt.
In der Folge hat der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch
pendenten Rekurse mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt
(Kantonsblatt vom 17. Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist
Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz
(VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom
5. Dezember 2008; BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff.).
1.3 Der
Rekurs wurde vom Rekurrenten 1 rechtzeitig angemeldet und begründet. Demgegenüber
erfolgte die Rekursbegründung des Rekurrenten 2 verspätet, weshalb der
Regierungsrat auf seinen Rekurs nicht eingetreten ist. Dieser Entscheid ist vom
Verwaltungsgericht bestätigt worden (VGE VD.2016.53 vom 26. September 2016). Die
Verfahrensbeteiligung des Rekurrenten ist somit bereits vor der Überweisung des
gemeinsam erhobenen Rekurses an das Verwaltungsgericht im regierungsrätlichen
Verfahren und in der Folge im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
abschliessend beurteilt worden. Diesbezüglich ist das Verfahren erledigt.
Zu behandeln ist
daher nur noch der Rekurs des Rekurrenten 1 (nachfolgend Rekurrent). Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 113 Abs. 1 BPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch
den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mitglieder von Gesamthandschaften können im
Verfahren zwar grundsätzlich nur gemeinsam als Parteien auftreten. Von diesem Grundsatz
bestehen aber Ausnahmen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 935). So ist der Rekurrent als gemeinschaftlicher Eigentümer der
planungsbetroffenen Parzelle auch ohne Mitwirkung des anderen
gemeinschaftlichen Eigentümers zum Rekurs gegen einen ihn belastenden oder
pflichtbegründenden Entscheid berechtigt (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O.; BGer 1C_278/2011 vom 17. April 2012 E. 1.2 m.H. auf BGE 131 I 153 E.
5.3 ff. S. 159; VGE VD.2016.195 vom 27. April 2017 E. 1.1). Auf den vom
Präsidialdepartement allein überwiesenen Rekurs des Rekurrenten ist daher
einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und
§ 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG
und damit die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und
Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der angefochtenen
Planungsmassnahme zu prüfen. Dies gilt auch bei der Anfechtung kommunaler
Zonenpläne.
Bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der zuständigen Planungsbehörde
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Es ist ihr überlassen, unter mehreren
verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen.
Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013
und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz. 60). Im Rahmen der
Verwirklichung der Planungsgrundsätze von Art. 1 und 3 RPG steht den
Planungsbehörden ein weiter Gestaltungspielraum zu (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
6. Aufl., Bern 2016, 85 ff.).
Das
Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig
und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht
kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung
aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung
sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre
Kontrollfunktion zu beschränken, das heisst sie darf in der Regel nichts Neues
schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken
(VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2 m.H. auf Aemisegger/Haag, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, N 56 zu Art. 33 und BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht
als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
das Ermessen des Einwohnerrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes
ersetzen. Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene
raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern
bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum
Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77; VGE VD.2014.55
vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43, VD.2014.57 und VD.2014.59 vom 2.
Februar 2014 E. 4.1.2, resp. 3.2.2, resp. 2.1; 627/2006 vom 24. August 2007 E.
3.3).
2.1 Der
Rekurrent rügt eine Verletzung der aus dem rechtlichen Gehör fliessenden
Begründungspflicht. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
der vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweis). Im
Einspracheentscheid kann sich der Planungsträger somit auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein
Entscheid stützt (BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE138 I
232 E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und 136 I 229 E 5.2
S. 236, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1070
ff.).
2.2 Im
Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wird für die Begründung auf die
Einwohnerratsvorlagen, den Planungsbericht sowie die Berichte der Sachkommission
Siedlung und Landschaft verwiesen. Die Unterlagen wurden dem Rekurrenten auf
einem Datenträger zugestellt und sind auch online zugänglich. Dass die Begründung
des Einspracheentscheids im Planungsverfahrens aus verschiedenen Dokumenten entnommen
werden muss und nicht für alle Einsprechenden individuell aufgeführt wird, ist
nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E.3.1, VD.2014.43
und VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 2).
Im vorliegenden
Fall war die hier vorgesehene Auszonung der Parzelle G____ in den öffentlich
aufgelegten Zonenplänen ersichtlich. Im Planungsbericht der Gemeinde Riehen vom
12. November 2013 werden die generellen Ziele und Vorgaben für die
Zonenplanrevision festgehalten. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die
Bauzone im Moostal deutlich reduziert wird (Planungsbericht, S. 7). Die
planerischen Grundlagen für die entsprechenden Entscheide werden auf Seite 20
ff. des Planungsberichts umfassend dargestellt. Zur für den hier strittigen
Fall relevanten Trennung von Siedlungsgebiet und Nichtsiedlungsgebiet wird auf
Seite 42 f. auf die anwendbaren richtplanerischen und bundesrechtlichen
Vorgaben verwiesen. Zwar befindet sich unter den Dokumenten auf dem Datenträger
auch die Vorlage des Gemeinderats vom November 2013, wonach die Parzelle G____
in der Bauzone belassen werden soll (Vorlage des Gemeinderats Nr. 10-14.217.01 S.
24). Die spätere Vorlage des Gemeinderates zuhanden des Einwohnerrates vom Juni
2015 (S. 8 f.) sowie der Bericht der der Sachkommission Siedlung und
Landschaft vom 28. April 2014 (S. 55) legen jedoch dar, dass im
Folgenden eine abweichende Meinung vertreten wurde. Im ergänzenden
Planungsbericht vom März 2015 (S. 3) hielt der Einwohnerrat Riehen zur
Einsprache der Nachbarn schliesslich fest: „Der Einwohnerrat hat die Einsprache
gutgeheissen und entschieden, dass die Parzelle G____ am Moosrainwegli ganz aus
der Bauzone entlassen und der Landwirtschaftszone zugewiesen werden soll, weil
dies dem Volkswillen gemäss Volksabstimmung im Jahr 2004 entspreche. Zudem sei
die Parzelle nicht erschlossen. Es fehlen auf dem Moosrainwegli
Strassenlinien."
Damit wurden den
Einsprechenden die Überlegungen, die zum angefochtenen Planungsbeschluss und
zur Abweisung der Einsprache geführt haben, den verfassungsmässigen Vorgaben
entsprechend zur Kenntnis gebracht. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht
ersichtlich.
3.1 Die
streitgegenständliche Parzelle G____ liegt im Gebiet Langoldshalde und wurde
mit dem kantonalen Zonenplan 1987 der Bauzone zugeteilt. Bei diesem Zonenplan
handelte es sich um einen RPG- und damit bundesrechtskonformen Zonenplan (vgl. VGE
627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1). Die mit dem angefochtenen
kommunalen Zonenplan vorgenommene Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone
und damit zu einer Nichtbauzone bildet daher eine Auszonung. Dies wird von der
Gemeinde Riehen explizit nicht bestritten (Vernehmlassung Ziff. 79).
3.2 Die
Auszonung eines Grundstücks aus der Bauzone bewirkt einen schweren Eingriff in
das Eigentum und ist mit Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie im Sinn von Art. 36
BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig ist (BGE 133 II 353 E. 3.1 S. 357, 119 Ia 362 E. 3b S.
366; BGer 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017 E. 3.2, 1C_141/2014 vom 4. August
2014 E. 5.1).
3.3 Das
Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage ist nicht bestritten. Die Gemeinden sind
nach § 103 Abs. 2 BPG verpflichtet, die erforderlichen Zonenpläne
festzusetzen. Gemäss den Zielen des Raumplanungsrechts haben die Planungsträger
mit Massnahmen der Raumplanung die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung
einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu
schaffen (Art. 1 Abs. 2 lit. abis und b RPG). Gemäss Art. 15
Abs. 1 und 2 RPG sind die Bauzonen so festzulegen, dass sie dem
voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen, und sind überdimensionierte
Bauzonen zu reduzieren. Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es
auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in
den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt,
erschlossen und überbaut wird (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Diese Fassung von
Art. 15 RPG steht seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige
Fassung von Art. 15 RPG, wonach die Bauzonen das Land umfassen, das sich für
die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert
15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Mit Bezug auf weitgehend überbaute
Parzellen ergibt sich daraus aber keine Änderung.
3.4
3.4.1 Die
Gemeinde begründet die Entlassung der Parzelle G____ aus der Bauzone mit dem
Volkswillen sowie der fehlenden Erschliessung. In Bezug auf den Volkswillen ist
festzuhalten, dass sich vor und nach dem Wechsel der Nutzungsplanungskompetenz
vom Kanton hin zur Gemeinde eine komplizierte Planungsgeschichte im
Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die planungsrechtliche Behandlung
des aus Langoldshalde und Mittelfeld bestehenden Gebiets Moostal entspann (vgl.
dazu VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 2). Im Jahr 2001 wurde die Initiative
"Moostal grün" lanciert, welche die Entlassung der Langoldshalde und
des Mittelfelds aus der Bauzone und die Zuweisung zur Zone "keine
Zone" verlangte. In der Gemeindeabstimmung vom 28. November 2004 wurde für
das Mittelfeld die Initiative, für die Langoldshalde der Gegenvorschlag der
Gemeinde angenommen. Entsprechend dem Ausgang der Gemeindeabstimmung wurde die
Zonenplanung revidiert. Nachdem das Verwaltungsgericht den
Planfestsetzungsbeschluss aufgehoben hatte (VGE 627/2006 vom 24. August 2007), wurde
der revidierte Zonenplan vom 14. März bis 14. April 2015 erneut öffentlich aufgelegt,
wobei er die vollständige Auszonung und Zuweisung der Parzelle G____ in die
Landwirtschaftszone vorsah.
3.4.2 In
der neuen Vorlage vom Juni 2015 hielt der Gemeinderat zur Situation der
Parzelle G____ folgendes fest (S. 8 f.): "Die Gemeinde beabsichtigt, das
Gebiet Moostal aus der heute geltenden Bauzone zu entlassen. Dabei gibt der im
Jahr 2004 an der Urne angenommene Gegenvorschlag der Gemeinde zur
Moostalinitiative die Vorgabe, das Moostal möglichst umfassend unbebaut zu
erhalten. Gleichzeitig ist die Gemeinde jedoch an die rechtlichen
Rahmenbedingungen gebunden, die das kantonale Verwaltungsgericht im Jahr 2007
im Entscheid zum Planungsverfahren betreffend das Gebiet aufgestellt hat. Es
gilt somit, diejenigen Parzellen aus der Bauzone zu entlassen, bei denen die
Möglichkeit einer Bebauung mangels hinreichender Erschliessung oder aus anderen
Gründen schon heute nicht vorhanden ist. Die Parzelle G____ am Moosrainwegli
und Schiessrain liegt vom Chrischonaweg aus gesehen in der zweiten Bautiefe.
Eine Erschliessung kann daher nicht vom Chrischonaweg aus erfolgen. Das Moosrainwegli
sowie der Schiessrain sind keine Erschliessungsstrassen. Am Schiessrain sind
weder Strassenlinien gelegt noch ist er tatsächlich ausgebaut worden. Das
Moosrainwegli verfügt ebenfalls nicht über Strassenlinien. An der Einmündung
zum Chrischonaweg sind lediglich Fussweglinien gelegt, welche jedoch nur den
eigentlichen Mündungsbereich abdecken. Damit fehlt es an einer planerischen
Erschliessung der Parzelle G____. Aber auch eine tatsächliche Erschliessung ist
nicht vorhanden, da das Moosrainwegli nicht gesetzmässig ausgebaut ist. Somit
ist die Parzelle G____ als nicht erschlossen und deshalb als nicht baureif zu
bezeichnen. Zudem liegt die Parzelle G____ anders als die in der ersten
Bautiefe ab dem Chrischonaweg gelegenen Grundstücke auch nicht im bereits weitgehend
überbauten Gebiet."
Zum Schutz der
Langoldshalde möchte die Gemeinde damit nicht erschlossene und nicht im weitgehend
überbauten Gebiet liegende Parzellen aus der Bauzone auszonen. Da die Gebiete
Mittelfeld und Langoldshalde naturnahen Charakter hätten und an Nichtbaugebiete
grenzten, erlaubten sie, ein zusammenhängendes Naherholungsgebiet einzurichten
("grüner Gürtel"). Dies liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse
(vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 40).
3.5
3.5.1 Ob die mit der Auszonung verbundene Eigentumsbeschränkung durch ein
ausreichendes öffentliches Interesse gedeckt ist, hängt nicht nur davon ab, ob
an der Massnahme ein solches besteht; dieses öffentliche Interesse muss
ausserdem die entgegenstehenden Interessen überwiegen. Bei der entsprechenden Beurteilung
sind namentlich das Ausmass und die konkrete Lage der umstrittenen Parzelle
sowie deren Erschliessung zu würdigen (vgl. BGE 118 Ia 151 E. 4b S. 157,
107 Ib 334 E. 2c S. 336).
3.5.2 Der Rekurrent macht geltend, dass seine Parzelle auf
drei Seiten an überbaute Grundstücke angrenze. Im Osten der Parzelle befinde
sich der Schiessstand, der als prägnante raumwirksame Erscheinung nach Süden
und Osten den eigentlichen Siedlungsabschluss bilde bzw. dessen Achse definiere,
was der Parzelle G____ den Charakter einer Baulücke im ansonsten weitgehend
überbauten Blockrandbereich verleihe.
Es
trifft zu, dass die Parzelle G____ unmittelbar an das überbaute Land angrenzt.
Bis zur Parzelle des Rekurrenten erstreckt sich die Bauzone im westlichen Teil
des Chrischonawegs bis zur halben Tiefe dieser Parzelle. Sie springt dann
zurück. Östlich schliesst der Schiessplatz an, der auf einer bis zur gesamten
Tiefe des Grundstücks des Rekurrenten reichenden Zone für Nutzung im
öffentlichen Interesse liegt. Dieser Schiessplatz muss aber seines besonderen
Zwecks wegen nicht zum Siedlungsgebiet gezählt werden. Angesichts dieser
Randlage sowie des Umstands, dass die bestehende Bebauung am Chrischonaweg sich
nur auf eine Bautiefe erstreckt, gehört die Parzelle des Rekurrenten nicht zwingend
zum geschlossenen Siedlungsgebiet. Bei einer Parzelle, die als letztes
Baugrundstück in einer Himmelsrichtung aufgrund dieser geografischen Lage nicht
dem geschlossenen Siedlungsbereich zugeordnet werden muss, besteht kein
Einzonungsgebot (BGer 1C_573/2011 vom 30. August 2013 E. 5.1).
3.5.3 Soweit der Rekurrent vorbringt, dass
seine Parzelle bereits überbaut sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Auf der
Parzelle steht ein Holzhaus ohne Wasser- und Elektrizitätsanschluss aus den
60-iger Jahren, wobei nicht ersichtlich ist, ob dafür eine Baubewilligung
vorliegt. Von einem bereits überbauten Grundstück kann jedenfalls nicht die
Rede sein. Dieser Umstand steht den Planungsabsichten der Gemeinde nicht
entgegen.
3.5.4 Strittig ist weiter, ob die
Parzelle des Rekurrenten erschlossen ist. Kontrovers beurteilt wird vom
Rekurrenten und der Gemeinde einerseits die Frage, ob das Grundstück eine
genügende Zufahrt aufweist bzw. ob das Moosrainwegli eine genügende Zufahrt
bildet. Andererseits macht die Gemeinde geltend, dass nur die Parzellen der
ersten Bautiefe ohne Weiteres an die Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen
entlang dem Chrischonaweg angeschlossen werden könnten. Entlang des
Moosrainwegli fehlten aber entsprechende Leitungen. Sie lägen vielmehr in 40 Metern
Entfernung. Es könne daher offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass
ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich sei.
Gemäss
Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land dann erschlossen, wenn die für die
betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen
Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein
Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Gemeinde macht geltend,
dass es an Strassenlinien fehle, weshalb in rechtlicher Hinsicht nicht von
einer genügenden Zufahrt gesprochen werden könne. Wie das Verwaltungsgericht
aber bereits in einem früheren Entscheid festgestellt hat, befand sich die
Gemeinde mit der Erschliessungsplanung in Verzug und kann daher aufgrund ihrer
eigenen Rechtsverweigerung aus der fehlenden Erschliessungsplanung nichts zu
ihren Gunsten ableiten (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 4.1.2). Es ist
daher allein auf die tatsächliche Erschliessung abzustellen. Dem entspricht
auch die Praxis in Riehen, bisherige Allmendwege zur Bebauung freizugebenen.
Erst jetzt werden in den bestehenden Bauzonen für solche Allmendwege
Strassenlinien festgesetzt (vgl. etwa VGE VD.2011.106 vom 3. Dezember 2012 E.
2.3).
Gemäss § 4 Abs.
1 BPG muss die Zufahrt zu Wohnhäusern mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen
eine Breite von 3 Metern aufweisen. Für ein einzelnes Ein- oder
Zweifamilienhaus genügt eine Breite von 2,5 Metern. Wie sich anhand der
anlässlich des Augenscheins vorgenommenen Messung zeigte, weist das
Moosrainwegli eine Breite von ca. 4 Metern auf und erfüllt damit jedenfalls die
Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 BPG. Nach §
3 Abs. 1 lit. b BPG ist die Erschliessung eines Grundstücks sodann
hinreichend, wenn die nach den Nutzungsplänen dazu bestimmten Anlagen
für Wasser, Energie und Abwasser vorhanden sind und eine unter normalen
Verhältnissen genügende Leistungsfähigkeit aufweisen. Der vom Rekurrenten an
der Verhandlung eingereichte Plan der Industriellen Werke Basel (IWB) vom 30.
Mai 2015 (act. 12) zeigt, dass der benachbarte Schiessstand über
entsprechende Leitungen verfügt, sodass ein Anschluss der
streitgegenständlichen Parzelle durchaus möglich ist. Damit genügt sie den
Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG. Ob der Rekurrent schliesslich –
wie behauptet, aber nicht belegt – Erschliessungsbeiträge entrichtet hat, kann
damit offengelassen werden.
Der Ansicht der
Gemeinde, dass die strittige Parzelle nicht genügend erschlossen ist, kann insgesamt
nicht gefolgt werden.
3.5.5 Zudem ist zu berücksichtigen, dass
grundsätzlich auf den benachbarten Parzellen im Westen eine zweite Baute in der
zweiten Reihe errichtet werden könnte. Die Grundstücke liegen in der Bauzone
2R, wo die überbaute Fläche bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei
eingeschossiger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstückfläche betragen darf.
Die Nachbarliegenschaften sind demnach noch nicht vollständig überbaut. Dadurch
könnte sich die Situation ergeben, dass die Parzellen westlich der Parzelle G____
im hinteren Parzellenteil bebaut werde, womit die Bebauung dieser Grundstücke
über die nördliche Parzellengrenze des Rekurrenten hinausgehen würde. Aufgrund
dessen lässt sich die Grenzziehung anhand der nördlichen Parzellengrenze des
Grundstücks des Rekurrenten nicht rechtfertigen. Eine einheitliche Grenzziehung
würde vielmehr ungefähr die Hälfte der Parzelle G____ in der Bauzone belassen.
Die
hälftige Parzellenauszonung entspricht auch einer im Frühling 2013 zwischen der
Gemeinde und den Grundeigentümern geschlossenen Vereinbarung, gemäss der die
Zonengrenze einheitlich in annähernd gerader und gestreckter Linie vom
Ottiliaweg auf die südwestliche Ecke des Schiessplatzgebäudes zulief und das
Baugebiet am Chrischonaweg zur Langoldshalde hin somit stringent abgrenzt wurde
(Vereinbarung vom 23. April bzw. 2. Mai 2013 S.
2). Zwar bindet diese Beurteilung des Gemeinderates, wie sie nicht nur in
der Vereinbarung mit dem Rekurrenten, sondern auch in der ersten Planauflage
und im gemeinderätlichen Antrag auf Abweisung der Einsprachen der Nachbarn zum
Ausdruck kommt, den Einwohnerrat als Planungsbehörde nicht. In der Vereinbarung
wurde auch ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen (Vereinbarung S. 4). Diese
Möglichkeit der Grenzziehung ist jedoch als milderes Mittel in die
Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen.
Angesichts der
Erschliessungssituation der Parzelle G____ sowie der vom Planungsträger
rechtskräftig beschlossenen Möglichkeit, dass die Nachbarsparzellen in einer
zweiten Reihe überbaut werden könnten, sind die von der Gemeinde vorgebrachten
Interessen an der Auszonung im vorliegenden Fall nicht überzeugend. Der Schutz
des Naherholungsgebietes kann auch erreicht werden, wenn die nördliche Hälfte
der Parzelle G____ in der Bauzone belassen wird. Entsprechend hat der
Einwohnerrat auch darauf verzichtet, zwischen dem Ottiliaweg und
dem Moosrainwegli eine Bebauung in der zweiten Reihe durch eine entsprechende
Rückzonung zu verhindern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
vom Volk angenommenen Gegenvorschlag für das Gebiet Langoldshalde. Somit sind
keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Auszonung der gesamten
Parzelle ersichtlich, weshalb sich eine solche als nicht verhältnismässig
erweist. Als mildere Massnahme ist auf die Vereinbarung zwischen der Gemeinde
und dem Rekurrenten vom 23. April bzw. 2. Mai 2013 abzustellen. Folglich ist
die Zonengrenze durch das Grundstück des Rekurrenten zu ziehen, womit die
nördliche Seite in der Bauzone belassen wird. Die Zonengrenze muss damit auch
nicht gestuft werden, sondern kann in einer geraden Linie bis zur Zone für
Nutzungen im öffentlichen Interesse gezogen werden.
3.6 Eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist mit dieser Lösung nicht ersichtlich.
Der Rekurrent rügt diesbezüglich, dass die gemeindeeigene Parzelle RE 201,
die gar nicht oder zumindest deutlich weniger gut erschlossen sei, in der
Bauzone belassen werde. Dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1
BV kommt im Planungsrecht allerdings nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Es
liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt
werden müssen und Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und
zonenrechtlich verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt
es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Plananordnung sachlich
vertretbar, mithin nicht willkürlich ist (Ruch,
Kommentar RPG, Zürich 2009, Einleitung, Rz. 26; BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; 121
I 245 E. 6e/bb S. 249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; BGE 114 Ia 254 E. 4a
S. 257 [Deitingen]; BGer 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; VGE
745-748/2007 vom 23. Januar 2009 E. 5.3 und VGE 607-610/2008 vom 23.
Januar 2009 E. 5.2). Mit der Belassung der nördlichen Hälfte der Parzelle G____
in der Bauzone liegt eine einheitliche Grenzziehung vor, die aufgrund des
Landschaftsschutzes sachlich gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht weiter auf
andere Grundstücke einzugehen, die bei der Zonenplanrevision nicht ausgezont
wurden.
3.7 Der
Rekurrent beantragt schliesslich eventualiter, dass der südliche Teil seiner
Parzelle der Grünzone zuzuweisen sei. Soweit er geltend macht, dass seine
Parzelle landwirtschaftlich gar nicht nutzbar sei, ist festzuhalten, dass
Landwirtschaftszonen gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG nebst der landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung auch der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder
dem ökologischen Ausgleich dienen. Die weiter südlich der Parzelle G____
liegenden Grundstücke sind sodann ebenfalls der Landwirtschaftszone zugeteilt.
Angesichts des Planungsermessens der Gemeinde ist die Zuteilung der südlichen
Hälfte der Parzelle G____ folglich nicht zu beanstanden.
3.8 Zusammenfassend
erweist sich die Auszonung der nördlichen Hälfte der Parzelle G____ als unverhältnismässig,
während die Zuweisung des südlichen Teils zur Landwirtschaftszone nicht zu beanstanden
ist. Folglich sind die Beschlüsse des Einwohnerrates Riehen vom 24. September
2015 und vom 27. November 2014 in Bezug auf die Parzelle G____ aufzuheben und
die Sache an die Gemeinde Riehen zur neuen Planfestsetzung bezüglich der
Parzelle G____ zurückzuweisen.
Dementsprechend
ist der Rekurs des Rekurrenten 1 teilweise gutzuheissen, während auf den
Rekurs des Rekurrenten 2 nicht einzutreten ist.
Mit dem Belassen
der einen Parzellenhälfte in der Bauzone dringt der Rekurrent 1 mit einem
Teil seiner Anträge durch. Demnach rechtfertigt es sich, für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die
Gemeinde Riehen zu verpflichten, dem Rekurrenten 1 für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung im hälftigen Umfang zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs des Rekurrenten 1 wird
teilweise gutgeheissen und es werden die Beschlüsse des Einwohnerrates Riehen
vom 24. September 2015 und vom 27. November 2014 in Bezug auf die Parzelle
G____ aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde Riehen
zur Neufestsetzung der Planung bezüglich der Parzelle G____ zurückgewiesen.
Auf den Rekurs des Rekurrenten 2
wird nicht eingetreten.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Die Gemeinde Riehen wird verpflichtet, dem
Rekurrenten 1 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zu
bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Beigeladene
Gemeinde Riehen
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.