Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.70
ENTSCHEID
vom 15.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. März 2018
betreffend Nichteintreten infolge
Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 24. April 2017 wurde A____, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt, wegen einer
Verletzung der Verkehrsregeln, insbesondere der Nichtbeachtung eines
Lichtsignals, zu einer Busse von CHF 250.– zuzüglich Auslagen und Gebühren von
insgesamt CHF 208.60 verurteilt.
Am 5. Februar
2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den ergangenen Strafbefehl Einsprache.
Sie macht geltend, dass die Übertretungsbusse von CHF 250.– von ihrer
Schwiegertochter bereits im Jahr 2016 im Zeitpunkt nach der Übertretung bezahlt
worden ist und sie nicht einsehe, wieso ein zusätzlicher Betrag von CHF 208.60
gefordert wird. Die Einsprache wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem
Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit
Verfügung vom 22. März 2018 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. März
2018 beim Einzelgericht in Strafsachen Beschwerde erhoben und darin erneut
moniert, dass die Übertretungsbusse bezahlt worden sei. Das Einzelgericht in
Strafsachen hat diese Beschwerde am 10. April 2018 zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht weitergeleitet.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. März 2018 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem
nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung.
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Der Beschwerdeführer hat als
von der Verfügung direkt betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zur deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen datiert vom
22. März 2018 und wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2018 zugestellt. Die
hier erhobene Beschwerde ist am 9. April 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt
eingegangen. Mit der Annahme, dass die Beschwerde bereits am 06. April 2018 auf
der Post aufgegeben wurde, ist die Beschwerde fristgerecht eingegangen. Die
Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an das Strafgericht Basel-Stadt und damit
an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die
Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag
der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Dieser
formale Fehler der Beschwerdeführerin zieht deshalb keine nachteiligen Folgen
nach sich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist mit Verfügung vom 22. März 2018 nicht auf die
Einsprache vom 5. Februar 2018 eingetreten [Verfügung, Akten Nr. 2]. Es
begründet den Entscheid dahingehend, dass die Einsprachefrist für den
ergangenen Strafbefehl, welche am 29. Mai 2017 abgelaufen ist, verpasst und die
Einsprache somit verspätet eingereicht worden ist. Es wird aufgeführt, dass die
Übertretungsanzeige vom 10. Mai 2016 [Akten Nr. 11] und die dazugehörige
Mahnung vom 27. Juli 2016 [Akten Nr. 10] ebenfalls an die gleiche
Adresse der Beschwerdeführerin versendet worden sind, wobei davon auszugehen
ist, dass mindestens eines der Schreiben erhalten wurde. Bei der Mahnung der
Übertretungsanzeige wurde in französischer Sprache erklärt, dass bei einer
Nichtzahlung der Busse ein Strafbefehlsverfahren eingeleitet werden muss.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März 2018 sinngemäss geltend, dass die Busse
von CHF 250.– zwischen dem 10. Mai 2016 und 10. Juni 2016 und demnach vorgängig
an den Strafbefehl und innerhalb der Frist des kostenlosen Ordnungsbussenverfahrens
bezahlt worden sei. Aufgrund dessen sei der Strafbefehl zu Unrecht ausgestellt
worden, da man diese Zahlung welche von der Schwiegertochter, Frau B____, getätigt
worden ist, nicht beachtet habe.
3.1 Gegenstand
der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf
die Einsprache eingetreten ist. Es ist erstellt und nicht umstritten, dass die Beschwerdeführerin
die Übertretungsanzeige vom 10. Mai 2016 und die dazugehörige Mahnung
vom 27. Juli 2016 erhalten hat. Dies ist an der Tatsache zu erkennen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Einsprache vom 30. März 2018 eine Kopie der
ursprünglichen Übertretungsanzeige beigelegt und ursprünglich mit Notizen
versehen hat [Akten Nr. 2]. Die Korrektheit und Erreichbarkeit
der angeführten Adresse wurde somit von der Beschwerdeführerin bestätigt. Der vom
24. April 2017 datierende Strafbefehl wurde am 25. April 2017 bei der Post
aufgegeben. Am 28. April 2017 erfolgte ein erster Zustellversuch der
eingeschriebenen Sendung, wobei der per Einschreiben versandte Strafbefehl
schlussendlich am 18. Mai 2017 zugestellt werden konnte. Es steht damit fest,
dass der Strafbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 18. Mai 2017
zugestellt worden ist.
3.2 Allerdings
ist zu prüfen, ob in Bezug auf den Zustellversuch vom 28. April 2017 (Akten Nr.
4, S. 33) nicht sogar die Zustellfiktion zur Anwendung kommt, so dass von einer
noch früheren rechtsgültigen Zustellung des Strafbefehls auszugehen wäre. Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die
Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen
Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens
16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene
Sendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der genannten
Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer
Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung
innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt
die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO
geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolgten
Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger
mit einer Zustellung rechnen musste. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich
deshalb, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akte zugestellt werden können. Dies gilt während eines hängigen Verfahrens und
wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder
gerichtlichen Entscheids oder einer Verfügung mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann von einem
Verfahrensbeteiligten etwa verlangt werden, dass er seine Post regelmässig kontrolliert,
Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten
der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. BES.2015.154 vom
25. Januar 2015 E. 2.2, BES.2012.85 vom 23. Juli 2013 E. 2.2).
3.3 Vorliegend
wurden der Beschwerdeführerin zuvor schon die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
an dieselbe Adresse wie der Strafbefehl zugestellt. Die Korrektheit und
Erreichbarkeit dieser Adresse wurde durch die von ihr verwendete Kopie der
empfangenen Übertretungsanzeige bei der Einsprache vom 30. März 2018
eigenhändig bestätigt [Akten Nr. 3]. Unter diesen Umständen und nach der Rechtsprechung
des Appellationsgerichts betreffend der Zustellfiktion (vgl. BES.2017.65 vom
18. August 2017 E. 5.1, BES.2014.54 vom 20. August 2014 E. 2.2,
BES.2013.31 vom 12. Juli 2014 E. 3) ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin mindestens die Übertretungsanzeige erhalten hat. Die
Beschwerdeführerin musste somit mit der Zustellung des nachfolgenden
Strafbefehls rechnen, da dieser letztendlich in der Zahlungserinnerung bei
Nichtzahlung der Busse angedroht wurde. Der Strafbefehl ist demnach bereits ab
dem Datum des 05. Mai 2017 als zugestellt zu betrachten.
3.4 Die
Einsprache für den Strafbefehl ist am 5. Februar 2018 gestellt worden. Gemäss
Zustellfiktion ist der Strafbefehl seit dem 5. Mai 2017 als zugestellt
anzusehen, wobei er am 18. Mai 2017 auch noch an die Beschwerdeführerin ausgehändigt
worden war. In beiden Fällen ist die Einsprachefrist von 10 Tagen gemäss
Strafprozessordnung (Art. 354 StPO) jedoch schon lange verstrichen und die
Einsprache vom 5. Februar 2018 ist verspätet erfolgt. Das Einzelgericht in
Strafsachen ist folglich zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
Überdies wäre
die Beschwerdeführerin auch in der Sache nicht durchgedrungen. Sie macht
geltend, dass die Busse von CHF 250.– von ihrer Schwiegertochter, Frau B____,
bereits zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 10. Juni 2016 bezahlt worden sei. Leider
sei es der angewiesenen Bank nicht möglich, eine Kopie der Zahlungsausführung
zu erstellen, anhand welcher die Zahlung der Busse im Jahr 2016 bewiesen werden
könnte. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben
vom 7. März 2018 einen Ermittlungsauftrag [Akten Nr. 4, S. 28] an die
Kantonspolizei Basel-Stadt erteilt, in welchem nach der besagten Überweisung
gesucht worden ist. Mit Schreiben vom 12. März 2018 [Akten Nr. 4, S.
25] antwortete die Kantonspolizei, dass im Jahr 2016 keine entsprechende
Zahlung eingegangen ist. Erst am 5. Mai 2017 hingegen, also fast ein
Jahr später als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist eine Zahlung über CHF
250.– auf das CIC-Konto eingegangen, welche von Frau B____ geleistet
worden ist [Akten Nr. 4, S. 26 f.].
Damit ist
bestätigt, dass im Jahr 2016 keine Zahlung der Busse erfolgt ist. Mit der
Zahlungserinnerung auf der Übertretungsanzeige vom 27. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin
eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt, bevor das Bussenverfahren vom
Strafbefehlsverfahren, welches zusätzliche Kosten verursachte, abgelöst wurde. Diese
Zahlungsfrist von 10 Tagen wurde offensichtlich nicht eingehalten, so dass die
Zahlung über CHF 250.– vom 05. Mai 2017 viel zu spät getätigt worden ist. Das
mit Kosten verbundene Strafbefehlsverfahren wurde damit zu Recht eingeleitet.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Gebühr ist auf CHF 300.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde vom 30. März 2018 wird
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.