Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2019.20
URTEIL
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____
[…]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
Einwohnergemeinde Basel-Stadt
vertreten durch Immobilien
Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts
vom 1. Dezember 2017
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 1. Juli 2015)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 3. Dezember 2014 wurde A____ des Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–,
unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wobei ein Tagessatz Geldstrafe
durch den erlittenen Freiheitsentzug getilgt wurde, und zu einer Busse von CHF
700.– sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 607.–
verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Diverse andere
Personen wurden gestützt auf denselben Sachverhalt ebenfalls des
Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Fünf der Beschuldigten erhoben gegen
die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache. Diese vor Strafgericht zu einem
Strafverfahren vereinten Rechtsmittelverfahren endeten mit zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs (Urteil
des Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 SB.2015.96).
Das
Appellationsgericht hat das Ausdehnungsverfahren von Amtes wegen eingeleitet
und A____, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft die Gelegenheit
eingeräumt, sich dazu zu äussern. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Haben
nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen
ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird gemäss
Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO der angefochtene Entscheid auch
zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht
ergriffen haben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt
und ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen. Dies ist in der
Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger Entscheid zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert wird (Ziegler/Keller, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 392 N
1).
1.2 Zuständig
für das Revisionsverfahren ist die Rechtsmittelinstanz. Sie hat vor Fällung des
Revisionsentscheids soweit notwendig die beschuldigte oder verurteilte Person,
welche kein Rechtsmittel ergriffen hat, die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerschaft anzuhören (Art. 392 Abs. 2 StPO). A____, der Staatsanwaltschaft
sowie der Privatklägerschaft wurde je das Recht eingeräumt, sich zu Sache zu
äussern. Die Staatsanwaltschaft plädiert für einen teilweisen Freispruch
zugunsten des A____, wobei die mit Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe um 50 Tagesätze
zu reduzieren sei. A____ und die Privatklägerschaft haben, indem sie die ihnen
je gesetzte Vernehmlassungsfrist ungenutzt haben verstreichen lassen, darauf
verzichtet, sich zur Sache zu äussern.
2.1 Hintergrund
der Verurteilung von A____ wegen Hausfriedensbruchs war die am 3. Juni 2014
durchgeführte polizeiliche Räumung des der Privatklägerschaft im Baurecht
gehörenden Grundstücks Basel Sektion 7, Parzelle […], an der […]strasse in
Basel, bekannt als „[…]-Areal“. Nachdem die Eigentümerin über einen gewissen
Zeitraum auf diesem Grundstück die Errichtung eines sogenannten „Wagenplatzes“
geduldet hatte, wollte sie nach der Eingehung von Mietverbindlichkeiten mit dem
Verein [...] das Grundstück teilweise geräumt wissen, wobei die Besetzer des Grundstücks
ersucht wurden, sich auf eine definierte Fläche von ca. 2‘500m2 der
gesamthaft 15‘163m2 betragenden Grundstücksfläche zurückzuziehen.
Ein Rückzug innert der von der Privatklägerschaft gesetzten Frist bis zum
27. Mai 2014 wie auch der verlängerten Frist bis zum 1. Juni 2014
fand allerdings nicht statt. Nach Gesprächen der die Eigentümerin vertretenden
Immobilien Basel-Stadt mit den Besetzern am 3. Juni 2014 und in Absprache
mit der Mieterin wurde gemeinsam mit den Bewohnern des Wagenplatzes die Fläche,
auf welche sich die Bewohner zurückziehen sollten, mit einem Zaun versehen, um
eine klare Abgrenzung zwischen geduldeter Besetzung und legaler Zwischennutzung
zu ermöglichen. Die Bewohner wurden sodann von der Polizei und von Bauarbeitern
aktiv beim Transport ihrer Materialien und Gegenstände in den geduldeten
Bereich unterstützt. Der danach begonnene Rückbau der von den Besetzern
behelfsmässig errichteten Bauten auf der zu räumenden Arealfläche wurde jedoch
ab der Mittagszeit des 3. Juni 2014 durch Personen gestört, welche, trotz
wiederholter polizeilicher Aufforderungen diesen Arealteil zu verlassen, dort
verblieben. Dies führte schliesslich zur polizeilichen Räumung des betreffenden
Arealteils.
2.2 Die
im Nachgang an das Ereignis gegen diverse Personen verfügten Strafbefehle wegen
Hausfriedensbruchs (und teilweise wegen weiterer im Rahmen des beschriebenen
Vorgangs begangener Delikte) umschrieben allesamt mit den nämlichen Worten
denselben Sachverhalt (soweit sie den Hausfriedensbruch betrafen). Im
vorliegend im Rahmen der Revision zu beurteilenden Strafbefehl vom 18.
Dezember 2014 wurde entsprechend allen anderen Fällen dazu zusammengefasst
festgehalten, dass der Beschuldigte im Wissen um den ausserhalb der markierten
Fläche von 2‘500m2 nicht mehr geduldeten Aufenthalt am 3. Juni 2014,
ca. um 12:30 Uhr, gegen den Willen der Berechtigten und absichtlich die
Parzelle 2453 ausserhalb des geduldeten Bereichs betrat und auf diesem
Werkplatz bis ca. 14:45 Uhr (oder bis 15:25 Uhr) verweilte, obwohl er um ca.
14:00 Uhr durch die von den Berechtigten mit der Räumung des Areals beauftragte
Polizei aufgefordert worden sei, das Gelände zu verlassen, andernfalls ihm
rechtliche Konsequenzen drohen würden. Anders als bei den ausschliesslich wegen
Hausfriedensbruchs verurteilten Personen folgt nun der individuelle
Sachverhaltsvorwurf, wonach A____, um die Räumung des Areals zu erschweren und
zu verzögern, auf das Dach einer auf dem zu räumenden Arealteil stehenden
Baracke kletterte und sich trotz entsprechender Aufforderung weigerte,
freiwillig wieder herunter zu kommen. Deshalb musste er schliesslich von der
Polizei und der Feuerwehr über eine Drehleiter mit Korb zwischen 16:00 und
17:00 Uhr vom Dach geholt werden. Als Polizeikommissär [...] versuchte, den auf
dem Rücken liegenden A____ am Oberarm zu fassen, um ihn zum
Gefangenentransporter zu führen, versetzte ihm dieser absichtlich einen Tritt
gegen das Bein, wobei er den Polizeibeamten aber nicht traf, sondern lediglich
am Wadenbein streifte. Nachdem A____ aus dem Korb genommen wurde, bespuckte er
Polizeikommissär [...] ausserdem und konnte am weiteren Bespucken des Beamten
nur gehindert werden, indem Polizeikommissär [...] ihm den Mund zuhielt
(Strafbefehl S. 2). Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde A____ des
Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der
Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Bei den ausschliesslich
wegen Hausfriedensbruch verurteilten Personen endet der Sachverhaltsbeschrieb
im Strafbefehl mit der Ausführung, die Polizei habe sie schliesslich zwischen
14:45 und 15:25 Uhr vom Grundstück entfernen müssen.
2.3 Fünf
andere, aufgrund des gleichen Sachverhalts wegen Hausfriedensbruchs verurteilte
Personen, legten gegen die sie betreffenden Strafbefehle Einsprache beim
Strafgericht ein. Die Verfahren wurden zusammengelegt und es erging mit Urteil
des Strafgerichts vom 1. Juli 2015 ein Freispruch vom Vorwurf des
Hausfriedensbruchs für alle fünf dieses Delikts beschuldigten Personen. Gegen
die Freisprüche wegen Hausfriedensbruchs erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.
Allerdings wurden die Freisprüche mit Urteil des Appellationsgerichts vom 1.
Dezember 2017 (SB.2015.96) ausnahmslos bestätigt. Das Appellationsgericht hat
dazu zusammengefasst erwogen, dass es mit dem bereits am 28. Mai 2014, also
knapp einer Woche vor der Räumung, von der Grundstückeigentümerin wegen
Hausfriedensbruchs gestellten Strafantrag an einem rechtsgültig gestellten
Strafantrag mangle, da sich dieser Strafantrag nicht gegen ein Dauerdelikt habe
richten können. Aus dem zum Strafantrag erstellten Polizeirapport ergehe
nämlich eindeutig, dass sich der Strafantrag gegen den Zustand des Areals vor
Beginn der Rückbauarbeiten gerichtet habe. Dieser Zustand sei aber bereits am
Morgen des 3. Juni 2014 friedlich beendet worden. Dass sich im Nachgang zur
friedlichen Räumung und nach Beginn der Rückbauarbeiten Personen auf dem
geräumten Arealteil einfanden, welche den Fortgang der Rückbauarbeiten störten,
finde keinen Eingang in die Schilderung des Sachverhalts durch die
Strafantragsstellerin. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sich diese
Ereignisse zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch gar nicht ereignet
hätten und zukünftige Entwicklungen eines Sachverhalts aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit
des Strafantrags auch nicht Gegenstand eines solchen sein könnten. Die
teilgeräumte Arealbrache habe im Übrigen – wenn überhaupt – erst ab dem Moment
zu einem unter dem Schutzbereich des Hausfriedens im Sinne von Art. 186 StGB
stehenden Werkareal mutieren können, als die Rückbauarbeiten bereits begonnen
hatten.
2.4 Da
A____ gestützt auf den – abgesehen der den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung
betreffenden Ausführungen – identischen Sachverhalt wie die fünf vom Vorwurf
des Hausfriedensbruchs freigesprochenen Personen verurteilt wurde, ist er in
Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a und b StPO und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs
freizusprechen. Diese Bestimmung hat nämlich nicht nur zur Anwendung zu kommen,
wenn die tatsächliche Sachverhaltswürdigung durch die Rechtsmittelinstanz zu
einem anderen Resultat führt, sondern auch dann, wenn es zu einer rechtlich abweichenden
Sachverhaltssubsumtion kommt. Ebenfalls nicht gegen eine Anwendung dieser
Bestimmung spricht, dass A____ ein nur ihn betreffender Strafbefehl zugestellt
wurde. Der Begriff „im gleichen Verfahren“ verlangt vielmehr, dass die
Beteiligten derselben Straftat, welche im gleichen Zeitraum beim selben Gericht
zur Anklage gebracht wurde, bezichtigt worden sind. Dies ist vorliegend der
Fall (Ziegler/Keller, a.a.O., Art.
392 StPO N 2 f., mit Verweis auf abweichende Meinungen betreffend die Relevanz
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts).
2.5 Soweit
der Strafbefehl vom 3. Dezember 2014 die Vorwürfe und Schuldsprüche wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte und die Hinderung einer Amtshandlung betrifft,
bleibt er bestehen. Die von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagene Reduktion des
Strafmasses auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– für die in
Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche erscheint angemessen. Der Strafvollzug
ist aufzuschieben und eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen, welche
zwischenzeitlich allerdings wohl bereits abgelaufen ist, da sie mit Eröffnung
des Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 zu laufen begann (BGer 6B_522/2010 vom
23. September 2010 E. 3; s. auch Schneider/Garré,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art.
44 StGB N 5 bezugnehmend auf den zukünftigen Abs. 4 [Zeitpunkt des
Inkrafttretens noch nicht bekannt]). Nicht geäussert hat sich die
Staatsanwaltschaft zu der mit Strafbefehl zusätzlich verhängten Busse von CHF 700.–.
Diese ist ebenfalls zu reduzieren und wird auf CHF 400.– festgesetzt.
A____ sind im
Ausdehnungsverfahren keine Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung auszurichten ist. Die Kosten des Strafbefehlverfahrens
wurden ihm gestützt auf die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung zu Recht auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 1. Dezember 2017 und in teilweiser Aufhebung des
Strafbefehls vom 3. Dezember 2014 von der Anklage des Hausfriedensbruchs kostenlos
freigesprochen
in Anwendung von Art. 392 Abs. 1 lit. a
und b StPO.
Die Schuldsprüche wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung sind in
Rechtskraft erwachsen und werden durch dieses Urteil nicht tangiert.
A____ wird wegen der in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– und
zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt. 1 Tagessatz Geldstrafe ist durch den
erlittenen Freiheitsentzug getilgt. Der Vollzug der Geldstrafe wird
aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Probezeit beginnend
ab Eröffnung des teilweise aufgehobenen Strafbefehls vom 3. Dezember 2014).
Der aufgehobene Bussenanteil von CHF
300.– ist A____, soweit bereits bezahlt, zurück zu erstatten.
Mitteilung an:
A____
Staatsanwaltschaft
Privatklägerschaft
Strafgericht
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APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.