Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.28
ENTSCHEID
vom 23. August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
1
[...] Klägerin
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____ Berufungskläger
2
[...] Kläger
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rückweisung des Entscheids
des Appellationsgerichts vom 13. April 2017 durch das Bundesgericht
betreffend Herabsetzung des
Mietzinses
Sachverhalt
A____
und B____ (Berufungskläger) sind Mieter einer 7-Zimmerwohnung in Basel. Am 25.
Januar 2016 erhoben sie gegen die Vermieterin, die C____ (Berufungsbeklagte),
Klage auf Herabsetzung des Nettomietzinses von CHF 3'002.– auf CHF 2'602.–,
im Wesentlichen gestützt auf eine Senkung des Referenzzinssatzes. Mit Entscheid
vom 15. Juni 2016 wies das Zivilgericht die Klage ab, dies gestützt auf den
Basler Mietpreisraster, der einen quartierüblichen Mietzins von über
CHF 3'002.– ausweise. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger
Berufung, welche das Appellationsgericht mit Entscheid vom 13. April 2017
abwies. Das Bundesgericht hat die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen
mit Urteil vom 11. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zu
neuer Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen.
Erwägungen
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist
es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen
Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen.
Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen
Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E.
1 S. 3 und 117 IV 97 E. 4a S. 104). Zum Rückweisungsentscheid ist – wie bereits
für den Berufungsentscheid – das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Das
Bundesgericht hat mit Entscheid vom 11. Juni 2018 erwogen, dass das Appellationsgericht
zur Ermittlung des quartierüblichen Mietzinses zu Unrecht auf den Basler
Mietpreisraster abgestellt habe. Der Nachweis der Quartierüblichkeit des
Mietzinses einer 7-Zimmerwohnung – wie sie vorliegend im Streit steht – könne
nicht anhand einer Statistik wie dem Basler Mietpreisraster geführt werden,
welche nur den Wert von 1- bis 6-Zimmerwohnungen berücksichtige. Die
Quartierüblichkeit sei nicht nachgewiesen, so dass unter diesem Gesichtspunkt
der beantragten Mietzinsherabsetzung nichts entgegenstehe (BGer 4A_291/2017 E.
4.3 und 4.4).
Sodann
hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Berufungsbeklagte im bundesgerichtlichen
Verfahren vorgetragen habe, sie habe bereits vor Zivilgericht eine allgemeine
Kostensteigerung geltend gemacht und anhand des Vergleichs von zwei
Dreijahresperioden dargelegt und nachgewiesen. Die Berufungskläger – so das
Bundesgericht weiter – hätten im bundesgerichtlichen Verfahren anerkannt, dass
die Berufungsbeklagte im kantonalen Verfahren eine allgemeine Unterhalts- und Betriebskostenteuerung
geltend gemacht habe. Sie bemängelten deren Substantiierung und Nachweis und
stellten in Abrede, dass die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung gegeben
seien. Das Appellationsgericht habe diesbezüglich keinerlei tatsächliche
Feststellungen gemacht, so dass es dem Bundesgericht nicht möglich sei, diese
Frage zu beurteilen. Die Sache sei deshalb an das Appellationsgericht zurückzuweisen,
damit es die geltend gemachte allgemeine Kostensteigerung behandeln und die
Herabsetzung im Quantitativ beurteilen könne (E. 4.5).
Nachdem
sowohl das Zivilgericht als auch das Appellationsgericht in ihren Entscheiden
vom 15. Juni 2016 bzw. vom 13. April 2017 die Frage der allgemeinen Kostensteigerung
nicht behandelt haben, ist die Angelegenheit zur Prüfung dieser Frage an das
Zivilgericht zurückzuweisen (vgl. auch Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
Mit
dem Rückweisungsentscheid ist über die Verteilung der bisher aufgelaufenen
Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann
die obere Instanz die Verteilung des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz
überlassen. Vorbehältlich besonderer Gründe (dazu etwa Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013,
N 1567) erscheint es insbesondere dann zweckmässig, die Kostenverteilung
der ersten Instanz zu überlassen, wenn der Prozessausgang in der Sache noch
offen ist (BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4 und
5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.3.2; AGE ZB.2017.11 vom
10. Oktober 2017 E. 14.1). Vorliegend ist aufgrund der bislang
unbeurteilten Frage, ob und inwieweit die Berufungsbeklagte dem Herabsetzungsbegehren
die allgemeine Kostensteigerung entgegenstellen kann, offen, ob und in welchem
Umfang die Berufungskläger obsiegen
werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Entscheid über die Verteilung
der Kosten des Berufungsverfahrens dem Zivilgericht zu überlassen. Die
Festsetzung der Höhe dieser Kosten bleibt hingegen in jedem Fall Sache der
Rechtsmittelinstanz (statt vieler Rüegg/Rüegg,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 104 N 7;
AGE ZB.2017.11 vom 10. Oktober 2017 E. 14.1). Im aufgehobenen
Entscheid wurde ausgeführt, wie sich die Gerichtskosten von CHF 2'400.–
und die Parteientschädigung von CHF 4'000.– für das Berufungsverfahren
berechnen (E. 7), worauf verwiesen werden kann.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung
der Sache im Sinn der Erwägungen des Bundesgerichts und zur Verteilung der
Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens an das Zivilgericht
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'400.– festgesetzt.
Die Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 4'000.– zuzüglich 8 % MWST von
CHF 320.– festgesetzt.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.