ad 2: versuchter Betrug
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.5
URTEIL
vom 2.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Berufungsklägerin
1
[...] Beschuldigte
1
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
C____ ,
[...] Berufungsklägerin
2
[...] Beschuldigte
2
vertreten durch D____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 1. November 2018
betreffend
ad 1: Betrug und versuchter
Betrug
ad 2: versuchter Betrug
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 1. November 2018 wurden A____ (Berufungsklägerin 1) des
Betrugs und des versuchten Betrugs sowie C____ des versuchten Betrugs schuldig
erklärt und unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu bedingten
Freiheitsstrafen von zwölf respektive sechs Monaten verurteilt (Probezeit jeweils
zwei Jahre). Von einer Landesverweisung wurde in beiden Fällen abgesehen. Die
Berufungsklägerin 1 wurde zudem zur Zahlung von CHF 6‘000.– Schadenersatz an E____
(Privatklägerin) verurteilt. Dieser wurden unter Abtretung ihrer
Entschädigungsforderung an den Staat aus dem sichergestellten Guthaben von A____
CHF 6'000.– ausgerichtet. Die darüber hinaus sichergestellten Vermögenswerte
(CHF 999.– bzw. CHF 498.75) wurden unter Aufhebung der Beschlagnahme
mit den jeweiligen Verfahrenskosten bzw. der jeweiligen Urteilsgebühr
verrechnet. Ferner wurden die Kautionen A____ im Betrag von CHF 10‘000.–
und von C____ in Höhe von CHF 5‘000.– freigegeben und den Kautionsstellern
zurückerstattet. Schliesslich wurde über die (restlichen) beschlagnahmten
Gegenstände verfügt und wurden die amtlichen Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt
aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil haben beide Berufungsklägerinnen rechtzeitig Berufung angemeldet und
nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung jeweils am 23. Januar 2019
Berufung erklärt. Die Berufungsklägerin 1 beantragt, es sei das Urteil des
Strafdreiergerichts vom 1. November 2018 teilweise aufzuheben, sie von
Schuld und Strafe kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen und ihr für
die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von CHF 18‘600.–
auszurichten. Ebenfalls seien ihr die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben
und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Die
Berufungsklägerin 2 beantragt desgleichen einen kostenlosen Freispruch (und
eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Untersuchungshaft),
eventualiter einen Schuldspruch wegen „Beihilfe“ zum versuchten Betrug und diesfalls
die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.–.
Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben sich nicht vernehmen
lassen.
Sowohl die
Berufungsklägerin 1 als auch die Berufungsklägerin 2 wurden von der Teilnahme
an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2019 dispensiert.
Indes kamen ihre amtlichen Verteidiger zum Vortrag. Danach äusserte sich auch
die anwesende Privatklägerin. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerinnen sind vom angefochtenen Urteil
berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Das
Absehen von einer Landesverweisung (betreffend beide Berufungsklägerinnen), die
Verpflichtung der Berufungsklägerin 1 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von
CHF 6‘000.‒ an die Privatklägerin, die Freigabe der geleisteten Kautionen
sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sind nicht angefochten
worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren
nicht zu befinden.
2.1 Das
Strafgericht sah den angeklagten Sachverhalt bezüglich A____ gestützt auf die zu
Recht als glaubwürdig qualifizierten Aussagen der Privatklägerin und den
diversen, teils objektiven Beweismitteln (Polizeirapport vom 18. August
2017 [Akten S. 428 ff.], Bezugsbeleg der [...] über CHF 3‘000.‒ vom 16. August
2017 [Akten S. 468], CD‘s mit Videoaufzeichnungen aus [...], die die
Anwesenheit der Berufungsklägerin 1 in diesem Kaufhaus zur fraglichen Zeit
belegen [Akten S. 411 ff., 469 ff., 513 ff.], telefonische Kontaktnachweise
[Akten S. 416 ff.], Observations-Bericht der Polizei vom 6. September 2017 [Akten
S. 476 ff.]), als erstellt an. Im Unterschied zur Anklageschrift ging sie
richtigerweise abweichend davon aus, dass es nicht die Berufungsklägerin 1
gewesen ist, die die Privatklägerin im [...] zuerst angesprochen hat, sondern
umgekehrt E____ auf A____ zugegangen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil S.
5 ff.).
2.2 Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung gelangte die Privatklägerin gemäss Art. 346
Abs. 1 lit. b StPO nach Abschluss des Beweisverfahrens nochmals zu Wort (sie
war bloss fakultativ und nicht als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a
StPO geladen). Dabei unterstrich sie, dass sie sich zum Tatzeitpunkt in einer „grausigen“
Lage befunden habe. Sie sei wegen eines schlimmen Burnouts in psychiatrischer
Behandlung gewesen und habe zu der Zeit auch ihren Vater verloren. Im Weiteren betonte
sie, dass sie durch die Berufungsklägerin 1 mehrfach angefasst worden sei
(damit ist die Kritik der Berufungsklägerin 1, wonach die Privatklägerin
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr geschildert habe,
wie A____ ihr die Hände gehalten und mit ihrem Blick fixiert habe [Plädoyer-Notizen
Ziff. 16], widerlegt). Wenn die Privatklägerin darüber hinaus auch aussagte,
die Berufungsklägerin 1 habe am Schluss für ihre Beratung CHF 10‘000.– gewollt
und ihr dazu auch noch die Wurzel gegeben (Verhandlungsprotokoll S. 4), die
Wurzel damit erst am Schluss Thema wurde, widerspricht dies ihren tatnahen und
in der Folge konstant und glaubhaft wiedergegebenen Depositionen, wonach sie
der Berufungsklägerin 1 CHF 6‘000.– als (kausales) Entgelt für die Wurzel
bezahlte (Akten S. 430, 438 ff., 726 f.). Es ist
gerichtsnotorisch, dass die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen – namentlich
über die Reihenfolge von Ereignissen – mit zunehmender Zeitdauer abnimmt (vgl. AGE
SB.2017.75 vom 12. Februar 2019 E. 6.2.2; OGer SG BO.2017.30 vom
2. Oktober 2018 E. 4b/bb; Bender/Nack/Treuer,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2014, S. 37).
Davon ist auch in casu auszugehen, sodass der angeklagte und vom Strafgericht mit
der einen Korrektur festgestellte Sachverhalt massgebend bleibt.
3.1 Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig.
3.2
3.2.1 Die
Berufungsklägerin 1 kritisiert zunächst, der ihr vorgeworfene Sachverhalt erreiche
nicht die Intensität einer arglistigen Täuschung. Die beschriebene – angeblich
raffinierte bzw. manipulative Vorgehensweise – lasse sich weder als
Lügengebäude, noch als täuschende Machenschaft und auch nicht als nicht oder
nur mit besonderer Mühe überprüfbare einfache Lüge qualifizieren (Plädoyer-Notizen
Ziff. 14 ff.). Zudem sei die Privatklägerin auch nicht besonders
schutzbedürftig. Ihre Fähigkeit, kritisch zu hinterfragen, sei – wenn überhaupt
– nur geringfügig herabgesetzt gewesen, was sich gerade darin zeige, dass sie –
nachdem die Berufungsklägerin 1 ihr berichtete, sie habe in eine Kristallkugel
geschaut – die Polizei eingeschaltet habe. Die Privatklägerin sei eine ganz
normale, intelligente, verständige Frau. Sie habe keine labile Persönlichkeit,
es läge keine geistige Retardierung, keine schwerwiegende Lebenskrise und auch
kein Abhängigkeitsverhältnis vor (Plädoyer-Notizen Ziff. 4 ff.; Verhandlungsprotokoll
S. 4).
3.2.2 Darüber
hinaus liege auch kein Irrtum vor, es habe zu keinem Zeitpunkt eine
Fehlvorstellung gegeben. Dass eine Wurzel mit angeblich übernatürlichen Kräften
existiert, habe zumindest damals der Vorstellung bzw. dem Glauben der
Privatklägerin entsprochen. Sie habe genau gewusst, was sie erhalten würde, und
erhielt auch genau das, was sie gewollt habe: Eine Wurzel mit übernatürlichen
Kräften, die allenfalls ihre Probleme lösen könnte. Sie habe genau gewusst,
dass solche Kräfte naturwissenschaftlich nicht beweisbar seien (Plädoyer-Notizen
Ziff. 28 ff.). Im Übrigen habe A____ auch nicht vorsätzlich gehandelt. Sie glaube
an ihre übernatürlichen und hellseherische Kräfte und meine auch, dass es Dinge
wie magische Wurzeln gebe (Plädoyer-Notizen Ziff. 18 ff.).
3.3
3.3.1 Arglist
ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.;
vgl. auch Maeder/Niggli, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
3.3.2 Ein
Lügengebäude ist dann anzunehmen, wenn etliche falsche Angaben des Betrügers
ein sinnvolles Ganzes ergeben, wobei die Lügen von einer besonderen Hinterhältigkeit
zeugen und in raffinierter Art aufeinander abgestimmt sein müssen, sodass sich
auch kritische Personen täuschen lassen. Unter Machenschaften ist ein ganzes
System von Lügen zu verstehen. Die Abgrenzung zu einer Summierung von Lügen
besteht darin, dass Machenschaften einen höheren Intensitätsgrad hinsichtlich
Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung erfordern. Mithin
zeichnen sich Machenschaften durch intensive, planmässige und systematische
Vorkehren oder durch das Ausnützen von Begebenheiten aus. Einfache Lügen sind
dann arglistig, wenn deren Überprüfung dem Getäuschten nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, wenn der Täter den
Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den
Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung unterlassen wird, weil ein
besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt (Jositsch/Lüthi,
Betagte Menschen – prädestinierte Betrugsopfer?, in: Schwarzenegger/Nägeli
[Hrsg.], 6. Zürcher Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit
der Kriminalität, Zürich 2013, S. 37 ff., 41 f.; Donatsch, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 224
ff.).
3.3.3 Arglist
scheidet dann aus, wenn die Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Dabei sind die
jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen im Einzelfall zu
würdigen. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene
oder aufgrund von Alter bzw. Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche,
die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer
Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Der
Täter handelt in solchen Konstellationen deshalb besonders verwerflich, weil er
das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen
missbraucht. Gerade solche Opfer sind besonders schutzbedürftig (BGE 135 IV 76
E. 5.2 S. 80; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; vgl. auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 146 StGB N 7 ff.). Die Erfüllung des Betrugs-Tatbestands
erfordert auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit,
welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt
(BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer
6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E.
3.3).
Gezielte
Manipulationen können auch an intellektuell normal begabten Personen
vorgenommen werden, die aufgrund einer Lebenskrise, spiritueller
Orientierungslosigkeit oder Depression besonders labil sind. Unter solchen
Umständen können Menschen jegliche Kritikfähigkeit verlieren. Dies gilt umso
mehr, wenn zu dieser Lebenslage eine raffinierte und progressive Einwirkung auf
das rationale Urteilsvermögen hinzutritt (Cassani,
Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung,
ZStrR 117/1999 S. 152 ff., 166; Sägesser,
Opfermitverantwortung beim Betrug, Diss. Bern 2014, N 202; vgl. auch BGE 119 IV
210 E. 3c S. 213 f.). Das Gericht hat im Einzelfall die
Schutzbedürftigkeit des Getäuschten zu erörtern (BGE 119 IV 284 E. 5a S.
286 f.).
3.4
3.4.1 A____
ist es im Gespräch mit E____ rasch gelungen, eine emotionale Bindung zu dieser aufzubauen.
So lenkte sie die Unterhaltung gezielt auf sensible Punkte (Tod des Vaters,
erlittenes Burnout, familiäre Zerwürfnisse bis hin zum Entzug der Obhut über
ihren Sohn) im Leben der Privatklägerin (Akten S. 419 ff., 428 ff.). Während
des Gesprächs betonte sie – die Hände der Privatklägerin haltend und sie mit
ihrem Blick fixierend – dass sie eine Gabe habe und der Privatklägerin bei den
zuvor erfahrenen Schwierigkeiten helfen wolle. Sie spiegelte E____ vor, in
Indien gäbe es eine spezielle Wurzel, die deren Probleme zu lösen vermöge. Sie
müsse die teure und zeitintensive Reise bis nach Indien aber nicht auf sich
nehmen, sie selbst könne der Privatklägerin ein Stück davon beschaffen, wobei
dies sehr teuer sei (Akten S. 430, 438, 726). Sie gab auch vor, der damalige [...]-Direktor
habe ebenfalls ein Stück der Wurzel gekauft und dafür CHF 50‘000.– bezahlt
(Akten S. 396, 430, 439). Um ihre angeblich hellseherischen Fähigkeiten zu
unterstreichen, sprach sie die Privatklägerin neben den soeben erwähnten sensiblen
Lebensbereichen auf weitere – wahre – Tatsachen an (sei es, dass sie diese
zuvor durch Ausspionieren, Rekognoszieren oder via Drittpersonen erfahren hat,
sei es, dass sie diese Informationen durch geschickte Kommunikation mit E____
erlangt hat), die sie eigentlich gar nicht wissen konnte (versteckter Bargeldbetrag
von CHF 3‘000.– zu Hause, Höhe des Erbes bezüglich des Tods des Vaters, Wohnung
der Tochter des damaligen [...]-Direktors im selben Haus, Sohn namens [...], welcher
bei „[...]“ arbeite [Akten S. 439 f., 726, 730]). Die Berufungsklägerin 1
verstand es durch psychologisch geschickte bzw. manipulative Gesprächsführung auch,
die bei der Privatklägerin hervorgerufenen Emotionen gezielt zu ihren Gunsten
einzusetzen. So gab A____ der Privatklägerin zu verstehen, dass ihr deren verstorbener
Vater gesagt habe, dass sie das geerbte Geld nehmen könne, um die Wurzel zu
zahlen (Akten S. 439).
3.4.2 Die
Privatklägerin beschreibt sich eigenen Angaben zufolge als „empathisch“ und
„wunderfitzig“ und sie gehe auch gerne auf andere Menschen zu (Akten S. 727,
730). Dieser Eindruck entstand auch an der heutigen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll
S. 3 f.) und zeigt sich exemplarisch im vorliegend zu beurteilenden Fall: E____
begegnete A____ in Offenheit. Diese hat dies geschickt ausgenutzt und es ist
ihr gelungen einen intensiven persönlichen Kontakt aufzubauen und die
Privatklägerin zu manipulieren. Die beiden Frauen verbrachten praktisch den
ganzen Nachmittag des 16. August 2017 während mehreren Stunden zusammen. A____
besuchte die Privatklägerin zu Hause und man tauschte die Telefonnummern aus.
Zudem setzte A____ ihr Opfer gezielt unter Zeitdruck und drängte sie zu
bestimmtem Verhalten. Das zeigte sich exemplarisch darin, dass sie sich nach
der Zahlung der ersten CHF 3‘000.– nicht zufrieden gab und im Laufe
desselben Nachmittags nunmehr moralischen Druck aufsetzend (sie fragte E____,
ob sie im Herzen nicht eine andere Zahl habe. Sie müsse ihr doch von Herzen
mehr Geld geben. Sonst würde es ja nichts bringen [Akten S. 439]) weitere
CHF 3‘000.– von der Privatklägerin erhältlich machte (Akten S. 430 f., 439
f., 727). Es ist allgemein bekannt, dass insbesondere dieses Verhalten mit
Zeitdruck bei den mit vorliegendem Fall vergleichbaren „Enkeltrickbetrügen“ als
weitere Machenschaft praktiziert wird (vgl. dazu: https://www.stawa.bs.ch/praevention/enkeltrick.html;
zuletzt besucht am 14. November 2019).
3.4.3 Die
soeben beschriebenen Machenschaften (im Übrigen ist die Behauptung besonderer
Fähigkeiten als innere Tatsache auch schwer überprüfbar) waren allesamt mit
einigem Aufwand betriebene vertrauensbildende Massnahmen seitens von A____, die
die Kritikfähigkeit der Privatklägerin, welche generell etwas leichter
beeinflussbar erscheint – insbesondere wenn es um spirituelle Dinge geht (anders
ist nicht zu erklären, warum die Andeutungen von A____, wonach sie eine Gabe
habe bzw. die Privatklägerin mit einem Stück der Wurzel bei Vollmond ein Bad
nehmen soll [Akten S. 438, 440, 730]) auf fruchtbaren Boden stiessen) – und
sich zur Tatzeit ohne Zweifel in einer schwierigen Lebensphase befand (Tod des
Vaters, erlittenes Burnout, familiäre Zerwürfnisse bis hin zum Entzug der Obhut
über ihren Sohn; vgl. schon E. 3.4.1), an jenem Nachmittag massiv herabsetzten.
Damit gehört die Privatklägerin zum Kreis der gemäss Bundesgericht besonders
schutzbedürftigen Personen (vgl. dazu E. 3.3.3) und war daher nicht ernsthaft
in der Lage, auf die versprochene Heilung bzw. Problemlösung zu verzichten. In
diesem Sinn verfängt der Einwand, wonach es sich bei E____ um eine normal
intelligente, arbeitstätige Frau handle, die als Normalbürgerin um die
mangelnde Effektivität der angebotenen Dienstleistung gewusst habe und deshalb
nicht zum Kreis der besonders schützenswerten Opfer gehöre, nicht. Wird das
täuschende Verhalten gerade darauf angelegt, die Schwächen bzw. die Verletzlichkeit
des Gegenübers auszunutzen, ist Arglist anzunehmen und eine Opfermitverantwortung
auszuschliessen, zumal das Opfer diesfalls dem Tatvorgehen wehrloser ausgesetzt
ist, als dies eine zufällige Drittperson gewesen wäre.
3.5
3.5.1 Irrtum
bedeutet eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 14).
Das Strafgericht hat zutreffend erwogen, dass – auch wenn im Nachhinein nicht
davon auszugehen ist, dass sich die persönlichen Probleme der Privatklägerin
mittels der ihr verkauften Wurzel lösen lassen – die diesbezügliche Behauptung
eine Tatsachenbehauptung und nicht etwa ein blosses Werturteil oder eine
Prognose darstellt (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann auch das nur angeblich Bestehende, selbst wenn es natur-
oder denkgesetzlich nicht nachvollziehbar ist, den Begriff der Tatsache im
Sinne des Betrugstatbestands erfüllen, sofern es nur als etwas objektiv hinreichend
Bestimmtes hingestellt wird. Daher kann auch Unmögliches oder wissenschaftlich
Umstrittenes vorgespiegelt werden und zu einem Irrtum führen (BGE 119 IV 210 E. 3b
S. 213; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.
146 N 6).
3.5.2 Vorliegend
wurde E____ – abweichend von der Wirklichkeit – vorgespiegelt, die Wurzel könne
ihre persönlichen Probleme lösen. Die falsche Behauptung in Bezug auf die
Wirkung der angebotenen, angeblich aus Indien stammenden Wurzel, in Verbindung
mit dem Umstand, dass sich die Berufungsklägerin 1 auch noch als Hellseherin
mit besonderen Fähigkeiten ausgegeben hat, sind Tatsachenbehauptungen. Dadurch
wurde E____ in die Irre geführt und verfügte in der Folge über insgesamt CHF
6‘000.–, die sie A____ übergab, was ihr Vermögen objektiv betrachtet schädigte.
3.6
3.6.1 Der
subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das
wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2
StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft
nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und
auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen
auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29;
AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.3.2).
3.6.2 Entgegen
den Bestreitungen der Berufungsklägerin 1 kann aufgrund der soeben referierten äusseren
Umstände darauf geschlossen werden, dass sie um die Tat wusste und sie diese auch
wollte. Aus dem lapidaren Hinweis in ihrer Einvernahme vom 22. September 2017,
„wer sagt, dass ich nicht hellsehen kann“ (Akten S. 539), kann mitnichten abgeleitet
werden, dass sie effektiv glaubte, hellseherische Kräfte zu haben. Das
Strafgericht hat damit zu Recht auf den Vorsatz von A____ geschlossen (vgl. AGE
SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 4.7, SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E.
2.3.2).
3.7 Nach
dem Gesagten sind alle objektiven und subjektiven Merkmale erfüllt und es ergeht
betreffend „Phase I“ bezüglich A____ ein Schuldspruch wegen Betrugs.
4.1 Der
Sachverhalt betreffend „Phase II“ wird von A____ wiederum nicht grundsätzlich bestritten
(dass die Berufungsklägerin 1 einen „Zauber-Trick“ mit einer Fadenspule vorführte,
ergibt sich entgegen ihrer Kritik [Plädoyer-Notizen Ziff. 38] aus den konstanten
bzw. gleichbleibenden Aussagen der Privatklägerin [Akten S. 431, 444, 727;
Verhandlungsprotokoll S. 4; vgl. zum Ganzen schon E. 2]). Bezüglich
des Rechtlichen wird geltend gemacht, auch in „Phase II“ erreiche das Verhalten
nicht die Intensität einer arglistigen Täuschung. Dies belege nur schon das
Verhalten der Privatklägerin selbst. Dass sie aufgrund der Erwähnung einer
„Kristallkugel“ plötzlich misstrauisch geworden sei bzw. „nichts mehr geglaubt
haben“ soll, zeige, dass eben keine Arglist vorgelegen habe könne. Die Angaben
von A____ seien ohne weiteres hinterfragbar und überprüfbar gewesen und ein
verständiger Mensch wäre nie und nimmer darauf „hereingefallen“
(Plädoyer-Notizen Ziff. 35 ff.).
4.2
4.2.1 Bezüglich
„Phase II“ ist dieselbe Vorgehensweise wie bereits in „Phase I“ zu beobachten,
wobei abgesehen von der nun mehr als zehnfachen Geldforderung der Druck auf E____
durch die Drohung, ihr Sohn könnte bei Nichtbezahlung des verlangten Betrags (CHF
80‘000.–) das Leben verlieren, zusätzlich und in massiver Weise erhöht wurde. Zudem
setzte A____ ihr Opfer wiederum gezielt unter Zeitdruck. Dies zeigt sich beispielhaft
am Abend des 16. August 2017 (nachdem die Berufungsklägerin 1 bereits CHF
6‘000.– erhältlich gemacht hatte), als sie sich noch einmal telefonisch meldete
und auf ein weiteres Treffen drängte (Akten S. 430, 440, 727). Darüber hinaus
versuchte sie mit dem bereits erwähnten „Zauber-Trick“ abermals, ihre angeblich
besonderen Fähigkeiten zu untermauern. Ferner flocht sie wiederum Einiges an Spiritualität
ein, erwähnte sie doch den Wallfahrtort Lourdes (Akten S. 473).
4.2.2 Betreffend
das Rechtliche kann grundsätzlich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden
(vgl. dazu E. 3). Die Grundlagen zu den Machenschaften in „Phase II“ wurden
durch A____ bereits am ersten Tag des Zusammentreffens in Basel gelegt.
Konkretisiert wurde der Tatplan am Tag darauf in [...], wohin die
Berufungsklägerin 1 E____ über rund [...] Kilometer gefolgt war. 14 Tage später
wurde dieser durch den Besuch in Basel und die konkreten Vorbereitungen der
Geldübergabe konsequent weitergeführt. Damit hat die Berufungsklägerin 1 alles
nach ihrer Vorstellung Notwendige für einen erneuten Taterfolg getan. Mit der
Erwähnung der Kristallkugel und des nunmehr deutlich höheren Geldbetrags hat A____
– ohne dass damit die Arglist entfallen würde – offensichtlich übermarcht und
die Privatklägerin begann, deren Gebaren kritisch zu hinterfragen. Da zufolge
Beizugs der Polizei die geforderten CHF 80‘000.– nicht geleistet wurden, ist es
beim Versuch geblieben. Es erfolgt bezüglich „Phase II“ ein Schuldspruch wegen
versuchten Betrugs.
4.3
4.3.1 C____
bestreitet wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 732), von den Machenschaften
der Berufungsklägerin 1 gewusst zu haben. Sie habe Probleme mit ihrem Ehemann
gehabt und einfach von zu Hause weg gewollt und sei deshalb nach Basel (mit)gefahren.
Sie habe nicht gewollt, dass A____ „etwas macht“, habe diese aber nicht davon
abhalten können und sei „halt mitgegangen“. Sollte eine Betrugshandlung der Berufungsklägerin
1 vorliegen, sei der entsprechende Tatbestand mangels Arglist indes nicht
erfüllt. Sollte effektiv von einem tatbestandsmässigen Handeln ausgegangen
werden, läge mangels Tatherrschaft und Tatinteresse bloss „Beihilfe“ vor (Berufungserklärung
von C____ vom 23. Januar 2019 S. 2 f.; Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
4.3.2 Als
Hinweis darauf, dass C____ wusste, dass E____ durch A____ unter falschen
Angaben zur Herausgabe von CHF 6‘000.– gebracht worden war und weitere Gelder
von ihr erhältlich gemacht werden sollten, ist zunächst auf die in ihrer Tasche
festgestellten Wurzelstücke und die Fadenspule (die zuvor von der
Berufungsklägerin verwendet wurden) zu verweisen, die anlässlich der Festnahme
sichergestellt wurden (Akten S. 371 ff.). Dazu liegen Verbindungsnachweise
betreffend Kurztelefongespräche zwischen den beiden Berufungsklägerinnen vor,
die unmittelbar bevor das Geld bei E____ hätte abgeholt werden sollen, in
kurzer Frequenz geführt wurden (Akten S. 417 ff.). Es ist gerichtsnotorisch,
dass sich namentlich beim Abholen des Geldes bei Betrug – insbesondere auch bei
den mit vorliegendem Fall vergleichbaren „Enkeltrickbetrügen“ – die Beteiligten
mittels solcher Telefonate kurzfristig absprechen, wie sich die Situation
darstellt, ob sich andere Personen, möglicherweise Polizisten, in der Nähe
befinden, die ein Risiko darstellen könnten, und wer schliesslich das Geld abholen
solle.
4.3.3 Aufgrund
der Aussagen von F____, einem der bei der Observation der beiden Berufungsklägerinnen
beteiligten Polizei-Beamten und dem diesbezüglichen Polizei-Rapport (der sich
mitunter auf Beobachtungen der Nachbarn G____ und H____ stützt) ist darüber
hinaus erstellt (Akten S. 476 ff., 722 ff.), dass C____ die Gegend rund um den
Wohnort der Privatklägerin intensiv beobachtete bzw. an der nahen Bushaltestelle
„[...]“ wartete und Busse vorbeifahren liess, ohne einzusteigen. Weiter ist nachgewiesen,
dass sich C____ in der Folge zu der an der Bushaltestelle „[...]“ wartenden A____
begab. Zur Objektivierung liegen Videoaufnahmen der entsprechenden Bushaltestelle
vor, auf welchen beide Berufungsklägerinnen zu sehen sind (Akten S. 487). Auffällig
ist sodann der von F____ beobachtete Umstand, dass sich die beiden Berufungsklägerinnen,
nachdem sie sich an der Bushaltestelle „[...]“ getroffen hatten, wieder
trennten und C____ danach E____ in einigem Abstand auf deren Weg nach Hause
folgte, wo sie (und die Berufungsklägerin 1) schliesslich vorläufig festgenommen
wurden.
4.3.4 Aufgrund
des soeben Referierten kommt das Appellationsgericht mit dem Strafgericht (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 9) zum Schluss, dass die Aussagen von C____ in Bezug
auf die Begleitung von A____ nach Basel unglaubwürdig sind bzw. sie im
Gegenteil genau über die Absichten informiert und an der Ausführung beteiligt
war. Somit ist die Anklageschrift auch in Bezug auf C____ nachgewiesen,
insbesondere der Vorwurf, dass sie zwecks Beobachtung der Umgebung und des
Opfers anlässlich der Geldübergabe mit A____ nach Basel gekommen ist.
4.3.5 Was
das Rechtliche anbetrifft, kann auf obige Ausführungen betreffend die
Berufungsklägerin 1 verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2). Bezüglich der Würdigung
des Verhaltens der Berufungsklägerin 2 hat das Strafgericht zutreffend erwogen
(vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), dass die Beteiligung von C____ durch
Beobachtung der Umgebung bzw. der Privatklägerin bei der Geldübergabe einen so
wesentlichen Tatbeitrag darstellte, dass dieser für das Gelingen der Tat nach
dem Plan der Beteiligten zentral war. Derartige Geldübergaben im Rahmen von
Betrügen werden typischerweise arbeitsteilig durch verschiedene Personen
durchgeführt, wobei es nicht nur darum geht, das Geld entgegen zu nehmen,
sondern auch abzusichern, dass es nicht zu unerwünschten Zwischenfällen,
namentlich einem Eingreifen der Polizei, kommt. Diese Rolle kam der
Berufungsklägerin 2 zu. Die Beschlagnahme der inkriminierten Wurzel und der
Fadenspule wie auch die konspirativen Telefonate zeigen, dass C____ zudem viel
weitergehend in den Tatverlauf eingebunden war, als dass sie nur im Sinne einer
einfachen Hilfeleistung A____ begleitet hat. C____ wird deshalb bezüglich
„Phase II“ des versuchten Betrugs (in Mittäterschaft) schuldig erklärt.
5.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre Strafempfindlichkeit.
Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach
den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es
die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 f.).
5.2 Ausgangslage
der Strafzumessung sind die Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs.
Der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder
Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Versuch kann (fakultativ) strafmildernd
berücksichtigt werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Strafschärfend ist sodann der
Deliktsmehrheit Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
5.3
5.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
straf-rechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August
2019 E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
5.3.2 A____
baute mit der Privatklägerin innert kurzer Zeit einen intensiven persönlichen
Kontakt auf und manipulierte dieselbe intensiv. Indes sind diese – die Arglist
begründenden – Machenschaften dem Tatbestand des Betrugs immanent und wiegt der
objektiv nicht hohe Deliktsbetrag von CHF 6‘000.– nicht besonders schwer. Allerdings
muss das Tatvorgehen mit der gezielten Auswahl eines psychisch angeschlagenen Menschen
als recht dreist bezeichnet werden. Dass die Berufungsklägerin 1 zum Tatzeitunkt
nur knapp 18 Jahre alt war, wird in subjektiver Hinsicht nicht entlastend
berücksichtigt, da mit dem doch recht unverfrorenen Vorgehen keine typischen
Jugenddelikte vorliegen. Nach dem Gesagten ist das Verschulden als nicht mehr leicht
zu bezeichnen und für das erste (vollendete) Delikt eine Einsatzstrafe von neun
Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.3.3 Betreffend
das zweite (versuchte) Delikt ist zwar festzuhalten, dass die angestrebte Deliktssumme
hoch war, der Druck auf die Privatklägerin massiv verstärkt und das Ziel, eine
grosse Geldsumme zu erlangen, in gemeinsamem Vorgehen konsequent und hartnäckig
weiterverfolgt wurde. Indes ist in wesentlichem Umfang zu berücksichtigen, dass
die Grundlagen dieser Aspekte in der bereits beurteilten „Phase I“ gelegt
wurden bzw. ohne diese Basis das zweite Delikt nicht möglich gewesen wäre. Dass
der zweite Vorfall über das Versuchsstadium nicht hinausgekommen ist, wird
mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd berücksichtigt. Mit Bezugnahme auf
das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Strafe für das erste
Delikt aufgrund eines eher leichten Verschuldens um drei Monate bzw. 90
Tagessätze erhöht. Daraus ergibt sich eine vorläufig tat- und schuldangemessene
Strafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe.
5.3.4 Der
hohe angestrebte Geldbetrag und das geschickte gemeinschaftliche Vorgehen fallen
auch bei C____ erschwerend ins Gewicht. Allerdings reduziert sich ihr
persönliches Verschulden dadurch, dass sie bei der Einleitung des Delikts nicht
beteiligt war, sondern erst – aber doch in entscheidender Rolle – in der
Endphase auftrat. Während A____ den Kontakt herstellte, ist C____ mit der
Privatklägerin nie direkt in Kontakt getreten und hat damit auch nicht auf sie
eingewirkt. Wie bei der Berufungsklägerin 1 wird das Versuchsstadium auch bei
der Berufungsklägerin 2 mangels eigenen Antriebs nicht strafmildernd berücksichtigt.
Insgesamt erscheinen 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. sechs Monate Freiheitsstrafe
dem eher leichten Verschulden der Berufungsklägerin 2 angemessen.
5.4
5.4.1 Über
die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin 1 ist wenig bekannt. Aus
den Akten und den Angaben ihres Verteidigers ergibt sich, dass die heute [...]-jährige
A____ Mutter eines knapp zweijährigen Kindes ist und die [...] Staatsbürgerschaft
besitzt. Die vorstrafenlose Berufungsklägerin 1 ist [...] und lebt [...], in
einem Haus (Akten S. 235, 541; Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass A____ zum
Tatzeitpunkt schwanger war bzw. aktuell ein kleines Kind zu betreuen hat,
stellt keine besondere Strafempfindlichkeit dar, hat sie dies doch nicht daran
gehindert, zwei Mal in diesem Zustand in die Schweiz einzureisen und hier zu
delinquieren, zumal familiäre Gründe grundsätzlich nicht zu einer erhöhten
Strafempfindlichkeit und somit zu keiner Strafreduktion führen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage,
Basel 2019, N 353).
5.4.2 Die
[...]-jährige C____ ist in [...] geboren und dort mit [...] Geschwistern bei
den Eltern aufgewachsen. Sie besuchte während [...] Jahren die Schule und
begann danach ohne weitere Ausbildung als [...] zu arbeiten, bis sie im Alter
von [...] Jahren ihr erstes von [...] mittlerweile erwachsenen Kindern zur Welt
brachte. Ein näherer Bezug zur Schweiz besteht nicht, besitzt die [...]
vorstrafenlose Berufungsklägerin 2 doch die [...] Staatsbürgerschaft. Aktuell
lebe sie von [...] und von Sachen, welche sie auf dem Flohmarkt verkaufe. Sie
habe monatlich etwa EUR 500.– zur Verfügung. Da sie bei [...] lebe, müsse sie
für die Wohnung allerdings nichts bezahlen (Akten S. 22 ff., 495, 505 f.,
720; Verhandlungsprotokoll S. 3).
5.4.3 Die
Täterinnenkomponente wird bei beiden Berufungsklägerinnen neutral gewertet,
sodass die bisher ermittelten Strafen weder nach unten noch nach oben
anzupassen sind.
5.5
5.5.1 Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales
Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Eine Reihenfolge oder Rangordnung
der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung
aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der
Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem
von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen
(mittlere Kriminalität) zu unterscheiden. Während im unteren Strafbereich
(leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht,
besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der
Wahl der Strafart (Dolge,
Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR
128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
5.5.2 Im
vorliegenden Fall geht es um ein Vermögensdelikt mit dreistem Tatvorgehen und für
die Privatklägerin subjektiv erheblichem Schaden (gemäss ihren Angaben beinahe
zwei Monatslöhne [Verhandlungsprotokoll S. 4]), wobei in „Phase II“ ein massiv
höherer Geldbetrag verlangt worden ist. Der Tagessatz einer Geldstrafe wäre
aufgrund der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (vgl. schon E. 5.4) auf
die minimale Höhe von CHF 10.– festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dies
steht zum Schaden in „Phase I“ bzw. namentlich zur angestrebten Deliktssumme in
„Phase II“ in einem offensichtlichen Missverhältnis, was für die Verhängung
einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge,
a.a.O., S. 75). Zudem erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver
Effizienz nicht zweckmässig, sind die beiden Berufungsklägerinnen doch als
Kriminaltouristinnen mit dem blossen Ziel des Delinquieren in die Schweiz
eingereist. Im Übrigen ist mit dem Strafgericht im Hinblick auf die
Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den
Wohnsitz der beiden Berufungsklägerinnen in [...] hinzuweisen. Nach dem Gesagten
werden die beiden Berufungsklägerinnen – auch aufgrund der im Bereich der
mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart – zu
sechs bzw. zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
5.6 Den
Berufungsklägerinnen kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 14 f.). Der Anrechnung der jeweils erstandenen Haft
steht nichts entgegen (Art. 51 StGB), womit die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung
für zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft abzuweisen sind.
6.1 Die
bei den Berufungsklägerinnen beschlagnahmten Gegenstände (zwei Handys und eine Brille
gemäss Pos. 1-3 sowie ein Mobiltelefon Samsung, fünf SIM-Karten, eine
Fadenspulenrolle und Wurzelstücke gem. Pos. 5001-5007) sind allesamt
instrumenta sceleris und werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen
und vernichtet.
6.2 Die
bei A____ und C____ sichergestellten Vermögenswerte (CHF 999.– bzw. CHF 498.75)
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit den Verfahrenskosten verrechnet.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Da
die Rechtsmittel beider Berufungsklägerinnen abgewiesen und sie auch im
Berufungsverfahren schuldig gesprochen werden, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt die Berufungsklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren
Kosten in Höhe von CHF 5‘169.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– und
die Berufungsklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von
CHF 4‘076.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.–.
8.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
8.2 Die
Berufungsklägerinnen unterliegen mit all ihren Anträgen, weswegen sie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen haben. Da die
Berufungsklägerin 2 „nur“ in Phase II beteiligt war, erscheint es angemessen,
der Berufungsklägerin 1 eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) und der
Berufungsklägerin 2 eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]).
9.1 Dem
amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 1, B____, wird ein Aufwand von 26
Stunden und 35 Minuten entschädigt. Für die Berufungsverhandlung werden aufgrund
ihrer effektiven Dauer anstatt wie geltend gemacht drei „bloss“ 2 ½ Stunden
vergütet. Zudem werden den amtlichen Verteidigern in Basel praxisgemäss (AGE
BES.2017.169 vom 19. April 2018 E. 3.2, BES.2016.84 vom 1. November
2016 E. 3.2) keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf
Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten
aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden
entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von
Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.–
für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt
gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem
Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung. Demgemäss
kann die geltend gemachte Reisezeit von einer Stunde nicht vergütet werden. Aus
dem soeben Referierten folgt auch, dass die ebenfalls verlangten Billet-Spesen
nicht vergütet werden können. Schliesslich werden Kopiaturen im Rahmen der
amtlichen Verteidigung mit bloss CHF 0.25 pro Seite abgegolten (AGE SB.2016.119
vom 19. Juni 2019 E. 11.1, SB.2017.63 vom 28. Mai 2019 E. 8.1). Für die genauen
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Dem
amtlichen Verteidiger der Berufungsklägerin 2, D____, ist aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei Stunden für die
heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.3 Da
die Berufungsklägerinnen mit ihren Rechtsmitteln vollumfänglich unterliegen,
umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihrer amtlichen
Verteidiger im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
- November 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Absehen von einer Landesverweisung (betreffend beide
Berufungsklägerinnen)
Verpflichtung von A____ zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF
6‘000.‒ an die Privatklägerin
Freigabe beider Kautionen
Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung
– des Betrugs und des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6.
September bis zum 6. November 2017 (61 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 146 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
C____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – des
versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 6. September
bis zum 4. November 2017 (59 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs.1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art.
336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
Die Anträge auf Zusprechung einer Genugtuung für zu
Unrecht erstandene Untersuchungshaft werden abgewiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Handys
und 1 Brille gem. Pos. 1-3 sowie 1 Mobiltelefon Samsung, 5 SIM-Karten, eine
Fadenspulenrolle und Wurzelstücke gem. Pos. 5001-5007) werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 5‘169.‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
C____ trägt die Kosten von CHF 4‘076.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Die bei A____ und C____ beigebrachten Vermögenswerte
(CHF 999.‒ bzw. CHF 498.75) werden unter Aufhebung der Beschlagnahme mit
den jeweiligen Verfahrenskosten verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 5‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF
273.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 430.45 (7,7 % auf CHF 5‘590.45),
somit total CHF 6‘020.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF
50.‒, somit total CHF 2‘216.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin 1
Berufungsklägerin 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Iic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).