StRKE Nr. 144/2006•Verfahren: Mündliche Verhandlung
Verfahren: Mündliche Verhandlung
StRKE Nr. 144/2006Tribunale dei ricorsi fiscali23 ago 2007
Testo completo
Rekursverfahren
Mündliche Verhandlung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 144/2006 vom 23. August 2007
Im ordentlichen Steuerverfahren besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Erwägungen
2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Rekurrent sinngemäss den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und diverse namentlich bezeichnete Personen als Auskunftsperson und/oder als Zeugen einzuvernehmen.
a) Im Gegensatz zum Steuerhinterziehungsverfahren findet Art. 6 Abs. 1 EMRK im (normalen) Steuerverfahren keine Anwendung. Der Steuerpflichtige kann sich daher im Veranlagungsverfahren und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren auch nicht auf die in Art. 6 EMRK umschriebenen Rechte berufen. Insbesondere hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, von einer kantonalen Steuerrekurs- kommission mündlich in einer publikumsöffentlichen Verhandlung angehört zu werden (vgl. hierzu etwa Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 14 DBG N 4). § 167 StG sieht dementspre- chend auch vor, dass der Präsident oder die Präsidentin der Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder eines Kommissionsmitgliedes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschliessen kann (vgl. hierzu auch den ähnlich lautenden § 133 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000, StV).
b) Eine mündliche und öffentliche Verhandlung dient dazu, den in der Instruktion erstellten Sachverhalt bekannt zu machen, die Parteien zu befragen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich abschliessend zum Streitgegenstand zu äussern (vgl. Mo- ser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel/Frank- furt am Main 1998, Rz. 3.83). Nach Ansicht der erkennenden Kommission sind die für die Beurteilung des vorliegenden Rekursverfahrens massgeblichen Fakten auf- grund des Schriftenwechsels ausreichend erstellt. Eine zusätzliche Parteibefragung und insbesondere die Einvernahme von Auskunftspersonen und/oder Zeugen er- scheint in casu nicht notwendig. Auf die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist daher verzichtet worden.
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