Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.20
ENTSCHEID
vom 11.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____,
[...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagte
[...]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 6. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen die D____ (Beklagte). Die Klägerin beantragt, es sei die
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen
aus dem Jahr 2018 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu
bezahlen, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Beklagten. Nachdem
mehrere Zustellungsversuche erfolglos geblieben waren, wurde die Klage vom
6. Dezember 2018 am 15. Mai 2019 im Kantonsblatt Basel-Stadt
publiziert, unter Ansetzung einer 30-tägigen Frist seit Publikation dieser Verfügung
zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort. Nachdem die Beklagte innert
dieser Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr hierfür mit
Verfügung vom 20. August 2019 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung
dieser Verfügung angesetzt. Die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist
keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz
zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Da die Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich
zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen
Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder
Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen
und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch
(Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife
8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend
GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte
verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni
2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber
der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt
auf Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT
9 2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche „Übrige
Dienstleistungsunternehmen“ zu und schätzte die Zahl der Angestellten auf 1 bis
9. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die Schätzung
nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die für die Berechnung notwendigen
Angaben schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht beanstandet habe, weshalb
sie als anerkannt gelte. Die Klägerin stellte der Beklagten für das Jahr 2018
eine Kopier-Vergütung von CHF 26.15 (vgl. Ziff. 6.4.10 GT 8 2017-2021) sowie für
das Jahr 2018 eine betriebsinterne Netzwerk-Vergütung von CHF 21.55, insgesamt CHF 47.70,
in Rechnung. Nachdem die Beklagte den offenen Betrag der genannten Rechnungen
trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen habe, habe die Klägerin die
Beklagte nochmals gemahnt, worauf diese wiederum nicht reagiert habe. Mit
Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6) habe die Klägerin die
Beklagte noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag innert
10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals telefonisch
Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage
Rz. 8 ff.).
Weil sich die Beklagte
auch innert der Nachfrist nicht zur Klage geäussert hat, kann das Gericht die
Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten betrachten und seinem
Entscheid zugrunde legen. Eine Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgt nur, wenn
an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache erhebliche Zweifel
bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall,
da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegt. Somit
ist festzustellen, dass das unbestritten gebliebene Vorgehen der Klägerin im
Einklang mit Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021
steht. Damit ist der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch
erstellt.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage gutzuheissen ist und die Beklagte
verpflichtet wird, der Klägerin insgesamt CHF 47.70 nebst 5 % Zins seit
dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die
Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in
Zivilsachen betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze
(§ 11 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 47.70 beträgt die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5
Abs. 1 GGR). Aufgrund des Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR und
der Reduktion von einem Drittel wegen fehlender Klageantwort (vgl. § 16 Abs. 1
lit. d GGR) werden die Gerichtskosten mit CHF 200.– festgelegt.
Wie die
Gerichtskosten basiert auch die Parteientschädigung auf einem Streitwert von
CHF 47.70, womit sich letztere auf einen Betrag von CHF 200.– beläuft
(vgl. § 4 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 lit. a der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Diese Parteientschädigung
wird ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig ist
und die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von ihrer eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. Oktober 2018 zu
bezahlen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten von
CHF 200.– und bezahlt der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.