Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.219
BES.2018.220
ENTSCHEID
vom 11.
September 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
[…]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 4. Dezember 2018
betreffend Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehle
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer)
wurde verdächtigt, C____ am 15. September 2018 mit einem Elektroschockgerät
angegriffen, verletzt und allenfalls bestohlen zu haben. Weiter stand der
Beschwerdeführer im Verdacht, D____ am 30. Oktober 2018 geschlagen und bedroht
zu haben. Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, in der E____-Bar als
verantwortlicher Wirt und Geschäftsführer illegal Glücksspiele angeboten zu
haben. Gestützt auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember
2018 wurden beim Beschwerdeführer – jeweils mit Verweis auf die Straftatbestände
„Drohung, Körperverletzung“ im schriftlichen Befehl – am 5. Dezember 2018 sowohl
am Wohnort in der Strasse F____ in G_____ als auch am Arbeitsort E____-Bar in der
Strasse H____ Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei verschiedene
Gegenstände (am Wohnort: „Pistole I____, Pfefferspray, volle Schachteln Munition
9mm J____, angefangene Schachteln Munition 9mm J____, Fläsch[ch]en mit
unbekanntem Inhalt“, am Arbeitsort: „Color Quad Processor, Rifraton, I-Pad
weiss K____, Laptop L____, Belegdrucker M____, Laptop N____, Laptop O____,
Laptop P____“) beschlagnahmt.
Gegen die
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 Beschwerde.
Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass die angeordnete Durchsuchung
und Beschlagnahme Art. 197, Art. 244 und Art. 263 StPO verletze. Es seien die
im Verzeichnis beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte vom 5. Dezember
2018 verzeichneten Objekte unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben. Es
sei dem Beschwerdeführer für die ungerechtfertigten Hausdurchsuchungen eine
angemessene Entschädigung von mindestens CHF 1‘000.– zuzusprechen; unter
o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die
sich gegen zwei Verfügungen richtende Beschwerde wurde unter den Aktenzeichen
BES.2018.219 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Wohnort) und
BES.2018.220 (Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Arbeitsort) angelegt. Die
Beschlagnahme des I-Pads K____ sowie verschiedener Laptops (N____, O____, P____)
wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben und diese
Gegenstände wurden im Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das
Geldspielgesetz, welches durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) geführt
wurde, wieder beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung
vom 6. Februar 2019, es sei die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 unter o/e-Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 22. Februar 2019 hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Strafbescheid der ESBK vom 27.
August 2019 wurde der Beschwerdeführer der Durchführung und
Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige
Konzession zu besitzen, begangen in der Zeit vom 1. August 2018 bis am 5.
Dezember 2018 im Lokal „E____“ an der Strasse H____, Ecke Q____, in R____, für
schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von CHF 22‘800.– verurteilt. Der
Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre
festgesetzt. Zudem wurden die am 17. Januar bzw. am 10. April 2019 beschlagnahmten
Gegenstände (Laptops N____, O____, P____, die Imagedatei des Laptops L____
sowie das I-Pad) aus der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig wurden dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘694.– auferlegt. Mit
Verfügungen vom 28. August 2019 wurden die Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer betreffend einfache Körperverletzung und Diebstahl zum
Nachteil des C____, begangen am 15. September 2018, und betreffend
einfache Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des D____, begangen am
30. Oktober 2018, mangels Beweises des Tatbestandes bzw. wegen Rückzugs
des Strafantrags eingestellt. In diesem Zusammenhang wurde gleichzeitig die Beschlagnahme
über die Pistole, den Pfefferspray, die Munition sowie das Fläschchen Testosteron
aufgehoben. Dem Vertreter wurde ein Honorar von CHF 4‘179.90 und dem
Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.– ausgerichtet. Mit
Eingabe vom 10. September 2019 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers
seine Honorarnote ein und hielt u.a. fest, dass er auf eine Anfechtung dieser
Verfügungen verzichte.
Erwägungen
1.1
1.1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozess-ordnung
(StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben
werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
1.1.2 Die
Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen
Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384
lit. c StPO; Guidon, Die
Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N
442; Lieber, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 384 N 4). Bei
Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich
eröffnet werden, wird die Frist allerdings durch die Aushändigung der
schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage,
Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten ist allerdings,
dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit
der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E.
2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch
et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 199 N
4). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine
Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
Die vorliegende
Beschwerde richtete sich gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom
4. Dezember 2018 und es wird die unmittelbare Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände beantragt. Zwar kann den Akten nicht ohne Weiteres entnommen
werden, ob und wann dem Beschwerdeführer die schriftlichen Befehle und ein
allfälliges Vollzugsprotokoll ausgehändigt wurden. Die Beschwerde wurde mit Eingabe
vom 14. Dezember 2018 in Bezug auf die meisten Rügen rechtzeitig eingereicht
(vgl. aber E. 1.1.3 hernach), womit die Frage offen gelassen werden kann.
1.1.3 In
der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids
angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche
Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein
(beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2,
BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer,
sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den
Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die
Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche
Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 9c und 9e [zitiert: Guidon,
in Basler Kommentar]; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2; AGE
BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E.1.2).
Soweit der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer replicando und dabei auch nur sinngemäss
geltend machte, dass die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen
Gehörs verletzt worden sei, indem auf den angefochtenen schriftlichen Durchsuchungs-
und Beschlagnahmebefehlen der Tatbestand des illegalen Glückspiels nicht
erwähnt worden sei, erfolgte dies verspätet. Es ergibt sich aus den Akten, dass
der Beschwerdeführer nach der polizeilichen Vorführung im Beisein seines
Rechtsvertreters umgehend polizeilich einvernommen und ihm dabei auch das
Betreiben von illegalen Glücksspielen vorgehalten wurde (Einvernahme vom 5.
Dezember 2018 S. 7 ff.). Namentlich von fachkundigen Personen wie
Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie im Hinblick auf die Begründung
der Beschwerde fristgerecht handeln (vgl. Guidon,
Basler Kommentar, Art. 396 StPO N 9c und 9e). Weil er im Zuge der Einvernahme
mit allen Vorhalten konfrontiert wurde, konnte sich der Beschwerdeführer denn
auch in voller Kenntnis der Tragweite mittels Beschwerde gegen die Durchsuchung
und Beschlagnahme wehren, womit er aus der fehlenden Begründung keinen
Rechtsnachteil erlitt (vgl. KGer GR SK2 16 37 vom 2. Juni 2017 E. 2b und c, mit
Hinweisen). Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die
Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebefehl damit auch nicht zur Aufhebung der Verfügung geführt hätte (AGE
BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 3).
1.1.4 Zur
vereinfachten administrativen Bearbeitung im Interesse der Prozessökonomie können
die unter zwei verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2018.2019
(Haus- und Beschlagnahmebefehl betreffend Wohnort) und BES.2018.220 (Haus- und
Beschlagnahmebefehl betreffend Arbeitsort) gemäss Art. 30 StPO zusammengelegt
bzw. vereint werden. Dies ist auch im Sinne des Beschwerdeführers, welcher die
separaten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 4. Dezember 2018 im
Rahmen einer Beschwerde mit der gleichen Begründung angefochten hat.
1.2
1.2.1 Die
Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person
durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h.
beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch
gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am
aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt
die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der
Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom
5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 382 StPO N
2; Guidon, a.a.O., N 554). Damit
soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung abstrakter bzw.
theoretischer Rechtsfragen ergriffen wird (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August
2012 E. 3.1 und 3.4; VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.2; Guidon, a.a.O., N 244). Es
darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu
erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Nach der
Rechtsprechung können damit Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht
beantragt werden, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein Bedürfnis danach
(BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6; AGE BES.2012.95 vom 25.
November 2013 E. 1.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136
II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer 1B_313/2010 vom 17. November
2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O., N 245).
1.2.2
1.2.2.1 Beantragt
wurden die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen und die Ausrichtung
einer entsprechenden Entschädigung. Die angefochtenen Hausdurchsuchungen waren
im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen, weshalb es
dem Beschwerdeführer diesbezüglich in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen an
einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der
Hausdurchsuchung fehlte (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S.69; TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer
BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Gemäss bundesstrafgerichtlicher
Rechtsprechung drängt sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung
in dieser Phase nicht auf, da die von der Rechtsprechung dafür entwickelten vorgenannten
Grundsätze (vgl. E. 1.2.1) offensichtlich nicht erfüllt seien (TPF 2017 93 E.
2.2, 2004 34 E. 2.2). So sei die angefochtene Zwangsmassnahme nicht von
grundsätzlicher Bedeutung und bestehe an deren Beurteilung kein hinreichendes
öffentliches Interesse (TPF 2017 93 E. 2.2, 2004 34 E. 2.2; BStGer
BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2). Da keine Zwangsmassnahmen mehr im
Gange seien, könne auf Feststellungsanträge mangels eines aktuellen und
praktischen Interesses nicht eingetreten werden. Den Betroffenen steht nach
Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts dagegen im weiteren
Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (BGer 1B_360/2013 vom 24. März
2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). So könne die
Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungsverfahren oder
Beschwerdeverfahren gegen eine Beschlagnahme geprüft werden. Für separate
Feststellungen bestehe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer
BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9.
August 2019 E. 2). Dies gilt gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung
insbesondere auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche gemäss 431 StPO, über welche im Endentscheid befunden wird
(vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173
vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2; hierzu auch Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b). Bei
Wegfallen des Rechtsschutzinteresses für ein Eintreten auf eine Beschwerde
gegen die Hausdurchsuchung wird demgegenüber von einzelnen Stimmen im
Schrifttum einzig verlangt, dass die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) gerügt werde. Zur Begründung wird dabei auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Haftbeschwerdeverfahren verwiesen,
wonach auf eine Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses einzutreten
sei, wenn eine EMRK-Verletzung offensichtlich ist (vgl. Keller, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 244 StPO N. 16; hierzu auch AGE BES.2019.141
vom 29. August 2019 E. 1.3.4; jeweils mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer
beantragte neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchungen auch
die Feststellung der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahmebefehle und verlangte
die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Die StPO-Beschwerde ist gegen
eine Beschlagnahme zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem Geheimnisschutz
argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz geltend gemacht,
die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nicht durchsucht oder beschlagnahmt
werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3
i.V.m. mit Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; Graf, Aspekte der strafprozessualen
Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller,
a.a.O., Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99
vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem Siegelungsverfahren und
der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019 E. 1.3).
1.2.2.2 Da
vorliegend auch die Beschlagnahmen angefochten wurden und sich der
Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren nicht auf den Geheimnisschutz
als solchen berufen hat, womit die Beschwerde auch nicht vom
Siegelungsverfahren verdrängt wurde, hätte nach dem Gesagten im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung zumindest in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der
Beschlagnahme und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände auf die
Beschwerde eingetreten werden und damit auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung
geprüft werden müssen. Nicht eingetreten werden müssen hätte im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens demgegenüber auf das Gesuch um Ausrichtung
einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO, da darüber im Endentscheid –
namentlich im Zusammenhang mit einer Einstellung, allenfalls mit einer
Nichtanhandnahmeverfügung oder in einem Urteil über materielle Straffragen – zu
befinden ist (vgl. AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.2, BES.2018.222
vom 11. März 2019 E. 5, HB.2013.32 vom 30. Juli 2013 E. 1.2; jeweils mit
Hinweisen).
1.2.3 Wie
erwähnt, führt der Wegfall der aktuellen Betroffenheit während des Rechtsmittelverfahrens
zur Abschreibung des Rechtsmittels (Ziegler/Keller,
a.a.O., Art. 382 N 2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E.
1.2). Aus den Akten erhellt, dass das Rechtsschutzinteresse mit Abschluss der
Verfahren vorliegend auch in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände obsolet
wurde. Mit Verfügungen vom 28. August 2019 wurde das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer betreffend einfache Körperverletzung und Diebstahl zum
Nachteil des C__, begangen am 15. September 2018, und betreffend einfache
Körperverletzung und Drohung zum Nachteil des D__, begangen am 30. Oktober 2018,
mangels Beweises des Tatbestandes bzw. wegen Rückzugs des Strafantrags
eingestellt. Mit Strafbescheid der ESBK vom 27. August 2019 wurde der
Beschwerdeführer der Durchführung und Zurverfügungstellung von
Spielbankenspielen für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Die
Staatsanwaltschaft und die ESBK haben dem Beschwerdeführer die beschlagnahmten
Gegenstände im Rahmen dieser Entscheide zurückgegeben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2018 die Anwaltskosten
entschädigt und wurde ihm eine Genugtuung ausgerichtet. Mit Eingabe vom
10. September 2019 hält der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fest,
dass er auf eine Anfechtung dieser Verfügungen verzichte. Er macht lediglich geltend,
dass zur Beurteilung der Kostenfolge „im Grundsatz“ noch über die
Rechtmässigkeit der Beschwerden zu befinden sei. Damit bringt er implizit zum
Ausdruck, dass die Beschwerde auch für ihn inzwischen gegenstandslos geworden sei.
Er nimmt mithin von seinem ursprünglichen Feststellungsinteresse Abstand und
will die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen nur noch im Kontext
der Kostenverteilung der vorliegenden Beschwerde geprüft haben, womit er sich zu
Recht mit einer summarischen Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs
entsprechenden den nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 2.1 ff.) begnügt. Es sind
denn auch keine Gründe ersichtlich, welche eine weitergehende Beurteilung der
Beschwerde trotz zwischenzeitlichen Wegfalls der Betroffenheit erheischen.
1.3 Nach
dem Gesagten ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als
erledigt abzuschreiben, soweit darauf eingetreten wird.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die
Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel
zurückzieht. Soweit auf die Beschwerde betreffend die Frage der hinreichenden
Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls und im Hinblick auf das
Gesuch um Entschädigung von Anfang an gar nicht hätte eingetreten werden können,
ist der Beschwerdeführer zweifelsohne unterliegend. Hingegen regelt die StPO
nicht ausdrücklich, wer die Kosten trägt, wenn das aktuelle Interesse an der
Behandlung der Beschwerde erst nach deren Erhebung dahinfällt und das Verfahren
abgeschrieben wird. In diesem Fall sind die Kosten praxisgemäss in erster Linie
nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang zu verlegen, wobei es – wie der Beschwerdeführer
offenbar selber erkannt hat, indem er eine Überprüfung einzig zur Behandlung
der Kostenfolge „wohl im Grundsatz“ postuliert – bei einer knappen Beurteilung
der Aktenlage mit summarischer Begründung sein Bewenden haben muss (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll
nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer
heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. AGE HB.2019.31 vom 28. Mai 2019
E. 2.1, BES.2018.164 vom 13. März 2019 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Lässt
sich der mutmassliche Prozessausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so
sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene
Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt
haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (AGE BES.2018.22 vom
5. Dezember 2019 E. 2.1, mit Hinweisen).
2.2 Die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sind Zwangsmassnahmen, die nach
Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und wenn die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht
begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90, mit
Hinweisen). Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Beschlagnahme sind
gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen. Gemäss Art. 244 StPO dürfen
Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit
Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Eine solche
Einwilligung ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen
gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände
oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Gegenstände
und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können
nach Art. 263 Abs. 1 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie
voraussichtlich als Beweismittel, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten
zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. statt vieler AGE BES.2019.78 vom 30.
Juli 2019 E. 3.2.1).
2.3
2.3.1 Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass den angefochtenen
Massnahmen kein hinreichender Tatverdacht zugrunde lag. Die Staatsanwaltschaft stütze
sich lediglich auf eine Behauptung eines Anzeigestellers, dass der
Beschwerdeführer im Besitz eines Elektroschockgeräts sei. Die Vorwürfe stammten
von einem verärgerten Gast der Bar des Beschwerdeführers, bei welchem Verdachtsmomente
auf ein bestehendes Alkoholproblem vorliegen würden.
Der Tatverdacht
– das heisst die Annahme, es sei eine Straftat begangen worden, und eine
bestimmte Person sei der Täter – muss sich aus den konkreten Tatsachen ergeben,
die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben
(Weber, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7; AGE BES.2014.47 vom
8. Mai 2014 E. 3.3.1). Angesichts des Hypothesen- und
Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts
ein beträchtlicher Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2017.18 vom 30. Mai 2017 E. 2.2.1). Insbesondere
kann es zu Beginn und im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des
Tatverdachts nicht Sache der Untersuchungsbehörden oder der Rechtsmittelinstanz
sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher
belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der
Glaubwürdigkeit der belastenden Aussagen vorzunehmen. Bestreitet
die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu
prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete
Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person
an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines
hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl.
BGer 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.5; AGE BES.2012.102 vom 2. April 2013 E.
2.2.2; jeweils mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft
einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in "dubio pro
duriore" weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen, Anklage zu erheben
respektive einen Strafbefehl zu erlassen und zwar selbst dann, wenn das Risiko
besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im
gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu
einem Freispruch gelangen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_698/2016 vom 10.
April 2017 E. 2.4.2).
C____ warf dem Beschwerdeführer
vor, ihn in seiner Bar verletzt zu haben. Der Anzeigesteller hat den Vorfall
sowohl gegenüber den Ärzten, welche ihn nach dem Vorfall aufgrund einer Alkoholintoxikation
behandelten, als auch gegenüber der Polizei mehrfach beschrieben. Dabei machte
er insbesondere geltend, dass er in der Nierengegend mit einem
Elektroschockgerät verletzt worden sei (vgl. die Protokolle der Einvernahmen der
Auskunftsperson vom 10. Oktober und 22. November 2018; Austrittsberichte
des Universitätsspitals Basel vom 17. und 23. September 2018; Polizeirapport
vom 23. September 2018). Der Anzeigesteller schien zwar ein Alkoholproblem zu
haben und sich auch anderweitig immer wieder zu verletzen, was aber nichts
daran ändert, dass seine Aussagen im Kerngeschehen gleichbleibend und nicht
unglaubhaft waren (vgl. Vorakten „Zur Sache“ SW.2018.031836). Ebenso war ein Tatverdacht
bezüglich Drohung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____ im
Zeitpunkt seiner Strafanzeige gegeben. So erscheinen die entsprechenden
Darlegungen von D____ während der polizeilichen Einvernahme insgesamt als
stimmig (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 20. November 2018 S. 2 ff.). Nebst den
eigenen, äusserst ausführlichen Depositionen von D____ gibt es ein ärztliches
Attest und es wurden zwei Auskunftspersonen befragt, welche den Vorfall
bestätigen konnten. Schliesslich hat D____ gegenüber der Polizei auch plausible
Hinweise gegeben, dass in der Bar E____ illegal Glücksspiele durchgeführt wurden
(vgl. Vorakten „Zur Sache“ SW.2018.028754). Daraus erhellt, dass die Annahme
des Tatverdachts betreffend Körperverletzung und Drohung einerseits als auch betreffend
Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz andererseits im Zeitpunkt der
angefochtenen Massnahmen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vertretbar
war. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gilt dies umso
mehr, als die ESBK inzwischen einen Entscheid gefällt hat, welcher offenbar
auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wird. Eine Nichtanhandnahme der
Strafanzeigen hätte unter den genannten Umständen gegen den Grundsatz "in
dubio pro duriore" verstossen.
2.3.2 Der
Beschwerdeführer hat weiter die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen
in Frage gestellt. Diesbezüglich führte er im Wesentlichen an, dass es gemäss
den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehlen um eine mögliche Drohung und
Körperverletzung gegangen sei. Das grosse Polizeiaufgebot und die Schwere des
Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers seien dabei in keinem
Verhältnis zur Bedeutung dieser Straftaten und zum entsprechenden Tatverdacht gestanden.
Angesichts der erwarteten geringen Strafe habe es an der erforderlichen
vernünftigen Relation zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung ermangelt. Ohne
Rücksicht auf mögliche geschäftliche Folgen seien die Beschlagnahme von
Computern, Laptops und iPads vorgenommen worden, obwohl diese in keiner Weise
mit den vorgeworfenen Delikten oder einem Elektroschockgerät in Zusammenhang gestanden
seien. Ferner seien beim Beschwerdeführer sämtliche Räumlichkeiten akribisch
durchsucht worden, obwohl ein Grossteil der Stellen gar nicht für einen
Aufbewahrungsort eines Elektroschockgeräts geeignet gewesen wären, auch weil
die durchsuchten Orte im Verhältnis dafür viel zu klein wären und gar kein
geeignetes Versteck darstellten. Schliesslich habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen,
mildere Massnahmen anzuordnen.
Gemäss dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen
nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es
unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann auch eine Beschlagnahme nur
angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO),
und hat die Staatsanwaltschaft sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt
(Art. 267 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 1B_379/2013
vom 6. Dezember 2013 E. 2.1). Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich
oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der
beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in
Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164
vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4).
Dem
Beschwerdeführer ist damit entgegenzuhalten, dass die Hausdurchsuchungen sowie
die Beschlagnahmen in Bezug auf die Verdachtslage, angesichts der damit
zusammenhängenden Sachverhaltsoptionen, grundsätzlich gerechtfertigt waren. Das
konkrete Vorgehen – Vorführbefehl mit gleichzeitiger Hausdurchsuchung am
Wohnort und Arbeitsort – war angesichts der Mehrzahl von Anzeigen wegen
körperlicher Gewalt, das eine mal mit einer illegalen Waffe (Elektroschockgerät)
und das andere Mal verbunden mit einer Drohung im Zusammenhang mit ebenfalls
deliktischem Verhalten (illegales Glücksspiel) verhältnismässig. Auch die Art
des Polizeieinsatzes und das konkrete Vorgehen beim Öffnen des Tresors erscheinen
aufgrund des Rapportes zur Hausdurchsuchung nachvollziehbar. Es war bekannt,
dass der Beschwerdeführer Waffen besitzt. Diese waren unabhängig von der Frage,
ob er sie legal besitzt oder nicht, beim Polizeieinsatz am morgen früh eine
Gefahr. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem offenbar geweigert, den Code des
Tresors bekannt zu geben, so dass er diesen selber öffnen konnte. Dass in einem
solchen Moment eine grosse Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer eine Waffe
behändigt und einsetzt, ist evident. Die Verhältnismässigkeit einer strafprozessualen
Massnahme bedeutet nicht, dass die Polizei das Risiko von Personengefährdungen
eingehen muss. Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme in zeitlicher
Hinsicht moniert, ist ihm schliesslich entgegenzuhalten, dass nicht verlangt
werden kann, dass die Strafverfolgungsbehörden die entsprechenden Gegenstände
umgehend zurückgeben. Den Ermittlungsbehörden ist auch im Lichte des Beschleunigungsgebots
zur Spiegelung und Auswertung von Datenträgern ein gewisser Zeitraum
zuzugestehen. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht substantiiert, ob und
inwiefern ihm durch die angeblich verspätete Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände ein Nachteil entstanden ist. Der Beschwerde wäre nach dem Gesagten
auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden gewesen.
2.4 Nach
dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden, soweit darauf
eingetreten worden wäre, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gemäss
§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) mit einer
Entscheidgebühr in Höhe von CHF 1‘000.‒ zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.