Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.14
URTEIL
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, MLaw
Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffen ein
Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 18. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs und der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, und zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zu einer Busse von CHF
400.– im Falle der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 355.30 verurteilt. Dieser Strafbefehl
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Diverse andere
Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen
die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem
Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil
des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).
Das
Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet
und der Staatsanwaltschaft, A____ sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____, der
Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft wurde das Recht eingeräumt,
sich zu Sache zu äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen
Freispruch zugunsten von A____, wobei die mit Strafbefehl ausgesprochene
Geldstrafe um 50 Tagesätze zu reduzieren sei, so dass die gleiche Strafe
resultiere, wie sie gegen eine mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochene aber vom
Vorwurf des Hausfriedensbruch freigesprochene Person verhängt worden ist. A____
und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen je gesetzte Vernehmlassungsfrist
ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf verzichtet, sich zur Sache zu
äussern
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle 2453, an der Uferstrasse in
Basel, bekannt als „Ex-Migrol-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen
gewissen Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten
„Wagenplatzes“ geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von
Mietverbindlichkeiten mit dem Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt
wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks ersucht wurden, sich auf eine
definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der gesamthaft 15‘163m2
betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen. Ein Rückzug innert der von der
Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum 27. Mai 2014 wie auch der
verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014 fand allerdings nicht statt. Nach
Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden Immobilien Basel-Stadt mit den
Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache mit der Mieterin wurde
gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche, auf welche sich die
Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um eine klare
Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung zu
ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern
aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten
Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern
behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch
ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholter polizeilicher Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen
verfügten Strafbefehle wegen Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer
im Rahmen des beschriebenen Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt
mit den nämlichen Worten denselben Sachverhalt (soweit sie den
Hausfriedensbruch betrafen). Im vorliegend im Rahmen der Revision zu
beurteilenden Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 wurde entsprechend allen
anderen Fällen dazu zusammengefasst festgehalten, dass der Beschuldigte im
Wissen um den ausserhalb der markierten Fläche von 2‘500m2 nicht
mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014, ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen
der Berechtigten und absichtlich die Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten
Bereichs betrat und auf diesem Werkplatz verweilte, obwohl er um ca. 14:00
Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte
Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm
rechtliche Konsequenzen drohen würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen
Hausfriedensbruchs verurteilten Personen folgt nun der individuelle
Sachverhaltsvorwurf, wonach A____, um die Räumung des Areals zu erschweren und
zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden
Baracke kletterte und sich trotz entsprechender Aufforderung weigerte,
freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste sie schliesslich von der
Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb um ca. 16:45 Uhr vom
Dach geholt werden (Strafbefehl S. 2). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____
des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung für schuldig
befunden. Bei den ausschliesslich wegen Hausfriedensbruch verurteilten Personen
endet der Sachverhaltsbeschrieb im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei
habe sie schliesslich zwischen 14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen
müssen.
2.3 Fünf
andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom
- Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht
hat dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also
knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe
nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor
Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur
friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der
Bedingungsfeindlichkeit des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen
sein könnten. Die teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt –
erst ab dem Moment zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne
von Art. 186 StGB stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten
bereits begonnen hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Hinderung einer
Amtshandlung betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde,
ist sie in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und
in teilweiser Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Dezember 2014 vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur
Anwendung zu kommen, wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die
Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es
zu einer rechtlich abweichenden Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht
gegen eine Anwendung dieser Bestimmung spricht, dass A____ ein nur sie
betreffender Strafbefehl zugestellt wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“
verlangt vielmehr, dass die Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen
Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden
sind. Dies ist vorliegend der Fall (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend
die Relevanz der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 18. Dezember 2014 den Vorwurf und Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung betrifft, bleibt er bestehen. Die von der
Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des Strafmasses auf eine Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch
erscheint angemessen. Der Strafvollzug ist aufzuschieben und eine Probezeit von
2 Jahren anzusetzen, welche zwischenzeitlich allerdings wohl bereits
abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014
zu laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3; s.
auch Schneider/Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 44 StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4
[Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich
die Staatsanwaltschaft zu der mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Verpflichtung
zu 16 Stunden gemeinnütziger Arbeit bzw. zur Busse von CHF 400.–. Diese Verpflichtung
zu einer Arbeitsleistung bzw. zur Bezahlung einer Busse ist in Angleichung an
die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 gegen eine
Person wegen Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– (ohne gleichzeitige Verhängung einer Busse) aufzuheben.
A____ sind im
Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens
wurden ihr gestützt auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung zu
Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 18. De-zember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs
kostenlos freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Der Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung ist in Rechtskraft erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht
tangiert.
A____ wird wegen des in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend ab Eröffnung des teilweise
aufgehobenen Strafbefehls vom 18. Dezember 2014).
Die A____ mit Strafbefehl vom 18.
Dezember 2014 auferlegte Verpflichtung zur Leistung von 16 Stunden
gemeinnütziger Arbeit bzw. die ihr auferlegte Busse von CHF 400.– ist ihr,
soweit eine Abarbeitung der Arbeitspflicht oder eine Bezahlung der Busse
bereits erfolgt ist, zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
Justiz- und Sicherheitsdepartement Service und Inkasso
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.