Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.92
ENTSCHEID
vom 9.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Mario
Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2019
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer)
aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn A2 der Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR
741.01) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 120.– verurteilt. Ausserdem
wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 8.60 sowie die minimale
Abschlussgebühr von CHF 200.– gem. § 7 Abs.1 lit. a der Verordnung betreffend
die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden (SG 154.980)
auferlegt. Der Strafbefehl wurde dem in Nordfrankreich wohnenden
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2018 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt.
Auf eine erste
Mahnung der Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom
8. März 2019 erhob der Beschwerdeführer mit einem undatierten Schreiben (Poststempel
vom 28. März 2019) in französischer Sprache sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen
Strafbefehl. Mit Verfügung vom 8. April 2019 trat die
Strafgerichtspräsidentin nicht darauf ein.
Hiergegen führt
der Beschwerdeführer mit einer am 19. April 2019 in Frankreich aufgegebenen
verfolgbaren Postsendung (lettre suivie) bei der Strafgerichtspräsidentin in
französischer Sprache sinngemäss Beschwerde. Das Strafgericht leitete die Eingabe
am 29. April 2019 an das Appellationsgericht weiter.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2019 ist
ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden
wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren
zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Vorliegend
ist unklar, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist eingehalten hat. Die
Einhaltung prozessualer Fristen ist in jeder Phase des Verfahrens von Amtes
wegen und mit voller Kognition zu überprüfen (Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 68).
1.2.1 Die
Nichteintretensverfügung der Strafgerichtspräsidentin wurde dem Beschwerdeführer
am 11. April 2019 zugestellt (act. 6, S. 27). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO
ist die Beschwerde innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach
Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO)
und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der
Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (Riedo, a.a.O. Art. 91 StPO N
21 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend endete die Beschwerdefrist folglich am
Ostersonntag, dem 21. April 2019. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag,
Sonntag, oder auf einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Im
Kanton Basel-Stadt gelten laut § 2 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage
und Ladenöffnung (RLG, SG 811.100) Ostersonntag und Ostermontag als Feiertage.
Vorliegend endete die Beschwerdefrist also erst am Dienstag, den 23. April
2019.
1.2.2 Eine
track and trace Abfrage der Sendungsnummer der lettre suivie bei der Französischen
Post macht als Absendedatum den 19. April 2019 ersichtlich. Dies ist insoweit
nicht aussagekräftiger als ein Poststempel. An welchen Tagen die Sendung
weiterverarbeitet wurde, geht daraus nicht hervor. Den nächsten Schritt, der
sich anhand der Akten objektivieren lässt, stellt die drei Werktage nach
Fristablauf erfolgte Zustellung der Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt am
26. April 2019 dar. An welchem Tag die Beschwerde effektiv der
Schweizerischen Post übergeben wurde, ist somit offen geblieben.
1.2.3 Die
Beweislast trägt, wer an die fragliche Frist gebunden ist (Riedo, a.a.O. Art. 91 StPO N 68).
Schafft der Poststempel keine Klarheit, so trägt diejenige Partei, welche die
Eingabe innert Frist einreichen muss, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit (Brüschweiler, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 91 N 7).
Wie vorstehend
dargestellt, hat der Beschwerdeführer nicht bewiesen, dass die Sendung
spätestens am 23. April 2019 der Schweizerischen Post übergeben worden
ist. Dass sie am 19. April 2019 bei einer ausländischen Postgesellschaft aufgegeben
wurde, erzielt keine fristwahrende Wirkung. Somit ist die Beschwerdeeingabe
verspätet erfolgt, weshalb nicht auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel
nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens folgend, hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen BLaw
Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.