Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2018.29
ENTSCHEID
vom 30.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Parteien
A____ Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten
betreffend das
aufsichtsrechtliche Verfahren DG.2017.27
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 30. August 2017 wies das Appellationsgericht die aufsichtsrechtliche
Anzeige (DG.2017.27) von A____(nachfolgend Gesuchsteller) ab, soweit darauf
einzutreten war, trat auf den Antrag auf Ausrichtung einer Wiedergutmachung und
Genugtuung nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller eine Gebühr von CHF
300.–. Mit Urteil vom 1. November 2017 trat das Bundesgericht auf eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein.
Mit erster
Mahnung vom 17. August 2018 wurde der Gesuchsteller ersucht, den nach einer
Teilzahlung von CHF 100.– noch offenen Betrag von CHF 200.– innert 20 Tagen zu
begleichen.
Mit Eingabe vom
18. August 2018 beantragte der Gesuchsteller den Erlass der Gerichtskosten,
eventualiter deren Herabsetzung und subeventualiter deren Stundung sowie einen
Mahnstopp.
Erwägungen
Bei der Eingabe
des Gesuchstellers vom 18. August 2018 handelt es sich um ein Erlassgesuch betreffend
die ihm im Verfahren DG.2017.27 auferlegten Gerichtskosten. Für den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig
(§ 43 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
Berner Kommentar, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid
DG.2017.27 vom 30. August 2017 erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde
beim Bundesgericht. Mit Entscheid vom 1. November 2017 fällte das
Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid (BGer 4A_821/2017 vom 1. November
2017). Der Appellationsgerichtsentscheid vom 30. August 2017 und damit
auch der Kostenentscheid sind formell rechtskräftig geworden. Auf das
Erlassgesuch des Gesuchstellers ist somit einzutreten.
Für das in § 68
GOG geregelte aufsichtsrechtliche Verfahren sieht das Gesetz keine Bestimmung betreffend
die Stundung oder den Erlass der Gerichtskosten vor. Der Ausschluss der
Stundung und des Erlasses der Gerichtskosten für aufsichtsrechtliche Verfahren
ist sachgerecht, da gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine Gebühr ohnehin nur dann erhoben
werden kann, wenn sich die aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich
unbegründet erweist. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen. Aber selbst
wenn Art.112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss angewendet würde, wäre das Erlassgesuch aus nachfolgenden Gründen
abzuweisen.
3.1 Gemäss
Art. 112 Abs. 1 ZPO können die Gerichtskosten gestundet oder bei andauernder
Mittellosigkeit erlassen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf endgültigen
Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung
aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die pflichtige Partei die Mittellosigkeit
nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE DG.2017.40 vom 22. November
2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 216 E.
2.1; vgl. Jenny, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2). Von
einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen.
Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden können
(AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG.2017.10 vom 22. März 2017 E. 2,
DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 5). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der
Gerichtskosten dürfen sodann nicht die strengeren Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen Verfahren zu beantragen ist,
umgangen werden (AGE DG.2017.40 vom 22. November 2017 E. 2, DG 2017.10 vom
22. März 2017 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E.2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Der
nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt deshalb zusätzlich voraus, dass
das Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (AGE DG.2016.18
vom 29. September 2016 E. 2, DG.2016.3 vom 11. April 2016 E. 2.1; vgl. Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2). Auch auf
Stundung besteht kein gesetzlicher Anspruch (Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 2). Sie kann angebracht sein, wenn dadurch die Aussicht,
nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu
erwirken, erhöht werden (Jenny,
a.a.O., Art. 112 N 4), bzw. wenn die kostenpflichtige Partei glaubhaft
macht, dass sie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten steckt (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 112 ZPO N 1).
3.2 Da
der rechtskräftige Kostenentscheid als solcher unter Vorbehalt im vorliegenden
Fall offensichtlich nicht gegebener Revisionsgründe unabänderlich ist, kommt eine
Herabsetzung der Gerichtskosten nur im Sinne eines Teilerlasses in Betracht,
wenn die Voraussetzungen für einen Erlass bezüglich eines Teils der Gerichtskosten
erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Appellationsgericht
bereits in seinem rechtskräftigen Entscheid feststellte, war die
aufsichtsrechtliche Anzeige des Gesuchstellers offensichtlich unbegründet (AGE
DG.2017.27 vom 30. August 2017, E. 5). Damit war sie auch offensichtlich
aussichtslos, weshalb nach dem Gesagten ein Erlass der Gerichtskosten ausgeschlossen
ist.
Es besteht
vorliegend auch kein Grund zur Annahme, dass die Aussicht, eine vollständige
Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, durch eine Stundung erhöht würde. Der
Gesuchsteller macht nicht glaubhaft, dass er in bloss vorübergehenden
finanziellen Schwierigkeiten steckt. Vielmehr behauptet er, sein angeblicher
Härtefall sei nicht bloss vorübergehender Natur. Er weise keinerlei
Vermögenswerte auf und sei seit Jahren gezwungen, unter dem Existenzminimum zu
leben. Eine Stundung wäre somit zwecklos. Aus denselben Gründen kommt auch die
Anordnung eines Mahnstopps nicht in Betracht.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens DG.2017.27 abzuweisen ist. Umständehalber wird
auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Erlassverfahren
verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass, eventualiter
Herabsetzung und subeventualiter Stundung der Gerichtskosten für das
aufsichtsrechtliche Verfahren DG.2017.27 sowie um einen Mahnstopp wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das Erlassverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.