Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.37
ENTSCHEID
vom 25. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 29. April 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Am 19. Februar
2019 gelangte B____ (Beschwerdegegner) mit Rechtsöffnungsbegehren an das
Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte Rechtsöffnung für CHF 1'178.– der ihm
im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015
(F.2012.521) zugesprochene Parteientschädigung von total CHF 1'178.85. Mit
Entscheid vom 29. April 2019 (V.2019.134) wurde ihm in der Betreibung
Nr. […] des Betreibungsamts Basel-Stadt definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 1'178.– nebst Zins zu 5% seit dem 2. September 2015
erteilt und A____ (Beschwerdeführerin) wurden die Gerichtskosten von
CHF 200.– sowie eine Parteientschädigung vom CHF 240.– zuzüglich
CHF 18.50 MWST auferlegt. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde der
Entscheid schriftlich begründet. Der begründete Entscheid wurde ihr am
20. Mai 2019 zugestellt.
Gegen diesen
erhob die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 "Einspruch" beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 300.– zu
leisten, welchen sie in der Folge beglich. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019
beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr Gesuch
wurde mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2019 abgelehnt und es wurde ihr
mitgeteilt, dass über die Beschwerde ohne Einholung von Vernehmlassungen
entschieden würde. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist
innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist somit gewahrt.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Im
angefochtenen Entscheid führt das Zivilgericht aus, dass der Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2015 (F.2012.521) einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (angefochtener Entscheid, E. 3).
Die Beschwerdeführerin – so das Zivilgericht weiter – unterscheide nicht klar
genug zwischen dem Scheidungs- und dem Rechtsöffnungsverfahren. Sie mache keine
Einwendungen geltend, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung
entgegenstünden (E. 5). Andere Einwendungen – insbesondere solche, die das
Scheidungsverfahren als solches betreffen – seien nicht mehr zulässig
(E. 2).
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2019 nach wie vor
geltend, sie sei nicht einverstanden, die Forderung zu bezahlen. Zur Begründung
verweist sie auf verschiedene Schreiben, die sie bereits beim Zivilgericht
eingereicht hat, und führt weitere Einwendungen materieller Natur an, die das
Scheidungsverfahren betreffen.
2.2 Beruht
die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der
Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 und
Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Vorausgesetzt ist, dass der Entscheid
oder die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten
Geldleistung verpflichtet. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil oder in der
Verfügung beziffert werden (BGE 135 III 315 S. 318 f.
E. 2.3). Beruht die Forderung auf einem derartigen Entscheid oder einer
derartigen Verfügung, so wird die definitive Rechtsöffnung nur verweigert, wenn
der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids oder der
Verfügung getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft
(vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Praxisgemäss kann für
gesetzliche Verzugszinsen, die im Entscheid oder in der Verfügung naturgemäss
nicht beziffert werden können, ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilt
werden (Fischer,
Rechtsöffnungspraxis des Kantons Basel-Stadt, in: BJM 1980, S. 113,
122; Staehelin, in: Basler Kommentar.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 80 N 46).
2.3 Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner dem Zivilgericht mit dem
vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts vom 2. September 2015 einen
definitiven Rechtsöffnungstitel vorgelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin vor
Zivilgericht weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung dieser Forderung
eingewendet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht für den
gestützt auf diesen Rechtsöffnungstitel in Betreibung gesetzten Betrag die
definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung
ist, sie sei nicht bereit, die dem Beschwerdegegner im Entscheid vom
2. September 2015 zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen, hätte sie
ihre diesbezüglichen materiellen Einwände in einem Rechtsmittelverfahren gegen
diesen Entscheid vorbringen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann dieser
Einwand nicht mehr gehört werden, denn die Rechtsöffnungsrichterin konnte und
durfte den Entscheid hinsichtlich seiner Richtigkeit in Bezug auf das
Scheidungsverfahren nicht überprüfen. Darauf wurde die Beschwerdeführerin bereits
vom Zivilgericht hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).
Aus den
vorstehenden Erw.ungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Demgemäss
trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 300.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Parteivertretungskosten sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. April 2019 (V.2019.134) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.