Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2018.17
ENTSCHEID
vom
29. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Ariane Zemp
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
vertreten durch B____, Beistand,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft VT.X.____
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Strafbefehl VT.X.____ vom
16. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen § 16 Abs. 1 des
baselstädtischen Übertretungsstrafgesetzes (SG 253.100)
(Diensterschwerung) zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 355.30 verurteilt. Der Strafbefehl betraf einen
Vorfall am 5. Dezember 2017 auf der Polizeiwache […], wohin der Gesuchsteller
nach einer durch den Anruf einer Drittperson ausgelösten Personenkontrolle für
weitere Abklärungen verbracht worden war. Nachdem sich der Gesuchsteller
bereits bei den Ganzkörperaufnahmen extrem renitent verhalten hatte, zog er bei
der Rückführung zur Zelle, als er durch Wachtmeister C____ angewiesen wurde,
seine Jacke auszuziehen, die geballte Faust gegen diesen in einer dessen Dienst
erschwerenden Weise auf, ohne aber konkret tätlich zu werden. Der Gesuchsteller
wurde noch gleichentags durch die von der Polizei aufgebotene
Notfallpsychiaterin D____ resp. die von ihr hinzugezogene Ärztin E____ in die
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen und mit der Sanität
dorthin verbracht. Der strittige Strafbefehl vom 16. Januar 2018 ging am
26. Januar 2018 zufolge Nichtabholung an die Staatsanwaltschaft zurück.
Mit Schreiben vom 6. April 2018 und damit nach Eintritt der Rechtskraft
des Strafbefehls, bat B____ als Beistand des Gesuchstellers die
Staatsanwaltschaft um Zustellung des Strafbefehls. Mit Schreiben vom 12. April
2018 wurde ihm eine Kopie zugestellt.
Mit Eingabe vom
4. Mai 2018 hat der Gesuchsteller, vertreten durch B____ vom Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), beim Appellationsgericht ein
Revisionsgesuch gestellt. Darin wird geltend gemacht, der Gesuchsteller sei aufgrund
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Tatzeitpunkt als
schuldunfähig zu betrachten. Diese Umstände seien der Staatsanwaltschaft bei
der Ausstellung des Strafbefehls wohl nicht bekannt gewesen und müssten im
Rahmen der Revision Eingang in die rechtliche Beurteilung finden. Der
Gesuchsteller habe weder die Möglichkeit gehabt, vom Strafbefehl Kenntnis zu
nehmen, noch dagegen Einsprache zu erheben, da er unmittelbar nach der Tat am
5. Dezember 2017 per amtsärztlicher, fürsorgerischer Unterbringung erneut
in die UPK eingewiesen worden sei (nachdem er dort zuvor entwichen sei). Auch
das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz habe keine Einsprache
erheben können, da es erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis vom Strafbefehl erhalten
habe, als dieser bereits rechtskräftig gewesen sei. Des Weiteren wird im Revisionsgesuch
aus prozessökonomischen Gründen vorgeschlagen, dieses Gesuch zusammen mit dem
Verfahren VT.Y.____ betreffend sexueller Nötigung zu behandeln, da die Frage
der Urteils- und Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers in beiden Verfahren
Gegenstand der Abklärungen sein werde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte
das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ein ärztliches Zeugnis der
UPK vom 7. Mai 2018 nach.
Mit Schreiben
vom 17. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht auf Anfrage zum
aktuellen Verfahrensstand mit, dass das Verfahren VT.X.____ (Widerhandlung
gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz) mit dem vorliegend strittigen Strafbefehl
vom 16. Mai 2016 [recte: 2018] erledigt worden sei (Feststellung der
Rechtskraft am 2. März 2018), während das Verfahren VT.Y.____ (Drohung
sowie sexuelle Belästigung) bei der Kriminalpolizei hängig sei und sich im
Stadium der polizeilichen Ermittlung befinde. Mit Verfügung vom 23. Mai
2018 entschied die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin, auf das
Revisionsgesuch einzutreten, da dieses nach der gestützt auf Art. 412 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vorgenommenen Vorprüfung nicht
als offensichtlich unzulässig oder unbegründet bezeichnet werden könne
(Ziff. 3). Damit sei das Revisionsgesuch der Staatsanwaltschaft zur
Stellungnahme zuzustellen (Ziff. 4). Des Weiteren wurde festgestellt, dass
der Gesuchsteller resp. sein Vertreter bewusst auf eine Revision eines weiteren
Strafbefehls vom 6. November 2017 (betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz)
verzichte und der Gesuchsteller seit dem 23. Mai 2018 nur noch teilstationär
in den UPK untergebracht sei. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2018
beantragte die Staatsanwaltschaft, das Revisionsverfahren sei bis auf weiteres
zu sistieren, da der Gesuchsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit im
Strafverfahren VT.Y., wo es um eine Tat vom 30. November 2017 gehe,
forensisch-psychiatrisch begutachtet werde. Die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft
sei zu ersuchen, das Appellationsgericht im Zeitpunkt des Abschlusses der
Untersuchung VT.Y. über die dannzumal aktuellen Erkenntnisse betreffend die
Persönlichkeit des Gesuchstellers zu orientieren und ein materieller Entscheid
über das Revisionsgesuch sei erst nach Vorliegen dieser Erkenntnisse zu
treffen. Mit Verfügung vom 16. Juni 2018 sistierte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin das vorliegende Verfahren, bis Klarheit darüber
bestehe, was in Bezug auf die Abklärung des psychischen Zustandes des
Gesuchstellers in den bei der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft
hängigen Strafverfahren vom zuständigen Verfahrensleiter unternommen werde. Mit
Schreiben vom 24. Oktober 2018 informierte die Staatsanwaltschaft darüber,
dass das Verfahren VT.Y.____ (sexuelle Belästigung/Nötigung) zufolge Rückzugs
des Strafantrags eingestellt werde. Im Verfahren VT.Z.____ (geringfügiges
Vermögensdelikt, Diebstahl) sei noch nicht klar, ob der Strafantrag zurückgezogen
werde, es stehe jedoch fest, dass auf eine forensisch-psychiatrische
Begutachtung verzichtet werde und zwischenzeitlich keine Erkenntnisse
betreffend allfälliger psychischen Erkrankungen des Gesuchstellers hätten gewonnen
werden können. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 übermittelte die
Staatsanwaltschaft dem Gericht Kopien der Einstellungsverfügungen vom
24. Januar 2019 in den Verfahren VT.Y.____ und VT.Z.____. Am
25. Januar 2019 verfügte die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin,
unter den gegebenen Umständen sei die Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers
im vorliegenden Revisionsverfahren zu klären, weshalb vorgesehen sei, ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit in Auftrag zu geben.
Nach Einholung
einer Entbindungserklärung des Gesuchstellers hinsichtlich der bisher
behandelnden Ärzte gab die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit
Schreiben vom 21. Februar 2019 bei Dr. med. F____ ein Gutachten über
den Gesuchsteller in Auftrag, welches am 25. April 2019 erstellt worden
ist.
Unter Berücksichtigung
des Gutachtens vom 25. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft mit
Stellungnahme vom 28. Mai 2019, dem Revisionsgesuch vom 4. Mai 2018
zu entsprechen und den Strafbefehl vom 16. Januar 2018 aufzuheben. Mangels
Verhältnismässigkeit einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
sei der Gesuchsteller zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen das baselstädtische Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) kostenlos
freizusprechen.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 StPO ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das
Berufungsgericht zuständig. In Basel-Stadt hat das Appellationsgericht diese
Funktion inne, wobei zum Entscheid über Revisionsgesuche betreffend Urteile
eines Einzelgerichts des Strafgerichts oder des Appellationsgerichts das
Dreiergericht zuständig ist (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Gleiche muss für Strafbefehle der
Staatsanwaltschaft gelten. Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des
Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet
oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt,
so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; vgl. zum
Ganzen AGE DG.2018.33 vom 30. Januar 2019 E. 1.1).
1.2 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer
neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend
macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder
wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die
Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem
gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich
sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
als Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach
Art. 411 Abs. 1 StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen
Revisionsgründe im Gesuch zu bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits
klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind
anderseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel
anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 411 StPO N 6). Werden im Revisionsverfahren Noven im Sinne von
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese im
Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im
Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich
sind. In Bezug auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im
Hauptverfahren: Es müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis
vorgebracht werden (AGE DG.2018.43 vom 20. Juni 2019 E. 1.2, DG.2016.11
vom 24. Januar 2017 E. 1.3; Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 1 f., 5 und Art. 413 StPO N 5).
1.3 Zur
Begründung seines Revisionsgesuchs lässt der Gesuchsteller geltend machen, er
habe weder die Möglichkeit gehabt, vom Strafbefehl Kenntnis zu nehmen, noch
dagegen Einsprache zu erheben, da er unmittelbar nach der Tat am
5. Dezember 2017 per amtsärztlicher, fürsorgerischer Unterbringung erneut
in die UPK eingewiesen worden sei (nachdem er dort zuvor entwichen sei). Auch
das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz habe keine Einsprache
erheben können, da es erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis vom Strafbefehl erhalten
habe, als dieser bereits rechtskräftig gewesen sei. Die Einweisung des
Gesuchstellers sei nötig gewesen, da dieser unter Erkrankungen aus dem schizophrenen
Formenkreis leide, die ihn zu wahnhaftem und paranoiden Verhalten trieben.
Durch sein Leiden sei der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt weder in der Lage
gewesen, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen, noch einer Einsicht gemäss
zu handeln. Die sanktionierte Handlung, namentlich das Erheben der Faust, sei
in einer wahnhaften Vorstellung über die konkrete Situation zustande gekommen.
Somit sei der Gesuchsteller als schuldunfähig zu betrachten. Die genannten
Umstände seien der Staatsanwaltschaft bei der Ausstellung des Strafbefehls wohl
nicht bekannt gewesen und müssten im Rahmen der Revision Eingang in die
rechtliche Beurteilung finden. Das vom Gesuchsteller resp. seinem Vertreter eingereichte
ärztliche Zeugnis der UPK vom 7. Mai 2018 bestätigt, dass der
Gesuchsteller seit 5. Dezember 2017 in den UPK hospitalisiert war und dass
er am Eintrittstag bedingt durch ausgeprägtes psychotisches Erleben im Rahmen
einer Schizophrenie nicht urteilsfähig gewesen sei.
Der
Gesuchsteller macht damit geltend, seine Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt sei als
Novum im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu betrachten.
Das von der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin in Auftrag gegebene
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ kommt zum Schluss,
bei der Tatbegehung am 5. Dezember 2017 habe sich der Gesuchsteller in
einem „Zustand der akuten Exazerbation seiner vorbestehenden (langjährigen und
sich im Verlauf des Jahres 2017 eindeutig verschlechternden) paranoiden
Schizophrenie“ befunden, wodurch „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sowohl
seine Einsichts- als auch seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt
(Art. 19 Abs. 2 StGB), nicht ausschliessbar sogar gänzlich aufgehoben
(Art. 19 Abs. 1 StGB) gewesen sein dürfte“ (Gutachten Dr. med. F____,
act. 12, S. 42 f.). Damit sei die hieraus ableitbare Verminderung der
Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der ihm vorgeworfenen
Tathandlung(en) am 5. Dezember 2017 „aus gutachterlicher Sicht in jedem
Fall als schwergradig einzuschätzen, wobei auch eine kurzzeitige
krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ könne (Gutachten
Dr. med. F____, act. 12, S. 43). Mit den Ergebnissen dieses
Gutachtens sind neue Tatsachen dargetan, die Anlass zur Wiederaufnahme des
Verfahrens geben bzw. die zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO
vorgesehenen Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheinen. Das
Revisionsgesuch ist somit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet.
1.4 Der
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2018 ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen
erhoben werden kann. Der Gesuchsteller ist durch den Strafbefehl beschwert und
damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410
Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2
StPO). Auch wenn im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand das Vorgehen erster Wahl gewesen wäre, da der Strafbefehl dem
Gesuchsteller in einem Zeitpunkt zugestellt wurde, als sich dieser im Rahmen
einer fürsorgerischen Unterbringung stationär in den UPK befunden hat und den
Strafbefehl wohl nicht in Empfang nehmen konnte, ist auf das Revisionsgesuch
demnach insgesamt einzutreten.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe
entsprechen im Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens
zu Gunsten der verurteilten Person zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen
oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht
bekannt waren (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1,
6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit gelten Beweismittel dann
als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem urteilenden Gericht nicht
zur Kenntnis gelangt sind. Keine neuen Tatsachen sind damit solche, die von der
urteilenden Behörde mindestens als Hypothese in Betracht gezogen worden sind (BGE 80 IV
40 S. 42; vgl. dazu Heer,
a.a.O., Art. 410 StPO N 34 ff.). Auch Tatsachen und Beweismittel, die
aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt
geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im
Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf
Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68;
BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2; AGE DG.2018.43
vom 20. Juni 2019 E. 2.1, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017
E. 2.1).
2.2 Artikel
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder
Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise
strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren
Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten
Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest
teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73,
mit Hinweisen; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das
Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an
Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des
früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66
E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; zum Ganzen: AGE DG.2018.43
vom 20. Juni 2019 E. 2.2, DG.2016.11 vom 24. Januar 2017
E. 2.2, m.H., Heer, a.a.O.,
Art. 413 StPO N 6 f.).
3.1 Der
Gesuchsteller lässt geltend machen, dass er zum Tatzeitpunkt am
5. Dezember 2017 schuldunfähig gewesen sei, da er unter Erkrankungen aus
dem schizophrenen Formenkreis leide, die ihn zu wahnhaftem und paranoidem
Verhalten trieben. Wegen dieser Erkrankung habe er zum Zeitpunkt der Tat weder
das Unrecht seines Handelns einsehen, noch einer Einsicht gemäss handeln
können. Das Erheben der geballten Faust gegenüber dem Polizeibeamten sei
deshalb in einer wahnhaften Vorstellung über die konkrete Situation erfolgt. Diese
Umstände schienen der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht
bekannt gewesen zu sein und müssten im Rahmen der Revision Eingang in die
rechtliche Beurteilung finden (vgl. zum Ganzen Revisionsgesuch vom 4. Mai
2018, act. 1).
3.2 Der
Staatsanwaltschaft war der psychische Zustand des Gesuchstellers im
Tatzeitpunkt bei Erlass des strittigen Strafbefehls vom 16. Januar 2018
gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (act. 14) nicht bekannt,
weshalb sie von der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ausging. In der genannten
Stellungnahme anerkennt sie nun allerdings die gutachterlichen Schlüsse, wonach
mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die
Schuldfähigkeit des Beurteilten in Bezug auf den ihm mit Strafbefehl vom
16. Januar 2018 zur Last gelegten Sachverhalt zur Tatzeit am
5. Dezember 2018 schwergradig beeinträchtigt, wenn nicht sogar gänzlich
aufgehoben war. Bei dieser Feststellung handle es sich um eine neue, bereits
vor dem Entscheid eingetretene, der urteilenden Behörde im Entscheidzeitpunkt
jedoch noch nicht bekannte Tatsache, welche im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO geeignet sei, einen Freispruch des Gesuchstellers
gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB herbeizuführen, zumindest wenn man davon
ausgehe, dass dessen Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat gänzlich aufgehoben
gewesen sei. Dabei geht die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände
sowie der unmittelbar nach der Tat wegen eines psychotischen Erlebens erfolgten
stationären Hospitalisierung des Gesuchstellers im vorliegenden Fall von einer
gänzlichen Aufhebung der Schuldfähigkeit aus, so dass sie das Verfahren gegen
den Gesuchsteller bei Kenntnis der aktuellen gutachterlichen Schlüsse
seinerzeit eingestellt hätte (vgl. zum Ganzen Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019, act. 14).
4.1 Aufgrund des im Rahmen des Revisionsgesuchs eingereichten
ärztlichen Attests der UPK (act. 3) bestanden klare Hinweise darauf, dass
der Gesuchsteller tatsächlich bereits zur Tatzeit am 5. Dezember 2017
psychisch schwer erkrankt war. Nachdem feststeht, dass der Gesuchsteller in den
weiteren gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft laufenden (mittlerweile
eingestellten) Strafverfahren keiner psychiatrischen Begutachtung unterzogen
wurde, ist die Frage der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers im vorliegenden
Revisionsverfahren zu klären. Hierfür gab die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin beim zertifizierten Psychiater Dr. med. F____
die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Dieses
liegt seit dem 25. April 2019 (act. 12) vor. Das Gutachten kommt zur
Frage, ob beim Gesuchsteller zur Tatzeit eine psychische Beeinträchtigung
bestanden habe, zum Schluss, der Gesuchsteller habe sich zur Tatzeit am
5. Dezember 2017 „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand einer
akuten Exazerbation seiner chronischen (bereits jahrzehntelang bestehenden)
paranoiden Schizophrenie befunden mit erheblichen Beeinträchtigungen seines
Realitätsbezuges, seines Urteilsvermögens, seiner Wahrnehmung, seines Denkens,
seiner Willensbildung wie auch seiner Impuls- und Handlungskontrolle“
(Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 42; ausführlicher zu den
psychiatrischen Diagnosen S. 31 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob der
Gesuchsteller aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht oder nur teilweise fähig
war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln,
kommt das Gutachten sodann zum Schluss, durch den beschriebenen Zustand der
akuten Exazerbation der vorbestehenden (langjährigen und sich im Verlauf des
Jahres 2017 eindeutig verschlechternden) paranoiden Schizophrenie, dürfte die
Einsichts- wie auch Steuerungsfähigkeit des Gesuchstellers mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit erheblich eingeschränkt (Art. 19 Abs. 2 StGB),
nicht ausschliessbar sogar gänzlich aufgehoben (Art. 19 Abs. 1 StGB)
gewesen sein. Aus gutachterlicher Sicht sei die hieraus ableitbare Verminderung
der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der ihm vorgeworfenen
Tathandlung(en) am 5. Dezember 2017 „in jedem Fall als schwergradig
einzuschätzen, wobei auch eine kurzzeitige krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit
nicht ausgeschlossen werden“ könne (vgl. zum Ganzen Gutachten Dr. med. F____,
act. 12, S. 42 f.). Dabei wird im Gutachten hinsichtlich der
Beurteilung der Schuldfähigkeit darauf hingewiesen, dass nicht allein von der
Diagnose einer psychotischen Erkrankung (beim Gesuchsteller also von dessen
langjähriger paranoider Schizophrenie) auf eine regelhaft aufgehobene oder
verminderte Schuldfähigkeit geschlossen werden könne, sondern im Einzelfall
nachzuweisen sei, in welcher klinischen Ausprägung die psychotische Störung bei
Tatbegehung vorgelegen habe und auf welche Weise und in welchem Ausmass dadurch
die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit der betreffenden Person
tangiert gewesen sei (Gutachten Dr. med. F____, act. 12, S. 36
f.; siehe zur psychopathologischen Symptomatik beim Gesuchsteller S. 37 f.
und 42).
4.2 Nach
der obigen Zusammenfassung der Ergebnisse des Gutachtens von Dr. med. F____
hat sich der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt am 5. Dezember 2017 also mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand einer akuten Exazerbation seiner
vorbestehenden chronischen paranoiden Schizophrenie befunden, wodurch seine
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erheblich
eingeschränkt oder sogar gänzlich aufgehoben gewesen sein dürfte. Dementsprechend
wurde die Verminderung der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers vom Gutachter in
jedem Fall als schwergradig eingeschätzt und sogar eine kurzzeitige
krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen. Insofern verbleiben
im vorliegenden Fall gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Ausmasses der Einschränkung
der Schuldfähigkeit des Gesuchstellers, da sich dessen Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit beurteilen
lassen. Es ist auch keine andere Beweiserhebung ersichtlich, die zur weiteren
Klärung dieser Frage beitragen könnte. Ist das Beweisergebnis zweifelhaft, da
es im Kontext der feststehenden Tatsachen wie vorliegend zwei verschiedene
Deutungen zulässt und damit zwei verschiedene Sachverhaltsalternativen in den
Raum stellt, so muss aber gemäss dem Grundsatz im Zweifel für den
Angeklagten die für die beurteilte Person günstigere Alternative gewählt
werden (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350 f.; AGE DG.2018.43
vom 20. Juni 2019 E. 4.2). Vorliegend kann nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller
im Tatzeitpunkt noch einsichts- und steuerungsfähig und damit schuldfähig war.
Vielmehr bestehen aufgrund des durch das Gutachten als wahrscheinlich und
plausibel skizzierten Szenarios einer akuten Exazerbation seiner vorbestehenden
chronischen paranoiden Schizophrenie erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des
Gesuchstellers im Zeitpunkt der Tat.
4.3 Mit
Blick auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019 (act. 14)
ist die im Zweifel anzunehmende Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers als
neue Tatsache zu betrachten, die geeignet ist, die Beweisgrundlage des Strafbefehls
vom 16. Januar 2018 zu erschüttern. Auch wenn sich im Polizeirapport vom
7. Dezember 2017 (act. 5) betreffend den Vorfall am 5. Dezember
2017 der Hinweis befindet, es sei die Notfallpsychiaterin kontaktiert und der
Gesuchsteller schliesslich in die UPK eingewiesen worden, war der
Staatsanwaltschaft der psychische Zustand des Gesuchstellers im Tatzeitpunkt bei
Erlass des Strafbefehls offenbar nicht bekannt. Nun geht die Staatsanwaltschaft
vor dem Hintergrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom
25. April 2019 von einer gänzlichen Aufhebung der Schuldfähigkeit des
Gesuchstellers aus, so dass sie das Verfahren gegen ihn bei Kenntnis der aktuellen
gutachterlichen Schlüsse seinerzeit eingestellt hätte (Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2019, act. 14). Wäre Einsprache
gegen den Strafbefehl erhoben worden, hätte der Einzelrichter in Strafsachen
einen kostenlosen Freispruch fällen müssen. Insofern ist von einer neuen Tatsache
auszugehen, die geeignet ist, einen anderen Verfahrensausgang herbeizuführen.
Daraus folgt die Gutheissung des Revisionsgesuchs.
5.1 Kommt
das Berufungsgericht zum Schluss, dass ein Freispruch ausgesprochen oder eine wesentlich
mildere Bestrafung vorgenommen worden wäre, wenn die neuen Tatsachen oder
Beweise bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen wären, so wird
das frühere Urteil zunächst in den beanstandeten Punkten bzw. vollständig
aufgehoben (Art. 413 Abs. 2 StPO). Erweist sich die Aktenlage als
schlüssig und ist die Sache spruchreif, so fällt das Berufungsgericht einen
reformatorischen Entscheid, andernfalls weist es die Sache zur neuen Behandlung
und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 413 Abs. 2 lit. a
und b StPO). Auf eine mündliche Verhandlung besteht kein Anspruch; für das
Revisionsverfahren kommt Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) nicht zum Tragen (Heer,
a.a.O., Art. 412 StPO N 14 f.; vgl. zum Ganzen AGE DG.2018.43
vom 20. Juni 2019 E. 5.1).
5.2 Wie
in vorstehender E. 4.2 ausgeführt, ist gemäss dem Grundsatz „im Zweifel
für den Angeklagten“ davon auszugehen, dass die Steuerungs- und
Einsichtsfähigkeit und damit die Schuldfähigkeit des Gesuchstellers aufgrund
einer schweren psychischen Störung im Tatzeitpunkt aufgehoben war. Damit
entfällt die Strafbarkeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB). Der Strafbefehl
vom 16. Januar 2018 ist aufzuheben. Für eine Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft besteht im vorliegenden Fall kein Raum, da das Verfahren
spruchreif ist und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen
würde.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen, wenn sie aufgrund des
Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die
Verfahrenseinstellung hat in diesem Fall in analoger Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 319 N 21, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.4 vom
19. April 2018 E. 4.2).
5.4 Demzufolge
ist das Verfahren VT.X.____ infolge Schuldunfähigkeit einzustellen. Zufolge Gutheissung
des Revisionsgesuchs sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten betreffend
des Strafbefehlsverfahrens aufzuerlegen. Eine Billigkeitshaftung gemäss Art. 419
StPO kommt vorliegend mangels Vermögen des Gesuchstellers nicht in Betracht.
Bei diesem
Ausgang des Revisionsverfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
4. Mai 2018 wird der Strafbefehl vom 16. Januar 2018 aufgehoben.
Das Verfahren betreffend den Strafbefehl
VT.X.____ wird infolge Schuldunfähigkeit des Gesuchstellers eingestellt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gutachter Dr. med. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Ariane Zemp
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.