Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 2.
Oktober 2019
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.44
Verfügung vom 18. Januar 2019
Unentgeltliche Rechtspflege im
Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.1.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt von 1. November 2007 bis 30.
April 2013 als Night Auditor bei der Firma C____, [...] (IV-Akte 3, S. 4). Am
12. März 2013 hatte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt […] (SVA […]) erstmals
zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 2, S. 3. ff.). Mit Verfügung vom 16.
August 2013 hatte die SVA […] einen Anspruch auf IV-Leistungen (IV-Akte 2, S:
103 f.) abgelehnt.
Aufgrund eines Wohnsitzwechsels hatte sich der Beschwerdeführer
am 31. März 2014 sodann bei der Beschwerdegegnerin ein zweites Mal zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 3). Nach Einholen eines psychiatrischen
Gutachtens bei D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 35), hatte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2016 eine
befristete ganze Rente von 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 zugesprochen
(IV-Akte 59).
1.2.
Am 16. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung
für eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme ein (IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin
gewährte dem Beschwerdeführer verschiedene Frühinterventionsmassnahmen. Mit
Schreiben vom 3. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien und
dass sie den Anspruch auf eine Rente prüfe (IV-Akte 149). Die Beschwerdegegnerin
führte Abklärungen durch. Im Auftrag der Beschwerdeführerin erstatte D____ am
14. Mai 2018 ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten. Darauf kündigte
die Beschwerdegegnerin erstmals mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2018 (IV-Akte
177) die Ablehnung eines Rentenanspruchs an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten,
am 13. November 2018 vorsorglich Einwand. Er beanstandete das psychiatrische
Gutachten von Dr. D____ vom 14. Mai 2018 und beantragte die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (IV-Akte 180). Am 14.
Dezember hielt er mit ausführlicher Begründung am Einwand und an den darin
gestellten Anträgen fest (IV-Akte 184).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 189) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
ab.
1.3.
Der Beschwerdeführer erhebt am 22. Februar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2019 aufzuheben
und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren zu
gewähren. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien
halten mit Replik vom 24. Juni 2019 bzw. Duplik vom 24. Juli 2017 an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
1.4.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren mangels sachlicher
Gebotenheit abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es
liege hier ein Ausnahmefall vor, welcher die unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren rechtfertige. Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf
diese Argumentation des Beschwerdeführers standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Vorweg ist zu einer Rüge formeller Natur Stellung zu beziehen. Beschwerdeführer
bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht
und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 8 Ziff.
8).
4.1.
Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser gebietet, dass die Behörde die
Vorbringen der von ihrem Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 49 Abs.
3 und Art. 52 Abs. 2 ATSG). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
kann und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten
(9C_363/2009 E. 3.2; BGE 124 V 180 E. 1a). So muss eine Begründung mindestens
kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
worauf sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 49 N 56; BGE 124 V 180).
Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, führt
grundsätzlich jede Verletzung desselben zur Aufhebung der Verfügung (BGE 135 I
187). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt
werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der
nächsten Beschwerdeinstanz, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei
überprüfen, zu äussern (BGE 124 V 180 E. 4a S. 183 mit Hinweisen).
Das angerufene Gericht verfügt über volle Kognition (vgl. Art.
61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen,
wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132
V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin begründete in der Verfügung vom 18. Januar
2019 (IV-Akte 189) die Ablehnung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie zählte die Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren auf und legte
dar, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin genügen den verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen
an eine behördliche Begründung, wonach diese so abzufassen ist, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 88
f. E. 4.1).
5.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die
finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die
Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V
32, 34 E. 2).
Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist
gemäss der Rechtsprechung ein sehr strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der
sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V
32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E.
3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).
5.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit im
Einwand das medizinische Gutachten von D____ und die darin enthaltenen Widersprüche
zur Diskussion stehen, die Beschwerdegegnerin zwar „nicht ganz unrecht“ (Beschwerde
S. 9) habe, wenn sie die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in Zweifel
ziehe. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass in der ergänzenden Begründung
des Einwands vom 14. Dezember 2018 nicht nur das Gutachten beanstandet worden
sei. Ebenso sei bemängelt worden, dass die Beschwerdegegnerin keinen
Leidensabzug vorgenommen habe und von einem falschen Beginn des Wartejahrs
ausgegangen sei. Die in diesem Zusammenhang massgeblichen rechtlichen
Grundlagen dürften einer nicht rechtskundigen Person mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht bekannt sein, so dass diese nicht in der Lage wäre, diesbezügliche Einwände
nachvollziehbar zu begründen.
Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische
Aktenlage als verhältnismässig überschaubar. Sie hebt sich nicht von anderen,
durchschnittlichen IV-Fällen ab. Dass eine hohe Komplexität angesichts eines
einzigen aktuell eingehend zu würdigenden Gutachtens nicht vorliegt, anerkennt
der Beschwerdeführer sinngemäss selbst. Auch Fragestellungen im Zusammenhang
mit dem strittigen Leidensabzug bzw. dem Beginn des Wartejahrs, mögen zwar für
einen Laien schwierig sein. Dies darf aber vorliegend nicht der Gradmesser
sein. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht
werden müsste, in denen rechtliche Fragen zur Diskussion stehen und die
beschwerdeführende Person rechtsunkundig ist, was der Konzeption von Art. 37
Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1).
Zweifelsohne sind Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in
die Tiefe zu gehen, benötigt es immer besondere Kenntnisse. Indessen ist die
Bundesgerichtspraxis ausserordentlich streng. Eine Rechtsvertretung wird nur in
besonderen Fällen gewährt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich
seiner Komplexität nicht von der Vielzahl anderer Verfahren (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2018 150 vom 9. Mai 2019 Erw. 4.2).
Zusammenfassend liegt vorliegend keine Komplexität der
Rechtsfragen und eine Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes in dem von der
höchstrichterlichen Praxis geforderten Ausmass vor, um den Anspruch auf die
unentgeltliche Verbeiständung im Vorverfahren zu begründen.
Zu erörtern bleiben weitere Vorbringen, in der Beschwerde.
6.1.
Der Beschwerdeführer argumentiert (Beschwerde S. 9 Ziff. 9 a.E.),
neben diesen rechtlichen Umständen sei gemäss Rechtsprechung auch zu
berücksichtigen, ob die betreffende versicherte Person fähig ist, sich im
Verfahren zurechtzufinden. Er verweist darauf, dass der Beschwerdeführer sich gemäss
dem Gutachten von D____ als unsicher, auch unselbständig sowie ängstlich
gezeigt habe und eine Anleitung benötige (Gutachten vom 14. Mai 2018, IV-Akte
164 S. 12, ad 1.). Er sei zudem teilweise nicht genügend in der Lage, auf die
eher eingeschränkten Ressourcen zurückzugreifen und kommuniziere teilweise
„eher inadäquat“ (IV-Akte 164 S. 13 ad 5).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergibt sich
aufgrund der Akten, dass die Einschränkungen nicht in einem solchen Grad
vorhanden sind bzw. dass es an der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einem Ausmass fehlen würde, das es ihm verunmöglicht hätte, seine Einwände ohne
anwaltliche Unterstützung im Vorbescheidverfahren vorzubringen. Im
psychiatrischen Gutachten vom 14. Mai 2018 (IV-Akte 164, S. 13 ad) hielt Dr. D____
fest, dass die Kommunikationsfähigkeit grundsätzlich vorhanden sei. Eine klare
Unbedarftheit bzw. Hilfsbedürftigkeit im Alltag ist damit zu verneinen.
6.2.
In der angefochtenen Verfügung (IV-Akte 189 Ziff. 8) legt die
Beschwerdegegnerin dar, es sei „zudem“ nicht ersichtlich und werde auch nicht
geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor dem Beizug der Rechtsvertretung
zuerst vergeblich versucht habe, eine Vertretung seiner Interessen durch die
Sozialhilfe Basel-Stadt oder eine andere soziale Institution zu erwirken. Ein Versicherter
solle erst, nachdem er erfolglos eine soziale Institution kontaktiert habe,
einen Anwalt beiziehen. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, sich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt (die auch über
entsprechend geschultes Personal verfügen müsse) oder eine andere soziale Institution,
vertreten zu lassen.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass für die Frage der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren die Komplexität
im Vordergrund stehen muss. Inwieweit der Beschwerdeführer sich mit dem Beizug
des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe
der Stadt Basel hätte behelfen müssen oder eben nicht (vgl. Beschwerde S. 5 ff.
Ziff. 5 ff.; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1), kann angesichts der vorliegend fehlenden
Komplexität des Falls offen bleiben. Wie bereits dargelegt, rechtfertigen auch
die persönlichen Umstände den Bezug einer Rechtsvertretung nicht. Es liegt
keine klare Konstellation der Unbedarftheit oder Hilfsbedürftigkeit des Versicherten
im Alltag bzw. in administrativen Fragen vor.
7.1.
Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr
strengen Massstab der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren zu verneinen. Damit erübrigt es sich, die finanzielle
Bedürftigkeit zu prüfen. Die gegen die Verfügung vom 18. Januar 2019 erhobene
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden
Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich
indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis
IVG (vgl. Thomas Ackermann,
Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli
Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013 ([d. 86], St.
Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61
lit. a ATSG).
7.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel
in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass
nicht umfangreiche Akten zu würdigen waren, rechtfertigt sich eine reduzierte
Pauschale von CHF 1’325.--.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1'325.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 102.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: