Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2019.52
ENTSCHEID
vom 27.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 9. Juli 2019
betreffend Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 20. Juni 2019 forderte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) den Vorsteher
des Betreibungs- und Konkursamts (nachfolgend Vorsteher) sowie dieses Amt auf,
sämtliche Daten, Betreibungsinformationen etc. nicht an Dritte weiterzuleiten
bzw. zu veröffentlichen und ihm dies in der Form eines Auszugs ohne Einträge zu
bestätigen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 teilte der Vorsteher dem
Beschwerdeführer mit, dass er und das Amts sich nicht an die Weisung des
Beschwerdeführers halten könnten und Art. 8a SchKG bestimme, welche Daten
Dritten bekannt zu geben seien.
Mit Schreiben
vom 26. Juni 2019 forderte der Beschwerdeführer den Vorsteher und dieses Amt
auf, sämtliche Daten, Betreibungsinformationen etc. nicht an Dritte
weiterzuleiten bzw. zu veröffentlichen, alle Einträge zu löschen und ihm dies
in der Form eines Auszugs ohne Einträge zu bestätigen. Zudem habe der Vorsteher
ihm schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Betreibungen gegen ihn
vorliegen sollen. Schliesslich machte er geltend, es sei der Nachweis zu
erbringen, dass der Vorsteher und seine Mitarbeiter Staatsbeamte seien, dass
das SchKG für Menschen gelte und ob das SchKG überhaupt gelte, weil es
Staatsbeamte/Pfändungsbeamte voraussetze. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte
der Vorsteher dem Beschwerdeführer mit, dass er und das Amt sich nicht nach der
Weisung des Beschwerdeführers richten könnten, dass allein Art. 8a SchKG
bestimme, wem unter welchen Voraussetzungen welche Daten bekannt gegeben werden
können, und dass ein den Beschwerdeführer betreffender Betreibungsauszug diesem
nicht kostenlos zugesendet werden könne, sondern von diesem schriftlich gegen
Kostenvorschuss bestellt oder am Schalter gegen Barzahlung bezogen werden
könne. Schliesslich erläuterte er dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG.
Am 4. Juli 2019
erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte er sinngemäss erstens, der
Vorsteher sei aufzufordern, ihm umgehend, spätestens bis zum 10. Juli 2019,
eine Betreibungsauskunft ohne Einträge zuzustellen (Ziff. 1). Zweitens
beantragte er sinngemäss, es seien umgehend die Fragen zu beantworten bzw. die
Nachweise zu erbringen, ob bzw. dass der Vorsteher und seine Mitarbeiter
Staatsbeamte seien, ob bzw. dass das SchKG für Menschen gelte und ob bzw. dass
das SchKG überhaupt gelte, weil es Staatsbeamte/Betreibungsbeamte voraussetze
(Ziff. 2). Am 9. Juli 2019 entschied die Präsidentin der unteren
Aufsichtsbehörde, dass die Beschwerde vom 4. Juli 2019 dem Betreibungsamt zur
Vernehmlassung zugestellt werde und dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen abgewiesen werde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
am 19. Juli 2019 Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Darin beantragt er
sinngemäss die umgehende Zustellung einer Betreibungsauskunft ohne Einträge
sowie die Beantwortung bzw. Erbringung der in der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde erwähnten Fragen bzw. Nachweise. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach
der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Wegen Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der
oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2
SchKG). Als solche amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere
die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren (AGE
BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2).
1.3 Mit
der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22.
Januar 2016 E. 1.3).
2.1 Aus
Art. 321 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die Beschwerde eine Begründung enthalten
muss (AGE BEZ.2019.42 vom 2. August 2019 E. 2). In der Beschwerdebegründung ist
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer
muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Auch wenn bei
einer rechtsunkundigen Person an die Begründungspflicht praxisgemäss keine
allzu strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein
juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid
für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(AGE BEZ.2019.42 vom 2. August 2019 E. 2, BEZ.2019.3 vom 22. März 2019 E. 3.1, BEZ.2018.29
vom 2. August 2018 E. 2.1).
2.2 Aufgrund
der Begründung des angefochtenen Entscheids ist davon auszugehen, dass die
Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde die Beschwerde vom 4. Juli 2019 nur
insoweit als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verstanden hat, als der
Beschwerdeführer beantragt hat, der Vorsteher sei aufzufordern, ihm umgehend,
spätestens bis zu 10. Juli 2019, eine Betreibungsauskunft ohne Einträge
zuzustellen. Dieses Verständnis ist korrekt. In der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde behauptete der Beschwerdeführer, er beabsichtige in Kürze eine
andere Wohnung zu beziehen, und machte geltend, die Betreibungsauskunft sei
wegen der aktuellen Wohnungsangelegenheit umgehend auszustellen. Dass die
Beantwortung bzw. Erbringung der in der Beschwerde erwähnten Fragen bzw.
Nachweise dringlich sein sollte, behauptete er nicht und erscheint auch
ausgeschlossen. Die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde hat zutreffend
erwogen, dass sie gemäss § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 261 Abs. 1 ZPO die
notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft
macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu
befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder
gutzumachender Nachteil droht (angefochtener Entscheid, E. 1). Die
Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde stellte mit eingehender Begründung
fest, es sei nicht ersichtlich, dass eine Verletzung eines Anspruchs des
Beschwerdeführers vorliege oder drohe, weshalb das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, E. 3). Der
Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit
diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar,
weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Damit fehlt seiner
Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher
Massnahmen eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Insoweit
ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie
abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde verwiesen werden (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 3).
2.3 Soweit
der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
beanstandet, dass weder das Betreibungsamt noch die untere Aufsichtsbehörde die
gestellten Fragen beantwortet und die verlangten Nachweise erbracht hätten,
kann darauf als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder –verzögerung (vgl.
Art. 18 Abs. 2 SchKG eingetreten werden. In der Sache ist die Beschwerde
insoweit aber offensichtlich unbegründet. Wie vorstehend festgestellt
(E. 2.2) betrifft der angefochtene Entscheid nur den Antrag auf Zustellung
einer Betreibungsauskunft ohne Einträge. Die in der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde erwähnten Fragen bzw. Nachweise sind nicht Gegenstand dieses
Entscheids. Vielmehr stellte die Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde die
Beschwerde vom 4. Juli 2019 am 9. Juli 2019 dem Betreibungsamt zur
Vernehmlassung zu (angefochtener Entscheid, Entscheiddispositiv Ziff. 1).
Am 12. Juli 2019 reichte der Vorsteher eine Vernehmlassung ein (bei den
Vorakten). Unter diesen Umständen ist es in keiner Art und Weise zu
beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde noch nicht über die Beschwerde
vom 4. Juli 2019 und damit auch noch nicht über den Antrag des
Beschwerdeführers auf Beantwortung von Fragen bzw. Erbringung von Nachweisen
entschieden hat.
2.4 Die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde sind wirr und unverständlich und stehen
teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 9. Juli 2019 (AB.2019.43) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.