Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.64
URTEIL
vom 16.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. September 2019
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Algerien. Die Ablehnung seines in der Schweiz unter der Identität B____
gestellten Asylgesuchs erwuchs am 17. Dezember 2018 in Rechtskraft. A____ hätte
die Schweiz bis zum 3. Januar 2019 verlassen müssen. Am 22. Januar 2019 wurde
er in Basel festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 14. Juni 2019 wurde A____ wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Sachbeschädigung, rechtswidriger Einreise ins Ausland und mehrfacher
Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von
19 Monaten, davon 11 Monate mit bedingtem Strafvollzug, und einer Busse
von CHF 400.– verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, unter Eintragung der
Landesverweisung ins Schengener Informationssystem. Das Haftende des Vollzugs
der Freiheitsstrafe fällt auf den 20. September 2019. Bereits während des
Strafvollzugs bemühte sich A____, mit Hilfe des Migrationsamtes Basel-Stadt
(Migrationsamt) ein Laissez-Passer für die Reise in die Heimat erhältlich zu
machen. Er unterschrieb eine Freiwilligenerklärung, liess durch seine Schwester
dem Migrationsamt per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises
zusenden und war zu einer Vorsprache bei der Algerischen Vertretung bereit,
welche am 14. August 2019 stattfand. Das Migrationsamt konnte einen Flug
auf den 21. September 2019 buchen. Am 9. September 2019 teilte das für die
Organisation des Laissez-Passer zuständige Staatssekretariat für Migration
(SEM) dem Migrationsamt mit, dass das algerische Generalkonsulat A____ vorerst
nicht anerkannt und kein Ersatzdokument ausgestellt habe, weshalb die Rückreise
zurzeit nicht stattfinden könne. Das Migrationsamt annullierte in der Folge den
Flug, konfrontierte A____ mit der neuen Situation und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung.
Am 16. September
2019 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden und der Vertreter
des Migrationsamtes zu Wort gelangt. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist A____ anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers
erläutert und überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Der Beurteilte befindet sich noch bis zum 20. September 2019 im Strafvollzug.
Auch wenn die Frist von Art. 80 Abs. 2 AIG erst dann zu laufen beginnt, wenn
die Haft rein ausländerrechtlich begründet ist, spricht nichts dagegen, die
mündliche Verhandlung bereits vorher durchzuführen, zumal die Haft „spätestens“
nach 96 Stunden zu überprüfen ist. Dies jedenfalls dann nicht, wenn wie
vorliegend nicht zu erwarten ist, dass sich die Situation des Ausländers in den
wenigen Tagen bis zum Ende des Strafvollzugs massgeblich ändern wird. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg-
oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a
oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen
Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. A____
ist mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66a
Abs. 1 StGB für acht Jahre des Landes verwiesen worden. Der Vollzug dieser
Landesverweisung soll mit der angeordneten Ausschaffungshaft sichergestellt
werden.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs einer solchen Wegweisung unter anderem in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
3.2 Es
steht fest, dass der Beurteilte die Schweiz innert der ihm im Asylverfahren
gesetzten Frist vom 3. Januar 2019 nicht verlassen hat. Allerdings ist er am
22. Januar 2019 verhaftet worden und hat seither nicht mehr die Möglichkeit
gehabt, freiwillig auszureisen. Während des Strafvollzugs hat sich seine
Haltung zu einer Rückkehr in die Heimat offenbar geändert: So hat er sich mit
Hilfe des Migrationsamtes darum bemüht, ein Laissez-Passer erhältlich zu
machen. Er hat am 18. Juli 2019 eine Freiwilligenerklärung unterschrieben und mit
Angehörigen in der Heimat, insbesondere seiner Schwester, telefoniert, welche
in der Folge dem Migrationsamt per Mail Kopien der Geburtsurkunde und des
Personalausweises des Beurteilten zugesandt hat. Auch hat er sich am 14. August
2019 zu einer Vorsprache beim algerischen Konsulat zuführen lassen. Ferner hat
er sich in einem Telefongespräch mit seiner Familie vom 30. August 2019
dahingehend geäussert, dass er bald wieder nach Hause kommen würde, auch wenn
er dort nichts habe. Er habe hier (in Europa) auch nichts und dort wolle er
dann mit seiner Familie leben (siehe Aktennotiz vom 30. August 2019).
Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte allerdings wiederum eine
Kehrtwende gemacht und mehrfach erklärt, er könne unmöglich in die Heimat zurück,
er habe dort „Probleme“. Weshalb es zu diesem erneuten Sinneswandel gekommen
ist, wollte oder konnte er nicht erklären. Mit dieser Aussage steht jedoch
fest, dass der Beurteilte sich in Freiheit dem Vollzug der Landesverweisung
entziehen würde.
Gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG kann ein Ausländer auch in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist. Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, bei diesem Haftgrund sei
keine Prognose darüber erforderlich, ob sich der Ausländer dem Vollzug der
Wegweisung tatsächlich entziehen werde. Das Gesetz vermute dies aufgrund der
schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens
missachtet habe, sei nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich
behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen.
Für die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft genüge in diesem Fall, dass neben
dem Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ein Aus- und Wegweisungsverfahren
hängig sei (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Diese Ausführungen des Bundesgerichts waren im konkreten Fall gerechtfertigt.
Dennoch kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. a i.V.m. 75 Abs. 1 lit. h AIG absolut gilt. Auch bei diesem
Haftgrund ist die Anordnung von Ausschaffungshaft nur dann zulässig, wenn das
Verfahren im Einzelfall gefährdet erscheint (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 182). Auch wenn der Haftgrund des Begehens eines
Verbrechens gegeben ist, kann sich Ausschaffungshaft im konkreten Fall als
unnötig oder zumindest nicht verhältnismässig erweisen. Vorliegend ist der
Beurteilte wegen eines Verbrechens (gewerbsmässiger Diebstahl) verurteilt
worden. Er hat aufgrund dieses Strafverfahrens erstmals längere Zeit im
Gefängnis verbracht. Dennoch ist er aktuell nicht bereit, die rechtskräftig
angeordnete Landesverweisung zu akzeptieren. Das Verfahren erscheint deshalb
als gefährdet, weshalb sich die Ausschaffungshaft grundsätzlich als notwendig
und rechtmässig erweist.
Der Beurteilte
hat in der heutigen Verhandlung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Ob
er die Fragen nicht adäquat hat beantworten wollen oder können, ist schwierig
zu beurteilen. Angesichts der diesbezüglichen Zweifel der Haftrichterin
rechtfertigt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die Haft
vorerst auf einen Monat zu begrenzen. Sollte das Migrationsamt die Haft nach Ablauf
dieses Monats verlängern wollen, hat es darzulegen, dass das im Dezember 2018
bei den algerischen Behörden gestellte Gesuch um Identifikation des Beurteilten
mit den im Juli eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Personalausweises
aktualisiert worden ist. Überdies würde dem Beurteilten für eine weitere
mündliche Verhandlung von Amtes wegen durch das Gericht ein Anwalt zur Seite
gestellt.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft erweist sich für einen Monat, das heisst bis zum 20. Oktober
2019, als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.