Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.53
ENTSCHEID
vom 8. Oktober
2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____, Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Psychiatrie Baselland Beschwerdegegnerin
Bienentalstrasse 7, 4410 Liestal
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 29. Mai 2019
betreffend definitive Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Mai 2019 (V.2019.233,
definitive Rechtsöffnung) erhob A____ (Beschwerdeführerin) am 22. Juli
2019 „Widerspruch“. Das Appellationsgericht nahm den „Widerspruch“ als
Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr mit
Verfügung vom 20. August 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) eine Nachfrist gesetzt. Auf eine E-Mail der Beschwerdeführerin vom
22. August 2019 hin wurde ihr mit Verfügung vom 26. August 2019 eine
zweite Nachfrist gesetzt, wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss
Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser zweiten Nachfrist leistete
die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher
im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 29. Mai 2019 (V.2019.233) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtkosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.