Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.6
URTEIL
vom 7.
Februar 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 28. Januar 2019
betreffend Verlängerung der
Durchsetzungshaft
In Erwägung:
dass A____ sich seit dem 10. Dezember 2018 in der
ausländerrechtlichen Administrativhaft befindet, davon vom 10. Dezember 2018
bis 3. Januar 2019 in Ausschaffungshaft (Art. 76 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR. 142.20]; s. VGE AUS.2018.104 vom 10. Dezember
2018);
dass mit Verfügung des Migrationsamts vom 3.
Januar 2019 Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) für die Dauer von einem Monat
angeordnet wurde;
dass die erstmalige Anordnung von
Durchsetzungshaft mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 7. Januar 2019 (VGE AUS.2019.2) für rechtmässig und angemessen
befunden wurde;
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 28.
Januar 2019 die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019
angeordnet hat;
dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht mit Verfügung vom 30. Januar 2019 der Verlängerung der
Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 zugestimmt hat (Art. 78 Abs. 2 AIG);
dass die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis
zum 2. April 2019 sowie die richterliche Zustimmung dazu A____ am 1. Februar
2019 eröffnet wurden und er um Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung
(Art. 78 Abs. 4 AIG) sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht
hat;
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2019 bewilligt wurde und die
gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung mit der heutigen Verhandlung
rechtzeitig erfolgt;
dass A____ an der heutigen Verhandlung zur Sache
befragt wurde und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt ist;
dass A____ beantragen lässt, er sei unverzüglich
aus der Durchsetzungshaft zu entlassen;
dass die Durchsetzungshaft angeordnet und
verlängert wurde, weil sich A____ beharrlich weigert, bei der Identifizierung
seiner Person und der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, wofür
betreffend die notwendige Mitwirkung des A____ bzw. die Ausschöpfung der
Möglichkeiten der Schweizerischen Behörden ohne dessen Kooperation ein
Reisedokument für ihn zu beschaffen und damit für das Vorliegen der
Voraussetzungen für die nur subsidiär anzuordnende Durchsetzungshaft auf die
Ausführungen im Urteil vom 7. Januar 2019 verwiesen wird (E. 2.3), wobei
bereits seit Juli 2013 ein in Rechtskraft erwachsender Wegweisungstitel
vorliegt und die Frist zur Ausreise längst verstrichen ist (Entscheid des
Staatssekretariats für Migration [SEM, vormals BFM] vom 18. Juli 2013);
dass A____ das Vorliegen der grundsätzlichen
Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft denn auch gar nicht
bestreitet, indessen geltend machen lässt, die Migrationsbehörde hätte seit
Anordnung der Durchsetzungshaft gar nichts mehr unternommen, um auf die Papierbeschaffung
hinzuwirken und ihn auch nicht aufgefordert, etwas zu unternehmen;
dass die Behörden bei angeordneter Durchsetzungshaft
im Rahmen des Beschleunigungsgebots einzig gehalten sind, regelmässig zu
überprüfen, ob die Ausschaffung tatsächlich vollzogen werden könnte, falls der
Betroffene kooperiert und sie diesen in seinen Bemühungen, die erforderlichen
Papiere zu beschaffen, jeweils aktiv zu unterstützen haben (BGE 134 II 201 S.
206 E. 2.2.5);
dass die Migrationsbehörde letztmals vor
Verlängerung der Durchsetzungshaft am 25. Januar 2019 ein Gespräch mit A____
führte, in welchem sie ihn nochmals aufforderte, sich für die Papierbeschaffung
mit dem Konsulat seiner Heimat in Verbindung zu setzen;
dass die Migrationsbehörde darüber hinaus am 2.
Januar 2019 ein Gespräch mit A____ führte, anlässlich welchem sie ihn
aufforderte, mit seiner Schwester in Kontakt zu treten oder deren Adresse der
Behörde mitzuteilen, damit der Versuch unternommen werden könne, über diese an
Dokumente zur Identifizierung zu gelangen;
dass A____ wiederholt ausgeführt hat, in Freiheit
werde er sich um die Papierbeschaffung bemühen, woraus zu schliessen ist, dass
er genau weiss, wie ihm dies möglich ist;
dass eine erfolgreiche Repatriierung nach Algerien
im Falle der Kooperation des A____ rechtlich und tatsächlich möglich ist, dies
umso mehr, als gemäss den Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht, dass
er Algerier ist und seine Identifikation einzig an seinen irreführenden Angaben
zu seiner Person scheitert, zumal ein Laissez-Passer seitens des algerischen Konsulats,
sobald dieses eine Person als seinen Staatsbürger anerkannt hat, regelmässig
ohne weitere Probleme ausgestellt wird;
dass demnach das Migrationsamt im Sinne des in der
Durchsetzungshaft Notwendigen genügend unternommen hat;
dass zum heutigen Zeitpunkt auch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Fortdauer der Inhaftierung bei A____ ein
Umdenken in Bezug auf sein Verhalten bewirken kann, zumal er sich vorgängig der
Administrativhaft im Strafvollzug befand und er sich erst seit rund zwei
Monaten in der Administrativhaft befindet, weshalb das Druckmittel der
Beugehaft in zeitlicher Hinsicht noch längst nicht ausgeschöpft ist;
dass diese zeitliche Perspektive in Bezug auf die
mögliche Länge einer Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt auch vor dem
Hintergrund des dezidiert erklärten Verweigerungsverhaltens des A____ und der
demonstrierten Renitenz durchaus geeignet erscheint, ein Umdenken bzw. eine
Kooperation zu bewirken (vgl. zum Zweck der Durchsetzungshaft: Businger, Ausländerrechtliche Haft, in :
Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 2015, S. 204);
dass ein grosses öffentliches Interesse daran
besteht, den hier mehrfach (unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigem
Diebstahls) vorbestraften Ausländer erfolgreich aus der Schweiz wegzuweisen
oder auszuschaffen;
dass A____ im Gegensatz dazu, ausser seinem Wunsch
hier zu bleiben, keinerlei Bezug zur Schweiz ausweist und als gesunder, junger
Mann auch keine besondere Schutzbedürftigkeit beanspruchen kann;
dass die Verlängerung der Inhaftierung um zwei
Monate in zeitlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der erst zwei Monate
andauernden Administrativhaft ohne weiteres verhältnismässig ist;
dass nicht ersichtlich ist, welches mildere Mittel
A____ zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung bringen könnte, zumal er die
Schweiz bereits seit Ende Juli 2013 hätte verlassen müssen und in all diesen
Jahren nichts unternommen hat, um Reisedokumente zu beschaffen;
dass demnach festzustellen ist, dass die
Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 2. April 2019 rechtmässig und
angemessen ist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass der Rechtsvertreter gemäss dem an der
Verhandlung geltenden gemachten Aufwand von 2,5 Stunden zuzüglich
Vorbesprechung und Verhandlung (total 4,75h zu CHF 200.–) sowie Auslagen für 50
Kopien (à CHF 0.25/Stück) zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft ist bis zum 2. April 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des A____,
[…], werden ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.50,
zuzüglich 7.7% MWST von CHF 74.10, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich eröffnet.