Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.105
VD.2018.106
URTEIL
vom 20.
März 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Carl-Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
c/o B____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadtc
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Präsidialentscheide der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018
betreffend kantonale Steuern pro 2011
bis 2013 und direkte Bundessteuer pro 2012 (Steuererlass)
Sachverhalt
Die A____ GmbH
(nachfolgend Rekurrentin) bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere
Versicherungsberatung, Vermittlung und Management, Übersetzungen, Verfassen und
Edition von Publikationen aller Art, Verkauf und Organisation von Reisen und
Transporten sowie den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft verfügt über
ein Stammkapital von CHF 20‘000.–. B____ ist alleinige Gesellschafterin
und Geschäftsführerin.
Mit Schreiben an
die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) vom 19. Dezember 2013
stellte die Rekurrentin den Antrag auf Erlass der kantonalen Steuern
pro 2011 bis 2013 und der direkten Bundessteuer pro 2012 im Betrag
von total CHF 4'404.20. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung
vom 6. Januar 2015 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der
Rekurrentin wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom
7. August 2015 (nachfolgend Einspracheentscheid) ab. Den Rekurs und
die Beschwerde, welche die Rekurrentin gegen diesen Entscheid erhob, wies die
Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Steuerrekurskommission) mit
Präsidialentscheiden vom 31. Mai 2018 (nachfolgend angefochtene
Entscheide) ab.
Gegen diese
Entscheide richten sich der Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin vom
26. Juni 2018 (nachfolgend Rekurs- und Beschwerdebegründung vom
26. Juni 2018), mit welchem sie die kostenfällige Gutheissung des
Erlassgesuchs durch die Steuerverwaltung «unter Gewährung der A____ GmbH
der unentgeltlichen Rechtspflege» beantragt. Mangels inhaltlicher
Auseinandersetzung mit den entscheidrelevanten Ausführungen der Vorinstanz
setzte der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin eine
erstreckte Nachfrist bis zum 18. August 2018 zur Verbesserung ihrer
Rekurs- und Beschwerdebegründung mit dem Hinweis, dass ohne Verbesserung der
Rekurs- und Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittel mutmasslich nicht wird
eingetreten werden können. Mit Eingabe vom 17. August 2018 reichte
die Rekurrentin eine weitere Rekurs- und Beschwerdebegründung ein (nachfolgend
Rekurs- und Beschwerdebegründung vom 17. August 2018), in der sie in
verfahrensrechtlicher Hinsicht «um eine persönlich abgehaltene, mündliche
Verhandlung» ersucht, in der ihr das rechtliche Gehör gewährt werden könne «und
zwar im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtspflege». Die Steuerverwaltung und
die Eidgenössische Steuerverwaltung haben sich dazu nicht vernehmen lassen. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Eingaben vom 27. August 2018 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde und verweist zur Begründung
vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheide. Mit Eingabe vom
8. November 2018 nahm die Rekurrentin innert erstreckter Frist dazu
fakultativ Stellung (nachfolgend Stellungnahme), indem sie auf ihren Antrag zur
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwies.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2011 bis 2013 (Verfahren VD.2018.105) und andererseits auf die direkte
Bundessteuer pro 2012 (Verfahren VD.2018.106). Beide Verfahren betreffen
dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen
sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher,
die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden
(vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711
und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im
Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren
der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der
Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation
und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31. Oktober 2013).
1.3
1.3.1 Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die
Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die
Beschwerde wurden zudem rechtzeitig eingereicht (§ 171
Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 1 DBG).
1.3.2 Der
Rekurs und die Beschwerde müssen im Sinne einer Gültigkeitsvoraussetzung einen
Antrag und eine Begründung enthalten (§ 164 Abs. 2 i.V.m. § 171
Abs. 2 StG; vgl. Art. 140 Abs. 2 i.V.m. Art. 145
Abs. 2 DBG). Entspricht der Rekurs diesen Anforderungen nicht, so
wird der betroffenen Person unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 164 Abs. 2 i.V.m.
§ 171 Abs. 2 StG; vgl. Art. 140 Abs. 2 i.V.m.
Art. 145 Abs. 2 DBG). Der Rekurrent hat seinen Standpunkt in der
Begründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aus der Begründung muss
hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufgehoben oder
abgeändert werden soll. Ein globaler Verweis auf frühere Eingaben bzw. deren
unveränderte Wiedergabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Beruht der
angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen (alternative
Begründungen oder Haupt- und Eventualbegründung), die je für sich den Ausgang
des Rechtsstreits besiegeln, so muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von
ihnen auseinandersetzen. Bei einem Globalverweis auf frühere Eingaben bzw.
deren unveränderten Wiedergabe ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist
zur Behebung des Mangels anzusetzen, weil in solchen Fällen formell eine
Begründung vorliegt, die sich indessen als inhaltlich mangelhaft erweist. In
einem solchen Fall kann ohne Nachfristansetzung auf den Rekurs nicht
eingetreten werden. Das Gleiche gilt, wenn der Rekurs zwar eine Begründung
enthält, der Betroffene sich darin aber nur mit einer von mehreren
selbständigen Begründungen auseinandersetzt. Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren gilt zudem das Rügeprinzip. Danach hat das Verwaltungsgericht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten zu prüfen, sondern nur die rechtzeitig und konkret vorgebrachten
Beanstandungen zu untersuchen. Eine Verpflichtung, Mängel des angefochtenen
Entscheids von Amtes wegen ohne entsprechende Rüge zu beheben, kommt höchstens
für offensichtliche, d.h. ins Auge springende Rechtsverletzungen in Betracht.
Die Rügen sind innert der Rekursfrist zu erheben (siehe zum Ganzen VGE VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Unter Vorbehalt dieser Begründungsanforderungen sowie des
Rügeprinzips ist auf den Rekurs und die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140
Abs. 3 DBG).
1.5 Im
Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten
(§ 25 Abs. 2 VRPG). In den übrigen Fällen kann der Präsident auf
Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder
den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25
Abs. 3 VRPG). Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche
Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 2C_1012 und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_1012 und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, 2C_214/2014 vom 7. August 2014 E. 3.6.2, 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5; VGE VD.2015.124 vom
21. Juni 2016 E. 1.3, VD.2017.139 vom 19. März 2018 E. 1.4.2;
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Ferrazzini gegen
Italien vom 12. Juli 2001, [Nr. 44759/98], § 25 ff.;
zum Steuererlass spezifisch VGE VD.2018.92 und 93 vom 25. September 2018 E. 1.3.2). Die
Rekurrentin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Durchführung einer
Parteiverhandlung denn auch primär auf ihren Gehörsanspruch (Rekurs- und
Beschwerdebegründung vom 17. August 2018, S. 2; Stellungnahme,
S. 1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) gehört das Recht einer betroffenen
Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Im Allgemeinen räumt Art. 29
Abs. 2 BV jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung bzw.
Verhandlung ein (VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.2.2, VD.2016.234 vom 15. August 2017 E. 3.2; vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74, in: Pra 103
[2014] Nr. 45, 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f., in: Pra 94 [2005] Nr. 71). Eine
mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allenfalls von Verfassung wegen geboten
sein aufgrund persönlicher Umstände, die sich nur im Rahmen einer mündlichen
Anhörung klären lassen, oder wenn sich eine solche für den zu fällenden
Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 3.2.2, VD.2016.234 vom 15. August 2017 E 3.2; vgl. BGer 2C_1012 und 1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und 2C_153/2014 vom 4. September 2014 E. 3.2). Die Rekurrentin hat im
vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit erhalten, sich in schriftlicher
Form umfassend zur Sache zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies
anders und besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich wäre. Deshalb
ist entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts in steuerrechtlichen
Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.
Im vorliegenden
Verfahren ist fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist,
dass die Rekurrentin die Voraussetzungen für einen Steuererlass der kantonalen
Steuern pro 2011 bis 2013 und der direkten Bundessteuer pro 2012 im
Betrag von total CHF 4'404.20 nicht erfüllt.
2.1
2.1.1 Für
die kantonalen Steuern können gemäss § 201 Abs. 1 StG i.V.m. § 146
Abs. 1 der Steuerverordnung (StV, SG 640.110) namentlich die Zahlung der
Steuern und der Zinsen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse
Härte bedeuten würde.
2.1.2 Für
die direkte Bundessteuer wurden mit der Neuregelung des Steuererlasses per
- Januar 2016 in den Art. 167 ff. DBG einige
wesentliche Bestimmungen der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements
(nachfolgend EFD) über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
vom 19. Dezember 1994 (alte Steuererlassverordnung; aEV DBG, AS 1995 595
ff.) sowie Teile der Gerichtspraxis auf Gesetzesstufe verankert (vgl. Botschaft Steuererlassgesetz, in: BBl 2013 S. 8435, 8440 f.
und 8447 f.; Zweifel et al.,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Auflage, Zürich 2018,
§ 31 N 5). Ebenfalls auf den 1. Januar 2016 in Kraft
gesetzt wurde die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass
der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (neue Steuererlassverordnung;
SR 642.121), die das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den
Steuererlass und die Ablehnungsgründe näher konkretisiert und die alte Steuererlassverordnung
ersetzt. Weil das vorliegende Verfahren vor Inkrafttreten des
Steuererlassgesetzes eröffnet worden, aber noch nicht abgeschlossen ist, stellt
sich die Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht. Da die Übergangsbestimmungen
des DBG dafür keine Regelung enthalten, ist das anwendbare materielle Recht
anhand allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze zu ermitteln. Für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich das
Recht im Zeitpunkt seines Ergehens massgebend. Die Anwendung neuen Rechts auf
hängige Verfahren erfolgt nur aus zwingenden Gründen, insbesondere wenn die
neuen Vorschriften um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurden (zum Ganzen VGE VD.2016.145 vom 27. Februar 2017 E. 2.1, VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1; Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht,
- Auflage, Zürich 2016, Rz. 292 ff., mit Hinweisen
namentlich auf BGE 139 II 470 E. 4.2 S. 480 ff., 135 II 384 E. 2.3 S. 390, 127 II 306 E. 7b S. 315; BGer 1C_23 und 25/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.2; Weidmann, Das intertemporale Steuerrecht
in der Rechtsprechung, in: ASA 76 [2007/2008], S. 633, 646; vgl. Tschannen et al., Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20). Die
angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung datiert vom
- Januar 2015 und ist damit vor Inkrafttreten des
Steuererlassgesetzes ergangen. Zwingende Gründe, aufgrund derer sich dessen
Anwendung als neues Recht aufdrängen würde, sind nicht ersichtlich. Das im
vorliegenden Verfahren strittige Steuererlassgesuch ist deshalb in Bezug auf
die direkte Bundessteuer nach der vor Inkrafttreten des Steuererlassgesetzes
geltenden Rechtslage zu beurteilen, im Einzelnen nach dem bis zum
- Dezember 2015 geltenden DBG (AS 1991 1237 ff.)
sowie der aEV DBG (vgl. BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 3.3; VGE VD.2016.145
vom 27. Februar 2017 E. 2.1, VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016 E. 3.1). Daraus ergibt sich, dass gemäss
aArt. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 7 aEV DBG die
Voraussetzungen für den Erlass der kantonalen Steuern gleichermassen für
Erlassgesuche bezüglich der direkten Bundessteuern gelten.
2.2 Dementsprechend
wird sowohl bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer
vorausgesetzt, dass in objektiver Hinsicht (i) eine rechtskräftig festgesetzte
Steuer vorliegt, die (ii) noch überhaupt nicht oder nur unter Vorbehalt bezahlt
worden ist und (iii) die zur Stellung des Erlassgesuchs legitimierte Person ein
Erlassgesuch eingereicht hat sowie in subjektiver Hinsicht (iv) eine Notlage gegeben
ist, die (v) zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt (vgl.
Beusch/Raas,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2016,
Art. 167 N 4 ff.; Zweifel et al., a.a.O., § 31
N 11 ff.; Klöti-Weber/Siegrist/Weber,
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 230
N 8 ff.).
2.2.1 Die
Voraussetzungen der Notlage und der grossen Härte weisen weitgehende
inhaltliche Überschneidungen auf und können nicht scharf voneinander abgegrenzt
werden. Sie stehen denn auch in einer engen wechselseitigen Beziehung
zueinander: So werden Härtefälle oft als Ursache der Notlage genannt, genauso,
wie Härtefälle aus einer Notlage heraus entstehen und dementsprechend eine Folge
daraus bilden können. Umgekehrt aber führt das Vorliegen einer grossen Härte
nicht in jedem Fall zu einer Notlage (zum Ganzen vgl. Beusch/Raas,
a.a.O., Art. 167 N 14 und Känzig/Behnisch,
Die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 65 – 158 BdBSt,
Basel 1992, Art. 124 N 4; Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG,
Basel 2015, Art. 167 N 14 sowie Zweifel et al., a.a.O., § 31
N 18). Jedenfalls sind beide Voraussetzungen anhand objektiver Prüfpunkte zu
beurteilen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären sind
(VGE VD.2018.92 und 93 vom 25. September 2018 E. 2.2, VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009.162 vom
26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 2011, S. 334 ff., mit Hinweis
auf BVGE 2009/45 E. 2.5). Bei dieser Beurteilung ist unter dem Titel der
Notlage einzig die wirtschaftliche Lage der gesuchstellenden Person zu prüfen, während
unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein können,
namentlich die Unbilligkeit (Blumenstein/Locher, System des Schweizerischen
Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 423; Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, Art. 167 DBG
N 30; Zweifel et al.,
a.a.O., § 31 N 18; BVGE 2009/45 E. 2.7.1).
2.2.1.1 Eine
erlassbegründende Notlage des Steuerpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn
der gesamte geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit steht (§ 201 Abs. 2 StG, Art. 9
Abs. 1 aEV DBG). Mögliche Ursachen für eine solche Notlage
werden für die direkte Bundessteuer beispielhaft in Art. 10
Abs. 1 aEV DBG genannt. Dazu gehören etwa Geschäfts- und Kapitalverluste
bei juristischen Personen, sofern dadurch die wirtschaftliche Existenz der
Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. In der Regel wird daher
vorausgesetzt, dass eine eigentliche Sanierungsbedürftigkeit besteht. In diesem
Fall soll ein Erlass allerdings nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen
gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten (zum
Ganzen Art. 10 Abs. 1 lit. b aEV DBG; vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber,
a.a.O., § 230 N 17). Der Steuererlass bildet somit zusammen mit den
Forderungsverzichten der anderen Gläubiger eine Sanierungsmassnahme (Klöti-Weber/Siegrist/Weber,
a.a.O., § 230 N 17). Diese Regelung geht auf den Zweck des
Steuererlasses zurück, der darin besteht, zur langfristigen und dauernden
Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen.
Der Erlass soll insofern nur der steuerpflichtigen Person selbst zugutekommen
und nicht dazu führen, dass deren übrige Gläubiger Vorteile daraus ziehen (vgl.
Art. 1 Abs. 1 aEV DBG; zum Ganzen Richner et al., a.a.O., § 183
N 2; BGer vom 19. März 1981 E. 4, in: ASA 52 [1986/1987],
S. 518, 521; siehe Locher, a.a.O.,
Art. 167 N 30, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts; Beusch, in: Zweifel/Athanas, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 83–222, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2. Auflage, Basel 2007,
Art. 167 N 12). Diese Grundsätze gelten nach ständiger Praxis auch
für den Erlass kantonaler Steuern.
2.2.1.2 Die
Notlage führt zu einer grossen Härte, wenn der steuerpflichtigen Person die
Bezahlung des geschuldeten Betrags vernünftigerweise nicht mehr zugemutet
werden kann (vgl. Locher, a.a.O., Art. 167 N 24; Richner et al., a.a.O., § 183
N 22). Dabei werden insbesondere die Ursachen geprüft, die zur Notlage
geführt haben. Ein Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an der Notlage
schliesst den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt
(vgl. zum Ganzen Richner et al., a.a.O., § 183
N 25; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.3; StRKE 2009.162 vom
26. August 2010 E. 3c/cc, in: BStPra 2011, S. 334, 334 ff.).
Dies wird insbesondere in § 201a Abs. 1 StG für die kantonalen
Steuern konkretisiert: So kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass
abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im
Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat (lit. a),
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder
Zahlungen leistet noch Rücklagen vornimmt (lit. b), die mangelnde
Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne
wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (lit. c), während des
Beurteilungszeitraums andere gleichrangige Gläubiger oder Gläubigerinnen
bevorzugt behandelt (lit. d) oder überschuldet ist und ein Erlass vorab
ihren übrigen Gläubigern oder Gläubigerinnen zu Gute kommen würde (lit. e).
2.2.2
2.2.2.1 Die
Voraussetzungen für den Erlass stellen steueraufhebende Tatsachen dar, für
welche die gesuchstellende Person gemäss
Rechtsprechung und herrschender Lehre in sinngemässer Anwendung von
Art. 8 ZGB die objektive Beweislast, d.h. die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (Schär, Normentheorie
und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten
Steuerveranlagungsverfahren, in: ASA 67 [1998/1999], S. 433, 437 f.;
BVGer A-1758/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.2; vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, Basel
2015, Einführung zu
Art. 122 ff. N 36; Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre
Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht [dargestellt am Beispiel der
direkten Bundessteuer], in: ASA 56 [1987/1988], S. 577, 624 ff.; Zweifel et al., a.a.O., § 19
N 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, 121
II 257 E. 4c/aa). Die
gesuchstellende Person trägt zudem die subjektive Beweislast, d.h. die
Verpflichtung, die Beweismittel für die dem Erlassgesuch zugrundeliegenden
Tatsachen zu beschaffen. So sehen Art. 167 Abs. 2 aDBG sowie § 201b
Abs. 2 StG ausdrücklich vor, dass Gesuche um Steuererlass schriftlich
und begründet sein sowie die nötigen Beweismittel enthalten müssen.
2.2.2.2 Der Steuerverwaltung steht bei ihrem Entscheid als Erlassbehörde
ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei hat sie das Ermessen pflichtgemäss
und nach einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen Richner et al., a.a.O., § 183
N 5; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E. 2.4; StRKE 2009.162 vom
26. August 2010 E. 3e, in: BStPra 2011, S. 334, 335; vgl. VGer
GR vom 26. August 2006 E. 2a, in: StE 2006 B 99.3 Nr. 5). Für
die Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, wobei die
Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die
Aussichten für die Zukunft sowie die allfällige Freiwilligkeit der Einkommens-
und Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind (§ 148
Abs. 1 StV, Art. 3 Abs. 1 aEV DBG; VGE VD.2016.107 vom 6. Dezember 2016 E. 3.3; vgl. Beusch/Raas,
a.a.O., Art. 167 N 14 ff.).
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall liegt im Betrag von CHF 4'404.20 eine rechtskräftig
festgesetzte Steuer vor, die in Bezug auf die kantonalen Steuern aus den
Steuerperioden pro 2011 bis 2013 und in Bezug auf die direkte Bundessteuer
aus der Steuerperiode pro 2012 hervorgegangen ist. Nicht Gegenstand des
Verfahrens bildet daher die Überprüfung der Veranlagungsverfügung als solcher. Soweit
die Rekurrentin geltend macht, sie sei von der Steuerverwaltung etwa bei der
Beurteilung der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs durch sie selber ungerecht
behandelt worden (Rekurs- und Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2018,
S. 1), zielen ihre Rügen auf die sich aus den Veranlagungsverfügungen
ergebenden Steuerforderungen, deren Erlass sie beantragt. Diese sind aber in
Rechtskraft erwachsen und im Erlassverfahren nicht mehr zu überprüfen (statt
vieler VGE VD.2018.92 und 93 vom 25. September 2018 E. 2.3; vgl. Känzig/Behnisch,
a.a.O., Art. 124 N 1; BVGE 2009/45 E. 2.3; vgl. Art. 1
Abs. 2 aEV DBG). Gegenstand des Erlassverfahrens bildet einzig
die Frage, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Erlass
erfüllt sind.
2.3.2 Sodann
ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
in wesentlichen Punkten anhand von Rechtsgrundlagen beurteilt hat, welche im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2015
noch nicht in Kraft waren. So hat sich die Vorinstanz insbesondere zur
Umschreibung des Kriteriums der Notlage auf die neue Steuererlassverordnung
gestützt, die mit dem Steuererlassgesetz erst per 1. Januar 2016 in
Kraft trat. Hinzu kommt, dass der Erlass steuerharmonisierungsrechtlich nicht
vorgegeben ist und es sich bei den entsprechenden kantonalen Regelungen um
eigentliches originäres kantonales Recht handelt, auf welches die Bestimmungen
der direkten Bundessteuer nicht ohne Weiteres anwendbar sind (vgl. Art. 129
Abs. 2 BV und Art. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes
[SR 642.14]; Zweifel et al.,
a.a.O., § 31 N 3). Der
Rekurrentin ist dies jedoch insofern nicht zum Nachteil erwachsen, als die
vorinstanzliche Begründung auch auf der Grundlage der bis zum
31. Dezember 2015 geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen (aArt. 167 DBG
und alte Steuererlassverordnung) wie auch auf jener des kantonalen Rechts (§ 201 StG
und § 146 StV) standhält.
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat den Rekurs und die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen,
dass die Rekurrentin nicht dargelegt habe, inwiefern eine Notlage vorliegt und
ob mit entsprechenden Massnahmen die Ursache für die Notlage beseitigt und
damit die Fortführung der Gesellschaft und der Erhalt einer erheblichen Anzahl
Arbeitsplätze gewährleistet worden wäre. Die von der Rekurrentin eingereichte
Bilanz für das Jahr 2015 belege einzig das Vorliegen einer geringfügigen
Unterbilanz, es liege jedoch weder ein hälftiger Kapitalverlust noch eine
Überschuldung vor. Die Rekurrentin sei somit nicht sanierungsbedürftig. Ferner
habe die Rekurrentin keinen Sanierungsplan vorgelegt oder andere Sanierungsmassnahmen
ergriffen. Ausserdem habe sie nicht dargelegt und es sei nicht ersichtlich,
dass ein erhebliches Interesse am Weiterbestand des Unternehmens vorliege (zum
Ganzen angefochtene Entscheide, E. 4d).
2.4.2 Die
Rekurrentin setzt sich in ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde kaum mit den
angefochtenen Entscheiden auseinander. Wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren bringt sie zwar vor, das Erlassgesuch sei auf den schlechten
Geschäftsgang und die vermehrten Auseinandersetzungen mit der Steuerverwaltung
und anderen Behörden zurückzuführen (vgl. Rekurs- und Beschwerdebegründung vom
15. September 2014, S. 2 [Vorakten Vorinstanz, S. 2]).
Ausserdem sei die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin seit dem
- April 2013 teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt worden und
infolgedessen habe auch die Gesellschaft nicht mehr nach den üblichen
kaufmännischen Regeln, sondern nach Regelungen der Sozialhilfe geführt werden
müssen (zum Ganzen Rekurs- und Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2018,
- 2; Rekurs- und Beschwerdebegründung vom 17. August 2018,
- 1; vgl. Rekurs- und Beschwerdebegründung vom
- September 2014, S. 2 f. [Vorakten Vorinstanz, S. 2 f.]).
Inwiefern allerdings eine Notlage im Sinne der vorangehenden Definition gegeben
ist, legt die Rekurrentin mit diesen Ausführungen weiterhin nicht dar und
ergibt sich dies auch nicht aus den in diesem und in den vorinstanzlichen
Verfahren beigebrachten Akten. So zeigen insbesondere die Jahresrechnungen der vom
Erlassgesuch erfassten Steuerperioden 2011 bis 2013, dass die Rekurrentin
stets über genügend flüssige Mittel verfügte, um im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Steuerforderungen Rückstellungen zu bilden und Zahlungen zu leisten (Bilanz
2011, 2012 und 2013 [Vorakten Steuerverwaltung]). Auch in den Folgejahren 2014
und 2015 wies das Umlaufvermögen der Rekurrentin flüssige Mittel in einem
solchen Umfang auf (Bilanz 2014 [Vorakten Vorinstanz, S. 50 und 54],
Bilanz 2015 [Vorakten Vorinstanz, S. 68 und 72]; vgl. Verfügung der
Steuerrekurskommission vom 28. Januar 2016 betreffend Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung, S. 2 [Vorakten Vorinstanz, S. 64] und
Verfügung der Steuerrekurskommission vom 23. Februar 2016 betreffend
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, S. 2 [Vorakten Vorinstanz,
S. 82]). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Rekurrentin ausgeführt,
dass sich auf dem Posten «Flüssige Mittel» Summen befänden, «welche die
Anteilscheine enthalten, i.e. das sogenannte Umlaufvermögen, und zwar in
Ergänzung zum Anlagevermögen» (Schreiben der Rekurrentin vom
- März 2016 [Vorakten Vorinstanz, S. 84]). Sie macht damit
sinngemäss geltend, dass ihr Stammkapital von CHF 20'000.– durch flüssige
Mittel in derselben Höhe gedeckt war. Damit bestärkt sie die Schlussfolgerung, dass
der geschuldete Betrag über CHF 4'404.20 in keinem Missverhältnis zu ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit stand. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, ergibt sich insbesondere aus der Bilanz des Jahres 2015 lediglich eine
geringfügige Unterbilanz (angefochtene Entscheide, E. 4d; vgl.
Bilanz 2015 [Vorakten Vorinstanz, S. 68]). Aus den Bilanzen der früheren
Jahre ergibt sich im Weiteren, dass bis ins Jahr 2015 keine solche
Unterbilanz vorlag, insbesondere auch nicht in den vom Erlassgesuch erfassten
Steuerperioden 2011 bis 2013 (vgl. Einspracheentscheid, E. 3a [Vorakten
Vorinstanz, S. 9]). Geschäfts- und Kapitalverluste, welche die
wirtschaftliche Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährden, liegen
folglich nicht vor. Damit fehlt es bereits an einer anerkannten Ursache für
eine Notlage. Ein Abweichen von den Voraussetzungen für einen Steuererlass für
eine juristische Person, weil es sich vorliegend um eine Ein-Personen-GmbH
handelt, an welcher ausschliesslich eine von der Sozialhilfe unterstützte
Person beteiligt ist, drängt sich nicht auf. Wie bereits die Steuerverwaltung
in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt hat, handelt es sich bei der
Rekurrentin um eine von der Gesellschafterin unabhängige selbständige
Rechtspersönlichkeit. Dass die Gesellschafterin von der Sozialhilfe unterstützt
wird, ist daher für die Beurteilung des Erlassgesuchs der Rekurrentin nicht
massgebend (vgl. zum Ganzen Art. 52 f. des Zivilgesetzbuches
[SR 210]; Einspracheentscheid, E. 3b/bb [Vorakten Vorinstanz,
S. 9]). Wie der eingereichten Erfolgsrechnung gemäss Buchhaltungsbericht
per 31. Mai 2018 (Rekursbegründung vom 26. Juni 2018, Beilage 4)
entnommen werden kann, resultiert ein Verlust und wird kein Personalaufwand
verbucht. Daraus folgt im Weiteren, dass die Rekurrentin keinen Beitrag an den
Lebensunterhalt ihrer Geschäftsführerin und einzigen Gesellschafterin zu
leisten vermag. Auch wenn man mit der Rekurrentin eine Aufbauphase eines
solchen Unternehmens berücksichtigen wollte (vgl. Rekursbegründung vom
- Juni 2018, S. 2 und Rekursbegründung vom
- August 2018, S. 1), ist festzustellen, dass auch rund neun
Jahre nach ihrer Gründung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, inwieweit die
Weiterexistenz der Gesellschaft für deren Eignerin von Bedeutung ist und mit
welchen Sanierungsmassnahmen ihre finanzielle Lage entscheidend verbessert
werden könnte. Auch dazu äussert sich die Rekurrentin nicht. Schliesslich ist
zu berücksichtigen, dass der Steuerbetrag, um dessen Erlass die Rekurrentin bei
der Steuerverwaltung ersucht hat, in wesentlichen Teilen auf die Aufrechnung verdeckter
Gewinnausschüttungen zurückzuführen ist. So nahm die Steuerverwaltung sowohl
bei den kantonalen Steuern als auch bei der direkten Bundessteuer entsprechende
Aufrechnungen vor und zwar in der Steuerperiode pro 2011 im Umfang von
CHF 3'990.– (gegenüber einem Reingewinn gemäss Saldo der Erfolgsrechnung
von CHF 3'208.–) und in der Steuerperiode pro 2012 im Umfang von
CHF 3'228.– (gegenüber einem Reingewinn gemäss Saldo der Erfolgsrechnung
von CHF 5'980.–; Veranlagungsprotokoll Kantonale Steuern und Direkte Bundessteuer
Steuerperiode 2011 und 2012 [Vorakten Steuerverwaltung]). Zur Begründung
dieser Aufrechnung führte die Steuerverwaltung aus, dass die Rekurrentin in den
Geschäftsjahren 2011 und 2012 für einen Arbeitsplatz in der Einzimmerwohnung
ihrer Gesellschafterin einen nicht marktkonformen Mietzins als Aufwand geltend
machte. In diesem Verhalten der Rekurrentin ist ein ihr zurechenbares Verschulden
zu erblicken, welches einem Steuererlass entgegensteht. Mithin würde der Erlass
des auf die verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Steuerbetrags dazu führen,
dass das Selbstverschulden der Rekurrentin damit kompensiert oder gar belohnt würde.
Dies wäre nicht mit dem umschriebenen Zweck des Steuererlasses vereinbar.
2.5 Nach
dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen. Die
Rekurrentin ist nicht sanierungsbedürftig und die Voraussetzungen an den
Steuererlass einer juristischen Person sind damit nicht erfüllt. Soweit die für
die Rekurrentin handelnde Geschäftsführerin im Übrigen ausführt, es liege die
Vermutung nahe, dass sich der negative Entscheid gegen ihre Person richte (Rekursbegründung
vom 26. Juni 2018, S. 2), fehlt dafür jeder Anhaltspunkt.
Der Rekurs und
die Beschwerde sind demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
im Grundsatz die Rekurrentin dessen Kosten. Umständehalber wird jedoch auf die
Erhebung einer Gebühr verzichtet und muss demzufolge das Gesuch der Rekurrentin
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht beurteilt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrentin und Beschwerdeführerin
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.