Kinderabzug

StRKE Nr. 24/1995Tribunale dei ricorsi fiscali23 feb 1995

Testo completo

Kinderabzug Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 24/1995 vom 23. Februar 1995

Voraussetzung für die Gutheissung eines Kinderabzugs ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige mindestens zur Hälfte an den Lebensunterhalt seines Kindes bei- trägt. Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, so ist es aufgrund der allgemei- nen Beweislastregel Sache der steuerpflichtigen Eltern nachzuweisen, dass sie ihm zumindest im gleichen Umfange Unterhalt gewähren. Ob das Kind den eigenen Ver- dienst tatsächlich zur Bestreitung des lebensnotwendigen Unterhaltes verwendet oder ihn für unterhaltsfremde Zwecke verbraucht, ist unerheblich.

I. Sachverhalt

1. In ihrer Steuererklärung 1991 haben die Rekurrenten für ihren volljährigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohn A. (Jahrgang 1970) Fr. 5'000 .- vom reinen Einkommen abgezogen. Da dieser im Jahre 1991 ein Einkommen von Fr. 20'672 .- erzielt hatte, hat die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug nicht anerkannt. Hierüber sind die Rekurrenten mit Änderungsanzeige vom 26. Mai 1993 orientiert worden.

Die entsprechende Veranlagung wurde den Rekurrenten am 18. Juni 1993 zuge- stellt.

2. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Juli 1993 Einspra- che, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. Oktober 1993 abge- wiesen worden ist.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 24. Novem- ber 1993. In ihrer Begründung machen die Rekurrenten im wesentlichen geltend, dass sie für die folgenden Kosten ihres Sohnes vollumfänglich aufkommen würden: Unterkunft (eigenes Zimmer), Elektrizität, Heizung, Kleidung, Mahlzeiten und Ge- tränke. Das durch den Sohn im Jahre 1991 erzielte Einkommen habe ihm zur vollen Verfügung gestanden und würde seine Lebenshaltungskosten nicht einmal zur Hälfte decken. Eine Haushalt-Buchhaltung für ihren Sohn bestehe in ihrem Haus nicht. Es handle sich nicht um einen fälschlicherweise vorgenommenen Abzug, sondern um einen gesetzlichen Sozialabzug für Unterhaltspflichtige.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 1994 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, von ihrem reinen Einkommen ei- nen Freibetrag in der Höhe von Fr. 5'000 .- für den mit ihnen in häuslicher Ge- meinschaft lebenden und in beruflicher Ausbildung stehenden Sohn zum Abzug zu- zulassen.

Unbestritten ist, dass A. W., der Sohn der Rekurrenten, im Steuerjahr 1991 mit seiner Teilzeitarbeit bei der PTT ein Einkommen von Fr. 20'672 .- erzielt hat.

2. Ein Steuerpflichtiger kann für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder der beruflichen Ausbildung obliegende Kind, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt und an dessen Unterhalt er mindestens zur Hälfte beiträgt, vom reinen Ein- kommen einen Freibetrag in der Höhe von Fr. 5'000 .- abziehen (§ 44 Abs. 1 StG in der Fassung vom 12. Juni 1991). Zu den eigenen Mitteln zählen auch die versteuer- ten Kinderunterhaltsbeiträge. Hingegen bleibt der persönliche Arbeitseinsatz und das durch die Betreuung verursachte Mindereinkommen bei der Ermittlung des Um- fanges der Unterhaltskosten unberücksichtigt (§ 20 Vo StG).

3. Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, sollen mit den Freibeträgen gewisse Faktoren der persönlich-wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, um ihn letztlich nach Massgabe seiner sub- jektiven Leistungsfähigkeit besteuern zu können. Mit diesen Sozialabzügen wird den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen auf eine schematische Art und Weise Rechnung getragen. Die tatsächlichen Auslagen des Pflichtigen stehen dabei nicht im Vordergrund (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 4. Auf- lage, Zürich 1992, S. 212). Infolgedessen hat der Steuerpflichtige auch nicht die Auf- wendungen selbst, sondern nur das Vorliegen bestimmter persönlicher Verhältnisse nachzuweisen (vgl. Höhn, Steuerrecht, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1997, Bd. I, S. 351).

4. Aus den eingereichten Unterlagen ist zunächst ersichtlich, dass der Sohn der Rekurrenten im Jahre 1990 an der Universität Basel immatrikuliert war (vgl. Kopie der Studenten-Legitimationskarte der Schweizerischen Hochschulen von A. W., da- tierend vom 7. November 1989). Ferner darf angenommen werden, dass er während der hier fraglichen Zeitspanne auch tatsächlich im Hause seiner Eltern gelebt hat (vgl. Steuererklärung 1991 von A. W.). Damit steht fest, dass sowohl das Kriterium des noch in beruflicher Ausbildung stehenden Kindes wie auch jenes der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Kind und dem Pflichtigen in casu erfüllt ist. Vorlie- gend bleibt deshalb zu prüfen, ob die Rekurrenten auch mindestens zur Hälfte an den Unterhalt ihres Sohnes beigetragen haben.

5. a) Die Rekurrenten sind der Ansicht, dass sie auch das Kriterium, den Unter- halt ihres Sohnes mindestens zur Hälfte zu bestreiten, erfüllen. Den entsprechenden Nachweis hätten sie mit der Erklärung ihres Sohnes vom 15. Juli 1993 erbracht. Im übrigen verweisen sie auf verschiedene Bereiche, in denen die Kosten des Sohnes

vollumfänglich übernommen würden. Weitere Beweismittel könnten indessen nicht beigebracht werden (vgl. Rekursbegründung).

b) Bezüglich den im Jahre 1991 für den Sohn aufgewendeten Unterhaltskosten liefern die Rekurrenten keine Angaben. Aus der Steuererklärung 1991 ist hingegen ersichtlich, dass der Sohn der Rekurrenten 1991 ein Einkommen von Fr. 20'672 .- erzielt hat. Dieses Einkommen ist bei der Berechnung des von den Rekurrenten zu leistenden Kinderunterhaltes vollständig zu berücksichtigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind das erzielte Einkommen wirklich für den eigenen Lebensunter- halt oder für unterhaltsfremde Zwecke verwendet hat. Denn wie die Steuerrekurs- kommission bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, ist es der Steuer- verwaltung nicht zuzumuten, in jedem einzelnen Fall zu ergründen, in welchem Mass nun die Eltern gedenken, das Einkommen ihrer Kinder auch zu beanspruchen. Auf der anderen Seite dürfte es den Eltern wohl schwer fallen zu beweisen, dass ihr Kind seinen Lohn nur zu unterhaltsfremden Zwecken verbraucht hat. Darüber hinaus hätte ein solch individualistisches Vorgehen eine krasse Benachteiligung derjenigen El- tern zu Folge, die es sich nicht leisten können, die Kinder frei über ihren Verdienst verfügen zu lassen, sondern diesen zum Bestreiten des Unterhaltes beiziehen müs- sen (vgl. StRKE Nr. 26/90 vom 15. August 1990 i.S. G. S .- B.).

c) Aufgrund der in § 13 StG vorgesehenen Mitwirkungspflicht hat ein Steuer- pflichtiger jene Tatsachen zu beweisen, aus denen er Rechte ableitet. So trägt bei- spielsweise ein Pflichtiger die Beweislast für vorgenommene Abzüge (Vgl. Imbo- den/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart, 1976, Bd. I, S. 551). Im vorliegenden Fall hätten die Rekurrenten somit nachweisen müs- sen, dass sie an den lebensnotwendigen Unterhalt ihres Kindes zumindest im glei- chen Umfang beigetragen haben wie ihr Sohn. Diesen Beweis haben sie indessen nicht erbracht. Die Erklärung des Sohnes der Rekurrenten vom 15. Juli 1993, wo- nach seine Eltern vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt während seiner Stu- dienzeit an der Universität Basel aufkommen würden, vermag der Substantiie- rungspflicht jedenfalls nicht zu genügen. Vorzulegen wäre vielmehr ein Beweis- mittel, anhand dessen sich die Aufwendungen der Rekurrenten in der Höhe von Fr. 20'672 .- nachvollziehen liessen. Die Steuerverwaltung hat den Kinderabzug in der Höhe von Fr. 5'000 .- folglich zu Recht nicht gewährt.

6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Rekurs insgesamt als un- begründet erweist und deshalb abzuweisen ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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