Review of immigration detention shortened to 17 October 2019

AUS.2019.71Tribunale amministrativo7 ott 2019Modified

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the migration office’s order placing A____ in removal detention after border police found him subject to a valid Schengen entry ban. The court found that the statutory conditions for dispensing with an oral hearing were met because removal was expected quickly and A____ consented in writing. On the merits, the court held the detention lawful and proportionate, relying on repeated disregard of the entry ban and indications that A____ had changed his name to evade authorities. However, the court reduced the detention period from three months to 17 October 2019. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG; gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft und Verzicht auf mündliche Verhandlung; die Haft ist rechtmässig und angemessen, wenn ein Ausländer trotz bestehender Einreisesperre einreist und konkrete Umstände eine erhebliche Entziehungsgefahr belegen, namentlich wiederholte Missachtung behördlicher Anordnungen und Identitätstäuschung. Der Verzicht auf die Verhandlung setzt voraus, dass die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgt und die betroffene Person schriftlich zustimmt; andernfalls ist die richterliche Haftverhandlung innert der gesetzlichen Frist nachzuholen. Eine von der Behörde angeordnete längere Haftdauer ist entsprechend auf den zulässigen Zeitraum zu beschränken (vgl. Art. 80 Abs. 3 AIG; consid. 2 f.).

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.71

URTEIL

vom 7. Oktober 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Montenegro,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 5. Oktober 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 4. Oktober 2019 (09.55 Uhr) durch Mitarbeiter des Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert worden ist, wobei sich herausgestellt hat, dass er unter den Personalien B____ mit einer vom 7. April 2015 bis zum 14. März 2020 gültigen Einreisesperre für den Schengenraum belegt ist (vgl. Rapport vom 4. Oktober 2019),

dass er in der Folge dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 5. Oktober 2019 aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von drei Monaten angeordnet hat,

dass A____ mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2019 der rechtswidrigen Einreise (Missachtung Einreiseverbot) und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von CHF 200.– verurteilt worden ist,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses ist, weshalb das Migrationsamt den Flug noch am 5. Oktober 2019 bei der Bundesflugzentrale hat anmelden können,

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass A____ eine durch Österreich ausgesprochene, für den gesamten Schengenraum gültige Einreisesperre nicht nur anlässlich seiner jetzigen Reise, sondern in der Vergangenheit bereits mehrmals (siehe die Stempel in seinem Reisepass) missachtet hat,

dass er nach eigenen Angaben einen neuen Namen angenommen hat, damit er diese Sperre umgehen kann,

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht nur gewillt ist, ihm gegenüber ausgesprochene Anordnungen zu missachten, sondern er auch bereit ist, die Behörden über seine Identität zu täuschen, wenn ihm das notwendig erscheint,

dass deshalb auch keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft den Wegweisungsvollzug sicherstellen kann,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass sie jedoch entgegen der Verfügung des Migrationsamtes nicht für drei Monate, sondern einzig bis zum 17. Oktober 2019 anzuordnen ist, da im Falle der Nichtdurchführbarkeit der Ausschaffung innerhalb von acht Tagen eine gerichtliche Haftverhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen wäre (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 17. Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Parole chiave

immigration detentionremoval enforcemententry banproportionalityhearing waiverflight riskidentity concealmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether an oral hearing could be dispensed with in the detention review.

Decisione estratta

The court dispensed with an oral hearing because removal was expected within eight days and A____ had given written consent.

Motivazione estratta

The statutory conditions under Art. 80(3) AIG were met and the file situation was clear.

Questione giuridica chiave

Whether the order for removal detention was lawful and proportionate.

Decisione estratta

The detention was lawful and proportionate as A____ had repeatedly disregarded a Schengen entry ban and had stated that he used a new name to evade it.

Motivazione estratta

There were concrete indications of evasion and no milder measure appeared sufficient to secure removal under Art. 76(1)(b) and Art. 75(1)(c) AIG.

Questione giuridica chiave

How long the detention could be maintained.

Decisione estratta

Detention was only authorized until 17 October 2019, not for three months.

Motivazione estratta

If removal cannot be carried out within eight days, a judicial detention hearing must be held within the statutory short deadline; therefore the administrative three-month term could not stand.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No costs were charged.

Motivazione estratta

The proceedings are free of charge under the applicable cantonal statute.

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