Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.56
URTEIL
vom 18.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
unbekannt
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ (alias B____
alias C____) reiste am 6. April 2016 in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch, welches er nur wenige Tage später wieder zurückzog. Da festgestellt
wurde, dass er bereits zuvor in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
wies ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 24. Mai 2016 aus der
Schweiz nach Deutschland weg. In der Folge gab A____ zu verstehen, er wolle freiwillig
in seine Heimat Marokko zurückkehren. Am 26. August 2016 wurde A____ verhaftet;
seither befand er sich in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 7. Februar 2017 wurde A____ unter anderem des Raubs
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Da er
wegen der Verbüssung dieser Strafe nicht innert vorgegebener Frist nach
Deutschland zurückgegeben werden konnte, ging die Zuständigkeit auf die Schweiz
über. Dies erforderte den Erlass einer neuen Wegweisungsverfügung, welche A____
am 11. Juni 2018 eröffnet wurde. Bereits während des Strafvollzugs von A____
hatte das Migrationsamt mit seinen Bemühungen, für den Ausländer ein
Reisedokument erhältlich zu machen, begonnen. Eine erste Anfrage bei der
marokkanischen Botschaft blieb ohne Erfolg. Per 17. Juni 2018 wurde A____
nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu
Handen des Migrationsamtes entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 15. Juni
2018 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. In der Verhandlung der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. Juni 2018 ist A____ befragt
worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil ist ihm
im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem Beurteilten ist die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug per 17. Juni 2018 gewährt worden. Seit dem 18.
Juni 2018 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am gleichen Tag
durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die
in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden ohne weiteres eingehalten.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere
in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn der Ausländer Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (lit. g) oder wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). Der Beurteilte ist am 7.
Februar 2017 u.a. wegen Raubes verurteilt worden. Damit erfüllt er gleich beide
genannten Haftgründe. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im vorliegenden
Fall erklärt der Beurteilte nunmehr deutlich, dass er nicht bereit ist, in
seine Heimat zurückzukehren. In der heutigen Verhandlung hat er überdies
erklärt, er bleibe lieber im Gefängnis, als in seine Heimat zu gehen. Zu dieser
Äusserung passt es, dass er sich bis anhin keinerlei Identifikations-Dokumente
hat kommen lassen, obwohl er während seines Strafvollzugs genügend Zeit gehabt
hätte, das Notwendige zu organisieren. Bei dieser Situation ist die Gefahr des
Untertauchens klarerweise gegeben.
Der Vollzug der
Wegweisung muss mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4
AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen,
insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von
Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr
zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Das
Migrationsamt hat bereits während des Strafvollzugs des Beurteilten mit der
Beschaffung eines Reisedokumentes angefangen. Dass sein Bemühen bisher nicht von
Erfolg gekrönt ist, liegt nicht an einem Versäumnis des Migrationsamtes,
sondern am ausserordentlich unkooperativen Verhalten des Beurteilten.
Ausschaffungshaft
erweist sich nur dann als rechtmässig, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung
nicht aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B.
Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn
die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität
des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit
grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGE 125 II 220 E. 2). Auf
jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58
und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Im vorliegenden Fall sind
zurzeit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine Rückschaffung des
Beurteilten in seine Heimat nicht möglich sein wird. Zwar liegen keinerlei
Reisedokumente vor und hat Marokko eine erste Anfrage abschlägig beantwortet.
Das bedeutet jedoch noch nicht, dass auch eine weitere Anfrage keinen Erfolg
haben wird. Ohnehin sind die Angaben des Beurteilten, wonach es sich bei ihm um
einen Marokkaner handle, zu hinterfragen. Gemäss Auskunft der deutschen
Behörden hat der Beurteilte bei dem in jenem Land eingereichten Asylgesuch
angegeben, er sei aus Algerien. Dazu befragt, hat er in der heutigen
Verhandlung erklärt, er habe damals gelogen, das sei „normal“. Weshalb er nunmehr
die Wahrheit sagen sollte, leuchtet angesichts dieser Aussage nicht ein. Für
die heutige Verhandlung hat er ausdrücklich einen französischen Dolmetscher
gewünscht, wohl um zu vermeiden, dass ihn ein Kenner der verschiedenen
arabischen Dialekte einem Land zuordnen könnte. Es ist somit festzuhalten, dass
zurzeit nicht mit Sicherheit bekannt ist, woher der Beurteilte stammt. Das
durch das Migrationsamt geplante Vorgehen, auch bei den algerischen und
tunesischen Behörden ein Gesuch um Anerkennung des Beurteilten als
Staatsangehörigen einzureichen, ist bei dieser Situation nicht zu beanstanden.
Das vorliegende
Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Der Beurteilte hat überdies um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Dieses Gesuch ist
abzuweisen. Zwar ist eine unentgeltliche Verbeiständung bei der erstmaligen
Haftüberprüfung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist
allerdings, dass der Fall besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Natur aufweist (BGer 2C_556/2007 vom 21. Januar 2008, BGE 122 I
276 f.), was vorliegend nicht zutrifft.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17.
September 2018, rechtmässig und angemessen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.