Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2018.8
Einspracheentscheid vom 7.
November 2018
Pflegevater verstorben; Anspruch
auf Waisenrente?
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1999, meldete
sich am 19. September 2018 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 2) für eine
Hinterlassenenrente (Waisenrente) an. Das Anmeldeformular enthält den Vermerk
„Antragsteller Stiefsohn“; als Verstorbener ist D____ (nachfolgend: der
Verstorbene), geboren am [...] 1949, verstorben am 25. August 2018, angegeben.
Der Verstorbene war mit der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers verheiratet
(Trauung 23. April 2004; diese Ehe wurde am 7. November 2017 geschieden), war
jedoch nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers.
b) Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 3) lehnte
die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine Waisenrente ab. Die hiergegen
erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2018 (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid
vom 7. November 2018 (AB 5) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin begründete die
Ablehnung des Waisenrentenanspruchs im Wesentlichen damit, es habe zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kein Pflegeverhältnis bestanden.
II.
a) Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhebt die E____
gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 „vorsorglich“ Beschwerde.
b) Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zur Eingabe vom 6. Dezember 2018.
c) Mit Replik vom 6. März 2019 beantragt der nunmehr
rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid
vom 7. November 2018 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine ordentliche Waisenrente ab 25. August 2018 zuzusprechen
und auszurichten.
d) Mit Duplik vom 29. April 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
e) Mit der Triplik vom 28. Mai 2019 hält der
Beschwerdeführer an den in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die mit der Triplik beantragte Hauptverhandlung findet am 17.
September 2019 statt. Der Beschwerdeführer sowie der als Auskunftsperson
befragte Halbbruder ([...], ebenfalls leiblicher Sohn der mit dem Stiefvater
des Beschwerdeführers verheirateten Mutter) des Beschwerdeführers werden
befragt. Die Rechtsvertreterin bzw. der Rechtsvertreter der Parteien gelangen
zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die
nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da
die Beschwerdegegnerin keine kantonale Ausgleichskasse ist, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift gemäss
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Zum Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerdaten noch im
Kanton Basel-Stadt als wohnhaft gemeldet (vgl. Replikbeilage 8). Die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit erstellt.
1.2.
Da die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Nach Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) regelt der
Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf eine Waisenrente. Laut dem vom
Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf
eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege
und Erziehung aufgenommen worden sind. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in
die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als
Pflegeeltern (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2019, Rz. 3308, vgl.
auch Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom
24. Februar 2003 [H 123/02], E. 1).
Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung
des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in
Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens
aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).
Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine
Waisenrente, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von
diesem unterhalten wird. In Rz. 3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit
Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die
Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder von
diesen Unterhaltsleistungen erhält.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin verneint mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 7. November 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend seien die in Art. 49 Abs. 1 AHVV
formulierten Voraussetzungen für ein leistungsbegründendes Pflegeverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dem verstorbenen D____ nicht erfüllt. Ob sich
der Einspracheentscheid halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.1.
3.1.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt das wesentliche
Element des Status des Pflegekindes im Umstand, dass die Unterhalts- und Erziehungslasten
und -pflichten, die gewöhnlich den natürlichen Eltern obliegen, auf die
Pflegeeltern übertragen worden ist. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass -
vorbehältlich des Falles, in dem das Pflegekind das Volljährigkeitsalter
erreicht oder seine Ausbildung beendet - der Status als Pflegekind und von
daher der Anspruch auf die Zusatzrente nur enden, wenn seine Pflegeeltern nicht
mehr die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten tragen (vgl. BGE 140 V
458, E. 5.3). Dasselbe gilt für Stiefeltern (vgl. RWL, Rz. 3308, vgl. auch
Urteil des EVG vom 24. Februar 2003 [H 123/02], E. 1).
Der Anspruch auf eine Waisenrente hängt somit davon ab, ob der Verstorbene
Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Beschwerdeführers wahrnahm.
3.1.2. Vorweg ist klarzustellen, dass das
Sozialversicherungsrecht in Art. 49 AHVV einen eigenständigen Begriff des
Pflegekindes kennt, der nicht mit dem Pflegekindbegriff des Familienrechts
identisch ist. Für das sozialversicherungsrechtliche Pflegeverhältnis ist
insbesondere nicht erforderlich, dass die Pflegeeltern über eine Bewilligung
nach Art. 316 Abs. 1 ZGB verfügen (vgl. Markus
Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen
für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, 2004, S. 40 Rz. 172). Soweit die
Beschwerdegegnerin eine Gleichsetzung des sozialversicherungsrechtlichen und
des zivilrechtlichen Pflegekindbegriffs vertritt (vgl. Duplik S. 2 ad 35), ist
ihr nicht zu folgen.
3.1.3. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder
mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat
(RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder,
die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind,
mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das
25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350, vgl. statt Vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5877/2018 vom 2. September 2019, E. 3.8).
Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer (geboren am [...]
1999) zum Zeitpunkt des Todes von D____ (25. August 2018) bereits volljährig
war. Ebenso ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt
seine Ausbildung zum Fachmann Betreuung (vgl. Replik S. 14 Ziff. 55) noch nicht
abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ausdrücklich, dass der
Beschwerdeführer zum kritischen Zeitpunkt in Ausbildung begriffen war (Duplik
S. 2 ad 36. bis 39.). Auch aus den Akten sowie aufgrund der Befragung des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ergibt sich kein Hinweis,
der gegen das Vorliegen dieser hier nicht strittigen Anspruchsvoraussetzung
sprechen würde.
3.2.
Wohl könnte das Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 (insb.
E. 3) auf den ersten Blick zum Schluss verleiten, dass bereits und zugleich mit
dem Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung das Pflegeverhältnis des
Ehemannes bzw. Stiefvaters mit den Kindern der Ehefrau endigt. Dem erwähnten
Urteil H 123/02 lag aber als Sachverhalt zu Grunde, dass die Ehefrau zusammen
mit ihren Kindern die gemeinsame Wohnung mit dem Stiefvater verliess. In jenem
Fall stand zugleich fest, dass nicht nur die Wohngemeinschaft mit dem Stiefvater
aufgehoben worden war, sondern dass dieser auch weder für den Unterhalt der
Kinder aufgekommen war noch die Mitverantwortung für deren Erziehung getragen
hatte. Ab dem Auszug von Ehefrau und deren Kindern hatte sich bis zum Tod des
Stiefvaters daran nichts geändert. Ebenso wenig erweist sich für vorliegenden
Fall das Urteil 9C_406/2007 vom 11. März 2008 als präjudiziell. In jenem Fall
war der eheliche Haushalt der leiblichen Mutter zweier Kinder und dem
Stiefvater dadurch aufgehoben, dass der Stiefvater die Wohnung verlassen und
die Kinder bei der leiblichen Mutter verblieben waren (vgl. Urteil 9C_406/2007
E. 4.3.3).
Ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Verstorbenen kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht
alleine mit dem Hinweis auf den Umstand verneint werden, dass die Ehe zwischen
dem Verstorbenen und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers am 7. November
2017 geschieden worden ist. Ebenso wenig liesse sich dies daraus ableiten, dass
die Ehefrau und leibliche Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2015
die Wohnung des Verstorbenen verlassen hatte (vgl. Duplik S. 2 ad 35).
Zutreffend wird darum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3 die Kernaussage des EVG-Urteils H 123/02
damit zusammengefasst, dass „das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters
oder der Stiefmutter lebt, … einem Pflegekind gleichgestellt“ ist, „wenn der
Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist“.
Entscheidend bleibt mit Blick auf diese Zusammenfassung, dass es einzig auf das
Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem (ex-)Stiefelternteil ankommt,
insbesondere darauf, ob im Verhältnis dieser zwei Personen zueinander eine
Wohngemeinschaft vorlag bzw., ob der (ex-)Stiefvater gegenüber dem Pflegekind die
Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten trug. Es mag zwar somit –
zufolge Scheidung – das formale Verhältnis zwischen dem Pflegeelternteil und
dem leiblichen Elternteil endigen, was jedoch, sofern die erwähnten Voraussetzungen
gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllt sind, am Fortbestand des Pflegeverhältnisses
zwischen Pflegekind und (ex-)Stiefelternteil nichts ändert.
3.3.
Der dem EVG-Urteil H 123/02 zugrundeliegende Sachverhalt ist hier
nicht gegeben. Vorliegend war die Ehefrau des Verstorbenen bzw. die leibliche
Mutter des Versicherten ohne den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen
Wohnung ausgezogen. Entscheidend bleibt damit einzig, ob das Pflegeverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen weiterhin angedauert hat.
3.3.1. Dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Verstorbenen diese Voraussetzungen einmal erfüllt waren, bestreitet auch
die Beschwerdegegnerin nicht. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) hat sie
zwar die bis dahin fliessende Kinderrente für den Beschwerdeführer auf den 1.
Dezember 2017 terminiert. Sie hat jedoch alle für die Bejahung eines
Pflegeverhältnisses zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls bis zum Zeitpunkt
des Erlasses dieser Verfügung unbestrittenermassen anerkannt.
Klarzustellen ist sogleich, dass diese Verfügung vom 6.
Dezember 2017 den vorliegend zu treffenden Entscheid über die
streitgegenständliche Waisenrente nicht präjudiziert (so sinngemäss Duplik S. 3
ad 62). Die mit der Verfügung vom 6. Dezember 2017 beurteilte Kinderrente ist dann
geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die
(unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter
Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei
der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des
invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll
dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen.
Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden
Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der
Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem
Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (LGVE 2018 III Nr. 2 [5V 16 505] vom
19. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dagegen,
wie erwähnt, ersetzt die hier zu beurteilende Waisenrente den Wegfall des
Elternteils. Es geht um verschiedenartige Ansprüche, bezüglich deren auch nicht
den gleichen Personen die Gläubigerstellung zukommt. Es fehlt damit nur schon
an der Identität der Aktivlegitimierten. Die Voraussetzungen von Seiten der
Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache bzw. des
Einwandes, es sei die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf
Waisenrente besteht oder nicht, bereits materiell rechtskräftig entschieden,
sind darum nicht erfüllt.
3.3.2. Der Beschwerdeführer deponierte in der Hauptverhandlung
zu seiner Beziehung zum Verstorbenen, dieser habe ihn, als er 2-jährig gewesen
sei, aufgenommen. Er habe von ihm gelebt und das Pflegeverhältnis habe nie
aufgehört. Er habe immer Schutz beim Verstorbenen gehabt. Dieser habe ihn in
der Schulzeit begleitet, er habe an den Elterngesprächen teilgenommen und habe
sich für ihn eingesetzt. Die leibliche Mutter habe das dagegen nicht gekonnt.
Der Verstorbene sei „wie ein Vater immer für mich da“ gewesen. Als 2015 die
Mutter von zu Hause ausgezogen („besser gesagt: abgehauen“) sei, da sei der
Beschwerdeführer beim Verstorbenen geblieben. Das Pflegeverhältnis habe damals
nicht geendet; der Beschwerdeführer habe sich beim Verstorbenen sicher gefühlt
(vgl. Protokoll). Der Halbbruder bestätigt diese Aussage anlässlich der
Hauptverhandlung. Er habe sich gut mit dem Beschwerdeführer verstanden, er sei
für in „wie ein Bruder“. Es sei eine Familie gewesen, man habe zusammen
gegessen und zusammen etwas unternommen. Die Trennung des Verstorbenen und der
Mutter hätten „keinen Unterschied“ im Verhältnis gemacht. Der Verstorbene habe
zu „uns beiden“, dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, geschaut (vgl.
Protokoll).
Mit Blick auf diese glaubhaften Ausführungen sowohl des
Beschwerdeführers als auch seines Halbbruders erweist sich das Merkmal der
Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses bis zum Tod von D____ als erfüllt.
Nicht strittig ist ferner, dass vorliegend auch das Anspruchsmerkmal der
Unentgeltlichkeit erfüllt ist. Davon ging die Beschwerdegegnerin jedenfalls
aus, solange sie dem Verstorbenen eine Kinderrente betreffend den
Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass
der Verstorbene ab der ersten Aufnahme des Beschwerdeführers in dessen 2.
Altersjahr bis zum Tod ohne Unterbrechung die Rolle eines leiblichen Vaters
versah. Die Trennung bzw. die Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers
haben an diesem andauernden, langjährigen Pflegeverhältnis dagegen nach Lage
der Akten, insbesondere angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers sowie
seines Halbbruders in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) nichts geändert. Erst
nach dem Tod von D____, auf behördliche Intervention hin (Erbschaftsamt), sei
der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach einer anderen Unterkunft Ausschau
zu halten (vgl. Protokoll).
Wie die Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der
Hauptverhandlung zutreffend bemerkt hat (vgl. Protokoll), kann damit entgegen
der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nach Erlass der vorerwähnten
Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) nicht von einem „Wiederaufleben“ des
Pflegeverhältnisses die Rede sein.
3.4.
Sinngemäss als rechtsaufhebende Tatsache bringt die
Beschwerdegegnerin ins Spiel, die leiblichen Eltern des Beschwerdeführers
lebten noch. Gegenüber beiden leiblichen Elternteilen bestehe ein
Unterhaltsanspruch. Es sei nicht „Aufgabe der Sozialversicherung, nicht geltend
gemachte zivilrechtliche Ansprüche zu ersetzen“ (Duplik S. 3 ad 51.).
Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine
Waisenrente (bzw. aufgrund des Verweises in Art. 22ter Abs. 1 AHVG
auch auf eine Kinderrente), wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt
oder von diesem unterhalten wird. Die höchstrichterliche Praxis (BGE 140 V 458)
geht bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 3 AHVV davon aus, dass die erste
Variante (Rückkehr zum Elternteil) die Vermutung beinhalte, dass einer der
leiblichen Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Diese Vermutung
könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Nach dieser Konzeption erlischt
der den Pflegeeltern gewährte Anspruch auf die Zusatzrente für das Pflegekind
nur, wenn die leiblichen Eltern die Unterhalts- und Erziehungslasten und
-pflichten wieder übernehmen, wenn das Kind bei einem seiner Elternteile oder
anderswo wohnt.
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die leibliche
Mutter hat sich nach den Aussagen des Beschwerdeführers (finanziell) nicht um
ihn gekümmert, ebenso wenig der leibliche Vater (vgl. Protokoll). Dafür, dass
es sich anders verhielte, hat die Beschwerdegegnerin den Beweis weder
angeboten, noch erbracht.
4.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend eine Pflegebeziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen seit dem 2. Lebensjahr des
Pflegkindes bestand und dass dieses auch für die Zeit nach dem Auszug der
Mutter des Beschwerdeführers aus der Wohngemeinschaft bzw. auch nach der
Scheidung der zwischen dem Verstorbenen und der Mutter des Beschwerdeführers
bis zum Tode des Pflegevaters (25. August 2018) fortbestand. Damit sind die
Voraussetzungen für die Zusprache einer Waisenrente erfüllt.
4.2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Zusprache der Waisenrente ab dem Zeitpunkt
des Todes von D____ (25. August 2018).
Im Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein
Rentenanspruch am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden
Ereignisses beginnt, weit verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-229/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Dies gilt auch für den Anspruch auf eine
Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am
ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Folglich
ist die Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten.
4.3.
Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 7. November 2018 mit Wirkung ab 1. September 2018 eine Waisenrente zu
entrichten.
5.1.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.
Im Sinne einer Faustregel spricht das
Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Rentenfällen bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und
den zu beurteilenden Rechtsfragen als komplex einzustufen. Es war ein voller
Schriftenwechsel (Replik und Triplik durch Rechtsvertretung verfasst)
durchzuführen, und zudem fand eine Hauptverhandlung statt. Darum erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 3’900.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2018 eine
Waisenrente zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 3‘900.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 300.30 Mehrwertsteuer
an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: