Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.60
ENTSCHEID
vom 4.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführerin
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. September 2019
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine
Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen Mordes
(VT.2019.6771). A____ wurde am 21. März 2019 in Basel festgenommen, und am
22. März 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über sie
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 14. Juni 2019, die
Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Haft um die
vorläufige Dauer von 20 Wochen, d.h. bis zum 1. November 2019,
verlängert. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht am
8. Juli 2019 ab (AGE HB.2019.40), auf die daraufhin erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht nicht ein (BGer 1B_391/2019 vom 9. August 2019).
Am 2. September
2019 stellte A____ persönlich ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft
beantragte am 6. September 2019 dessen Abweisung. Die Verteidigung
enthielt sich mit Eingabe vom 11. September 2019 der Stellungnahme und
erklärte den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das
Zwangsmassnahmengericht erkannte den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
als gegeben, wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2019 ab und
setzte eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis zum 12. Oktober
2019.
Hiergegen erhob A____
am 17. September 2019 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, mit welcher sie sinngemäss die sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft beantragt. Gleichentags richtete sie – Bezug nehmend auf den
Verzicht ihrer Verteidigung – eine Replik zur Eingabe der Staatsanwaltschaft
vom 6. September 2019 an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses leitete die
Eingabe am 18. September 2019 zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde
an das Appellationsgericht weiter. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
25. September 2019 zur Beschwerde vernehmen lassen, worauf A____ mit
Eingabe vom 2. Oktober 2019 replizierte.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die vorliegende
Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf
einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin kritisiert, ihr Verteidiger habe, ohne mit ihr Rücksprache
zu nehmen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt worden (act. 2).
2.2 Beim
Entscheid über eine Haftverlängerung besteht, im Gegensatz zur erstmaligen
Haftanordnung, kein grund- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung (so schon BGE 126 I 172 E. 3b und c; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 228 StPO
N 7, Art. 227 StPO N 12). Für das Verfahren im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs
geht Art. 228 Abs. 4 StPO indes über den grundrechtlichen Rahmen hinaus, indem
er einen verzichtbaren gesetzlichen Anspruch auf eine Verhandlung vorsieht. Der
Verzicht kann grundsätzlich auch durch den Rechtsbeistand der beschuldigten Person
abgegeben werden. Diese hat sich die Verfahrenshandlungen ihrer Vertretung
anrechnen zu lassen, jedenfalls insoweit, als nicht ein eklatanter Verstoss
gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt (vgl. BGE 138 IV 161
E. 2.4).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hat sich in ihrem persönlich verfassten Gesuch um
Haftentlassung nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung geäussert. Ihre
Verteidigung hat nach Aufforderung durch das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich
darauf verzichtet. Erst im späteren Verlauf des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin
erstmals auf ihr Recht berufen. Durch das Wirken ihrer Verteidigung ist der
prozessuale Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung verwirkt. Dies stellt
vorliegend keine eklatante Verletzung der Verteidigungspflichten dar. Zum einen
war eine kontradiktorische Haftprüfung gewährleistet, zum anderen sind seit der
letzten Überprüfung keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Voraussetzungen
der Haft ans Licht getreten, welche die Beschwerdeführerin auf schriftlichem
Weg nicht hinreichend hätte geltend machen können und zu denen sie sich zwingend
mündlich hätte äussern müssen. Es erscheint kaum vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin
das Zwangsmassnahmengericht beim mündlichen Vortrag von der von ihr geltend
gemachten Notstandslage hätte überzeugen können. Damit sind keine besonderen
Umstände ersichtlich, welche eine Anhörung zwingend notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoss gegen anerkannte Verteidigerpflichten liegt somit nicht vor und
der entsprechende Verzicht ist gültig. Die Ausgestaltung des Verfahrens durch
die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
3.1 Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art.
221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO).
Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StGB und
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu
erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführerin gemäss Haftantrag vom
22. März 2019 und Haftverlängerungsgesuch vom 6. Juni 2019 vor, am
Donnerstag, 21. März 2019, ca. 12:30 Uhr, dem sich auf dem Schulweg
befindlichen siebenjährigen B____ mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung
am Hals, ca. 2 cm über dem Schlüsselbein von rechts nach links
verlaufend, zugefügt zu haben. Das Kind ist seinen Verletzungen gleichentags
erlegen (act. 7, Dokumente 1 und 6).
3.3 Die
Beschwerdeführerin hat den Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren sowie im früheren
Haftverfahren bereits zugestanden und sie bestreitet ihn auch im aktuellen
Verfahren nicht (act. 2, 5, 8). An der Verdachtslage hat sich seit dem
Entscheid des Appellationsgerichts im Verfahren HB.2019.40 nichts geändert.
Damit ist auf die im erwähnten Entscheid vorgenommene Prüfung des dringenden
Tatverdachts zu verweisen (E. 2.3).
3.4
3.4.1 Die
Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf das Vorliegen von
Rechtfertigungsgründen. Sie macht im Haftentlassungsgesuch beispielhaft geltend,
sie sei durch „die amtliche Erpressung mit der Konfiszierung des gesamten
Wohneigentums/Eigentums […] als Tauschpfand gegen die gesamten gesetzeswidrig
ausgestellten amtlichen Dokumente und Gerichtsurteile und ab Juli 2018 mit der
Erpressung vom Amt für Sozialbeiträge […]“ in eine „amtlich
herbeigeführte Notlage-/Notstandssituation“ gezwungen worden (act. 7,
Dokument 11). In ihrer Beschwerde moniert sie, das Zwangsmassnahmengericht habe
diese Rüge nicht gewürdigt bzw. sei nicht darauf eingetreten und habe auch die
entsprechenden – aus ihrer Sicht entlastenden – Beweise nicht erhoben (act. 2,
8).
3.4.2 Bei
der Überprüfung des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für
eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin daran vorliegen. Im
Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Gemäss Art. 225
Abs. 4 StPO hat das Zwangsmassnahmengericht einzig die sofort verfügbaren
Beweise zu erheben, die geeignet sind, den Tatverdacht zu erhärten oder zu
entkräften. Es hat weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch
dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 137 IV 122
E. 3.2 mit Hinweisen).
Gleiches gilt
für die Prüfung von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des erkennenden Sachgerichts,
abschliessend zu beurteilen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen
berufen kann. Einzig wenn aufgrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses mit
einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ein
Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu berücksichtigen
(zuletzt: BGer 1B_ 231/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3, 1B_372/2015 vom
11. November 2015 E. 2.1, 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.1, 1B_331/2008
vom 7. Januar 2009 E. 3.2, 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3).
3.4.3 Vorliegend
war das Zwangsmassnahmengericht somit nicht gehalten, die von der Beschwerdeführerin
unspezifisch adressierten „Beweise“ bei verschiedenen von ihr aufgelisteten
Behörden des Kantons Basel-Stadt zu erheben. Weiter lassen sich den Akten keine
Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich für die Tötung des
siebenjährigen Opfers auf eine Notstandssituation berufen könnte. Die
Verbindung zwischen der Tat und ihrem persönlichen Schicksal entspringt einer
Fehlleistung ihrer Wahrnehmung, die auf die wahnhafte Störung zurückzuführen
ist, an welcher die Beschwerdeführerin gemäss einem forensisch-psychiatrischem
Gutachten aus dem Jahre 2016 leidet (vgl. hierzu die Ausführungen im Entscheid
HB.2019.40 E. 3.7.1). Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als
unbegründet.
Damit ist der
dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen.
4.1 Gemäss
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder
Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten begangen hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft
wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten.
Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die
beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern,
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund (BGE 143 IV 9
E. 2.2, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März
2018 E. 4.1).
4.2 Das
Appellationsgericht hat im Entscheid vom 8. Juli 2019 zum besonderen
Haftgrund der Wiederholungsgefahr darauf abgestellt, dass bei der
Beschwerdeführerin im Jahre 2016 eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10:
F22.0) diagnostiziert worden ist, aufgrund derer sich ein unkorrigierbares
Wahnsystem entwickelt habe (HB.2019.40 E. 7.3.1). Die Beschwerdeführerin
sehe sich in einer Konfliktsituation mit zahlreichen Behörden, was sie
veranlasse, Gewalttaten an Zufallsopfern zu begehen, um damit auf ihre
angebliche Notlage aufmerksam zu machen. Sie sei nicht in der Lage, die
Irrationalität ihrer Handlungsmotivation zu durchschauen und sehe sich durch
die Schwere ihrer Tat zirkulär in ihrer Opferrolle bestätigt. Daraus leitete
das Appellationsgericht eine sehr ungünstige Rückfallprognose ab und bejahte auch
die übrigen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr (HB.2019.40 E. 3). Die
Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Haftentlassungsgesuch sowie in den darauf
folgenden Eingaben hiermit nicht auseinandergesetzt.
Auch im
vorliegenden Verfahren instrumentalisiert die Beschwerdeführerin das durch das
Tötungsdelikt ausgelöste Strafverfahren, indem sie ihr prozessuales Verhalten an
der „Aufklärung“ des angeblich an ihr begangenen Unrechts ausrichtet. Dies
ergibt sich aus den Editionsbegehren betreffend verschiedene Behörden (vgl.
E. 3.4.3), mit denen sie Beweise für die Rechtfertigung ihrer Tat zu
erlangen sucht. An den rechtlichen Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr hat
sich seit dem Entscheid vom 8. Juli 2019 nichts geändert. Unter Verweis
darauf ist die Wiederholungsgefahr in Bezug auf schwere Delikte gegen Leib und
Leben nach wie vor zu bejahen.
5.1 Gemäss
Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft
gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist
richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen
zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige
Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die
mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion
übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist
namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der
Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse
zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu
erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der
übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden
muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen
(BGE 132 I 21 E. 4.1, 128 I 149 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.2 Die
Beschwerdeführerin hat sich weder im Haftentlassungsgesuch noch in den darauf
folgenden Eingaben zur Befristung der Untersuchungshaft bis zum
- November 2019 geäussert.
Die
Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 21. März 2019 in Haft. Gemäss
den Angaben der Staatsanwaltschaft wurde über sie am 17. September 2019
ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Dieses sei der Verteidigung
am 23. September 2019 zur Stellungnahme zugegangen. Im Oktober 2019 werde eine
Schlusseinvernahme angesetzt und die Anklageerhebung sei für Anfang November
2019 geplant. Damit stehe die Strafuntersuchung vor dem Ende.
Die
Beschwerdeführerin hat mit einer mehrjährigen freiheitsentziehenden Sanktion zu
rechnen. Im Resultat erweist sich die vorläufig bis zum 1. November 2019 angeordnete
Untersuchungshaft als verhältnismässig.
5.3 Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für weitere Entlassungsgesuche eine
einmonatige Sperrfrist bis zum 12. Oktober 2019 angesetzt. Diese hat sich
hiermit in ihren Vernehmlassungen nicht auseinandergesetzt.
Bei der
Sperrklausel handelt es sich um eine Ausnahmeklausel, von der zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist. Sie erweist sich als zulässig, wenn aus
querulatorischen Motiven bei gleicher Sachlage ein administrativer Leerlauf
vermieden werden soll. Damit erweist sie sich vorliegend als zulässig.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und die Beschwerde
ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr für dieses Beschwerdeverfahren ist in Anwendung
von § 21 Abs. 2 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren
(SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt
Advokat [...], zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.