Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.24
URTEIL
vom 3. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
Adresse
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Januar 2019
betreffend Akteneinsicht
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 13. Februar 2018 ersuchte A____ (Beschwerdeführer) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt (KESB) um einen Beratungstermin in Bezug auf die Regelung der
Vaterschaft. Er denke, seine ehemalige Partnerin, B____ (Beigeladene), habe
inzwischen ein Kind geboren und er gehe davon aus, dass er der Vater dieses
Kindes sei. Vor dem Zivilstandsamt habe er das Kind nicht anerkennen
können, weshalb er an die Kindesschutzbehörde gelange. Die KESB nahm in diesem
Zusammenhang unter der Geschäftsnummer F2024107 Abklärungen vor. Gemäss der KESB
ergaben diese, dass kein Kind der Beigeladenen in Basel-Stadt angemeldet worden
sei und sich auch kein Kind der Beigeladenen in Basel-Stadt aufgehalten habe.
Das Verfahren der KESB habe sich lediglich auf diese Abklärung beschränkt und
sei mangels örtlicher Zuständigkeit am 30. April 2018 eingestellt worden
(Entscheid der KESB vom 8. Januar 2019). Mit Schreiben vom 30. April 2018
teilte die KESB dem Beschwerdeführer unter der Geschäftsnummer F2024107 mit,
dass in Basel-Stadt kein Kind der Beigeladenen angemeldet worden sei, dass die
KESB deshalb örtlich nicht zuständig sei und dass sie dem Beschwerdeführer
gegenüber keine weiteren Angaben machen dürfe. Mit Eingabe vom 15. August 2018
ersuchte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die KESB um Zustellung
der Akten des Verfahrens F2024107. Am 11. Dezember 2018 erklärte die KESB der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers telefonisch, dass sie ihr im Rahmen der
Akteneinsicht nur die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer aushändigen könne.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer geltend,
dass das Akteneinsichtsrecht unabhängig von der Zuständigkeitsfrage bestehe und
insbesondere diejenigen Akten umfasse, die geeignet sind, der Behörde als
Grundlage des Entscheids zu dienen, und ersuchte um Zustellung einer anfechtbaren
Verfügung betreffend die Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019
gewährte die KESB dem Beschwerdeführer unter der Protokollnummer F2047316 eingeschränkte
Einsicht in die Akten der Kindesschutzbehörde. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde
verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Beschwerde. Er
beantragt, es sei die Ziffer 1 des Entscheids der KESB vom 8. Januar 2018 im
Verfahren Nr. F2047316 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer umfassende
Akteneinsicht in das Verfahren Nr. F2047316 zu gewähren. Eventualiter sei
dem Beschwerdeführer eingeschränkte Akteneinsicht betreffend die Akten des
Verfahrens Nr. F2047316 zu gewähren, wobei ihm zumindest der wesentliche
Inhalt aller für den Entscheid über die Gewährung einer eingeschränkten Akteneinsicht
massgeblichen Aktenstücke bekannt zu geben sei. Dabei meint der Beschwerdeführer
mit den Akten des Verfahrens F2047316 offensichtlich insbesondere die Akten des
Verfahrens F2024107. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2019 beantragt die KESB die
kostenfällige Abweisung des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers. Die
Beigeladene machte von der mit Verfügung vom 4. März 2019 eingeräumten Gelegenheit,
eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen, keinen Gebrauch. Am 17. Mai
2019 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme zur
Vernehmlassung der KESB ein. Die Beigeladene machte von der mit Verfügung vom
21. Mai 2019 gewährten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch. Die
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die
Bestimmungen von Art. 443-456 ZGB gelten sinngemäss auch im Bereich des
Kindesschutzes, soweit das Kindesschutzrecht keine Sonderbestimmungen enthält
(vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 314 ZGB N 1; Geiser, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 451 ZGB N 9; Maranta,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Vor Art. 443-450g ZGB N 4; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 450
ZGB N 7 und Art. 450f ZGB N 1). Die Bestimmungen von Art. 443-449c ZGB
betreffend das Verfahren vor der KESB sind auch im Verfahren vor der
gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit Art. 450 ff. ZGB keine
abweichenden Vorschriften enthalten (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 13; Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 5; vgl. Maranta, a.a.O., Vor Art. 443-450g ZGB N
4). Soweit durch Bundesrecht oder das KESG nichts anderes bestimmt wird,
richtet sich das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) (§ 19 Abs. 1 KESG). Subsidiär gilt nach Art. 450f
ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. statt vieler VGE VD.2018.201
vom 20. März 2019 E. 1.1). Das KESG und damit auch das VRPG gehen den
Bestimmungen der ZPO aber vor (VGE VD.2018.47 vom 27. Juni 2018 E. 2,
VD.2018.17 vom 18. April 2018 E. 2.1).
1.3 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an
der Beurteilung seines Rechtsbegehrens voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss
das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel
aktuell sein (Droese/Steck, a.a.O.,
Art. 450 ZGB N 29;
Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3.
Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Der Beschwerdeführer war am Verfahren
direkt beteiligt und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung seiner Rechtsbegehren. Somit ist er gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht erhoben (vgl. Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1
ZGB). Darauf ist einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden (vgl. VGE VD.2017.274 vom 18. September 2018 E. 1.4).
1.5 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im
Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien
nicht darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann auch konkludent erfolgen.
Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf
öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil
nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt
(BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom
23. November 2011 E. 1.2; VGE VD.2018.74/VD.2018.89/VD.2018.142 vom
7. Februar 2019 E. 1.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit
seiner Beschwerde vom 11. Februar 2019 keine mündliche Verhandlung beantragt. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2019 teilte der Verfahrensleiter den Verfahrensbeteiligten
mit, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer erklärte in
seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 im Sinn einer Beweisofferte, er sei
bereit, in einer mündlichen Verhandlungen Aussagen zu seinem Verhältnis zur
Beigeladenen zu machen. Unabhängig von der Parteibefragung als Beweismittel
beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Verhandlung. Damit
hat er für den Fall, dass eine Parteibefragung als Beweismittel nicht
erforderlich ist, konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet (vgl. BGer 5A_955/2015 vom 29. August 2016 E. 2.4). Eine Parteibefragung
als Beweismittel ist im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. unten E. 5.3).
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konkludent verzichtet hat, was auch
im Interesse der Prozessökonomie liegt. Die Beigeladene hat sich im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht geäussert und damit ebenfalls
konkludent auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Das
vorliegende Urteil ergeht daher auf dem Zirkulationsweg.
2.1 Das
im angefochtenen Entscheid erwähnte Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR
235.1) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es nur für das Bearbeiten
von Daten durch private Personen und Bundesorgane gilt (Art. 2 Abs. 1 DSG; Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 5; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 2a). Ob
das baselstädtische Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) auf
das Verfahren vor der KESB anwendbar ist, obwohl für dieses subsidiär die
Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht gelten (vgl. Art. 450f
ZGB; Maranta/Auer/Marti, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450f ZGB N 1 und 3; Steck, a.a.O., Art. 450f ZGB N 4)
und das IDG in hängigen Verfahren der Zivilrechtspflege keine Anwendung findet
(§ 2 Abs. 2 lit. b IDG), kann im vorliegenden Fall aus den nachfolgenden
Gründen offen bleiben (für die Anwendbarkeit der kantonalen Datenschutzgesetze Geiser, a.a.O., Art. 451 ZGB N 5).
Zumindest für hängige Verfahren ist die Frage der Einsicht in die Akten der KESB
in Art. 449b ZGB ausdrücklich bundesrechtlich geregelt und ist die Anwendung
des kantonalen IDG auf die Frage der Akteneinsicht deshalb aufgrund der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV, SR 101]) ausgeschlossen.
Ob sich das
Akteneinsichtsrecht bei abgeschlossenem Verfahren aus Art. 449b Abs. 1 ZGB
ergibt (so wohl Rosch, in:
Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 449b N
1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N
6), oder nur aus Art. 29 Abs. 2 BV (so Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 3 f.), ist umstritten und kann im vorliegenden Fall aus
den nachfolgenden Gründen ebenfalls offen bleiben. Falls Art. 449b Abs. 1 ZGB
nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr anwendbar ist, kommt in dieser Phase
die Anwendung des IDG in Betracht. Gemäss § 30 Abs. 2 IDG darf das öffentliche
Organ Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten nur gewähren, wenn ein
überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht
(lit. a) oder die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach §§
20 ff. IDG erfüllt sind (lit. b). Gemäss § 21 Abs. 1 lit. a IDG gibt das
öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn eine gesetzliche Bestimmung dazu
verpflichtet oder ermächtigt. Besondere Personendaten gibt das öffentliche
Organ gemäss § 21 Abs. 2 lit. a IDG bekannt, wenn ein Gesetz (im formellen Sinne
[Rudin, in: Rudin/Baeriswyl
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Zürich 2014, § 21 N 39]) dazu ausdrücklich verpflichtet oder
ermächtigt. Zudem muss die Bekanntgabe verhältnismässig sein und nach Treu und
Glauben erfolgen (vgl. § 9 Abs. 3 IDG; Rudin,
a.a.O., § 21 N 20 und 48). Nach Abschluss des Verfahrens gewährt Art. 29 Abs. 2
BV den einstigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn
sie ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, wobei dieses Akteneinsichtsrecht
seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen findet (vgl.
BGE 130 III 42 E. 3.2.1 S. 44, 129 I 249 E. 3 S. 3; Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b
ZGB N 32). Da das kantonale Recht diesen durch die BV gewährleisteten
Anspruch nicht vereiteln darf, muss Art. 29 Abs. 2 BV als gesetzliche Grundlage
im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. a und § 21 Abs. 2 lit. a IDG anerkannt werden.
Die Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe wird durch die bei der Anwendung
von Art. 29 Abs. 2 BV erforderliche Interessenabwägung (vgl. dazu BGE 129 I 249
E. 3 S. 253) gewährleistet. Das Erfordernis des Handelns nach Treu und
Glauben ergibt sich bereits aus Art. 5 Abs. 3 BV. Zusammenfassend ergeben sich
somit aus der allfälligen Anwendbarkeit des IDG gegenüber den im Folgenden zu
prüfenden Voraussetzungen der Akteneinsicht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB und
Art. 29 Abs. 2 BV keine weitergehenden Einschränkungen.
2.2 Gemäss
Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht,
soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Akteneinsichtsrecht
erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des
in Frage stehenden Entscheids zu bilden (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 8; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389;
VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 333; Waldmann/Oeschger,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 26 N 58 und 60). Nicht erforderlich ist, dass die Akten den
Entscheid in der Sache tatsächlich beeinflussen könnten (vgl. BGer 1C_88/2011
vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2). Die
Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder
beigezogen worden sind, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert
werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss
vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu
beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2; Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 8; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 333; Waldmann/Oeschger, a.a.O.,
Art. 26 N 60). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
besteht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht in
verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die
Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den
verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen,
Mitberichte, Hilfsbelege usw.) (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474; BGer 1C_159/2014
vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 2; vgl.
BGer 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2017.150 vom
14. Mai 2018 E. 2.2). Diese Ausnahme beansprucht auch für das
Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB Geltung (vgl. Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b
ZGB N 8; Steck, a.a.O., Art. 449b
ZGB N 3). Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht der am Verfahren beteiligten
Personen ist die Aktenführungspflicht der KESB (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 1; Steck,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 2; vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89, 130 II 473
E. 4.1 S. 477). Diese hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache
gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 339; Waldmann/Oeschger, a.a.O.,
Art. 26 N 35). Zur Aktenführungspflicht gehört insbesondere die Pflicht
zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S.
89).
2.3 Bei
laufendem Verfahren steht das Akteneinsichtsrecht den am Verfahren beteiligten
Personen ohne Glaubhaftmachung eines besonderen schutzwürdigen Interesses zu
(vgl. Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB
N 4 und 6). Der Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen
Verfahrens setzt hingegen die Glaubhaftmachung eines besonderen schutzwürdigen
Interesses voraus (vgl. BGE 130 III 42 E. 3.2.1 S. 44, 129 I 249 E. 3 S.
253; Rosch, a.a.O., Art. 449b N 1;
Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6).
Ein solches ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Akteneinsicht für ein
aktuelles, laufendes Verfahren relevant ist (vgl. Rosch, a.a.O., Art. 449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6). Nach einer in der Literatur
vertretenen Auffassung kann aber auch das Interesse der betroffenen Person,
ihre Biographie aufarbeiten oder das Verfahren vor der KESB nachträglich
nachvollziehen zu können, genügen (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 32). Ob sich das Akteneinsichtsrecht bei
abgeschlossenem Verfahren aus Art. 449b Abs. 1 ZGB ergibt (so wohl Rosch, a.a.O., Art. 449b N 1; Steck, a.a.O., Art. 449b ZGB N 6), oder
nur aus Art. 29 Abs. 2 BV (so Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 3 f.), ist – wie bereits erwähnt – umstritten und kann
im vorliegenden Fall offen bleiben. Jedenfalls findet auch der Anspruch auf
Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens seine Grenze an überwiegenden
öffentlichen oder privaten Interessen (vgl. BGE 130 III 42 E. 3.2.1 S. 44, 129
I 249 E. 3 S. 253; Rosch,
a.a.O., Art. 449b N 1).
2.4 Das
Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB unterliegt einer umfassenden
Interessenabwägung. Soweit dies zum Schutz überwiegender privater oder
öffentlicher Interessen erforderlich ist, ist die Akteneinsicht zu verweigern
oder zu beschränken (vgl. Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 11 und 18 f.; Rosch,
a.a.O., Art. 449b N 3; Steck,
a.a.O., Art. 449b ZGB N 7 f. und 10a). Wenn die betroffene Person einer
konkreten physischen oder psychischen Gefährdung ausgesetzt würde, wenn eine
andere am Verfahren beteiligte Person Akteneinsicht erhalten erhielte, werden
regelmässig überwiegende private Interessen vorliegen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 15).
2.5 Wird
einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück
verweigert, so wird auf dieses gemäss Art. 449b Abs. 2 ZGB nur abgestellt, wenn
ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis gegeben hat. Die Information muss so konkret sein, dass
der betroffenen Person die wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b
ZGB N 22; Rosch, a.a.O., Art. 449b
N 4; Steck, a.a.O., Art. 449b
ZGB N 9). Wenn die KESB das Aktenstück überhaupt nicht verwendet oder
sämtlichen Begehren der betroffenen Person vollumfänglich entspricht, muss
keine Orientierung über geheime Aktenstellen erfolgen (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 449b ZGB N 20).
3.1 Die
KESB macht sinngemäss geltend, ihre Akten enthielten Aktenstücke, die als
interne Akten vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen seien (vgl. Vernehmlassung vom
4. April 2019 S. 2).
3.2 Die
Akten der KESB enthalten mehrere Einträge im Journal, in denen der Inhalt eines
Telefonats zwischen der KESB und der Beigeladenen (Akten der KESB S. 79),
einer Besprechung und von Telefonaten zwischen der KESB und der Mutter der
Beigeladenen (Akten der KESB S. 83 und 87 f.), von Besprechungen zwischen der
KESB und dem Beschwerdeführer (Akten der KESB S. 92 und 95), eines Telefonats
zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer (Akten der KESB S. 96) sowie von
Telefonaten zwischen der KESB und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
(Akten der KESB S. 60, 66) wiedergegeben wird. Der Inhalt des Eintrags im
Journal betreffend das Telefonat zwischen der KESB und der Beigeladenen (Akten
der KESB S. 79), das Telefonat zwischen der KESB und dem Beschwerdeführer
(Akten der KESB S. 96) und ein Telefonat zwischen der KESB und der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Akten der KESB S. 66) ist sowohl für
die Frage der örtlichen Zuständigkeit der KESB als auch für die Frage des
Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers irrelevant. Diese Telefonnotizen
können deshalb als internes Aktenstück qualifiziert werden. Die übrigen
Einträge im Journal enthalten jedoch Informationen, die Grundlage des
Entscheids über die örtliche Zuständigkeit der KESB oder das
Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers bilden können. Folglich wurden diese
Einträge von der KESB in Erfüllung ihrer Aktenführungspflicht vorgenommen und
können diese Einträge nicht als interne Akten qualifiziert werden. Dies gilt
aus den nachfolgenden Gründen insbesondere für die Einträge, die Informationen
betreffend den Aufenthaltsort der Beigeladenen oder des Kindes enthalten (Akten
der KESB S. 83, 87 f.).
3.3 Bei
Binnensachverhalten ist für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich die KESB am
Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Dieser
bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,
2. Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 7; vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 315-315b ZGB N 17). Gemäss dieser
Bestimmung gilt als Wohnsitz eines Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz
der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der
Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Der Wohnsitz der
Eltern oder des Elternteils bestimmt sich primär nach Art. 23 ZGB (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar, 6. Auflage
2018, Art. 25 ZG N 6). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der
Wohnsitz einer Person am dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen befindet (Staehelin,
a.a.O., Art. 23 ZGB N 5). Wo eine Person angemeldet ist, ist für den
zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313; Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N
23). Dies ist bloss ein Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 23;
vgl. BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Die KESB prüft ihre Zuständigkeit von Amtes
wegen (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 444 Abs. 1 ZGB; Cottier, Art. 315-315b N 13). Bei
internationalen Sachverhalten bestimmt sich die internationale Zuständigkeit
der schweizerischen Behörden für Kindesschutzmassnahmen nach dem Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR
0.211.231.011) (Art. 85 Abs. 1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
[IPRG, SR 291]; vgl. Breitschmid,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 307 ZGB N 28). Gemäss Art. 5
Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Behörden des Staats, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, international zuständig (Breitschmid, a.a.O., Art. 307 ZGB N 29). Unter dem gewöhnlichen
Aufenthalt einer Person ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw.
der Lebensbeziehungen zu verstehen (Schwander,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 85 IPRG N 42). Das HKsÜ regelt nur
die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei
internationalen Sachverhalten nach dem IPRG (Siehr/Markus,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 24; vgl. Kren Kostkiewicz, Schweizerisches Internationales
Privatrecht, 2. Auflage, Bern 2018, N 1483). Dabei dürfte in analoger
Anwendung von Art. 79 Abs. 1 IPRG in erster Linie die KESB am Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig sein (vgl. BGer 5A_43/2008 vom
15. Mai 2008 E. 2.1; Kren Kostkiewicz,
a.a.O., N 1483; Siehr/Markus,
a.a.O., Art. 85 IPRG N 24).
3.4 Die
KESB macht geltend, sie habe ihre örtliche Zuständigkeit allein deshalb
verneinen können, weil im Kanton Basel-Stadt kein Kind der Beigeladenen
gemeldet gewesen sei (Vernehmlassung vom 4. April 2019 S. 2). Dies ist
unrichtig. Erstens kann die örtliche Zuständigkeit bereits deshalb nicht ausschliesslich
gestützt auf die Eintragung im Datenmarkt verneint werden, weil die Anmeldung
nur ein Indiz für den Wohnsitz darstellt (vgl. oben E. 3.3). Zweitens ist nicht
die Anmeldung des Kindes, sondern diejenige der Beigeladenen relevant, weil
sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz der Beigeladenen bestimmt (vgl.
oben E. 3.3). Im Datenmarkt ist als Datum des Wegzugs der Beigeladenen aus
Basel der 27. August 2018 verzeichnet. Aus diesem Grund ist davon auszugehen,
dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der KESB vom
30. April 2018 noch in Basel angemeldet gewesen ist. Folglich stellte die
Anmeldung ein Indiz für den Wohnsitz der Beigeladenen und damit auch für den
Wohnsitz des Kindes in Basel dar. Drittens bestimmt sich die örtliche
Zuständigkeit seit dem Wegzug der Beigeladenen aus der Schweiz nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, weil der Sachverhalt seither international
ist (vgl. oben E. 3.3). Aus den vorstehenden Gründen konnte die KESB ihre
örtliche Zuständigkeit nur deshalb verneinen, weil die Beigeladene die Schweiz
verlassen hatte und das Kind im Ausland geboren wurde und sich im Ausland
aufhielt. Dementsprechend begründete die KESB ihre fehlende örtliche
Zuständigkeit im als Einzelentscheid bezeichneten Formular damit, dass das Kind
gemäss Abklärungen in [Land dem Gericht bekannt] zur Welt gekommen sei und die
Beigeladene noch unsicher sei, ob sie überhaupt in die Schweiz zurückkehre
(Akten der KESB S. 81), und im angefochtenen Entscheid vom 8. Januar 2019
sowie anlässlich eines Telefonats mit der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers damit, dass das Kind weder in Basel angemeldet gewesen sei
noch sich hier aufgehalten habe (Akten der KESB S. 60). Die Informationen
betreffend den Aufenthaltsort der Beigeladenen und des Kindes erhielt die KESB
anlässlich der Besprechung und zweier Telefonate mit der Mutter der
Beigeladenen. Folglich sind die diesbezüglichen Einträge im Journal bei Bestehen
eines hinreichenden Einsichtsinteresses entgegen der Auffassung der KESB
klarerweise Gegenstand des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers.
3.5 In
den Akten der KESB befindet sich ein als Einzelentscheid bezeichnetes Formular
(Akten der KESB S. 81). Daraus ist ersichtlich, dass die Vorsitzende der
Spruchkammer 1 der KESB am 30. April 2018 verfügt hat, dass das Verfahren
mangels örtlicher Zuständigkeit ohne behördliche Anordnung eingestellt oder als
erledigt abgeschrieben wird. Die Mitteilung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer
vom 30. April 2018 (Akten der KESB S. 82) ist von der stellvertretenden
Leiterin des Abklärungsteams 1 unterzeichnet. Dass der Entscheid von der
Vorsitzenden der Spruchkammer 1 gefällt worden ist, kann dem Schreiben nicht
entnommen werden. Zudem enthält die Begründung auf dem als Einzelentscheid
bezeichneten Formular Feststellungen, die sich in der Mitteilung nicht finden.
Da somit wesentliche Informationen aus dem Formular in der Mitteilung vom 30.
April 2018 nicht enthalten sind, kann das Formular nicht als ausschliesslich
der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienender Entwurf oder Antrag
qualifiziert werden. Das Formular ist deshalb ebenfalls ein möglicher
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts.
4.1 Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die KESB dem
Beschwerdeführer mit, in Bezug auf seine Meldung zur potentiellen Vaterschaft
des Kindes der Beigeladenen hätten ihre Abklärungen ergeben, dass in
Basel-Stadt kein Kind angemeldet worden sei und sie deshalb örtlich nicht
zuständig sei. Gegen diese Mitteilung ergriff der Beschwerdeführer kein
Rechtsmittel. Folglich betrifft das Akteneinsichtsgesuch vom 15. August 2018
ein abgeschlossenes Verfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb nur insoweit
Anspruch auf Akteneinsicht, als er ein besonderes schutzwürdiges Interesse
glaubhaft macht (vgl. oben E. 2.3).
4.2 Falls
ein Kind zur Beigeladenen, aber zu keinem Vater in einem Kindesverhältnis
steht, hat der Beschwerdeführer zumindest dann, wenn seine Vaterschaft nicht
objektiv ausgeschlossen ist, gemäss Art. 260 Abs. 1 und 3 ZGB das absolut
höchstpersönliche Recht, durch Anerkennung ein Kindesverhältnis zu begründen
(vgl. Schwenzer/Cottier, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 260 ZGB N 1-3, 7 und 21; Reich, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 260 ZGB
N 1-3). Für den Beschwerdeführer steht unzweifelhaft fest, dass er der Vater
des Kindes der Beigeladenen ist (Beschwerde Ziff. 6). In der Begründung des
Entscheids der KESB vom 30. April 2018 wird festgehalten, gemäss der
Beigeladenen bestünden Zweifel an der Vaterschaft des Beschwerdeführers (Akten
der KESB S. 81). Dafür, dass der Beschwerdeführer der genetische Vater des
Kindes der Beigeladenen ist, spricht immerhin, dass diese auf seine Frage, ob
sie Mutter und Vater sein werden, am 15. Juni 2017 geantwortet hat „:)
Jup!“ (Beschwerdebeilage 6, act. 3 des Appellationsgerichts). Jedenfalls
bestehen aber keine Hinweise darauf, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers
objektiv ausgeschlossen ist. Für die Möglichkeit der Anerkennung nach schweizerischem
Recht genügt es, dass sich der Wohnsitz des Vaters der anzuerkennenden Person
in der Schweiz befindet (Art. 72 Abs. 1 IPRG; Schwander,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 72 IPRG N 8). Zuständig für
die Entgegennahme der Anerkennung ist unter anderem die schweizerische Behörde
am Wohnsitz des Vaters (Art. 71 Abs. 1 IPRG). Es ist davon auszugehen, dass
sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet.
Folglich kann er das Kind auch dann nach schweizerischem Recht anerkennen, wenn
es im Ausland geboren worden ist und sich der Wohnsitz des Kindes und der
Beigeladenen im Ausland befindet. Wenn der Beschwerdeführer der genetische bzw.
biologische Vater des Kindes ist und keine Ehe der Beigeladenen mit einem
Dritten besteht, dürfte auch das Recht auf Familie gemäss Art. 14 BV oder
das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV einen
grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliche Anerkennung eines
allfälligen Kindesverhältnisses begründen (vgl. Breitenmoser,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 BV N
30; Reusser, in: St. Galler
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 14 BV N 31; Uebersax, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 14 BV N 37 f., 40 und 42). Gemäss Art. 28 und 272 ZGB sowie Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Kenntnis der eigenen
Abstammung (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern
2018, N 16.127; Reich, a.a.O.,
Art. 252 ZGB N 7a; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 252 ZGB N 15a). Nach verbreiteter Auffassung hat auch der
präsumtive genetische bzw. biologische Vater ein grundsätzliches Recht auf
Kenntnis der Nachkommenschaft (vgl. OGer LU 3B 12 33 vom 18.
September 2012 E. 3.1.2 in: FamPra.ch 2013 S. 220, 221 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N
16.128; Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 252 ZGB N 15b; offen gelassen in BGE 144 III 1 E. 443 S. 7 f.).
Jedenfalls trifft das Vorenthalten des Wissens um ein leibliches Kind den Vater
in seiner affektiven Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB (OGer LU 3B 12 33
vom 18. September 2012 E. 3.1.1 S. 220, 221).
4.3 Die
Anerkennung kann zwar vor der Geburt des Kindes erfolgen (Art. 11 Abs. 2 Zivilstandsverordnung
[ZStV, SR 211.112.2]). Eine solche pränatale Anerkennung steht aber unter der
doppelten Bedingung, dass das Kind lebend zur Welt kommt und dass die Mutter vor
der Geburt nicht einen anderen Mann heiratet (Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 260 ZGB N 4). Daraus ist zu schliessen, dass die Anerkennung nach
dem Ende der Schwangerschaft nur noch möglich ist, wenn das Kind lebend geboren
worden ist. Damit der Beschwerdeführer sein Recht auf Begründung eines
Kindsverhältnisses wirksam ausüben kann, braucht er folglich einen Beleg für
die Lebendgeburt des Kindes. Zudem betrifft die Vorenthaltung des Wissens, ob
er ein leibliches Kind hat oder nicht, den Beschwerdeführer zumindest in seiner
rechtlich geschützten Persönlichkeit. Er hat deshalb ein sehr gewichtiges
besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in alle Aktenstücke, die
Informationen dazu enthalten, ob das Kind lebend geboren worden ist oder nicht.
Der Eintrag im Journal der KESB vom 16. Februar 2018, der Eintrag im Journal
der KESB vom 10. April 2018, der Entscheid der KESB vom 30. April 2018, die
E-Mail der Beigeladenen vom 30. August 2018 und der Eintrag im Journal der
KESB vom 11. Dezember 2018 (Akten der KESB S. 95, 88, 81, 72, 60) enthalten
Informationen dazu, dass das Kind lebend geboren worden ist. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen hat der Beschwerdeführer deshalb ein sehr gewichtiges
besonderes schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in diese Aktenstücke. Den
Aktenstücken kann auch entnommen werden, in welchem Land das Kind geboren
worden ist und in welchem Land sich die Beigeladene und das Kind aufhalten. An
der Kenntnis des derzeitigen Aufenthaltsstaats der Beigeladenen und des Kinds
hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein besonderes schutzwürdiges Interesse,
weil sie von Bedeutung sind für die Prüfung, welche Ansprüche ihm allenfalls
nach dem Recht des Staats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
zustehen (vgl. dazu unten E. 4.5). Soweit keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf Einsicht in die
erwähnten Aktenstücke.
4.4 Der
Begründung des Entscheids der KESB vom 30. April 2018 (Akten der KESB
S. 81) kann entnommen werden, dass gemäss der Beigeladenen Zweifel daran
bestehen, ob der Beschwerdeführer der Vater des allfälligen Kindes ist. Auch an
dieser Information hat der Beschwerdeführer ein besonderes schutzwürdiges
Interesse, weil sie für seinen Entscheid, ob er das Kind anerkennen will oder
nicht, relevant ist.
4.5 Die
Akten der KESB (Akten der KESB S. 45 und 56) und die Akten des
Verwaltungsgerichts (Eingabe der KESB vom 1. März 2019, act. 4 des
Appellationsgerichts) enthalten Aktenstücke, aus denen die Adresse der Beigeladenen
und damit möglicherweise auch diejenige des Kindes ersichtlich ist. Weshalb die
Kenntnis dieser Adresse für die Ausübung des Rechts, durch Anerkennung ein
Kindesverhältnis zu begründen, erforderlich sein sollte, wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Zudem ist die
Adresse der Beigeladenen im kantonalen Datenmarkt verzeichnet. Falls die für
die Entgegennahme der Anerkennung zuständige Behörde diese zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgabe benötigt, kann sie die Adresse folglich im Datenmarkt
abrufen. Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf persönlichen Verkehr wäre die
Kenntnis der Adresse erforderlich. Nach schweizerischem Recht setzt der
Anspruch auf persönlichen Verkehr grundsätzlich ein Kindesverhältnis im
Rechtssinn voraus (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; Schwenzer/Cottier,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 7). Wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und es dem
Kindeswohl dient, kann in Anwendung von Art. 274a Abs. 1 ZGB zwar grundsätzlich
auch einem biologischen Vater, zu dem kein rechtliches Kindesverhältnis
besteht, ein Anspruch auf persönlichen Verkehr eingeräumt werden (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O.,
Art. 274a ZGB N 4). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine
ausserordentlichen Umstände erkennbar und ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer
der biologische Vater des allfälligen Kindes ist. Folglich hätte er nach
schweizerischem Recht derzeit keinen Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dass
ihm das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des allfälligen Kindes einen solchen
Anspruch gewährt, ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Folglich
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit keinen Anspruch auf
persönlichen Verkehr mit dem Kind hat. Aus den vorstehenden Gründen ist ein
besonderes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in
die Aktenstücke, aus denen sich die Adresse der Beigeladenen ergibt, derzeit zu
verneinen. Sobald der Beschwerdeführer rechtlich der Vater des Kindes der
Beigeladenen ist, hat er jedoch zwecks Wahrung des Rechts auf persönlichen
Verkehr ein sehr gewichtiges besonderes schutzwürdiges Interesse an der
Kenntnis der Adresse der Beigeladenen. Überwiegende private oder öffentliche
Interessen, die in diesem Fall einer Bekanntgabe der Adresse entgegenstehen
könnten, sind derzeit nicht erkennbar. Immerhin ist der Beigeladenen ein
allgemeines Interesse an der Geheimhaltung ihrer Adresse zu attestieren, wie es
auch der Möglichkeit der Sperrung der Bekanntgabe der Adressdaten zu Grunde
liegt. Ein das allgemeine Geheimhaltungsinteresse überwiegendes
Einsichtsinteresse ist vor erfolgter Begründung eines rechtlichen
Kindesverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind der Beigeladenen
nicht erkennbar.
4.6 Die
E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2018 (Akten der KESB S. 98),
die E-Mail der Mutter der Beigeladenen an den Beschwerdeführer vom
21. Februar 2018 (Akten der KESB S. 85), die E-Mail des Beschwerdeführers
an die Beigeladene und ihre Mutter vom 7. April 2018 (Akten der KESB
S. 86), der Kommentar der Mutter der Beigeladenen zu dieser E-Mail vom
12. April 2018 (Akten der KESB S. 86), der Eintrag im Journal der
KESB vom 12. April 2014 (Akten der KESB S. 87), der Eintrag im Journal der KESB
vom 24. April 2016 (Akten der KESB S. 83), das Schreiben der KESB an die Beigeladene
vom 24. August 2018 (Akten der KESB S. 74), die E-Mail der Beigeladenen an
die KESB vom 30. August 2018 (Akten der KESB S. 72), das Schreiben
der KESB an die Beigeladene vom 7. September 2018 (Akten der KESB S. 71)
und das Schreiben der Beigeladenen an die KESB vom 13. November 2018
(Akten der KESB S. 67) sind für die Beurteilung, ob dem Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers überwiegende Interessen der Beigeladenen entgegenstehen,
wesentlich. Der Entscheid der KESB vom 30. April 2018 (Akten der KESB S. 81)
und der Eintrag im Journal der KESB vom 11. Dezember 2018 (Akten der KESB
S. 60) sind für die Bestimmung des Gegenstands der Akteneinsicht relevant.
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, hat der Beschwerdeführer
deshalb auch Anspruch auf Einsicht in diese Aktenstücke.
4.7 Dass
der Beschwerdeführer an anderen Aktenstücken ein besonderes schutzwürdiges
Interesse haben könnte, ist nicht ersichtlich.
5.1 Die
vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers
sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6), enthalten Personendaten der Beigeladenen
und ihres Kindes. Jede Bearbeitung von Personendaten, insbesondere die
Erhebung, Sammlung, Speicherung, Bearbeitung und Weiter- bzw. Bekanntgabe,
durch öffentliche Organe stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. Schweizer,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 BV N 74 f.). Der
Umstand allein, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht in das Recht der
betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, kann
jedoch zur Begründung einer Einschränkung der Akteneinsicht nicht genügen.
Ansonsten müsste die Akteneinsicht fast immer eingeschränkt werden, weil die Akten
der KESB immer Personendaten enthalten. Gemäss der angefochtenen Verfügung
enthalten die Akten der KESB besonders schützenswerte Personendaten. Als solche
gelten gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 3 lit. c DSG Daten über
die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, die Intimsphäre oder die
Rassenzugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative oder
strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Blechta,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 3 DSG N 30). Da im
vorliegenden Fall nicht das DSG, sondern höchstens das IDG anwendbar ist, ist
allerdings eher der in diesem Gesetz verwendete Begriff der besonderen
Personendaten relevant. Besondere Personendaten sind gemäss § 3 Abs. 4 IDG Personendaten,
bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtsverletzung besteht,
insbesondere Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder
gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, die Gesundheit, das Erbgut, die
persönliche Geheimsphäre oder die ethnische Herkunft, Massnahmen der sozialen
Hilfe und administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen,
sowie Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte
der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben (Persönlichkeitsprofile).
Die Information, gemäss der Beigeladenen bestünden Zweifel an der Vaterschaft
des Beschwerdeführers (Akten der KESB S. 81), mag ein besonders
schützenswertes bzw. besonderes Personendatum sein, weil sie Rückschlüsse auf
das Sexualleben der Beigeladenen zulässt. Im Übrigen ist aber nicht
nachvollziehbar und wird von der KESB nicht begründet, weshalb es sich bei den
in den Akten der KESB enthaltenen Informationen um besonders schützenswerte
bzw. besondere Personendaten handeln sollte. Selbst unter der Annahme, dass von
der Akteneinsicht besondere bzw. besonders schützenswerte Personendaten der
Beigeladenen betroffen sind, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse die
Einsichtsinteressen des Beschwerdeführers aber nicht, weil es nicht glaubhaft
ist, dass die Beigeladene oder ihr Kind aufgrund der Datenbekanntgabe einen
relevanten konkreten Nachteil erleiden.
5.2 Mit
Schreiben vom 24. August 2018 ersuchte die KESB die Beigeladene um
Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und um
Begründung eines allfälligen Einwands (Akten der KESB S. 74). Mit E-Mail vom
30. August 2018 erklärte die Beigeladene, sie wolle nicht, dass der
Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalte. Zur Begründung machte sie nur geltend,
es gehe um den Schutz der Daten von ihr und des Kindes. Irgendeinen konkreten
Umstand, der gegen die Akteneinsicht spricht, nannte sie nicht (Akten der KESB
S. 72). Mit Schreiben vom 7. September 2018 ersuchte die KESB die
Beigeladene um konkrete Begründung ihres Antrags auf Verweigerung der
Akteneinsicht (Akten der KESB S. 71). In ihrem Schreiben vom 13. November 2018
machte die Beigeladene geltend, das Geschlecht, der Geburtstag, der Geburtsort
und der Aufenthaltsort des Kindes sowie ihr Aufenthaltsort seien höchst private
Daten. Einen spezifischen Umstand, der gegen die Akteneinsicht spricht,
erwähnte sie auch in diesem Schreiben nicht (Akten der KESB S. 67). Wie bereits
erwähnt genügt der Umstand allein, dass das Akteneinsichtsgesuch Personendaten
oder sogar besondere bzw. besonders schützenswerte Personendaten betrifft und
die betroffene Person deren Geheimhaltung wünscht, nicht zur Begründung eines
das Einsichtsinteresse überwiegenden privaten Interesses. Dies gilt erst recht
in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem dem Einsichtsinteresse ein sehr
grosses Gewicht zukommt.
5.3 Anlässlich
der Besprechung mit der KESB vom 16. Februar 2018 erklärte der
Beschwerdeführer, seine Beziehung mit der Beigeladenen sei konflikthaft
gewesen. Sie hätte eine sehr ungesunde Streitkultur gehabt. Deshalb seien sie
auch in Mediation/Therapie bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung
(fabe) gewesen. Einmal sei der Streit so eskaliert, dass die Beigeladene die
Polizei gerufen habe. Diese sei aber erst gar nicht gekommen. Die Beigeladene
sei auch mehrfach handgreiflich gegenüber dem Beschwerdeführer geworden. Er
habe sie nur gehalten, wenn sie ihn habe schlagen wollen (Akten der KESB S.
95). In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung der KESB macht der Beschwerdeführer
geltend, er sei gegenüber der Beigeladenen nie gewalttätig gewesen. Die
Beigeladene hingegen sei gegenüber dem Beschwerdeführer regelmässig gewalttätig
gewesen und es habe allgemein eine ungesunde Streitkultur geherrscht. Dies sei
der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer und die Beigeladene
gemeinsam Beratungsstunden bei der fabe wahrgenommen hätten. Der erwähnte Anruf
bei der Polizei sei nicht auf eine Gewalteskalation zurückzuführen, sondern
darauf, dass die Beigeladene befürchtet habe, ihre persönlichen Gegenstände
nicht zurück zu erhalten. Eine konkrete physische oder psychische Gefährdung
der Beigeladenen durch den Beschwerdeführer habe nie bestanden und sei auch
aktuell nicht zu befürchten (Stellungnahme vom 17. Mai 2019 S. 1 f.). Aufgrund
der Angaben des Beschwerdeführers kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden,
dass er die Beigeladene gefährden könnte, wenn ihm ihr Aufenthaltsort bekannt
gegeben wird. Für eine konkrete physische oder psychische Gefährdung bestehen
aber keinerlei Anhaltspunkte. Dafür, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für
die Beigeladene darstellt, spricht zudem der Umstand, dass die Beigeladene in
den Begründungen ihres Antrags auf Verweigerung der Akteneinsicht vom 30. August
und 13. November 2018 eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer mit
keinem Wort erwähnt hat. Nur die Mutter der Beigeladenen behauptete, die Zeit
mit dem Beschwerdeführer sei schlimm gewesen und ihre Tochter sei aus Angst vor
dem Beschwerdeführer ins Ausland gegangen (Akten des KESB S. 87 f). Aus
den vorstehenden Gründen lässt sich eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts
des Beschwerdeführers nicht damit begründen, dass dieser die Beigeladene
gefährden würde. Damit sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Beizug der
Akten der fabe und Parteibefragung obsolet. Im Übrigen könnte ohnehin höchstens
die Bekanntgabe der Adresse der Beigeladenen geeignet sein, eine Gefährdung der
Beigeladenen durch den Beschwerdeführer zu verursachen. In den vorstehend erwähnten
Aktenstücken, die Gegenstand der Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers
sind, ist die Adresse der Beigeladenen nicht enthalten. Für den Fall, dass die
Beigeladene eine allfällige Bekanntgabe ihrer Adresse durch die Behörden ihres
Aufenthaltsstaats verhindern möchte, obliegt es ihr, sich dort um eine
entsprechende Einschränkung zu bemühen. Da keine Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung der Beigeladenen bestehen, lässt sich eine Beschränkung des
Akteneinsichtsrechts aber auch dann nicht mit einer Gefährdung durch den
Beschwerdeführer begründen, wenn seine Kenntnisnahme vom derzeitigen
Aufenthaltsstaat der Beigeladenen zur Folge hat, dass er ihre Adresse bei den
Behörden dieses Staats erhältlich machen kann.
5.4 Der
Beschwerdeführer erklärte, er wolle seine Rechte und Pflichten als Vater
wahrnehmen und für sein Kind da sein (Akten der KESB S. 95 und 98). Die Mutter
der Beigeladenen behauptete, dem Beschwerdeführer gehe es nicht um das Kind,
sondern nur darum, die Beigeladene zurückzubekommen (Akten der KESB S. 83). Der
Beschwerdeführer bestreitet dies und macht geltend, er habe kein Interesse
daran, mit der Beigeladenen einen über die Kinderbelange hinausgehenden Kontakt
zu pflegen (Stellungnahme vom 17. Mai 2019 S. 2). Da die Behauptung der Mutter
der Beigeladenen in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht worden ist, kann
darauf nicht abgestellt werden. Zudem stünde das behauptete Motiv der
Akteneinsicht nicht entgegen.
5.5 Mit
E-Mail vom 21. Februar 2018 teilte die Mutter der Beigeladenen dem
Beschwerdeführer mit, dass die Beigeladene keine Beziehung und keinen Kontakt
mit dem Beschwerdeführer unterhalten wolle und dass auch die Familie und die
Freunde der Beigeladenen keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer wollten, und
forderte ihn auf, aufzuhören, sie zu bedrängen (Akten der KESB S. 85). Am 7.
April 2018 und damit am Geburtstag der Beigeladenen sendete der
Beschwerdeführer dieser eine E-Mail mit Kopie an ihre Mutter. Darin schrieb er
Folgendes: „Ich weiss Du hast meine Korrespondenz blockiert. Was macht es da
schon das ich meine Gedanken loswerde? Hallo Geburtstagskind und alles gute
mein Herz. Küsse mein Baby von mir! Ihr seid in meinem Herzen. Ich umarme und
vermisse Euch.“ (Akten der KESB S. 86). Diese zurückhaltend formulierte
und anlässlich eines besonderen Anlasses geschriebene Nachricht kann eindeutig
nicht als Belästigung qualifiziert werden. Zudem war es dem Beschwerdeführer
entgegen der Auffassung der Mutter der Beigeladenen (vgl. Akten der KESB S. 86)
nicht verboten, diese trotz der Mitteilung, dass sie keinen Kontakt wünschten,
zu kontaktieren. Nicht jede Überschreitung der Grenzen sozial korrekten
Verhaltens stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Meili, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 28 ZGB N
38). Als Persönlichkeitsverletzung ist ein Verhalten eines Dritten nur dann zu
qualifizieren, wenn es ein vom Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28
Abs. 1 ZGB geschütztes Persönlichkeitsgut ernsthaft beeinträchtigt
(vgl. BGE 136 III 296 E. 3.1 S. 302; AGE ZB.2018.26 vom
28. August 2018 E. 5.3.1; Bucher,
Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Auflage, Basel 2009,
N 492; Hausheer/Aebi-Müller,
Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2016,
N 12.06; Hürlimann-Kaup/Schmid,
Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
N 859). Davon kann bei der E-Mail vom 7. April 2018 keine Rede sein.
5.6 Aus
einigen der vorstehend erwähnten Aktenstücke ist ersichtlich, dass die Mutter
der Beigeladenen gegenüber der KESB deren Interessen gewahrt hat (vgl. Akten
der KESB S. 85 f. und 88). Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die
Mutter der Beigeladenen auch gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich deren
Interessen gewahrt hat (vgl. E-Mail von C____ vom 21. Februar 2018 Akten der
KESB S. 85), haben die Beigeladene und ihre Mutter offensichtlich kein
schutzwürdiges Interesse daran, dass diese Tatsache gegenüber dem Beschwerdeführer
geheim gehalten wird.
5.7 Einige
der vorstehend erwähnten Aktenstücke enthalten die E-Mail-Adresse der
Beigeladenen (Akten der KESB S. 72) oder die Adresse und/oder die Telefonnummer
der Mutter der Beigeladenen (Akten der KESB S. 83 und 88 f.). Da der
Beschwerdeführer kein besonderes schutzwürdiges Interesse an diesen
Informationen hat, sind sie vor der Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich zu
machen. Bei der E-Mail-Adresse der Mutter der Beigeladenen ist dies nicht
erforderlich, weil diese dem Beschwerdeführer nachweislich bereits bekannt ist
(vgl. Akten der KESB S. 85).
5.8 Andere
schutzwürdige Interessen der Beigeladenen, die der Einsicht des
Beschwerdeführers in die vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand des
Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6),
entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
5.9 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bei Unkenntlichmachung der
E-Mail-Adresse der Beigeladenen sowie der Adresse und der Telefonnummer der
Mutter der Beigeladenen die Interessen des Beschwerdeführers an der Einsicht in
die vorstehend erwähnten Aktenstücke, die Gegenstand seines
Akteneinsichtsrechts sind (vgl. oben E. 4.3 f. und 4.6), gegenüber den
entgegenstehenden Interessen der Beigeladenen sowie ihres Kindes und ihrer
Mutter eindeutig überwiegen. Folglich ist dem Beschwerdeführer die
Akteneinsicht in diesem Umfang zu gewähren. Demgegenüber enthalten die in E.
4.3 und 4.6 genannten Akten keinen Hinweis auf die Adresse der Beigeladenen, sodass
sich aus dem überwiegenden Interesse an deren Geheimhaltung (vgl. oben E. 4.5)
keine weiteren Einschränkungen der Einsicht ergeben.
Der
Beschwerdeführer beantragte umfassende Einsicht in die Akten der KESB. Mit dem
vorliegenden Urteil wird ihm nur in einen Teil dieser Akten Einsicht gewährt.
Insbesondere wird ihm die Adresse der Beigeladenen derzeit nicht bekannt
gegeben. Unter diesen Umständen ist von einem hälftigen Obsiegen und einem
hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich hat der
Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen und gegenüber der KESB
Anspruch auf die Hälfte einer vollen Parteientschädigung. Die Gerichtskosten
betragen CHF 600.–. Davon hat der Beschwerdeführer die Hälfte zu bezahlen.
Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist mangels Einreichung
einer Kostennote zu schätzen. Die Beschwerde vom 11. Februar 2019 und die
Stellungnahme vom 17. Mai 2019 wurden von einer Volontärin verfasst. Für die
Beschwerde und die Stellungnahme erscheinen deshalb ein Aufwand der Volontärin
von knapp zehn Stunden und ein Kontrollaufwand der Advokatin von knapp eineinhalb
Stunde angemessen. Der Stundenansatz beträgt für die Volontärin CHF 166.66 und
für die Anwältin CHF 250.– (VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 5.2).
Unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen beläuft sich die volle
Parteientschädigung damit auf CHF 2‘040.–. Davon hat die KESB dem
Beschwerdeführer die Hälfte zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdeführer Einsicht in die Seiten 60, 67, 71, 72, 74, 81, 83,
85, 86, 87, 88, 95 und 98 der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
gewährt. Dabei wird die Akteneinsicht insoweit eingeschränkt, als die
E-Mail-Adresse der Beigeladenen sowie die Adresse und die Telefonnummer der
Mutter der Beigeladenen unkenntlich gemacht werden.
Die Sache wird zur Unkenntlichmachung der vorstehend
erwähnten Angaben und zur Gewährung der Akteneinsicht im vorstehend erwähnten
Umfang an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Insbesondere
wird die Adresse der Beigeladenen dem Beschwerdeführer derzeit nicht
bekanntgegeben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 300.–.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘020.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.55,
zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Sie muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.